Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0104-F/06
Verdeckte Ausschüttung bei einem Liegenschaftsverkauf an den künftigen (Allein-)Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0104-F/06vom 14.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da es sich im Berufungsfall zum Bewertungsstichtag um eine vermietete bzw. verpachtete Liegenschaft handelt (der Marktpreis von Mietobjekten orientiert sich grundsätzlich am Ertragswert; siehe auch Doralt/Mayr, EStG6, Tz 109 zu § 6 EStG 1988) und damit der Ertragswert im Vordergrund steht, war somit die vom Finanzamt gewählte Bewertungsmethode durchaus tauglich für die Ermittlung des Verkehrswertes der in Rede stehenden Liegenschaft.
Dem Einwand des steuerlichen Vertreters der Bw., dass die Systematik der Wertermittlung verfehlt sei, da in einem ersten Schritt der Wert des Grund und Bodens ermittelt und in einem zweiten Schritt dann über eine Gesamtertragsermittlung der Wert der Gebäude geschätzt worden sei und dies zum Ergebnis habe, dass der Wert des Grund und Bodens zweimal in den Gesamtwert einfließe, ist zu entgegnen, dass eine doppelte Berücksichtigung gerade dadurch vermieden wird, als bei der Berechnung des Gebäudeertragswertes die Verzinsung des Bodenwertes vom gesamten Reinertrag des bebauten Grundstückes abgezogen wird.
Einleitend ist zu noch sagen, dass das Finanzamt prinzipiell befugt ist, sein Fachwissen zu verwerten. Nur dann, wenn seine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht ausreichen, wäre ein Sachverständiger heranzuziehen (vgl. VwGH 25.10.1995, 93/15/0119).
Das Finanzamt Feldkirch ist bei der Ermittlung des Bodenpreises gestützt auf die "Kaufpreissammlung" der Bewertungsstelle sowie zusätzlich erhaltene Auskünfte der Marktgemeinde L (Verkehrswerte für Baufläche: Betriebsgebiet zwischen 140,00 €/m2 und 310,00 €/m2; Wohngebiet und Mischgebiet zwischen 160,00 €/m2 und 240,00 €/m2) von einem durchschnittlichen Grundstückspreis für Baumischgebiet von 200,00 €/m2 (so auch die Gemeinde) ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der Größe (4.061 m2) und der Lage (ca. 500 m vom Zentrum entfernt) des strittigen Grundstückes sowie eines Bebauungsabschlages von 20% einen Quadratmeterpreis für das Jahr 2001 in Höhe von 175,00 € angesetzt. Bestätigung für diesen Wertansatz fand das Finanzamt auch darin, dass im Zuge der Verhandlungen mit der Fa. S AG im Jahre 2001 ein Grundpreis von 2.400,00 S (175,00 €) in Ansatz gebracht worden sei. Eine Minderausnutzung des Grund und Bodens konnte das Finanzamt im Übrigen nicht feststellen.
Der Berufungssenat gelangte nunmehr zum Ergebnis, den gegenständlich strittigen Grundpreis mit 160,00 €/m2 (statt 175,00 €/m2 lt. Betriebsprüfung) anzusetzen; dies aus folgenden Überlegungen: Der Berufungssenat geht von einem durchschnittlichen Grundstückspreis für Baumischgebiet in zentraler Lage im Berufungsjahr von 200,00 €/m2 aus, zumal dieser Wert durch die in der Kaufpreissammlung ausgewiesenen Werte (es wird dabei auf die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegten unbebauten Vergleichsgrundstücke verwiesen, aus deren Kaufpreisen sich ein Durchschnittswert in Höhe von 201,57 €/m2 ermittelte; die Nennung der Vergleichsgrundstücke im Einzelnen ist an dieser Stelle wegen der Wahrung des Steuergeheimnisses nicht möglich) wie auch von informierter dritter Seite [lt. Auskunft der Marktgemeinde L, Vermögensverwaltung, sei der Quadratmeterpreis für Baufläche-Mischgebiet in L im Jahre 2001 zwischen 2.000,00 S (ca. 145,00 €) und 3.000,00 S (ca. 218,00 €), in Randlagen sogar etwas unter 2.000,00 S und gegen das Ortszentrum hin in besonderen Einzelfällen etwas über 3.000,00 S gelegen; als Durchschnittswert könne 2.500,00 S (ca. 187,00 €) angesetzt werden] sowie durch Preisvergleich mit Immobilienpreisspiegeln (Gewinn, V Sparkassen) Bestätigung fand. Auf Grund der Nähe zum Ortszentrum (Rathaus), der Größe des streitgegenständlichen Grundstückes und des optimalen Anschlusses an Wasser, Kanal, Strom sowie an das Verkehrsnetz kann sich die Bw. nach Ansicht des Berufungssenates mit dem Ansatz eines Quadratmeterpreises von 200,00 € nicht als beschwert erachten (lt. Auskunft der Marktgemeinde könnte in besonderen Einzelfällen bei einer derartigen Zentrumsnähe der Bodenwert sogar etwas über 3.000,00 S bzw. 218,00 € liegen). Dafür, dass es sich dabei nicht um den tatsächlich bezahlten Durchschnittspreis für derart ausgezeichnet gelegene Grundstücke gehandelt hat, ist die Bw. im Übrigen auch einen Gegenbeweis schuldig geblieben.
