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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 2401–2419

16.2. Insolvenzverfahren

überholte Fassung (bis 22.11.2011)RichtlinieBMF-010219/0288-VI/4/2010gilt ab 10.11.2009

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.11.2009 bis 22.11.2011.

Wortlaut laut Findok

16.2. Insolvenzverfahren 16.2.1. Allgemeines Rz 2401: Die Einleitung des Insolvenzverfahrens berührt nicht die Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt Zurechnungssubjekt der von der bzw. an die Masse ausgeführten Leistungen und Steuerschuldner (VwGH 27.5.1998, 93/13/0052). Rz 2402: Der Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraum wird durch die Insolvenzeröffnung weder unterbrochen noch beendet. Ein laufendes Veranlagungsverfahren wird ebenfalls nicht unterbrochen. Die Insolvenzeröffnung ist aber entscheidende Zäsur für die insolvenzrechtliche Qualifikation der Umsatzsteuer-Forderungen. Rz 2403: Maßgeblich zur Unterscheidung, ob eine privilegierte Forderung (Masseforderung) vorliegt, ist, ob es sich um die Masse bzw. um das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffende Steuern handelt und ob der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens (Ausgleichverfahrens) verwirklicht wird (§ 46 Abs. 1 Z 2 KO, § 23 Abs. 1 Z 2 AO). 16.2.2. Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 16 UStG 1994 Rz 2404: Werden im Insolvenzverfahren Verbindlichkeiten für Leistungen an das Unternehmen, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, uneinbringlich, ergibt sich die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung. Den Rückforderungsanspruch hat das Finanzamt als Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Rz 2405: Für die insolvenzrechtliche Einordnung der Umsatzsteuer-Forderung ist davon auszugehen, dass die Uneinbringlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Regel vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und dieser Rückforderungsanspruch somit eine Konkursforderung darstellt. Die Vorsteuerberichtigung ist daher als Steuer des letzten Voranmeldungszeitraumes vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzumelden. 16.2.3. Vorsteuerrückforderung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 Rz 2406: Wird im Zuge eines Insolvenzverfahrens Masse verwertet, so kann eine steuerfreie Veräußerung (zB ein steuerfreier Grundstücksumsatz) eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 auslösen. Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 führt im Konkursverfahren (OGH 25.2.2000, 8 Ob 144/99f) zu einer Konkursforderung (anders VwGH 19.10.1998, 98/14/0143) und im Ausgleichsverfahren nicht zu einer bevorrechteten Forderung. 16.2.4. Halbfertige Bauten - Rücktritt vom Vertrag Rz 2407: Ist ein Vertrag von dem Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Masseverwalter gemäß § 21 KO entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine analoge Regelung sieht § 20b AO für den Ausgleichsschuldner im Ausgleichsverfahren vor. Tritt der Masseverwalter vom Vertrag zurück, so ist die Verfügungsmacht am tatsächlich erbrachten Teil der Werklieferung bereits mit der Konkurseröffnung verschafft worden. Die für die Lieferung geschuldete Umsatzsteuer ist daher Konkursforderung (EvBl 1988, 86). 16.2.5. Halbfertige Bauten - Erfüllung des Vertrages Rz 2408: Erfüllt der Masseverwalter (Ausgleichsschuldner) den Vertrag, gelten die allgemeinen Vorschriften betr. den Zeitpunkt der Lieferung, wobei der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich ist. Eine Zweiteilung der Lieferung (vor und nach der Insolvenzeröffnung) ist nicht zulässig. Es handelt sich um ein einheitliches Ganzes und die USt stellt zur Gänze eine Masseforderung dar. 16.2.6. Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren Rz 2409: Macht der Vorbehaltseigentümer vom Rücktritt Gebrauch, kommt es zur Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung. Die nicht steuerbare Rückgabe des Liefergegenstandes führt zur Berichtigung des seinerzeit vom Gemeinschuldner geltend gemachten Vorsteuerabzuges. Diese Vorsteuerrückforderung ist eine Konkursforderung. Rz 2410: Erfolgt der Rücktritt durch den Vorbehaltskäufer (durch den Masseverwalter gemäß § 21 KO), ist der wirtschaftliche Erfolg kein anderer als bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Gläubiger. Die Vorsteuerrückforderung stellt ebenfalls eine Konkursforderung dar. Rz 2411: Im Falle des abgetretenen Eigentumsvorbehaltes liegt bei der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes eine Lieferung des Abnehmers (Gemeinschuldners) an den Vorbehaltseigentümer vor (VwGH 27.6.2000, 97/14/0147). 16.2.7. Verwertung der Konkursmasse insbesondere von Sicherungsgut im Konkurs Rz 2412: Die Veräußerung des Massevermögens durch den Masseverwalter führt zu steuerpflichtigen Umsätzen, die dem Gemeinschuldner zuzurechnen sind (VwGH 27.5.1998, 93/13/0052). Keine Rolle spielt, ob einzelne Wirtschaftsgüter aus der Konkursmasse durch freihändigen Verkauf, gerichtliche Versteigerung auf Antrag des Masseverwalters veräußert werden oder ob das gesamtschuldnerische Unternehmen im Ganzen veräußert wird. Die aus diesen Umsätzen resultierende Steuerschuld ist insolvenzrechtlich eine Masseforderung. Rz 2413: Bezüglich des Sicherungsgutes (Sicherungseigentum, Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte), das Teil der Konkursmasse ist, hat der Gläubiger im Konkurs so genannte Absonderungsrechte, dh. Rechte auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen (Rechten) des Schuldners. Im Ausgleich werden die Ansprüche der Absonderungsgläubiger gemäß § 46 AO durch den Ausgleich nicht berührt. Bei der Veräußerung von Gegenständen, die zu einer Sondermasse gehören, ist zu unterscheiden: Rz 2414: Bei Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Masseverwalter sind die USt-Forderungen gemäß § 49 Abs. 1 KO Sondermassekosten, die vor Befriedigung der Absonderungsgläubiger zu entrichten sind (OGH 27.4.1989, 8 Ob 29/88, SZ 62/81). Rz 2415: Veräußert der Sicherungsnehmer (Gläubiger) das Sicherungsgut, fallen zwei Lieferungen an. Der Gemeinschuldner liefert an den Gläubiger und dieser an den Dritten. Die USt aus der Veräußerung an den Gläubiger stellt eine Masseforderung dar. 16.2.8. Istbesteuerung und Vorsteuerabzug bei Anzahlungen im Insolvenzverfahren 16.2.8.1. Istbesteuerung (Mindest-Istbesteuerung) des leistenden (nachmaligen) Gemeinschuldners Rz 2416: Die Leistung wird erbracht: Maßgeblich für die insolvenzrechtliche Beurteilung ist stets der Zeitpunkt der Leistung. Das bedeutet: Vor Insolvenzeröffnung wurde geleistet, nach Insolvenzeröffnung erfolgt die Vereinnahmung: Die Umsatzsteuer ist eine Konkursforderung. Vereinnahmung vor Insolvenzeröffnung (wurde nicht versteuert), Leistung nach Insolvenzeröffnung (Masseverwalter tritt nicht zurück): Die Umsatzsteuer ist eine Masseforderung. Rz 2417: Die Leistung wird nicht erbracht (Der Masseverwalter tritt vom Vertrag zurück). Vereinnahmung vor Insolvenzeröffnung: Die Steuerschuld fällt weg. Vereinnahmung vor Insolvenzeröffnung, der Gemeinschuldner hat die Zahlung versteuert. Die Umsatzsteuerschuld fällt weg. Die Versteuerung ist rückgängig zu machen (im Voranmeldungszeitraum der Änderung). Der Rückforderungsanspruch aus der Umsatzsteuerberichtigung ist mit den Konkursforderungen des Finanzamtes aufrechenbar. 16.2.8.2. Vorsteuerabzug des zahlenden (nachmaligen) Gemeinschuldners Rz 2418: Der Masseverwalter tritt vom Vertrag nicht zurück (die Leistung wird an den Gemeinschuldner erbracht), vor Konkurseröffnung hat der (nachmalige Gemeinschuldner) bezahlt, aber vor Konkurseröffnung keinen Vorsteuerabzug vorgenommen. Die Vorsteuer aus der Anzahlungsrechnung wird mit Konkursforderungen aufrechenbar sein, sofern sie nicht schon geltend gemacht wurde (auch wenn die Anzahlungsrechnung durch den Vertragspartner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgestellt wird). Die Vorsteuer aus der Schlussrechnung (oder aus weiteren Anzahlungen nach Insolvenzeröffnung) ist hingegen nur mit Masseforderungen des Finanzamtes verrechenbar. Rz 2419: Der Masseverwalter tritt vom Vertrag zurück, der Gemeinschuldner hat vor Konkurseröffnung eine Anzahlung geleistet und den Vorsteuerabzug vorgenommen. Es kommt zu einer Rückgängigmachung des geltend gemachten Vorsteuerabzuges. Die Vorsteuerrückforderung stellt eine Konkursforderung des Fiskus dar.

