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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101430/2017

Umfangreiche Bau- Malversationen: Zumeldungen bei einer Reihe von Sozialbetrugsfirmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101430/2017vom 15.11.2018Teil 1 von 14
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 18.03.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 18.02.2013, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer, Körperschaftsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer für 2006 bis 2009 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Bei der Beschwerdeführerin, einer im Baugewerbe tätigen GmbH, wurde eine Außenprüfung umfassend die Jahre 2006 bis 2009 durchgeführt. Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung traf die Prüferin folgende Feststellungen: "Tz. 1 Dokumentation Prüfungsabschluss Nach erfolgter Überprüfung der vorgelegten Buchhaltung und Belegsammlung und nach Auswertung sämtlicher vorhandener Unterlagen (zB Anzeige + Einvernahme, etc.) erging, datiert mit 16.7.2012, hinsichtlich der für das Unternehmen tätig gewesenen Fremdleister die Aufforderung zur Empfängernennung gem. § 162 BAO. Datiert mit 30.7.2012 wurde vom geprüften Unternehmen ein Antrag auf Fristverlängerung zur Beantwortung bis 1.9.2012 gestellt. Dieser Termin wurde nicht eingehalten, woraufhin mehrmals telefonisch ersucht wurde, mit dem [damaligen] steuerlichen Vertreter einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Weil dies aber nicht möglich war, erging am 18.9.2012 eine schriftliche Einladung zur Schlussbesprechung für den 10.10.2012. Mit Datum 24.9.2012 wurden vom geprüften Unternehmen eine Stellungnahme (Bekämpfung) betreffend Empfängernennung gem. § 162 BAO sowie mehrere Beweisanträge eingebracht. Datiert mit 2.10.2012 erging zusätzlich ein Ersuchen um Verschiebung des Schlussbesprechungstermines infolge Steuerberaterwechsels. Da kein neuer steuerlicher Vertreter bekanntgegeben wurde, erging wieder eine Ladung zur Schlussbesprechung für den 8.11.2012 (datiert mit 12.10.2012). Im gleichen Schreiben wurde von der Behörde auf den Antrag vom 24.9.2012 reagiert indem die Aufforderung zur Empfängernennung gem. § 162 BAO antragsgemäß zurückgezogen wurde. Die ebenfalls gestellten Beweisanträge wurden abgelehnt. Am 8.11.2012 erschien lt. vorheriger telefonischer Ankündigung der neue steuerliche Vertreter, Herr ... . Ihm wurden der Verfahrensstand sowie die beabsichtigten Feststellungen der BP mitgeteilt; Akteneinsicht bzw. Einsicht in den Arbeitsbogen wurden angeboten. Datiert mit 15.11.2012 wurde eine schriftliche Verzichtserklärung für die Schlussbesprechung abgegeben. Tz. 2 Fremdleistungen Die ausführliche Darstellung hinsichtlich Fremdleistungen ist der Beilage A1 ff zu entnehmen. Die zahlenmäßigen Auswirkungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Auf eine Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2006 bis 2009 wird aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet, weil die Korrektur der KZ 048 (Steuerschuld aus Bauleistungen) und der KZ 082 (Vorsteuer aus Bauleistungen) zu keinerlei steuerlichen Auswirkungen führen würde. |   | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | erklärter Fremdleist.aufw. | 2.297.975,93 | 1.461.943,54 | 2.547.823,18 | 1.075.234,06 | davon anerk. Lohnaufw. 50% | 1.148.987,97 | 730.971,77 | 1.273.911,59 | 537.617,03 | verd. Aussch. 50% | 1.148.987,97 | 730.971,77 | 1.273.911,59 | 537.617,03 | Passiv. Lohnabg. 19,95% | 229.223,10 | 145.828,87 | 254.145,36 | 107.254,60 | Passiv. KESt 25% | 287.246,99 | 182.742,94 | 318.477,90 | 134.404,26 | Ford. KESt an Ges.er | 287.246,99 | 182.742,94 | 318.477,90 | 134.404,26 Steuerliche Auswirkungen 2006 bis 2008: |   | 2006 EUR | 2007 EUR | 2008 EUR | Kapitalertragst.: Abgabe | 287.246,99 | 182.742,94 | 318.477,90 | Körperschaftst.: |   |   |   | Körperschaftst. | 229.941,21 | 146.285,72 | 254.941,55 | Verd. Ausschütt. | 1.148.987,97 | 730.971,77 | 1.273.911,59 2009: | Kapitalertragst.: Abgabe | 134.404,26 | Körperschaftst.: |   | Körperschaftst. | 107.590,60 | Verd. Ausschütt. | 537.617,03 Einkunftsquellen Baugewerbe 2006 bis 2008: |   | 2006 EUR | 2007 EUR | 2008 EUR | Vor BP | 19.393,43 | 19.732,58 | 19.459,94 | Fremdleist. - Passiv. Lohnabg. | -229.223,10 | -145.828,87 | -254.145,36 | Fremdleist. - Passiv. KESt. | -287.246,99 | -182.742,94 | -318.477,90 | Fremdleist. - Ford. KESt | 287.246,99 | 182.742,94 | 318.477,90 | Fremdleist. - Passiv. KÖSt. | -229.941,21 | -146.285,72 | -254.941,55 | Nach BP | -439.770,88 | -272.382,01 | -489.626,97 2009: |   | 2009 EUR | Vor BP | 7.529,94 | Fremdleist. - Passiv. Lohnabg. | -107.254,60 | Fremdleist. - Passiv. KESt. | -134.404,26 | Fremdleist. - Ford. KESt | 134.404,26 | Fremdleist. - Passiv. KÖSt. | -107.590,60 | Nach BP | -207.315,26 Prüfungabschluss (Seite 8 des Berichtes) Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen: | Abgabenart | Zeitraum | Feststellung | Kapitalertragsteuer | 2006 - 2009 | Tz. 2 | Körperschaftsteuer | 2006 - 2009 | Tz. 2 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Schlussbesprechung Die Schlussbesprechung entfiel. Verzichtserklärung vom 15.11.2012" Beilage A/1: Im Zuge einer ursprünglich für die Jahre 2007 bis 2009 (später sei die Ausdehnung des Prüfungszeitraumes auf 2006 erfolgt) durchgeführten BP sei Folgendes festgestellt worden: Die Bf. sei als Bauunternehmen tätig, welches sich zur Erbringung seiner Leistungen, die in keinem Stand des Prüfungsverfahrens in irgendeiner Form angezweifelt worden seien, neben eigenem Personal diverser Subleister bedient. Details zu den jeweiligen Subleistern seien den Beilagen A/2 - A/18 zum BP-Bericht zu entnehmen. Folgende Beträge seien als Betriebsausgaben geltend gemacht worden: |   | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | ***A*** | 72.180,73 |   |   |   | ***B*** | 257.802,93 |   |   |   | ***C*** | 562.541,65 |   |   |   | ***D*** | 958.219,81 |   |   |   | ***E*** | 247.852,39 |   |   |   | ***F*** | 199.378,42 | 249.394,94 |   |   | ***G*** |   | 481.029,01 |   |   | ***H*** Bau |   | 731.519,59 |   |   | ***I*** Bau |   |   | 321.838,22 |   | ***J*** |   |   | 1.276.254,89 |   | ***K*** |   |   | 566.114,33 |   | ***L*** |   |   | 383.615,74 | 112.488,37 | ***M*** ** |   |   |   | 486.993,65 | ***N*** |   |   |   | 76.684,23 | ***O*** |   |   |   | 157.295,73 | ***P*** |   |   |   | 28.853,96 | ***Q*** |   |   |   | 212.918,12 |   | 2.297.975,93 | 1.461.943,54 | 2.547.823,18 | 1.075.234,06 Besonders auffällig sei dabei die Tatsache, dass kein einziges im Prüfungszeitraum vorgefundenes Subunternehmen noch besteht bzw. kaum eines länger als 3 Monate für die Bf. tätig war, d.h. es seien oft sehr hohe Beträge in einem relativ kurzen Zeitraum fakturiert worden. Weiters ungewöhnlich erscheine auch, dass für sämtliche Subfirmen Ordner zur Verfügung gestellt wurden, in denen sich ein nahezu identer Ablauf nachvollziehen habe lassen. Das jeweilige Unternehmen sei von sich aus an die Bf. herangetreten, und zwar in Form eines Angebots- oder Bewerbungsschreibens, und zwar immer in zeitlicher Nähe zur Kündigung eines anderen Subunternehmers durch die Bf. (ebenfalls schriftlich vorliegend für die einzelnen Subleister). Ziemlich zeitnah zum Bewerbungsschreiben sei ein Besprechungsprotokoll mit dem jeweiligen Geschäftsführer unter Anschluss einer Kopie des Reisepasses sowie einer Meldebestätigung verfasst worden. Am selben Tag (lt. Datum auf Protokoll und Bauvertrag) sei bereits ein Bauvertrag abgeschlossen worden und seien diverse Auftragsbestätigungen erstellt worden. Sogar die SV-Anmeldungen der Arbeiter des jeweiligen Fremdleisters seien teilweise in den vorgelegten Ordnern enthalten gewesen. Kurz bevor die einzelnen Subleister in Konkurs gegangen seien bzw. ein Konkursantrag gestellt worden sei, sei die schriftliche Kündigung des Fremdleisters durch die Bf. erfolgt, meist mit der Begründung, es seien keine Arbeiter auf der Baustelle erschienen bzw. die Arbeiten seien nicht erledigt worden. Teilweise seien plötzlich Barauszahlungen erfolgt, auch wenn der Ausgleich der vorliegenden Eingangsrechnungen bis dahin per Banküberweisung durchgeführt worden sei. Nach Ansicht der BP handle es sich bei sämtlichen Fremdleistern des geprüften Unternehmens um die im Baugewerbe verbreiteten und in der Branche bekannten substanzlosen, kurzlebigen Einmann-GmbHs mit ausländischen Gesellschaftsorganen. Diese 'Briefkasten-GmbHs' würden nur für eine mehrmonatige Geschäftstätigkeit errichtet bzw. eine bereits bestehende GmbH übernommen und hätten ausschließlich den Zweck, dass die - nach der formalrechtlich gestalteten Vertrags- und Leistungsbeziehung - zu erbringenden Bauleistungen einer beschränkt haftenden juristischen Person zugerechnet werden könnten. Während die 'Briefkasten-GmbHs' dann ihre Geschäftstätigkeit entfalten, tauchten die ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer, meist ohnehin ident, unter und seien für die Behörden nicht mehr greifbar. Die Gesellschaftsorgane seien nicht oder nicht mehr polizeilich gemeldet. Wenn sie in Österreich überhaupt (noch) aufhältig sind, sei ihr Aufenthaltsort der Behörde unbekannt (U-Boot). Zum Teil würden auch gefälschte Identitäten verwendet. Mietverträge oder vielfach nur Untermietverträge würden bloß zum Zweck der Gesellschaftsgründung abgeschlossen. Geschäftsadressen würden gewechselt und die Gesellschaft sei im weiteren Verlauf an keiner Örtlichkeit mehr auszumachen. Sobald sich das Insolvenzverfahren der Gesellschaft abzeichne, würden die weiteren Bauleistungen schon über die nächste vorrätig gehaltene Briefkasten-GmbH als Subunternehmer abgewickelt. Es stelle sich die Frage, ob die Bf. bzw. der Geschäftsführer der Bf. wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihr beauftragten 'Briefkasten-GmbHs' planmäßig ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen werden und somit durch bewusstes Herbeiführen oder zumindest in Kauf nehmen an einem inkriminierten Leistungsaustausch mitgewirkt hat. Die Bf. bzw. deren Geschäftsführer habe langjährige Erfahrung im Baugewerbe. Die 'Schwarzarbeit am Bau' sei immer wieder Gegenstand von Medienberichten und in der breiten Öffentlichkeit bekannt. Umso mehr könne vorausgesetzt werden, dass auch der Geschäftsführer der Bf. über das Auftreten von Scheinfirmen am Bau und dem damit verfolgten Zweck Kenntnis hat bzw. hatte. Für jedermann sei erkennbar, dass die meist kurz zuvor aus dem Ausland eingereisten Personen, die als Gesellschafter und Geschäftsführer der 'Briefkasten-GmbHs' eingesetzt worden seien, weder die finanziellen Mittel noch die Sachkenntnis hätten, um solche Unternehmen zu gründen bzw. zu übernehmen und zu führen. Ob es sich tatsächlich um den Gesellschafts-Geschäftsführer der jeweiligen Briefkasten-GmbH handelt oder dieser nur seinen Namen für die Unternehmensgründung (gegen einen Vorteil) hergegeben hat oder ein anderer - für viele solcher Scheinfirmen - in dessen Namen handelt (zB Abrechnungen erstellt, Geld kassiert bzw. vom Bankkonto behebt und weiterleitet, etc.) bleibe normalerweise im Dunkeln. Die Drahtzieher, die tatsächlich hinter der Errichtung und Geschäftsentfaltung der 'Briefkasten-GmbHs' stünden, seien jedenfalls andere Personen, die im Hintergrund agieren. Offenkundig sei, dass diese Hintermänner für eine Vielzahl von Scheinfirmengründungen stehen und für den laufenden Nachschub sorgen. Im gegenständlichen Prüfungsfall gebe es im Prüfungszeitraum 2006 bis 2009 zumindest 17 Fremdleister, auf welche die obigen Ausführungen zutreffen (siehe gesonderte Auflistung der einzelnen Subfirmen). Die Erkundigung vor Ort, ob die Firmen tatsächlich an den angegebenen Adressen existierten, sei von der Bf. nie behauptet und betreffend die Fa. *** ***M*** GmbH (siehe Beschuldigteneinvernahme) sogar verneint worden. Die Behauptung, untermauert durch vorgelegte Angebots- bzw. Bewerbungsschreiben, die betreffenden 17 Unternehmen seien an die Bf. herangetreten und man sei schließlich nach Einholung sämtlicher zumutbarer Erkundigungen (FB-Auszug, UID-Nummer, teilw. Unbedenklichkeitsbescheinigung, etc.) mit diesen Unternehmen in Geschäftsverbindung getreten, sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung als unglaubwürdig zu erachten. Für jedermann, und erst recht für die Bf. als Branchenkenner, seien die Scheinfirmen am Bau an ihren typischen Merkmalen eindeutig zu erkennen (GmbH ohne Vermögenssubstanz, mit ausländischen Gesellschaftsorganen, die erst kürzere Zeit in Österreich gemeldet sind, etc.). Für das wissentliche Mitwirken an Leistungsbeziehungen mit Scheinfirmen spreche auch die Häufigkeit der Geschäftsverbindungen mit derartigen Unternehmen. Ein Fehler könne passieren, eine Kontrolle einmal versagen, die wiederholte Geschäftstätigkeit mit einer beträchtlichen Zahl an typischen 'Briefkasten-GmbHs' beweise jedoch nach Ansicht der BP die Absicht des gegenständlichen Unternehmens. Eine dem ho Finanzamt vorliegende und dem seinerzeitigen steuerlichen Vertreter zur Kenntnis gebrachte (anonymisierte) Anzeige, sowie die daraufhin erfolgte Zeugeneinvernahme des Anzeigers untermauerten die Feststellungen der BP dahingehend, dass es sich bei den Rechnungen der Subunternehmer um solche von 'nicht leistungserbringenden Unternehmen' handelt. Vom Anzeiger seien sogar Auszahlungslisten der Bf. vorgelegt worden, aus denen nachvollziehbar sei, dass offensichtlich Arbeiter entlohnt wurden, die offiziell bei div. Fremdleistern angemeldet gewesen seien. Auch wenn diese Auszahlungslisten nicht vollständig vorhanden seien und teilweise den einzelnen Zeiträumen nicht lückenlos zugeordnet werden könnten, so rundeten sie doch das sich im Zuge der Prüfung ergebende Bild über den Sachverhalt ab. Während des offenen BP-Verfahrens sei auch eine Akteneinsicht beim LKA Wien erfolgt, wobei aus diversen Protokollen bzw. Berichten an die Staatsanwaltschaft hervorgegangen sei, dass zB bei der ***H*** Bau GmbH keine Geschäftstätigkeit nachvollziehbar war, jedoch auf dem Firmenkonto Gutschriften in Höhe von EUR 687.000 erfolgt und regelmäßige Behebungen höherer Beträge durchgeführt worden seien; hinsichtlich des Geschäftsführers der Fa. ***J*** GmbH, Herrn *** ***J*** , geb. ***1967, sei erhoben worden, dass keine Person mit diesen Daten existiert. Der Masseverwalter der Fa. ***L*** habe div. Ermittlungen durchgeführt, im Zuge derer sich herausgestellt habe, dass bei Anrufen auf den Firmenhandys der Fa. ***L*** der Geschäftsführer der Bf. abgehoben hat. Dem ho Finanzamt liege weiters eine Mail von der Bf. an die Fa. ***L*** vor, in der die Bf. der Fa. ***L*** mitteilt, welche Arbeitnehmer sie ab wann anmelden soll. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Beispielen um keine taxative Aufzählung handelt. Hinsichtlich der bei den Fremdleistern beschäftigten Dienstnehmer sei zu bemerken, dass es sich offensichtlich immer um dieselben Arbeiter handle, die je nach Bedarf beim 'aktuellen' Subleister und dazwischen auch manchmal bei der Bf. selbst angemeldet worden seien. 5 Beispiele davon seien als Beilage A/19 (keine taxative Aufzählung) diesem Bericht angeschlossen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung komme die BP zu folgendem Ergebnis: An den durch die Bf. erbrachten Leistungen sei nicht gezweifelt worden und werde nicht gezweifelt, ebenso wie an der Tatsache, dass zur Erbringung dieser Leistungen eine gewisse Anzahl an Arbeitern erforderlich sei. Was jedoch aufgrund sämtlicher bekannter Umstände und aufgrund sämtlicher vorliegender Unterlagen angezweifelt wird, sei, dass diese Arbeiter den Subfirmen lt. Belegsammlung unterstehen bzw. unterstanden. Vielmehr sei davon auszugehen, nachdem zum Teil auch Auszahlungslisten an die Arbeiter vorlägen, dass die Bf. die Arbeiter beschäftigt und auch entlohnt hat. Der 'Briefkasten-GmbHs' habe sich die Bf. offensichtlich bedient, um Ausgaben in einer Höhe zu lukrieren, die nicht dem tatsächlichen Lohnaufwand entsprachen (siehe dazu auch die erklärten Jahresergebnisse), sowie um lohnabhängige Abgaben einzusparen. Der tatsächliche Aufwand im Prüfungszeitraum könne mangels Vorliegen vollständiger Aufzeichnungen nur geschätzt werden, wobei die BP davon ausgehe, dass 50% der erklärten Fremdleistungssummen als Lohnaufwand anzuerkennen sind. Eine entsprechende Passivierung der darauf entfallenden Lohnabgaben (LSt, DB, DZ) in entsprechender Höhe erfolge. Die Differenz zwischen dem bisher erklärten Fremdleistungsaufwand und dem anerkannten Lohnaufwand sei als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter der Bf. zu behandeln. Die Beilagen A/2 bis A/18 betreffen die Einzelfeststellungen zu nachstehenden Punkten (von der Wiedergabe der Einzelfeststellungen Firmenbuch-Nr. bis Zahlungsmodalität/en wird an dieser Stelle im Hinblick auf die nachfolgenden Sachverhaltsfeststellungen Abstand genommen): - Firmenbuch-Nr. - UID-Nr. - Geschäftsführer - ZMR - Protokoll - Bauvertrag - 1. Auftragsbestätigung - erste Eingangsrechnung - letzte Eingangsrechnung - Konkurs - verrechnete Summe - Zahlungsmodalität/en - Sonstiges: ***A***: vorgelegter Mietvertrag von vornherein befristet (1.5.05-31.3.06) Geschäftsführer an Firmenanschrift gemeldet! ***B*** : Firmenzeichnung (Unterschrift) auf Anbot, Protokoll, Bauvertrag und div. Auftragsbestätigungen unterschiedlich (obwohl vom selben Tag!) lt. Finanzamt bereits im März 2006 Post retour ***C*** : unterschiedliche