Hinsichtlich des Bebauungsabschlages von 20% ist der Berufungssenat dem Finanzamt wie im Übrigen auch der steuerlichen Vertretung der Bw. in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2005 gefolgt; dazu ist Folgendes zu sagen: Während einige Experten die Auffassung vertreten, dass der Umstand der Bebauung bei der Bewertung des Grund und Bodens unberücksichtigt bleiben soll und damit der Bodenwert eines bebauten Grundstückes so zu behandeln sei, als ob dieses unbebaut wäre, vertreten wiederum andere, dass eine vom Maß der zulässigen baulichen Nutzung abweichende tatsächliche Bebauung unter bestimmten Voraussetzungen den Bodenwert durchaus beeinflussen kann bzw. dass der Boden als solcher eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit bietet, wenn er bereits bebaut ist. In diesem Fall sind die Art und das Ausmaß der Bebauung bereits vorgegeben, was den Entscheidungsspielraum des Erwerbers hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeiten deutlich einschränkt. Der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, kann aber für sich genommen noch nicht zu einem Abschlag vom Wert des fiktiv unbebauten Grundstücks führen. Es ist somit zu beachten, ob die tatsächliche Bebauung vom Maß der baurechtlich zulässigen Bebauung abweicht bzw. ob die Einschränkungen, die sich aus der vorhandenen Bebauung ergeben, für den potentiellen Erwerber tatsächlich ins Gewicht fallen. Lediglich dann, wenn eine Neubebauung zu einem nach Zweck und Umfang wesentlich anderen Bauwerk führen würde, müsste ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden. Eine bauliche Minderausnutzung wirkt sich zudem nicht auf den Bodenwert aus, wenn das Maß der zulässigen baulichen Nutzung durch Aufstockung oder Anbau ausgeschöpft werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Bebauungsabschlag im Falle neu errichteter Gebäude nicht vorgenommen werden sollte, wenn eine bauliche Minderausnutzung entweder gar nicht gegeben ist oder aber jederzeit behoben werden kann. Dabei sollte aber eine zeitlich länger zurückliegende Gebäudeerrichtung nicht von vorneherein als unwirtschaftlich angesehen werden, weil auch frühere Generationen durchaus auf Wirtschaftlichkeit bedacht waren. Die Wertminderung richtet sich nach dem Minderertrag und der Restnutzungsdauer des Gebäudes (vgl. dazu ausführlich Kranewitter5, Liegenschaftsbewertung, Seite 55 ff, Pröll, "Bebauungsabschlag" bei Grundstücken, in: UFSaktuell 2007/2, Seiten 44 ff, und die dort zitierte Literatur). Abgesehen davon, dass - wie oben dargelegt - durchaus auch die Meinung vertreten werden könnte, dass der Grund und Boden unabhängig von einer vorhandenen Bebauung oder Nichtbebauung bewertet werden kann, dass von Seiten des Finanzamtes betreffend die in Rede stehende, als Baufläche-Mischgebiet (in diesen Gebieten können neben Wohngebäuden auch gewerbliche Bauten und Geschäfte errichtet werden) gewidmete Liegenschaft keine Minderausnutzung festgestellt werden konnte (auch lt. Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der Bw. vom 12. Juli 2007 sei die Bw. in der Möglichkeit der Ausnutzung dieser Liegenschaft ideal), auch nach Ansicht des Senates die gegenständliche Bebauung - gerade auch auf Grund der erfolgten Zubauten - den derzeitigen Anforderungen gerecht wird, könnte das Maß der zulässigen baulichen Nutzung auch noch durch entsprechende Aufstockungen oder weitere Zubauten ausgeschöpft werden (es kann frei über die Art der Bebauung bestimmt werden) und würde ohnehin eine verhältnismäßig kurze Restnutzungsdauer nur eine geringere Bodenwertminderung verursachen (vgl. dazu die Tabelle betreffend Abschläge wegen Minderausnutzung, in: Kranewitter5, a.a.O., Seite 58). Diesen Überlegungen entsprechend und auch wegen des Umstandes, dass ein Abbruch des laut Betriebsprüferin sowie lt. Sachverständigengutachten der RHa GmbH (in der Folge kurz: Gutachten "Ha") seinem Alter entsprechend gut erhaltenen Objektes nicht zu erwarten ist, wird nach Ansicht des Senates dem Umstand der Bebauung durch einen Abschlag von 20% - die übliche Bandbreite für Bebauungsabschläge reicht im Übrigen von 10% bis 25% [nach Kranewitter5, a.a.O., Seite 56, sind bei gewerblich und industriell genutzten Liegenschaften 15 bis 20% (+/-) üblich] - hinreichend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen von großen unbebauten Erweiterungs- bzw. Reserveflächen diese getrennt vom gebundenen Bodenwert als unbebaute Flächen zu bewerten sind (vgl. Kranewitter5, a.a.O., Seite 56).