Normen und Schlagworte

Uneinbringlichkeithalbfertige Bautenfreihändiger Verkaufabgetretener EigentumsvorbehaltLeistung vor InsolvenzeröffnungVereinnahmung nach InsolvenzeröffnungRückgängigmachung des VorsteuerabzugesInsolvenzverfahrenGemeinschuldnerInsolvenzeröffnungprivilegierte ForderungMasseforderungKonkursverfahrenAusgleichverfahrenBerichtigung des VorsteuerabzugesVorsteuerberichtigungRückforderungsanspruchRückforderungsansprücheGläubiger im InsolvenzverfahrenVorsteuerrückforderungKonkursforderungRücktritt vom VertragMasseverwalterAusgleichsschuldnerKonkurseröffnungErfüllung des VertragesEigentumsvorbehalt im InsolvenzverfahrenRückgängigmachungGeltendmachung des EigentumsvorbehaltesVerwertung der KonkursmasseSicherungsgut im Konkursgerichtliche VersteigerungSicherungseigentumSicherungseigentümerPfandrechteZurückbehaltungsrechteAbsonderungsrechteVeräußerung des SicherungsgutesSondermassekostenAbsonderungsgläubigerSicherungsnehmerIstbesteuerungAnzahlungen im InsolvenzverfahrenMindest-IstbesteuerungVereinnahmung vor InsolvenzeröffnungLeistung nach InsolvenzeröffnungAnzahlungsrechnung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0288-VI/4/2010
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 22)
Gültig
10.11.2009 bis 22.11.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF