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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101430/2017

Umfangreiche Bau- Malversationen: Zumeldungen bei einer Reihe von Sozialbetrugsfirmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101430/2017vom 15.11.2018Teil 14 von 14
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwenden, die ihrer Einkleidung nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzel aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1974, 1157/72). Hiezu ist gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, 410, 618/77 ein auf Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss der Körperschaft erforderlich, welcher gemäß den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1979, 1264/78, bzw. vom 10. Dezember 1985, 85/14/0080 bereits aus den objektiven Umständen des betreffenden Falles erschlossen werden kann. Es genügt dazu ein Verhalten des Organs, welches den Schluss erlaubt, dass dieses die Verminderung des Gesellschaftsvermögens geduldet habe (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 90/13/0155, allesamt in Doralt-Ruppe: Grundriss des österreichischen Steuerrechtes I, 7. Auflage, 2000, Seite 326). Werden im Zuge einer Betriebsprüfung Mehrgewinne festgestellt, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, so ist gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982, 81/13/0072 und 24. März 1998, 97/14/0119 (ÖStZB 1998, 737), davon auszugehen, dass sie den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen im Verhältnis ihrer Beteiligungen zugeflossen sind (oa. Doralt/Ruppe S 327). Wie sich aus den vorherigen Feststellungen ergibt, hat die Bw. Mehrgewinne in Höhe der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge abzüglich der tatsächlich an die billigeren Leistungserbringer bezahlten (geschätzten) Entgelte erzielt, die im Betriebsvermögen der Bw. keinen Niederschlag gefunden haben. Diese Vermögensminderung wurde von der geschäftsführenden Gesellschafterin Sa geduldet. Die Bf. ist nicht die Schuldnerin der Kapitalertragsteuer, vielmehr haftet sie für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt. Gegen sie ist also mit Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO vorzugehen. Seite 6 des Berichtes stellt die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen - Kapitalertragsteuer wie folgt dar: 2006 bis 2008: | Zeitraum | 2006 / EUR | 2007 / EUR | 2008 / EUR | Vor BP | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Tz. 2 Fremdleist. | 287.246,99 | 182.742,94 | 318.477,90 | Nach BP | 287.246,99 | 182.742,94 | 318.477,90 2009: | Zeitraum | 2009 / EUR | Vor BP | 0,00 | Tz. 2 Fremdleist. | 134.404,26 | Nach BP | 134.404,26 Aufsummiert ergibt sich folgender Betrag: | 2006 | 287.246,99 EUR | 2007 | 182.742,94 EUR | 2008 | 318.477,90 EUR | 2009 | 134.404,26 EUR | Summe | 922.872,09 EUR Diesen Betrag weist der gegenständliche Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Beilage: Aufstellung GKK-Anmeldungen 2006 bis 2009 samt Legende (5 Blatt)   Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das im vorangegangenen Verfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (und die oben zitierten Erkenntnisse und den Beschluss), ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.     Wien, am 15. November 2018  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101430/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101430.2017
Stammnummer
121985
Gültig
15.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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