Unterschriften auf Reisepass des GF, Protokoll, Bauvertrag, div. Auftragsbestätigungen, Musterzeichnung lt. Firmenbuch ***D*** : Unterschr. lt. Firmenbuch stimmen nicht überein mit jener des GF auf Bauvertrag; verschiedene Unterschriften auf div. Auftragsbestätigungen, sämtl. davon nicht ident mit Unterschriften der beiden GF! ***E*** : Musterfirmazeichnung lt. Firmenbuch stimmt nicht überein mit GF-Unterschriften auf Anbot, Vertrag verschiedene Unterschriften auf div. Auftragsbestätigungen vom selben Tag!!! Obwohl Bescheid betr. Ford.pfändung (v. 16.11.06) erhalten, Eilüberweisung am 1.12. an Fa. ***E*** (EUR 41.871,83)!!! ***F*** : Musterzeichnung des GF lt. Firmenbuch stimmt nicht überein mit Unterschriften GF auf Bauvertrag, Auftragsbestätigungen ***G*** : Unterschriften auf K-Ausgangsbelegen, Angebot stimmen nicht überein mit Unterschrift d. GF. lt. Musterzeichnung Firmenbuch; Geschäftsführer an Firmenanschrift gemeldet. ***H*** : am 31.01.08 noch Barzahlung EUR 50.000 (Konkurs 23.1.08!) Empfänger? lt. Hausverwaltung nur von ca. Juni - Anfang August 07 im Objekt Musterzeichnung GF lt. Firmenbuch stimmt nicht überein mit Unterschrift auf Vertrag, Auftragsbest. Geschäftsführer an Firmenanschrift gemeldet ***I*** : auf ER ist eine falsche Firmenbuchnummer ausgewiesen für Betriebsprüfung des Finanzamtes schon im Jänner 08 kein Ansprechpartner ***J*** : Unterschrift GF auf Bewerbungsschreiben, Bauvertrag, ER stimmt nicht überein mit Unterschrift GF lt. Musterzeichnung im Firmenbuch ***K*** : Barzahlungen erfolgten über Anforderungen v. 20.10. u. 14.11.08 (Sonderkonditionen 8% Skonto!), ansonsten Überweisungen Unterschrift lt. Musterzeichnung im Firmenbuch stimmt nicht überein mit div. Unterschriften auf Anbot, Bauvertrag, Auftragsbestätigungen, Schreiben Zahlungsanford. vom 20.10. u. 14.11.08 ***L*** : Unterschrift lt. Bilanz im FB, Anhang zur Bilanz, Passkopie, ER nicht ident mit Musterzeichnung Mail (von der Bf.) an ***L*** GmbH vorhanden über anzumeldende Arbeiter bei der ***L*** GmbH div. Ermittlungen des Masseverwalters der ***L*** GmbH ***M***: GF-Anmeldung in Ö am Tag der Gesellschafterbestellung für 1 Tag! Wohnsitz am Firmensitz, Unterkunftgeber *** ***M*** GmbH! lt. LKA Wien: Modus Operandi: ***2*** i.A. d. Brüder ***1*** ***N***: Mietvertrag mit Immob.kanzlei Dr. ***3*** wurde vorgelegt, lt. div. Abfragen keine Immob.kanzlei ***3*** gefunden! Lt. Erhebungen FA bei HV ***4*** (für ***gasse): Firma dort völlig unbekannt! Geschäftsführer an Firmenanschrift gemeldet ***O***: Unterschrift lt. Musterzeichnung nicht ident mit Unterschriften auf Protokoll, Vertrag, ER, Vertrag mit Danada auf ER keine Bankverbindung angegeben lt. Erhebungen FA: Gesellschafter 'auf Anordnung' tätig ***P***: sämtliche ER mit falscher Firmenanschrift! Musterzeichnung lt. Firmenbuch nicht ident mit Unterschriften auf Vertrag, ER s. div. Ermittlungen des Masseverwalters der Fa. ***L*** GmbH ***Q***: Zeichnung lt. Bilanz 03 (Firmenbuch) nicht ident mit Unterschriften aus Angebot, Protokoll, Vertrag, lt. Finanzamt: zumindest seit 19.7.09 keine Tätigkeit mehr; keine Ansprechperson Beilage A/19 Bilic Jeronim SV-Nr: 5... | beschäftigt bei: | von | bis | ***C*** | 20.03.2006 | 24.03.2006 | ***C*** | 05.04.2006 | 09.06.2006 | ***D*** | 04.09.2006 | 06.10.2006 | ***E*** | 09.10.2006 | 01.12.2006 | ***F*** | 04.12.2006 | 07.12.2006 | ***F*** | 29.03.2007 | 30.03.2007 | Bf. | 02.04.2007 | 26.04.2007 | ***G*** | 21.05.2007 | 29.06.2007 | ***H*** | 18.07.2007 | 30.11.2007 | ***I*** | 22.01.2008 | 14.03.2008 | ***J*** | 17.03.2008 | 27.06.2008 | ***J*** | 30.07.2008 | 01.08.2008 | ***K*** | 04.08.2008 | 16.10.2008 | ***L*** | 20.10.2008 | 18.12.2008 | ***L*** | 08.01.2008 | 27.02.2009 | Bf. | 02.03.2009 | 26.03.2009 | Bf. | 17.11.2009 | 19.11.2009 Seker Ekrem SV-Nr. 3... | beschäftigt bei: | von | bis | ***D*** | 12.09.2006 | 06.12.2006 | ***E*** | 09.10.2006 | 30.11.2006 | Bf. | 10.01.2007 | 09.02.2007 | ***F*** | 29.03.2007 | 29.03.2007 | ***G*** | 11.06.2007 | 06.07.2007 | ***H*** | 09.07.2007 | 20.11.2007 | ***K*** | 02.09.2008 | 17.10.2008 | ***L*** | 20.10.2008 | 23.12.2008 | ***L*** | 08.01.2009 | 27.02.2009 Dilberovic Andjelko SV-Nr. 5... | beschäftigt bei: | von | bis | ***C*** | 15.06.2006 | 16.06.2006 | ***D*** | 19.06.2006 | 27.07.2006 | Bf. | 11.09.2006 | 20.09.2006 | ***E*** | 09.10.2006 | 01.12.2006 | ***F*** | 04.12.2006 | 06.12.2006 | ***F*** | 12.02.2007 | 28.03.2007 | ***J*** | 19.05.2008 | 09.06.2008 | ***J*** | 16.06.2008 | 25.07.2008 Ay Savas SV-Nr. 6... | beschäftigt bei: | von | bis | Bf. | 16.01.2006 | 20.01.2006 | ***B*** | 30.01.2006 | 12.05.2006 | ***C*** | 15.05.2006 | 14.06.2006 | ***D*** | 25.07.2006 | 13.10.2006 | ***E*** | 02.11.2006 | 15.11.2006 | Bf. | 16.01.2007 | 04.05.2007 | ***G*** | 07.05.2007 | 06.07.2007 | ***H*** | 09.07.2007 | 19.12.2007 | Bf. | 09.01.2008 | 15.08.2008 | ***K*** | 18.08.2008 | 17.10.2008 | ***L*** | 20.10.2008 | 22.12.2008 | ***L*** | 07.01.2009 | 27.02.2009 | Bf. | 02.03.2009 | 25.06.2009 Özdemir SV-Nr. 4... | beschäftigt bei: | von | bis | ***H*** | 05.11.2007 | 20.12.2007 | Bf. | 09.01.2008 | 18.01.2008 | ***I*** | 21.01.2008 | 14.03.2008 | ***J*** | 17.03.2008 | 18.07.2008 | ***K*** | 18.08.2008 | 17.10.2008 | ***L*** | 20.10.2008 | 22.12.2008 | ***L*** | 12.01.2009 | 27.02.2009 | Bf. | 02.03.2009 | 19.11.2009   Mit dem Rechtsmittel der als Beschwerde geltenden Berufung wird die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wie folgt: Die BP sei mit den von ihr gezogenen Schlüssen nicht im Recht. Es fehle trotz der (Über-)Länge des Berichtes der entscheidende Zusatz, dass die Bf. im Hintergrund die (welche?) Fäden gezogen und die kurzlebigen Vehikel (die im Bericht angeführten GmbHs) ebenso geschickt wie gezielt inszeniert hätte. Schon alleine (aber nicht