Nach Ansicht des Berufungssenates hat das Finanzamt nachvollziehbar begründet, dass der Teilwert des Gebäudes mit dem Restbuchwert (451.698,00 €) gleichzusetzen ist und daher davon auszugehen ist, dass im Gebäude keine stillen Reserven vorhanden sind. Zur Gebäudeertragswertermittlung ist zu sagen: Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von den nachhaltig (auf längere Sicht) erzielbaren, jährlichen Erträgen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auszugehen. Maßgebend ist damit, zu welchem Mietzins das Gebäude längerfristig vermietet werden könnte. Dabei sind sowohl das aktuelle Marktniveau als auch die gegenwärtig realisierbaren Erträge auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Beschränkungen zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit sollen bei älteren Häusern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten des Grundstückes aus den Büchern des Eigentümers entnommen und der Berechnung das Mittel aus mehreren Jahren zugrunde gelegt werden (vgl. Ross - Brachmann - Holzner28, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken, Seite 294). Entsprechend diesen Überlegungen war es nach Ansicht des Senates durchaus gerechtfertigt, wenn das Finanzamt als Grundlage seiner Ertragswertermittlung den (unstrittig vom Üblichen nicht abweichenden) tatsächlichen Mieterertrag lt. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Vermieters/Verpächters (W SZ) von monatlich 6.430,36 € ansetzte. Zur Längerfristigkeit wird im Übrigen auch auf die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der Bw. vom 12. Juli 2007 verwiesen, wonach die Bw. in der Möglichkeit der Ausnutzung dieser Liegenschaft ideal sei als auch in der Sicherheit, in der die Mieterträge fließen würden. Die Bw. kann sich dadurch auch insofern nicht als beschwert erachten, als bei dieser Rohertragsermittlung die Außenanlagen nicht miterfasst wurden (der zugrunde liegende Mieterlös bezieht sich ausschließlich auf die im Mietvertrag zwischen W SZ und der Bw. näher beschriebenen Betriebsgebäude im Gesamtausmaß von ca. 2.040 m2). Bewirtschaftungskosten sind diejenigen Kosten eines Gebäudes, die üblicherweise (regelmäßig, nachhaltig) bei vermieteten/verpachteten Gebäuden dem Bestandsgeber zufallen. Ein guter Anhaltpunkt sind dabei - wie bereits oben ausgeführt - die tatsächlichen Bewirtschaftungskosten eines Gebäudes. Zu den Bewirtschaftungskosten zählen die Kosten der Instandhaltung, die Verwaltungskosten, die Betriebskosten und ein pauschal unterstelltes Mietausfallwagnis. Die üblicherweise ebenfalls vom Vermieter/Verpächter zu tragende Grundsteuer gehört nach österreichischem Recht (im Gegensatz zu Deutschland) nicht zu den Bewirtschaftungskosten. Die Abschreibung entfällt beim Ertragswertverfahren als Unkostenfaktor, da sie im Vervielfältiger berücksichtigt wird (vgl. Kranewitter5, a.a.O., Seite 89). Der von der Betriebsprüfung angesetzte 15%ige Bewirtschaftungskostenabschlag findet seine Berechtigung darin, dass die wesentlichen Bewirtschaftungskosten von der Bw. getragen werden (siehe dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Bw. in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2005). Im Hinblick auf den Einwand, dass in näherer Zukunft sicherlich größere Reparaturen, Umbauten und Instandsetzungen auf den Eigentümer zukommen würden, ist zu sagen, dass sich die vom Eigentümer (Vermieter) zu tragenden Bewirtschaftungskosten laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2001 bis 2006 - durchschnittlich betrachtet - jedenfalls unter 15% der Mieterträge bewegten. Im Hinblick auf das Mietausfallswagnis wird auf die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der Bw. vom 12. Juli 2007 verwiesen, wonach die Bw. in der Möglichkeit der Ausnutzung dieser Liegenschaft ideal sei als auch in der Sicherheit, in der die Mieterträge fließen würden; ein Ansatz für Mietausfall kann daher mangels Risiko unterbleiben. Gesamthaft gesehen erachtet der Senat im Berufungsfall einen Bewirtschaftungskostenabschlag von 15% des Rohertrages für durchaus angemessen. Wie bereits eingangs erwähnt, ist der Reinertrag des Grundstückes um den Verzinsungsbetrag des Bodenwertes [Verzinsungsbetrag = Bodenwert x (Zinssatz : 100)] zu kürzen. Bei der Verzinsung des Bodenwertes ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass dann, wenn die vorhandene Grundstücksfläche größer ist, als es einer den baulichen Anlagen angemessenen Nutzung entspricht, die Mehrfläche bei der Verzinsung des Bodenwertes nicht zu berücksichtigen ist. Bei einer Verzinsung (nur) des bebauten Bodenwertanteiles ergäbe sich damit, wie im Übrigen allein schon durch die Herabsetzung des Grundstückspreise auf 160,00 €/m2, ein wesentlich niedrigerer Verzinsungsbetrag. Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre anzusetzen, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können. Die örtlichen und allgemeinen Verhältnisse müssen - im Hinblick auf die Verwendbarkeit der baulichen Anlagen - berücksichtigt werden. Nach Lehre und Rechtsprechung sind für die Ermittlung der (steuerlich relevanten) Restnutzungsdauer nur die konstruktiven und haltbaren Gebäudeteile (Mauern und Decken) maßgebend. Der Sachverständige Mag. Ha ist in seinem Gutachten mit Bewertungsstichtag 25. April 2006 bei einem dem Alter entsprechend guten Erhaltungszustand noch von einer Restnutzungsdauer von 25 Jahren ausgegangen, insofern erscheint der Ansatz des Finanzamtes (25 Jahre bei einem Bewertungsstichtag 20. Juli 2001) jedenfalls gerechtfertigt. Bei Ansatz einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren und einem Kapitalisierungszinssatz von 5% ergäbe sich ein (wesentlich höherer) Vervielfältiger von 15,37 (bei einer Restnutzungsdauer von 25 Jahren und einem Kapitalisierungszinssatz von 5% wäre im Übrigen richtigerweise ein Vervielfältiger von 14,09 anzusetzen; vgl. entsprechende Tabelle in: Kranewitter5, a.a.O., Seite 306). Was den vom Finanzamt gewählten Zinssatz von 5% betrifft, so ist zwar der steuerlichen Vertretung der Bw. zuzugestehen, dass der in der obgenannten Stellungnahme angesetzte Zinssatz von 6% in der vom Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Industriegrundstücke in guter bis sehr guter Lage empfohlenen Zinssatz-Bandbreite liegt (vgl. Kranewitter5, a.a.O., Seite 98; Ross - Brachmann - Holzner28, a.a.O., Seite 317), allerdings ist zu bedenken, dass es sich dabei (nur) um einen groben Richtwert handelt, der zwar im Regelfall für die Mehrzahl der Liegenschaften zutreffen wird, der jedoch gegebenenfalls den am Wertermittlungsstichtag herrschenden Verhältnissen auf dem örtlichen Grundstücksmarkt (Einflussfaktoren) entsprechend anzupassen ist. Auf Grund des seit 2001 allgemein sinkenden Zinsniveaus [Bedeutung bei Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes aus dem Kapitalmarktzinssatz; in diesem Zusammenhang wird auch auf die Zinssatzempfehlung der SV Verbände verwiesen, wonach im Jahr 2001 von einem durchschnittlichen (angemessenen) Liegenschaftszinssatz unter Berücksichtigung der Sekundärmarktrendite von 4,79% auszugehen ist], dem Umstand, dass das gegenständliche Grundstück wegen der sehr guten Lage nahe des Ortszentrums einem niederen Risiko (wie im Bankgeschäft bedingt ein geringes Risiko eine niedere Verzinsung) ausgesetzt ist, eine langfristige Vermietbarkeit mit stabilen Erträgen eher gewährleistet ist und sich ein Investor mit einer geringeren Rendite zufrieden geben wird, ist das Finanzamt nach Ansicht des Berufungssenates im konkreten Fall zu Recht von der obgenannten Richtschnur abgegangen.