nur) deshalb brächen die angefochtenen Bescheide völlig in sich zusammen. Zum selben Ergebnis gelange man auch über die Arbeitskräfte: Selbst mit viel Phantasie sei nicht erkennbar, welcher Arbeiter welchen Subunternehmens auf Grund welcher Beweise tatsächlich bei der Bf. beschäftigt (gewesen) sein soll und welche Bewandtnis es mit den übrigen Arbeitern hat. Oder stehe jeder einzelne von ihnen in einem (steuerlichen) Dienstverhältnis zur Bf. und wurde 'nur' der bisher geltend gemachte Fremdleistungsaufwand um die Hälfte (zzgl. Lohnaufwand) gekürzt. Eine (auch nur halbwegs) geschlossene Sachverhaltsdarstellung fehle völlig. Die Beweiswürdigung bestehe nur auf dem Papier. Die Beweislast liege zu 100% bei der Behörde. Sie habe den Nachweis des Vorliegens steuerlicher Dienstverhältnisse zum Personal der Sublieferanten der Bf. zu erbringen, nicht die Bf. den (negativen) Beweis des Nichtvorliegens. Anstelle der unpassenden Bezeichnung 'Briefkasten- oder Scheinfirmen' hätte die Prüferin den Nachweis erbringen müssen, dass die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaften, diese Vehikel, nur auf dem Papier bestehen und die Bf. im Hintergrund die Fäden zog. Derartiges sei nicht einmal behauptet, geschweige denn schlüssig bewiesen worden. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen lasse nicht einmal andeutungsweise erkennen, wie die BP zu diesem Ergebnis gelangt ist. Bereits diese wenigen Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit genügten um zu erkennen, dass hier auf Seite der BP redensartlich der Wunsch der Vater des Gedankens gewesen ist. Die Prüferin habe rein gar nichts gegen die Bf. in der Hand. Damit erweise sich die Verfügung der Wiederaufnahme als unzulässig (und werde hierauf bei der Rechtsrüge eingegangen). Fehlen einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung Den angefochtenen Bescheiden (dem Bericht) fehle eine auch nur halbwegs geschlossene Darstellung des maßgeblichen (steuerrelevanten) Sachverhaltes völlig. Es wäre Aufgabe der Prüferin (und damit des Finanzamtes) gewesen, klipp und klar zu sagen, - bei welchem Arbeiter - welchen Subunternehmers - es sich aus welchen Gründen - in Wirklichkeit um einen Dienstnehmer der Bf. handelt. Doch sei dem BP-Bericht genau dazu rein gar nicht(s) zu entnehmen, ohne dass dazu noch viel zu sagen wäre. Fehlen einer Beweiswürdigung Mit der auf Seite 3 des Berichtes gemachten Aussage: "Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt die Betriebsprüfung zu folgendem Ergebnis: ... Die Differenz zwischen dem bisher erklärten Fremdleistungsaufwand und dem anerkannten Lohnaufwand ist als verdeckte Ausschüttung an (den Gesellschafter der Bf.) zu behandeln." ist die Behörde nicht im Recht. Diesen Ausführungen sei Folgendes entgegenzuhalten: Anstatt die aufgenommenen Beweise (welche?) konkret zu bezeichnen, sei im Bericht bloß lapidar von 'sämtlichen bekannten Umständen und aufgrund sämtlicher vorliegender Unterlagen' die Rede. Das sei nichtssagend und dem Fehlen einer Beweiswürdigung gleichzuhalten. Dementsprechend nichtssagend sei auch der daraus abgeleitete 'Sachverhalt'. Einige Beispiele aus der Beilage A/1 zum Bericht illustrierten dies ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Auf Seite 2 Mitte dieser Beilage heiße es: "Die (Bf.) bzw. deren GF Herr ... hat langjährige Erfahrung im Baugewerbe. ... um solche Unternehmen zu gründen bzw. zu übernehmen und zu führen." Das möge alles sein, nur fehle die entscheidende Verknüpfung zwischen der Bf. und den Vehikeln: Was habe die Bf. mit ihnen zu tun? Wer habe die gelenkt? Wie habe die Bf. wissen können, dass es sich dabei um 'Briefkasten- oder Scheinfirmen' handelt (beide Begriffe seien alles andere als deckungsgleich: Erstere seien bloß inaktiv, während Letztere nicht einmal real existierten)? Das seien nur einige wenige Fragen, auf die es angekommen wäre, zu denen aber im Bericht rein gar nichts zu entnehmen sei. Das überrasche nicht: Dazu hätte es konkreter Beweise bedurft, die hier aber weit und bereit nicht zu sehen seien. Noch deutlicher formuliert: Die BP behaupte - zu Recht - nicht einmal, dass die Bf. bei (einzelnen oder allen) diesen Vehikeln im Hintergrund die Fäden gezogen haben, geschweige denn, dass sie dafür konkrete Beweise ins Treffen geführt hätte. Die BP beschreibe ihr Dilemma an anderer Stelle treffend (Beilage A/1, S 2 ganz oben): "Nach Ansicht der BP handelt es sich bei sämtlichen Fremdleistern des geprüften Unternehmens um die in der Baubranche verbreiteten und in der Branche bekannten substanzlosen, kurzlebigen Einmann-GmbHs mit ausländischen Gesellschaftsorganen. ... Zum Teil werden auch gefälschte Identitäten verwendet." Diese Beschreibung eines in der Baubranche weit verbreiteten Zustandes (Missstand trifft die Sache wohl besser) sei zugleich als ebenso offenes wie faires Eingeständnis der Prüferin zu werten, auf der Stelle zu treten bzw. auf verlorenem Posten zu stehen. Wenn die BP in diesem Dickicht den Durchbruch nicht geschafft hat, sie also nicht wisse, wer wem welchen Auftrag gegeben bzw. wer welche Rolle gespielt hat, wer also im Hintergrund die Fäden gezogen hat, sei es definitiv der falsche Weg, die steuerlichen Konsequenzen bei 'Irgendjemandem' (hier: bei der Bf.) zu ziehen. Das könne nur in die Irre führen, zumal die BP aus durchsichtigen (deswegen aber nicht zulässigen) Gründen die Augen vor der Ineffizienz des eigenen Apparates verschließe: Wenn die Dinge so klar liegen, wie es hier darzustellen versucht werde, sei es nicht zu verstehen, warum diesen Vehikeln überhaupt UID-Nummern vergeben worden sind: Schließlich handle es sich durchwegs um - GmbHs - in der verruchten Baubranche - mit ausländischen Gesellschaftern und/oder Organen - ohne nennenswerte Infrastruktur somit um 'Briefkastenfirmen' wie aus dem Lehrbuch. Daraus folge zwangsläufig: Wenn der heimische Fiskus bei der Vergabe der UID-Nummern nicht in der Lage ist, redensartlich 'zwei und zwei zusammen zu zählen', dann sei es in einem modernen und liberalen (Steuer)Rechtsstaat wie Österreich hoch an der Zeit, dort die Hebel anzusetzen anstatt - wie hier - die Jagd auf unschuldige Dritte zu eröffnen. Bezeichenderweise sei dem BP-Bericht gerade dazu rein gar nichts zu entnehmen und auch dazu nicht, dass die hier abfällig als 'Briefkasten- oder Scheinfirmen' bezeichneten Vehikel trotzdem der Körperschaftsteuer (KSt) unterliegen. Zudem habe die BP auch die Judikatur gegen sich, wie folgender Rechtssatz zur Entscheidung des VwGH vom 14.12.2000, 2000/15/0124, beweise: "Die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Steuersubjekt kann nicht negiert werden, um so deren Tätigkeit einem anderen Steuersubjekt zuzurechnen. Denn eine Gesellschaftsgründung allein führt noch nicht dazu, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu dem Schluss zu gelangen, die Kapitalgesellschaft sei iSd § 17 Slbg. LAO nicht existent (Hinweis Erkenntnis 2.8.2000, 98/13/0152)." Genau das sei hier der Fall: Die Subunternehmer der Bf. würden durch den Transfer ihres Personals zur Bf. gedanklich eliminiert. Richtigerweise hätte die Prüferin den Nachweis erbringen müssen, dass diese Vehikel ungeachtet ihrer rechtlichen Existenz nur auf dem Papier bestehen, d.h. am Markt selbst nicht in Erscheinung getreten sind. Folglich handle es sich bei ihnen um 'Schachfiguren', die von anderen nach deren Vorstellungen bewegt und gelenkt worden sind. Nur unter dieser Voraussetzung wäre es zulässig, ihre (behauptete) unternehmerische Tätigkeit unter wirtschaftlichem Aspekt (§ 21 Abs. 1 BAO) einem anderen - hier: der Bf. - steuerlich zuzurechnen. Erforderlich gewesen wäre somit der Durchgriff auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt (VwGH 11.8.1993, 91/13/0005), Das hätte ein zweistufiges Vorgehen erfordert (so explizit VwGH 21.9.2006, 2003/15/0053, unter Hinweis auf Erk. 11.3.1992, 90/13/0230): "Mit dem Versuch, zunächst den tatsächlichen Inhalt der vertraglichen Rechte zivilrechtlich klarzustellen, kann die Abgabenbehörde mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht in Widerspruch geraten. Schließt doch das Gebot wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Ermittlung der zivilrechtlich herbeigeführten Rechtsfolgen nicht aus, sondern erfordert sie geradezu. Erst wenn feststeht, welche Rechtsfolgen ein Abgabepflichtiger mit dem von ihm vertraglich gesetzten Tatbestand zivilrechtlich bewirkt hat, ist die nach den § 21ff BAO vorzunehmende Prüfung an der Reihe, welches wirtschaftliche Ergebnis der Abgabepflichtige im Kleid der zivilrechtlichen Rechtsfolgen herbeigeführt hat." Doch hapere es hier bereits an den zivilrechtlichen Grundlagen: Die BP sei aus bereits dargelegten Gründen nicht einmal in der Lage, auch nur anzudeuten, mit wem wir wann welche Vereinbarung getroffen haben sollen. Damit hingen die gesamten Überlegungen des BP-Berichtes ein weiteres Mal völlig in der Luft. Der Umgang der BP mit der Beweiswürdigung sei aus einem weiteren Grund überaus problematisch. Signifikant dafür sei folgende Passage aus der Beilage A/1, auf S 2 unten: "Die Behauptung, untermauert durch vorgelegte Angebots- bzw. Bewerbungsschreiben, dass die betreffenden 17 Unternehmen an die (Bf.) herangetreten seien und man schließlich nach Einholung sämtlicher zumutbarer Erkundigungen (FB-Auszug, UID-Nr., teilw. Unbedenklichkeitsbesch. etc) mit diesen Unternehmen in Geschäftsverbindung getreten sei, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung als unglaubwürdig zu erachten." Hier sei sehr viel in Unordnung geraten: Erstens, die freie Beweiswürdigung sei als abschließende Bewertung des gesamten Verfahrensstoffes jenes Stadium, in dem der rechtserhebliche Sachverhalt gewonnen wird (zumindest sollte es so sein). Dazu bedürfe es einer sorgfältigen und fairen Auseinandersetzung mit dem gesamten vorhandenen Beweismaterial, zu dem auch das Entlastende gehört (Stichwort: Objektivitätsgebot des § 115 Abs. 3 BAO). Doch sei die BP aus durchsichtigen Gründen dazu nicht bereit. Das erleichtere die Entscheidungsfindung nur scheinbar: Die angefochtenen Bescheide hielten der nachprüfenden Kontrolle des Bundesfinanzgerichtes alleine schon aus den bisher dargelegten Gründen nie und nimmer stand. Zweitens, die BP gerate in Erklärungsnotstand: Warum sind die vom eigenen Apparat - von mehreren Finanzämtern - vergebenen UID-Nummern 'unglaubwürdig'? Warum wurden sie dann überhaupt vergeben? Auch dieses Element wäre bei der abschließenden Bewertung des gesamten Prozessstoffes angemessen mitzuberücksichtigen gewesen. Doch sei die BP auf diesem Auge betriebsblind. Drittens, selbst wenn man der BP die bloß behauptete, aber völlig unbewiesen gebliebene Unglaubwürdigkeit durchgehen lassen könnte (bereits das sei völlig auszuschließen), sei für sie damit noch rein gar nichts gewonnen: Dann wäre es ihre Aufgabe gewesen, zum einen klipp und klar zu sagen, wie sich die maßgebenden Ereignisse in der realen Welt tatsächlich zugetragen haben, und sich zum anderen mit diesem gegenläufigen Beweismaterial erkennbar zu beschäftigen. Ermittlungsdefizite Der maßgebliche (steuerrelevante) Sachverhalt ist weder aufbereitet noch das Ergebnis einer (freien) Beweiswürdigung im materiellen Sinn noch in der gebotenen Weise dargestellt. Davon sei bereits die Rede gewesen. Zwei weitere Beispiele für alle sollten dies verdeutlichen: Für die BP handle es sich bei den Subunternehmern der Bf. ausnahmslos um 'Briefkasten- oder Scheinfirmen.' Nicht nur, dass zwischen beiden Begriffen sprichwörtliche 'Welten' liegen, fehle es am erforderlichen Nachweis, dass sie von der Bf. inszeniert worden sind. Diese Frage hätte allein