Insgesamt gesehen kann sich somit die Bw. nach Ansicht des Berufungssenates - gerade auch in Anbetracht der beträchtlichen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten in Höhe von 1,337.590,75 € (vgl. Anlageverzeichnis 2001) - nicht als beschwert erachten, wenn gegenständlich der Gebäudeertragswert mit dem Restbuchwert gleichgesetzt wird. Abschließend wird auch noch darauf hingewiesen, dass - wie das Finanzamt richtig ausgeführt hat - der Teilwert von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (zB Gebäude) nach dem Erwerbszeitpunkt mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich AfA vermutet wird (vgl. Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 90 zu § 6 EStG 1988). Die Bw. als § 5 Abs. 1 - Gewinnermittlerin hätte im Übrigen bei abnutzbarem Anlagevermögen zwingend eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vornehmen müssen, wenn eine Wertminderung voraussichtlich von Dauer gewesen wäre (gemildertes Niederstwertprinzip); gegebenenfalls hätte sie bei einer Beeinträchtigung der Nutzung auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 8 Abs. 4 EStG 1988) vornehmen können.
Zum mit Vorlageantrag vorgelegten Sachverständigengutachten der RHa GmbH vom April 2006 ist Folgendes zu sagen:
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Sachverständigengutachten unterliegen wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz3, Bundesabgabenordnung, Tz 3 zu § 177 BAO). Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht. Es steht der Abgabenbehörde frei, nur die schlüssigen Teile eines Gutachtens oder die darin enthaltenen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen. Das von der Bw. vorgelegte (nicht zeitnahe) Gutachten "Ha" betreffend die gegenständliche Liegenschaft, das einerseits auf den 25. April 2006, somit auf einen falschen Bewertungsstichtag (es wäre auf den Zeitpunkt der möglichen Vorteilszuwendung im Jahr 2001 abzustellen gewesen) erstellt wurde und das andererseits auch eine schlüssige, nachvollziehbare Begründung für die vom Gutachter gewählten Ansätze dem Grunde und der Höhe nach (zB betreffend Abschläge, Zinssatz, etc) vermissen lässt, ist nach Ansicht des Senates mit wesentlichen Mängeln behaftet und damit als Beweismittel unbrauchbar (vgl. dazu zB Keppert, Immobilienbewertung für ertragsteuerliche Zwecke - Teil 2, ÖStZ 2007, Seiten 246 ff; Lenneis, Die Beweiskraft von Gutachten, FJ 2003 Seiten 74 ff). Abgesehen von den obigen Ausführungen zu den einzelnen Komponenten des Ertragswertverfahrens sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass im gegenständlichen Gutachten auch der Bauwert der Außenanlagen unberücksichtigt blieb.
Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen ist im konkreten Fall daher von folgender Wertermittlung (Ermittlung des Verkehrswertes im Ertragswertverfahren), damit vom Vorliegen folgender stiller Reserven (verdeckten Ausschüttung) auszugehen:
|
Bodenwert (4.061,00 m
2
x 160,00 €)
|
649.760,00 €
|
Bauwert des Gebäudes
|
451.698,00 €
|
Verkehrswert der Liegenschaft
|
1,101.458,00 €
|
Restbuchwerte (Grund/Boden + Gebäude)
|
545.511,21 €
|
Stille Reserven ges.
|
555.947,00 €
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen. Schuldner der Kapitalerträge ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer, die gemäß
§ 95 Abs. 1 EStG 1988 25% beträgt, ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß
§ 95 Abs. 5 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat. Da beim oben festgestellten Sachverhalt der gegenständliche Liegenschaftsverkauf eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, erweist sich daher im Berufungsfall auch die auf § 93 Abs. 2 Z 1 iVm § 95 Abs. 2 EStG 1988 gestützte Heranziehung zur Haftung dem Grunde nach als rechtsrichtig. Entsprechend den obigen Überlegungen errechnet sich nunmehr die Kapitalertragsteuer der verdeckten Gewinnausschüttung allerdings mit 138.986,69 € (25% von 555.946,79 €).