deshalb nicht offen bleiben dürfen, weil dieses Phänomen nach Ansicht der BP in der Baubranche weit verbreitet ist. Damit erweise sich aber die der Bf. so ohne weiteres unterstellte Urheberschaft als eine reine Spekulation ohne schlüssigen Beweis. In der Beilage A/1 heiße es auf Seite 2 unten: "Für jedermann, und erst recht für die Bf. als Branchenkenner, sind die Scheinfirmen am Bau an ihren typischen Merkmalen eindeutig zu erkennen (GmbH ohne Vermögenssubstanz, mit ausländischen Gesellschaftsorganen, die erst kürzere Zeit in Österreich gemeldet sind, etc.). Für das wissentliche Mitwirken an Leistungsbeziehungen mit Scheinfirmen spricht auch die Häufigkeit der Geschäftsverbindungen mit derartigen Unternehmen. Ein Fehler kann passieren, eine Kontrolle einmal versagen, die wiederholte Geschäftstätigkeit mit einer beträchtlichen Zahl von typischen 'Briefkasten-GmbHs' beweist jedoch nach Ansicht der BP die Absicht des gegenständlichen Unternehmens." Diese Feststellung sei nichtssagend und zudem definitiv nicht zu Ende gedacht. Das bedeute im Einzelnen: Erstens, was für 'jedermann' gilt, gelte erst recht für den heimischen Fiskus, der somit nach Ansicht der BP Vehikeln, die mit freiem Auge selbst aus großer Distanz als 'Scheinfirmen' zu erkennen sind, leichtfertig (amtsmissbräuchlich trifft die Sache besser) UID-Nummern verteilt. Schade, dass die Prüferin diesen richtigen Ansatz nicht konsequent zu geführt, sondern stattdessen wiederum leichtfertig die Jagd auf die Bf. eröffnet habe. Zweitens, die BP bleibe jeden Beweis schuldig, wie die Bf. wissen hätte können, dass es sich bei diesen Vehikeln um 'Scheinfirmen' handelt. Schließlich sei die Bf. der beste Beweis dafür, dass es auch in der Baubranche anständige Unternehmen unter ausländischer Führung gibt. Drittens, die Bezeichnung 'Scheinfirma' für ein im Firmenbuch eingetragenes und vom Fiskus durch Vergabe einer UID-Nummer als 'steuerlich unbedenklich' eingestuftes Vehikel sei völlig fehl am Platz. Es scheine, als ob (nicht nur) hier der Versuch unternommen wird, die fehlende Substanz durch besonders kraftvolle Begriffe kompensieren zu wollen. Das könne nur in die Irre führen. Viertens, die BP tue so, als verstünde es sich von selbst, was die 'Absicht' der Bf. gewesen sei, ohne auch nur anzudeuten, worin diese genau bestanden hätte. Damit ihre Überlegungen Sinn machen, hätte sie zumindest behaupten müssen, wir hätten diese Vehikel selbst in Szene gesetzt, deren Scheinhaftigkeit (was auch immer darunter zu verstehen ist) also von vornherein inszeniert. Doch sei Derartiges - zu Recht - nicht einmal behauptet, geschweige denn durch (welche?) Beweise erhärtet worden. Das hier erkennbare Strickmuster ziehe sich wie der sprichwörtliche rote Faden durch den gesamten BP-Bericht: Es würden völlig unbewiesene Behauptungen (Spekulationen trifft die Sache besser) in den Raum gestellt, die sich bei näherem Hinsehen von selbst in Luft auflösen. Zur Beweislast der Behörde An die objektive Beweislast sei erinnert: Sie liege für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen ausnahmslos bei der Behörde. Daher wäre es Sache der BP gewesen, den Nachweis zu führen, bei welchem Arbeiter, welchen Subunternehmers, es sich aus welchen Gründen in Wirklichkeit um einen Dienstnehmer der Bf. handelt. Doch sei dem BP-Bericht genau dazu bis auf bloße Behauptungen rein gar nicht(s) zu entnehmen. Verwechslung von Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen Es sei ein weit verbreiteter Aberglauben, Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen seien dasselbe. Sachverhalt sei, was war. Damit seien jene Ereignisse aus der realen Welt gemeint, um die es in concreto geht, somit jene Geschichte, die das Leben geschrieben hat. Bezogen auf diesen Fall: Bereinigt man den BP-Bericht um die völlig unbewiesenen Annahmen, Mutmaßungen, Spekulationen, so reduziere er (der Sachverhalt) sich - leider nicht übertrieben - auf wenige Zeilen. Rechtsanwendungsfehler rund um die Schätzung Selbst wenn die BP mit ihren Überlegungen im Recht wäre (das ist jedoch zu 100% auszuschließen), ist für sie damit in Bezug auf die Schätzung noch rein gar nichts gewonnen. Das bedeute im Einzelnen: Unter dieser - wie gesagt: nicht gegebenen - Voraussetzung wäre eine Schätzung als solche berechtigt. Es wäre Aufgabe der BP gewesen, Auskunft über die Schätzungsmethode zu geben, die der Behörde grundsätzlich frei stehe. Dem sei hier aber nicht so gewesen: Die BP habe sich darauf beschränkt, den Fremdleistungsaufwand um die Hälfte zu kürzen, ohne auch nur anzudeuten, was für dieses Schätzungsergebnis spricht. Auch Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO der Pflicht zur Begründung. Die Behörde habe - die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, - die Schätzungsmethode, - die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und - die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) schlüssig darzutun. Davon sei der BP-Bericht meterweit entfernt, ohne dass dazu noch viel zu sagen wäre. Damit habe die BP ihre eigenen Erledigungen ein weiteres Mal mit prozessualer Rechtswidrigkeit belastet. Grundsätzliche Bemerkungen zu den Subunternehmern Um den Rahmen dieser Berufungsschrift nicht unnötig zu sprengen, beschränke man sich auf allgemein gehaltene Hinweise, die auf jedes einzelne dieser Vehikel - jedoch in unterschiedlichem Ausmaß - zuträfen: - Der Fiskus habe den GmbHs eine UID-Nummer erteilt und solcherart zum Ausdruck gebracht, es handle sich dabei um steuerehrliche Gebilde. Darauf dürfe der Abfragende auch außerhalb der USt vertrauen (EuGH 5.9.2012, C-273/11, Mecsek-Gabona Kft). - Die UID-Nummer ist zwingendes Rechnungsmerkmal (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit b UStG 1994). Wenn also Rechnungen ab einer bestimmten Höhe ( EUR 10.000) diese Angabe enthalten müssen und unseren Sublieferanten eine UID-Nummer erteilt worden ist, habe die Bf. solange von der steuerlichen Unbedenklichkeit ihrer Vertragspartner ausgehen dürfen und können, bis sie vom Widerruf der UID-Nummer erfahren hat. - Die Angaben der BP zu den einzelnen Vehikeln seien - ohne an dieser Stelle ins Detail zu gehen - teilweise objektiv unzutreffend. Insoweit könne die Bf. den Nachweis der Unrichtigkeit sehr leicht führen, halte dies aber nicht für unbedingt erforderlich, weil von den Feststellungen der BP schon längst nichts mehr übrig geblieben sei. - Die BP bleibe jeden Beweis auch dafür schuldig, wie die Bf. bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung wissen konnte (oder gewusst hat), dass dieses Vehikel nur eine sehr geringe Lebensdauer hat. Ohne dieses Spezialwissen brächen sämtliche Überlegungen der Behörde ein weiteres Mal in sich zusammen. - Die Vehikel seien allesamt im Firmenbuch eingetragen, somit real existent. Ein weiteres Eingehen auf die einzelnen Subunternehmer erscheine angesichts der auch so evidenten Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide nicht mehr unbedingt erforderlich. Materielle Rechtsanwendungsfehler Das EU-Recht samt Judikatur des EuGH gelte auch hier. Daher wäre es Aufgabe der BP gewesen, beides angemessen mitzuberücksichtigen, und da vor allem die grundlegende Entscheidung des EuGH vom 5.9.2012, C-273/11, Mecsek-Gabona Kft. Der EuGH habe zu deren Gunsten entschieden und dazu mit Blick auf diesen Fall in Rz 63 folgende Kernaussage getroffen: "Da die zuständige nationale Behörde den Status eines Steuerpflichtigen zu prüfen hat, bevor sie ihm eine UID zuteilt, können eventuelle Unregelmäßigkeiten des Registers nicht dazu führen, dem Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf die Angaben in diesem Register gestützt hat, die Steuerbefreiung zu nehmen, auf die er einen Anspruch hätte." Bezogen auf diesen Fall: Hätte der heimische Fiskus denselben Maßstab, den die Prüferin bei der Bf. anlegt, bei sich selbst - bei der Vergabe der UID-Nummern an die Subunternehmer der Bf. - angelegt, so gäbe es diesen Fall nicht. Das EU-Recht samt Judikatur des EuGH sei keine 'unverbindliche Empfehlung', an die man sich halten kann, aber nicht muss, sondern Teil des innerstaatlichen Rechts. Im Klartext: Angesichts laufender UID-Abfragen der Geschäftspartner der Bf. brächen die gesamten - von vornherein nebulosen - Überlegungen der BP aus Rechtsgründen in sich zusammen, ohne dass dazu noch viel zu sagen sei. Vielleicht nur soviel: Hätte die BP - wie es ihre Aufgabe gewesen wäre - das EU-Recht samt Judikatur des EuGH von vornherein angemessen mitberücksichtigt, so wären die Bücher und Akten dieses Falles schon längst für immer geschlossen. Stattdessen werde die Bf. (auch) wegen des Negierens des Unionsrechts durch die Prüferin (und damit durch das Finanzamt insgesamt) steuer- und steuerstrafrechtlich verfolgt. Niemand werde ernsthaft behaupten können, dass ein solches Vorgehen mit Gesetz, Legalität und Rechtsstaatlichkeit auch nur ansatzweise zu tun hätte. KESt- Haftungsbescheid Dieser Haftungsbescheid erweise sich bereits aus den bisher dargelegten Gründen als unzulässig. Zudem verletze ein Mehrjahresbescheid die Inhaltserfordernisse des § 198 Abs. 2 BAO. Aussagekräftig sei das Erkenntnis des VwGH vom 4.2.2009, 2006/15/0204. Die Kernaussage laute: "Zur voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, 98/14/0122, ausgesprochen, dass sie nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern ist. Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht." Zur Unzulässigkeit der Wiederaufnahme Der BP-Bericht treffe dazu auf Seite 8 folgende Aussage: "Prüfungsabschluss Verschieben zur Wiederaufnahme Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machten: | Abgabenart | Zeitraum | Feststellung | Kapitalertragsteuer | 2006 - 2009 | Tz. 2 | Körperschaftsteuer | 2006 - 2009 | Tz. 2" Damit sei die BP unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen aus zwei Gründen nicht im Recht, wie ein Blick auf § 303 Abs. 4 BAO deutlich mache. [Wiedergabe der Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO] Folglich hätte es Neuerungen im Tatsachenbereich bedurft, die es aber nicht gebe. Zudem fehle es ihnen - wenn es sie gäbe - an der Eignung, den Spruch zu ermöglichen, den die BP von Anfang an im Visier gehabt habe. Mehr sei dazu nicht mehr zu sagen.   Über die Beschwerde wurde erwogen: Zur Wiederaufnahme: Laut Seite 8 des BP-Berichtes "wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen"; verwiesen wurde auf die Tz. 2 des Berichtes. Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und nach lit .c in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 BAO für die Wiederaufnahme zuständige Abgabenbehörde. Aufgabe der Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist die Prüfung, ob das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0124, VwGH 12.4.1994, 90/14/0044). Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde auf das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel gestützt. Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende, tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0108). Eine nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekanntgewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt den behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (vgl. VwGH 23.11.1992, 92/15/0095). Das Hervorkommen neuer Tatsachen ist allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen (vgl. VwGH 30.5.1994, 93/16/0096).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101430/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101430.2017
Stammnummer
121985
Gültig
15.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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