Angesichts der obigen Ausführungen ergeben sich daher in den Berufungsjahren folgende Verlustabzüge:
|
Verlustvorträge z. 1. Jänner 2001
|
1.524.217,57 €
|
20.674,62 € (IFB)
|
|
Gewinn 2001
|
1.064.656,67 €
|
|
|
IFB - § 10/8 EStG
|
- 20.674,62 €
|
|
|
Gewinn
|
1.043.982,05 €
|
|
|
75% Verlustverrechnung
|
782.986,50 €
|
|
Zu versteuern 2001: 260.995,55 €
|
Verlustvortrag z. 1. Jänner 2002
|
741.231,07 €
|
|
|
Gewinn 2002
|
327.871,79 €
|
|
|
75% Verlustverrechnung
|
245.903,84 €
|
|
Zu versteuern 2002: 81.967,95 €
|
Verlustvortrag z. 1. Jänner 2003
|
495.327,23 €
|
|
|
Gewinn 2003
|
417.892,18 €
|
|
|
75% Verlustverrechnung
|
313.419,14 €
|
|
Zu versteuern 2003: 104.473,05 €
|
Verlustvortrag z. 1. Jänner 2004
|
181.908,09 €
|
|
|
Gewinn 2004
|
166.819,96 €
|
|
|
75% Verlustverrechnung
|
125.114,97 €
|
|
Zu versteuern 2004: 41.704,99 €
|
Verlustvortrag z. 1. Jänner 2005
|
56.793,12 €
|
|
|
Gewinn 2005
|
174.829,29 €
|
|
|
(Rest-)Verlustverrechnung
|
56.793,12 €
|
|
Zu versteuern 2005: 118.036,17 €
Hinsichtlich der Berufung betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2006 und Folgejahre ist Folgendes zu sagen:
Gemäß
§§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Körperschaftsteuer Vorauszahlungen zu entrichten.
Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird auf Grund der Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr nach den in § 45 Abs. 1 EStG 1988 angeführten Regeln berechnet.
Nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Im Sinne dieser Gesetzesstelle hat das Finanzamt, zumal die Höhe der Vorauszahlungen möglichst der bei der Veranlagung festzusetzenden Körperschaftsteuer für das betreffende Jahr entsprechen sollte (vgl. Doralt9, a.a.O., Tz 9 zu § 45 EStG 1988), die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 2006 und Folgejahre abweichend vom Ergebnis des Körperschaftsteuerbescheides 2005 vom 28. Juli 2006 (festgesetzte Körperschaftsteuer in Höhe von 40.930,61 €) unter Außerachtlassung des Verlustabzuges (11.106,85 €), der bei der Veranlagung 2005 vollständig aufgebraucht wurde, festgesetzt (25% von 174.829,29 € = 43.707,32 € + 4% = 45.455,61 €; siehe auch die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides 2006 vom 28. Juli 2006).
Auch bei Erhöhung des Verlustabzuges 2005 auf 56.793,12 € ergibt sich hinsichtlich der Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2006 und Folgejahre keine Änderung, zumal auch ein Verlustabzug in dieser Höhe bei der Veranlagung 2005 vollständig aufgebraucht wird; die diesbezügliche Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Ermessensübung wurde vom Normzweck - die Höhe der Vorauszahlungen soll möglichst zeitnah erfolgen und der bei der Veranlagung festgesetzten Steuer nahe kommen - und Aspekten der Verwaltungsökonomie (Vermeidung unnötiger Buchungen) geleitet.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 14. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Körperschaftsteuerverdeckte Ausschüttungstille ReservenLiegenschaftsverkaufÜbertragungGeschäftsanteileVorteilszuwendungGesellschafterstellungVeranlassungGesellschaftsverhältnisenger zeitlicher Zusammenhangsubjektive Voraussetzungunangemessen niedriger Kaufpreisfehlender ErtragFremdvergleichAngemessenheitsprüfungEntnahmeTeilwertVerkehrswertErtragswertverfahrenVergleichswertverfahrenGrundstückspreisBauflächeMischgebietQuadratmeterpreisBebauungsabschlagRohertragBewirtschaftungskostenVerzinsungsbetrag des BodenwertesRestnutzungsdauerZinssatzVervielfältigerSachverständigengutachtenmangelhaftunbrauchbarKapitalertragsteuerVerlustabzugVorauszahlungenAnpassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0104-F/06
- Stammnummer
- 35615
- Gültig
- 14.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF