Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101430/2017
Umfangreiche Bau- Malversationen: Zumeldungen bei einer Reihe von Sozialbetrugsfirmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101430/2017vom 15.11.2018Teil 13 von 14
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
dass betreffend drei der eingeschaltet gewesenen GmbHs - der ***J*** GmbH (als 10. eingeschaltet), der ***L*** GmbH (als 12. eingeschaltet) und der ***O*** Handelsgesellschaft m.b.H. (als 15. eingeschaltet) - der rechtskräftig verurteilte *** ***S***, geb. ***R***, bei folgenden Betrugsszenarien mitgewirkt hat:
- Ausstellen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen
- Scheinanmeldungen von Arbeitern bei einer nicht (mehr) tätigen Gesellschaft anstatt der Anmeldung beim tatsächlichen Beschäftiger.
Auf Grund dieser Betrugsszenarien gelangten bei *** ***S***, geb. ***R***, Einkünfte aus Gewerbebetrieb "Verkauf von Rechnungen und Dienstnehmeranmeldungen" und steuerbare Umsätze bezüglich der hier in Rede stehenden 3 GmbHs in der oben unter ***J*** angeführten Höhe in Ansatz.
dass diese Umstände
- sowohl mit den o.a. Vorgängen im Zusammenhang mit dem vom Masseverwalter der ***L*** bei der ***L*** Handels GmbH gefundenen FAX mit der Liste "Daten für die Anmeldungen" und dem Absender (Bf.)
- als auch mit den weiteren o.a. Vorkommnissen im Zuge der Ermittlungen des Masseverwalters der ***L***
- und auch mit den o.a. Vorgängen im Anschluss an die Ermittlungen des Masseverwalters der ***L*** ab 02. März 2009
- und auch mit dem Urteil des Arbeits- und Sozialgericht in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *** wider die beklagte Partei ***32*** wegen Insolvenzentgelt, mit dem zu Recht erkannte wurde, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei Insolvenzentgelt zu zahlen, abgewiesen wird. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass unter der Geschäftsführung von *** ***L*** die Gemeinschuldnerin irgendeine operative Geschäftstätigkeit entfaltet hat (vgl. oben ***L*** Pkt. 14.).
im Einklang stehen.
Ferner erklären sich dadurch die bei allen drei GmbHs gegebenen umfangreichen Unterschriftsfälschungen (z.B. ***J*** GmbH: die identen Unterschriften laut Musterfirmazeichnungserklärung und Erklärung der Errichtung einer Gesellschaft weisen keine Ähnlichkeit mit der Unterschrift 1. der Fertigung des Bewerbungsschreibens seitens der ***J*** , 2. der Fertigung des Bauvertrages seitens der ***J*** und 3. der Auftragsbestätigung seitens der ***J*** auf) (und erstrecken sich diese wie ein roter Faden auf alle eingeschaltet gewesenen GmbHs - ausgenommen die ***I*** (betreffend welche GmbH das Finanzamt bereits im Monat der Anfertigung des Bauvertrages mit der Problematik konfrontiert war, wer der tatsächliche Geschäftsführer der GmbH ist (vgl. Schreiben vom 27. Juni 2017, Seite 117, Pkt. 3 und 4.) und die ***N*** (betreffend welche die Unterschriften in einem solchen Maße ähnlich sind, dass nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, es liegen Unterschriftsfälschungen vor).
Weiters tritt hinzu, dass am 19. Juli 2009 bei der ***Q*** eine Außenprüfung "begonnen und mangels Ansprechperson abgeschlossen/abgebrochen wurde, der Alleingesellschafter und -geschäftsführer der ***Q*** weder telefonisch erreicht werden noch vom ED angetroffen werden konnte und Kontakte mit der Steuerfahndung für den konkreten Prüfungsfall ohne Ergebnis blieben. Die Einschaltung der ***Q*** erfolgte erst Anfang Oktober 2009, der Bauvertrag wurde am 02. Oktober 2009 angefertigt.
Weiters tritt hinzu, dass bspw.
bei der ***B*** die Zugänge auf den Bankkonten, die Überweisungen seitens der Bf., im in Rede stehenden Zeitraum mittels Scheck und Bar-Auszahlungen abgehoben wurden, dies, von zwei Ausnahmen abgesehen, am selben Tag.
bei der ***G*** - mit der Zahlungsmodalität 'überwiegend bar, nur am 7.5.07 Überweisung € 66.648,77' (vgl. BP-Bericht, Beilage A/8) - die Unterschrift der Fertigung des Kassa-Ausgangs (seitens der ***G*** ***13*** GmbH), zu lesen als: ***, weder eine Ähnlichkeit mit den identen Unterschriften des (Alleingesellschafter-Geschäftsführers) ***18*** laut Musterfirmazeichnungserklärung bzw. laut Abtretungsvertrag, zu lesen als: ***, noch mit der Unterschrift laut Anbot, nur der Anfangsbuchstabe K ist erkennbar, aufweist.
das ***H*** Bau GmbH- Konto, auf das die Überweisungen der Bf. vorgenommen wurden, zwischen 26. Juli und 09. November 2007 Eingänge iHv € 691.346,88 ausweist. Die Eingänge wurden am Tag des Einganges in voller Höhe oder gerundeten Beträgen bar abgehoben (29x Ersatzscheck, 2x Barauszahlung), in ein paar Fällen am nächsten Tag. Die Summe der Barbehebungen belief sich auf € 681.754,25.
die von der Bf. auf das ***J*** - Bankkonto überwiesenen Beträge in Höhe von € 80.000,00 und € 42.896,00, € 150.000,00, € 50.509,17 und € 90.000,00 jeweils am Tag der Wertstellung in voller Höhe bar abgehoben wurden.
der von der Bf. auf das ***L*** - Konto überwiesene Betrag: A conto Rechnungen vom 30.01.09 in Höhe von € 70.000,00 am Buchungstag in voller Höhe bar behoben wurde.
der im Firmenbuch auf Grund eines am Tag der erstmaligen Anmeldung eines inländischen Wohnsitzes (an der Anschrift einer Wohnung, die weder an die GmbH noch an ***2*** vermietet wurde) unterzeichneten Abtretungsvertrages als Alleingesellschafter und -geschäftsführer eingetragene Ausländer, ***2***, über Auftrag der ***1*** Brüder Unterschriften leistete und Geld behob.
Weiters tritt betreffend Baustellenkontrollen im in Rede stehenden Zeitraum hinzu:
*** ***M*** HandelsgmbH:
Der Vollwärmeschutz-Arbeiten an einer Einfamilienhaus-Fassade auf einer Baustelle in Oberösterreich ausführende (vom Team Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung kontrollierte) Arbeiter, ein kroatischer Staatsbürger, gab an, sein Arbeitgeber sei die Fa. *** ***M*** HandelsgmbH aus Wien. Im Vergleich mit der in Rede stehenden Einschaltung dieser GmbH ist zweierlei auffällig:
Das Vorliegen einer anderen Leistungsart: Vollwärmeschutz-Arbeiten an der Fassade eines Einfamilienhauses und
- eines anderen örtlichen Einsatzbereiches: eine oberösterreichische Baustelle.
Im an die Bf. gerichteten (oben wiedergegebenen) Anbotschreiben (vom 16. Jänner 2009) ist angeführt, dass das Unternehmen hauptsächlich spezialisiert ist auf Zimmererarbeiten sowie Eisenbiegerarbeiten. Vom Ausführen von Vollwärmeschutz-Arbeiten ist nicht die Rede.
Hinzu kommt, dass der Kontrollierte laut Abgabeninformationssystem nicht als Beschäftigter der *** ***M*** Handels GmbH erfasst wurde.
Zeugenaussage des Eisenbiegers Bilic J.:
Ich erinnere mich an einen Vorfall: Ich bin auf einer Baustelle kontrolliert worden und habe gesagt, dass ich für die (Bf.) arbeite. Der Kontrollierende hat mir gesagt, dass ich auf den Namen einer anderen Firma angemeldet bin.
Zeugenaussagen der bei der Sozialversicherung bei der ***K*** angemeldet (zugemeldet) gewesenen Fassader:
Auf die oben wiedergegebenen Zeugenaussagen wird verwiesen.
Die (bloßen) Anmeldungen (Zumeldungen) hatten somit bspw. im Jahr 2008 Beanstandungen selbst in Fällen, in welchen weitere Überprüfungshandlungen nahe lagen, erfolgreich hintanzuhalten vermocht.
Weiters tritt hinzu, dass (in den Strafakten einliegende) ***J*** - Rechnungen an die Bf. erstellt wurden,
obwohl in dem (in den Strafakten einliegenden) Bauservice F.- Stunden- und Wochenbericht am 12. März 2008 Arbeiter erfasst wurden und betreffend drei der im Bericht erfassten Personen - anstatt von der ***J*** - von der Bf. für den gesamten Monat März 2008 jeweils der Lohnzettel (wie für die Monate davor und danach) ausgestellt wurde, betreffend einen umfasste der von der Bf. ausgestellte Lohnzettel den Zeitraum vom 09. Jänner bis 25. März 2008 und
obwohl auf einer (in den Strafakten einliegenden) I. Baustahl- Druckvorlage am 17./18. April 2008 zwei Namen erfasst wurden und betreffend eine der in der Druckvorlage erfassten Personen von der ***J*** für den Zeitraum 15. April bis 30. Mai 2008 ausgestellt wurde, betreffend die zweite Person für den gesamten Monat April 2008 (wie für die Monate davor und danach) von der Bf. der Lohnzettel ausgestellt wurde.
welches Geschehen - das anhand der in den Strafakten einliegenden Unterlagen nachgewiesen werden konnte - die Darstellung des Sozialbetrugs komplettiert.
Bei den 17 GmbHs handelte es sich (in den jeweils relevanten Zeiträumen der zu beurteilenden Leistungserbringungen) um Firmen, die nicht die in den erstellten Rechnungen ausgewiesenen Leistungen erbrachten.
Die GmbHs wurden nach und nach in kurzen Zeitintervallen zwecks Sozialbetrug eingeschaltet:
Bauarbeiter, Eisenbieger, die im Rahmen der bei der Bf. für deren bei ihr gemeldetes Personal existierenden betrieblichen Organisation - die bei der GKK als Dienstnehmer der eingeschalteten GmbHs angemeldet gewesenen Eisenbieger wurden ja "neben eigenem Personal" der Bf. (vgl. Beilage A/1 des Berichtes) herangezogen - eingesetzt, betreut und bezahlt wurden, wurden bei der GKK als Arbeiter der jeweils eingeschalteten GmbH angemeldet und bestand bereits bei der Anmeldung die Absicht, niemals entsprechende Sozialabgaben und Beiträge oder lohnabhängige Abgaben zu leisten ( = Anmeldungsfunktion)
Ausstellen von Rechnungen auf Anordnung des Rechnungsadressaten (Bf.)
(= Rechnungsverkauf)
Bei den eingeschalteten GmbHs existierten Bankkonten, auf welche jene Beträge, die in den im Rechenwerk der Bf. enthaltenen Rechnungen ausgewiesen wurden, überwiesen wurden ( = Überweisungsfunktion, anschließend wurden die Beträge bar behoben und abzüglich der Provision für die erfüllten Funktionen an den Überweisenden, die Bf., rückausgefolgt). Bei 5 GmbHs wurde teilweise die Zahlungsmodalität Barzahlungen vorgenommen (***D*** , ***F*** , ***G*** , ***H*** und ***K*** , vgl. BP-Bericht Beilage A/5, A/7, A/8, A/9, A/12), bei zwei davon, der ***G*** und der ***H*** , überwiegend Barzahlungen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. und die wahren Machthaber der 17 eingeschaltet gewesenen GmbHs wirkten zusammen, welcher Umstand auch die Erklärung dafür abgibt, dass der Bf. bei den Einschaltungen der GmbHs weder daran Anstoß genommen hatte,
dass die GmbHs alle Merkmale einer Sozialbetrugsfirma aufwiesen (vgl. zB die sehr kurzen Zeiträume zwischen der erstmaligen Anmeldung eines inländischen Wohnsitzes und der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages, der zur Eintragung des ausländischen Alleingesellschafter und -geschäftsführer im Firmenbuch führte, und der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages, der zur Eintragung führte, bei fast allen GmbHs, die zeitliche Nähe des Abtretungsvertrages zum Anbotschreiben, Einmann- GmbH, ausländischer Alleingesellschafter und -geschäftsführer, die Substanzlosigkeit der GmbHs) und
dass die Unterschriften auf den wesentlichen Geschäftsunterlagen bei 13 GmbHs keine Ähnlichkeit mit den Unterschriften bspw. auf dem Reisepass oder den Abtretungsverträgen bzw. den Musterfirmazeichnungserklärungen aufwiesen.
Bemerkung:
Von der Etablierung dieses Malversationssystems in der Wiener Baubranche hatte die Finanzbehörde, wie einem diesbezüglichen Bericht - in welchem u.a. zwei der hier in Rede stehenden GmbHs: die *** ***M*** HandelsgmbH und die ***Q*** Bauservice & Schwarzdeckerei GmbH als Betrugsfirmen beurteilt worden sind - zu entnehmen ist, im März 2012 Kenntnis erlangt (vgl. unten).
Auf die Ausführungen betreffend die 17 eingeschaltet gewesenen GmbHs und auf die voranstehenden Ausführungen betreffend die Gesamtschau stützt sich die Feststellung, dass die Rechnungen aller in Rede stehenden GmbHs als Deckungsrechnungen einzustufen sind.
Die in den Rechnungen aufscheinenden Leistungen wurden nicht von der jeweiligen GmbH erbracht.
Die mit den in die Buchhaltung der Bf. aufgenommenen Deckungsrechnungen gedeckten Eisenbiegearbeiten wurden von Eisenbiegern, die in Wahrheit Dienstnehmer der Bf. waren (und nur pro forma bei den eingeschaltet gewesenen GmbH angemeldet waren), verrichtet.
Bediente sich die Bf. der Reihe nach (und in kurzen Zeitabständen) der GmbHs mit den im Einzelnen beschriebenen Merkmalen (Substanzlosigkeit, Eintragung eines ausländischen Alleingesellschafter und -geschäftsführers mit einem jüngst erstmalig angemeldeten inländischen Wohnsitz usw.) und mit den dargestellten Abläufen (Anfertigung von Bauverträgen mit Unterschriften, die keine Ähnlichkeit mit den Unterschriften auf der Musterfirmazeichnungserklärung bzw. dem Abtretungsvertrag aufweisen usw.), und konnten - wie bspw. bei der ***D*** - weitergehende Erkenntnisse als bei anderen GmbHs gewonnen werden, sind diese, insbesondere auf Grund der Dienstnehmerströme und der Zeugenaussagen, auf die davor eingeschaltet gewesenen GmbHs rückzuprojizieren bzw. auf die nachfolgenden GmbHs vorzuprojizieren, ergänzen die Beweislage bei diesen GmbHs.
Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen ist auszuführen:
Zur Teileinstellung des gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. geführten Verfahrens:
Am 16. Juli 2013 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Wien die Teileinstellung des gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. geführten Verfahrens, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht:
"Betrifft den gegen [den Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.] erhobenen Vorwurf, als faktischer Geschäftsführer der nachstehenden Gesellschaften bei diesen Scheingeschäftsführer eingesetzt zu haben, welche anlässlich der Übernahme der Gesellschaft unter falschem Namen auftraten und sich dabei mit einem gefälschten Ausweis legitimierten, für diese Gesellschaften als Dienstgeber Dienstnehmer bei der Sozialversicherung und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse angemeldet und in der Folge keine Beiträge entrichtet zu haben, die Einnahmen dieser Gesellschaften beinahe zur Gänze beiseite geschafft zu haben, indem auf den Firmenkonten einlangende Überweisungsbeträge zeitnah und jeweils fast zur Gänze in Bar behoben und unternehmensfremden Zwecken zugeführt wurden, sowie Arbeitnehmer eingestellt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verleitet zu haben, wobei in der Folge diesen der Arbeitslohn vorenthalten wurde. Bei den involvierten Gesellschaften handelt es sich um die ... [Aufzählung von 6 der 17 beschwerdegegenständlichen Sub-GmbHs]. Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges, des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, der betrügerischen Krida und der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Bestimmungstäter kein Nachweis eines strafbaren Verhaltens, daher Teileinstellung des Verfahrens".
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. war gemäß den nachfolgenden Ausführungen nicht der faktische Geschäftsführer der im Benachrichtigungs-Schreiben vom 16. Juli 2013 angeführten 6 GmbHs und auch nicht der 11 weiteren Sub-GmbHs.
Wenn im Schreiben vom 2. Mai 2017 u.a. diese Teileinstellung beinhaltend die Meinung vertreten wird, das Entlastende zu berücksichtigen, ist dazu auszuführen:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. war zwar nicht faktischer Geschäftsführer der GmbHs, die GmbHs waren jedoch durch dessen Mitwirken zwecks Erfüllung der obangeführten Funktionen eingeschaltet, wodurch Sozialbetrugs- und Hinterziehungstatbestände erfüllt wurden.
Zur Angabe des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf.: Bei Eingehen von
Sub-Werkverträgen wurden die Geschäftspartner [gemeint: die 17 in Rede stehenden GmbHs] stets vorher kontrolliert:
Firmenbuchauszug, Identität des Geschäftsführers, Gewerbeberechtigung, Steuernummer, UID-Nummer (Strafakt, Verantwortliche Stellungnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. vom 08.07.2010).
Anhand dieser Unterlagen wird eine/die Leistungserbringung nicht dokumentiert.
Hätte die Bf. ein Interesse daran gehabt, die Identität der handelnden/aufgetretenen Personen bei den nach und nach eingeschalteten GmbHs (nachweislich) zu eruieren und zu dokumentieren - und war bei allen ein Alleingeschäftsführer eingetragen, kam der Alleingeschäftsführer oder (ein) von diesem mit Vollmacht ausgewiesene(r) Dritte(r) in Betracht - wäre die Bf. betreffend all jene handelnden/aufgetretenen Personen, bei welchen die Unterschriften auf dem Anbot, dem Bauvertag und auch auf Kassabestätigungen (***D*** , ***G*** , ***K*** ) gegenüber den Unterschriften auf dem Reisepass bzw. der Musterfirmazeichnungserklärung keine Ähnlichkeit mit den Unterschriften bspw. auf dem Reisepass oder der Musterfirmazeichnungserklärung aufwiesen oder unterschiedlich waren (vgl. oben), vor dem Problem gestanden, dass es an Nachweisen fehlt, wonach diese Personen berechtigt waren für die jeweilige GmbH aufzutreten bzw. Rechte und Pflichten zu begründen. Hatten diese augenfälligen Unterschriftsfälschungen - betreffend 13 GmbHs mit den keine Ähnlichkeit aufweisenden Unterschriften - keine Reaktion der Bf. hervorgerufen, war das Teil der systematischen Malversationen zwischen den tatsächlichen Machthabern der GmbHs und der Bf.
Wenn im Schreiben vom 2. Mai 2017 das Nichtvorhandensein von Anzeigen wegen Schwarzarbeit, illegaler Ausländerbeschäftigung udgl. als 'Entlastendes' angeführt wird, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen betreffend die Baustellenkontrolle ***dorf zu verweisen (vgl. unter ***K*** ).
Wenn im Schreiben vom 2. Mai 2017 die der Bf. von der Wiener GKK am 01. April 2009 erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung als 'Entlastendes' angeführt wird, ist hieraus auf Grund der obigen Feststellungen betreffend die 17 GmbHs die zugunsten der Bf. nichts zu gewinnen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Auskunft
- aus dem Verwaltungsstrafregister des Zentralgewerberegisters vom 26. November 2014, in welchem der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. nicht verzeichnet ist.
- aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom 11. Mai 2015, in dem keine Daten über das vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. vertretene Unternehmen (die Bf.) gespeichert sind.
Auf Grund des Umstandes, dass auf dem Firmenkonto Gutschriften in Höhe von € 687 Tsd erfolgten, trifft der steuerliche Vertreter (im Schreiben vom 17. Jänner 2018) die Schlussfolgerung: Inaktivität und Geldbeträge in dieser Größenordnung schließen einander wechselseitig aus. Da letzteres Faktum ist, ist Ersteres logischerweise unzutreffend, wirklichkeitsfremd, im beweisrechtlichen Sinn unwahr.
Diese Schlussfolgerung setzt voraus, dass die auf dem (***H*** Bau-)Bankkonto eingegangenen Geldbeträge bei der ***H*** Bau verblieben sind. Diese Voraussetzung ist nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens nur dann erfüllt, wenn bzw. insoweit die Gesellschaft Leistungserbringerin und nicht bloß Zumelderin war.
Der Formulierung (auf Seite 108, Pkt. 14. des Schreibens vom 27. Juni 2017): "Diese Abhebungsform (Beträge vom ***H*** Bau- Konto in bar und mittels Scheck abgehoben) gibt keinen Hinweis in Richtung der Mittelverwendung" tritt der steuerliche Vertreter wie folgt entgegen: "Das Gericht gesteht solcherart sein fundiertes sachverhaltsbezogenes Nichtwissen um die Mittelverwendung durch ***H*** Bau (und die übrigen Fremdleister) ein, um trotzdem verdeckte Ausschüttungen an (die Bf.) bzw. deren Machthaber ... zu unterstellen bzw. daran festzuhalten."
Dieser Punkt befasste sich - wie auf Seite 23 angeführt - mit den Angaben des Anzeigers: "die eingeschaltet gewesenen GmbHs waren nicht leistungserbringend, die Eisenbieger, mit denen die Bf. arbeitete, waren in Wahrheit Personal der Bf., nur angemeldet nicht bei der Bf., sondern bei den eingeschaltet gewesenen 17 GmbHs, ... dieses System (wurde) von der Bf. angewendet. Die Verifizierung erfolgt anschließend auf Grund der Erörterung betreffend die einzelnen GmbHs."
Ergaben die übrigen (16) Punkte, dass von der ***H*** Bau GmbH die in den Rechnungen aufscheinenden Leistungen nicht erbracht wurden und waren die Eisenbieger bei der (***H*** Bau)GmbH nur angemeldet (lediglich so genannte Zumeldungen erfolgt), wurde mit dem hier in Rede stehenden Punkt - nur betreffend die ***H*** Bau GmbH - zum Ausdruck gebracht, dass auch auf diesem Weg kein Hinweis gegeben ist, dass und in welchem Ausmaß die Beträge zur Abdeckung welcher Aufwendungen (der ***H*** Bau GmbH) verwendet worden sind.
War die (***H*** Bau)GmbH an die Bf. nicht leistungserbringend und waren nur der Bf. zugute gekommene Zumeldungen erfolgt, war es geboten, die von der Bf. an die ***H*** Bau GmbH überwiesenen Beträge in der vorgenommenen Art und Weise vom Konto abzuheben (um diese bar, abzüglich der Zumeldungsprovision, retournieren zu können).
Der im Firmenbuch ausgewiesene Geschäftsführer der ***H*** Bau, ***16***, wurde als Strohmann beurteilt, entgegen dem Vorbringen im Schreiben vom 17. Jänner 2018 aber mangels Feststellungen keine Aussage dahingehend getroffen, wer ihn als solchen eingesetzt hatte.
Betreffend die ***D*** , ***F*** , ***J*** , ***L*** und ***O*** - welche die 4., 6., 10., 12. und 15. eingeschaltete GmbH waren - gekonnte, wie oben dargestellt, das Malversationssystem insb. auf Grund der Lohnauszahlungslisten, der in den Strafakten einliegenden Unterlagen (Stunden- und Wochenberichte und korrespondierende Eingangsrechnungen) und Ermittlungen des Masseverwalters der ***L*** aufgedeckt werden. Standen bei den übrigen davor, dazwischen und danach eingeschaltet gewesenen GmbHs diese Beweismittel nicht zur Verfügung, deutet die Beweislage bei diesen fünf GmbHs, deren Einschaltung sich über den Zeitraum von Juni 2006 bis September 2009 erstreckte, in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich bei allen 12 übrigen GmbHs um solche mit gleichen bzw. nahezu gleichen Verhältnissen wie bei den fünf genannten handelt, darauf hin, dass das betreffend diese eingeschaltet gewesenen GmbHs aufgedeckte Malversationssystem auch betreffend jene GmbHs angewendet worden ist. Die betreffend die 12 übrigen GmbHs oben im Einzelnen dargestellten Verhältnisse lassen keinen Zweifel daran, dass die in den Rechnungen aufscheinenden Leistungen nicht von der jeweiligen GmbH erbracht wurden und die mit den in die Buchhaltung der Bf. aufgenommenen Deckungsrechnungen gedeckten Eisenbiegearbeiten von Eisenbiegern, die in Wahrheit Dienstnehmer der Bf. waren und nur pro forma bei den eingeschaltet gewesenen GmbH angemeldet waren, verrichtet wurden.
Hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. an den systematischen Malversationen, wie (vom Anzeiger angegeben und) durch zahlreiche Feststellungen bestätigt - vgl. bspw. die an dieser Stelle hervorzuhebenden Feststellungen a) im Zusammenhang mit den Lohnauszahlungslisten, b) auf Grund der Erhebungen des Masseverwalters der ***L*** Handels GmbH, c) betreffend die keine Ähnlichkeiten aufweisenden Unterschriften, d) des Berichtes der Außenprüfung bei *** ***S*** e) der 3 Erkenntnisse des BFG und der Entscheidung des UFS und f) der Angaben der Eisenbieger - mitgewirkt, ist der in der Berufungsschrift erhobene Vorwurf, es fehle die Feststellung, "wer also im Hintergrund die Fäden gezogen hat", nicht gerechtfertigt.
Auf Seite 10, vorletzter Absatz der Berufungsschrift wird vorgebracht: "Unsere Subunternehmen werden durch den Transfer ihres Personals zu uns gedanklich eliminiert. Richtigerweise hätte die Prüferin ... den Nachweis erbringen müssen, dass diese Vehikel ungeachtet ihrer rechtlichen Existenz nur auf dem Papier bestehen, dh am Markt selbst nicht in Erscheinung getreten sind. Folglich handelt es sich bei ihnen um 'Schachfiguren', die von anderen nach deren Vorstellungen bewegt und gelenkt worden sind." und folgende Rechtsansicht vertreten: "Nur unter dieser Voraussetzung wäre es zulässig, ihre (behauptete) unternehmerische Tätigkeit unter wirtschaftlichem Aspekt (§ 21 Abs. 1 BAO) einem anderen - hier: uns - steuerlich zuzurechnen." Auf Grund der durch gemeinsames Zusammenwirken der wahren Machthaber der an die Bf. nicht leistungserbringenden GmbHs und des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. gegebenen Zuordnung der systematischen Malversationen zum Bereich der Bf. bzw. des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. wurden in das Rechenwerk Aufwendungen an die an sie nicht leistungserbringenden Gesellschaften (GmbHs) aufgenommen; auf die beschriebene Art und Weise wurde eine nach der anderen GmbH, von welchen die in den Rechnungen aufscheinenden Leistungen nicht erbracht wurden, eingeschaltet.
Auf Seite 13, letzter Absatz der Berufungsschrift heißt es: "Damit ihre Überlegungen (gemeint: jene der BP) Sinn machen, hätte sie zumindest behaupten müssen, wir hätten diese Vehikel selbst in Szene gesetzt, deren Scheinhaftigkeit ... also von vornherein inszeniert. Doch wurde Derartiges - zu Recht - nicht einmal behauptet, geschweige denn durch (welche?) Beweise erhärtet." Die auf Seite 4 der Berufungsschrift vorgetragene Argumentation lautet: "Richtigerweise hätte die Prüferin (und damit das Finanzamt) den Nachweis erbringen müssen, dass diese [im Firmenbuch eingetragenen] Vehikel, nur auf dem Papier bestehen und wir (die Bf.) im Hintergrund die Fäden gezogen (haben)".
Diese Meinung der Bf. ist auf Grund der obigen Ausführungen nicht zutreffend:
Wurden die an die Bf. nicht leistungserbringenden GmbHs im gemeinsamen Zusammenwirken des Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. und der wahren Machthaber der eingeschaltet gewesenen GmbHs in der beschriebenen Art und Weise (bloß) zwecks Erfüllung der angeführten Funktionen gegen "Provision" eingeschaltet, ist der Einwand nicht stichhaltig.
War die Einschaltung gegen "Provision" an die wahren Machthaber der GmbHs erfolgt, setzte dies nicht voraus, dass die Bf. die an sie nicht leistungserbringenden GmbHs selbst in Szene gesetzt hatte.
Wenn die Bf. die Feststellungen der Prüferin:
"Für jedermann, und erst recht für die Bf. als Branchenkenner, sind die Scheinfirmen am Bau an ihren typischen Merkmalen eindeutig zu erkennen (GmbH ohne Vermögenssubstanz, mit ausländischen Gesellschaftsorganen, die erst kürzere Zeit in Österreich gemeldet sind, etc.).
Für das wissentliche Mitwirken an Leistungsbeziehungen mit Scheinfirmen spricht auch die Häufigkeit der Geschäftsverbindungen mit derartigen Unternehmen. Ein Fehler kann passieren, eine Kontrolle einmal versagen, die wiederholte Geschäftstätigkeit mit einer beträchtlichen Zahl von typischen 'Briefkasten-GmbHs' beweist jedoch nach Ansicht der BP die Absicht des gegenständlichen Unternehmens.",
als nichtssagend betrachtet, kann dem - wenngleich anstelle der Bezeichnungen: Scheinfirmen bzw. Briefkasten-GmbHs die Bezeichnung: Sozialbetrugs-GmbH zu wählen ist - nicht gefolgt werden.
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die Definition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ist eine eigenständige des Steuerrechts, weder dem bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin, ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand zu umschreiben (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III C § 47 Tz 27). Die Tatsache, dass das Einkommensteuergesetz eine eigenständige Definition des Dienstverhältnisses enthält, kann dazu führen, dass derselbe Sachverhalt im Steuerrecht anders zu beurteilen ist als im bürgerlichen Recht, Sozialversicherungsrecht oder Ausländerbeschäftigungsrecht. Etwaige unterschiedliche Ergebnisse erkannte der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht als unsachlich (VfGH 8.6.1985, B 488/80).
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstverhältnis besteht, kommt es auch nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, etc.) oder auf die Absicht des Beschwerdeführers oder auf die Branchenüblichkeit an. Es genügt, wenn die ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des § 47 Abs. 2 EStG 1988 entspricht (VwGH 23.3.1983, 82/13/0063).
Ein Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In den Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos, oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230).
Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis ist daher stets das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 1.12.1992, 88/14/0115).
Betreffend die Weisungsgebundenheit ist grundsätzlich zwischen den persönlichen Weisungen einerseits und den sachlichen Weisungen andererseits zu unterscheiden. Eine sachliche Weisungsgebundenheit, die sich lediglich auf den Erfolg einer bestimmten Arbeitsleistung bezieht, begründet für sich allein kein Dienstverhältnis.
Das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht hingegen ruft einen Zustand wirtschaftlicher Abhängigkeit und persönlicher Gebundenheit hervor (VwGH 19.9.2007, 2007/13/0071). Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Der Arbeitnehmer verspricht nicht die Ausführung einzelner Arbeiten, sondern stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung.
Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn iSd § 25 auszahlt; entscheidend dafür ist, wer den mit der Auszahlung verbundenen wirtschaftlichen Aufwand tatsächlich trägt (JAKOM/Lenneis EStG 2010, § 47 Rz 3 mit Verweis auf VwGH 26.1.1994, 92/13/0148 mwN).
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Auf Seite 2 des Schreibens vom 17. Jänner 2018 erhebt der steuerliche Vertreter der Bf. folgenden Vorwurf:
Das Gericht behauptet Dienstverhältnisse des "***H*** Bau-Personals" zu meiner Mandantin, ohne auch nur anzudeuten, wie die Eingliederung in deren Organismus angesichts ihrer Auslagerung zu dieser fremden GmbH ausgesehen hat bzw. haben kann, und ohne auch nur zu behaupten, sie seien ihrem Machthaber (dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.) weisungsgebunden gewesen bzw. wie sich diese Weisungsgebundenheit in concreto zugetragen hat. Erst recht sucht man diese Begriffe oder Dienstverhältnis bzw. das Gesetzeszitat § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf 200 Seiten vergeblich.
Hatte es sich bei den eingeschaltet gewesenen GmbHs um Sozialbetrugsfirmen und an die Bf. nicht leistungserbringende GmbHs gehandelt und erfolgte dementsprechend, wie anhand der Lohnauszahlungslisten und der Aussagen einvernommener Eisenbieger nachgewiesen werden konnte, die Lohnauszahlung durch die Bf., bedarf es im Lichte der Anmeldungsketten und des synchronen Ablaufen
- des Einschaltens (der substanzlosen, kurzlebigen) GmbHs (mit ausländischem Alleingesellschafter und -geschäftsführer mit kurz davor erstmalig angemeldetem inländischen Wohnsitz) und
- der Anmeldungen immer wieder derselben Dienstnehmer (u.a. auch von Dienstnehmern, die davor bei der Bf. angemeldet waren) bei den eingeschaltet gewesenen GmbHs
keiner weiteren Erörterung, dass die seitens der Bf. bei den eingeschaltet gewesenen GmbHs bei der GKK zugemeldeten Eisenbieger - wie […] usw. - in Wahrheit Arbeitnehmer der Bf. waren.
Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
§ 23 Abs 1 gilt nicht nur für Scheingeschäfte, sondern auch für andere Scheinhandlungen. Scheinhandlungen sind Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind, und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (Ritz, BAO-Kommentar, § 23 Tz. 6 mwN).
Scheingeschäfte sind zivilrechtlich unwirksam, wirksam ist gegebenenfalls das verdeckte Geschäft. Dies gilt auch im Abgabenrecht.
In seinem Erkenntnis vom 22.09.2006, RV/1343-W/03, erwog der unabhängige Finanzsenat:
Ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn sich die Parteien dahin gehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, § 23, Tz. 1).
Typischer Anwendungsfall ist der Abschluss eines Geschäftes zur Täuschung der Steuerbehörde, um eine bestimmte Steuerbelastung hierdurch zu vermeiden. Ein solches Scheingeschäft ist nach § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB nichtig, weil es von beiden Teilen nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute (vgl. OGH 28. 9.2005, 7 Ob 116/05t).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die in § 115 BAO normierte amtswegige Ermittlungspflicht findet dort ihre Grenze, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0002).
Liegen ungewöhnliche Verhältnisse vor, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder stehen die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch, so besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 19.5.1992, 91/14/0089).
In seinem Erkenntnis vom 20.09.2007, 2007/14/0007, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Die belangte Behörde hat ausgehend von den Feststellungen der Betriebsprüfung ... unter Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Argumenten der beschwerdeführenden Partei dargelegt, warum sie zur Auffassung kam, dass es sich bei den beiden gegenständlichen Gesellschaften in Liechtenstein um "Briefkastenfirmen" gehandelt habe. Insbesondere hat die belangte Behörde auch die Gründe angeführt, die ihrer Ansicht nach dafür sprechen, dass beide Unternehmen die in Rechnung gestellten Leistungen nicht hätten erbringen können. Dem tritt die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die vorgelegten Urkunden (Handelsregisterauszug, Gewerbeberechtigung, Schreiben des Amtes für Volkswirtschaft und Nachweis der österreichischen UID-Nummer sowie Zollabrechnung) entgegen. Die dabei von der beschwerdeführenden Partei erhobene Rüge, die belangte Behörde habe diese Dokumente nicht (ausreichend) zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei gewürdigt, vermögen jedoch im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Zentrales Argument der Abgabenbehörde erster Instanz (im Anschluss an die Betriebsprüfung) wie auch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war, dass die Geschäftsführertätigkeit von einem (amtsbekannten) Treuhänder ausgeübt werde, der diese Funktion auch noch bei einer Mehrzahl anderer Gesellschaften inne habe; eine personelle Ausstattung für eine eigene Geschäftstätigkeit sei bei beiden Gesellschaften nicht erkennbar. Dem ist die beschwerdeführende Partei im Abgabenverfahren (und vor dem Verwaltungsgerichtshof) nicht konkret entgegen getreten. Wenn die belangte Behörde daher zu dem Schluss kam, es lägen "Briefkastengesellschaften" vor, woran die vorgelegten Urkunden ebenso wenig wie der Umstand etwas ändern würden, dass zu einem früheren Zeitpunkt die beschwerdeführende Partei selbst Leistungen an die A. AG erbracht habe, vermag der Verwaltungsgerichtshof dies nicht als unschlüssig anzusehen.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabenpflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.1983, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein.
In seinem Erkenntnis vom 16.05.2002, 96/13/0168, erwog der Verwaltungsgerichtshof in einem Baugewerbefall:
Dass die betreffenden Arbeiten durchgeführt wurden, ist unstrittig und wurde von der hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides belangten Behörde dahingehend berücksichtigt, dass sie bei der Ermittlung der zur Kapitalertragsteuerpflicht führenden verdeckten Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) von den zugeschätzten Umsätzen einen mit 50% geschätzten Lohnaufwand abgezogen hat.
Der unabhängige Finanzsenat erwog in seinem Erkenntnis vom 11.07.2013, RV/0243-W/13:
Im Schätzungswege wurde von der BP die Hälfte dieses Fremdleistungsaufwandes als Lohnaufwand und die andere Hälfte als verdeckte Ausschüttung an die beiden Gesellschafter der … GmbH, … behandelt. …
Was die Deckungsrechnungen anbelangt, sind demnach die BP bzw. das FA aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu Recht davon ausgegangen, dass nur ein Teil der angeblich den Subfirmen gegebenen Gelder zur Bezahlung von "Schwarzarbeitern" verwendet wurde. Die Schätzung der Höhe der Aufwendungen für "Schwarzarbeiter" mit 50 % entspricht, worauf auch die BP in ihrem Bericht hingewiesen hat, sowohl den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115). Die "Schwarzarbeiter" werden hier "netto für brutto" entlohnt, demnach die Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge "eingespart".
In seinem Erkenntnis vom 13.05.2013, RV/2299-W/12, erwog der unabhängige Finanzsenat:
Die Berufungsbehörde teilt die Auffassung des Finanzamtes, dass es sich bei der streitgegenständlichen Akontozahlungen von € 201.000 im Zeitraum September bis Dezember 2010 an die C D Personalüberlassung und Bauunternehmen GmbH um Scheinaufwendungen gehandelt hat und tatsächlich 50% dieses Betrages für Aufwendungen für die Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" verwendet wurden, während 50% dieses Betrages dem Alleingesellschafter Ing. K A zuflossen.
In seinem Erkenntnis vom 06.05.2013, RV/1337-W/12, erwog der unabhängige Finanzsenat:
Für das Abgabenverfahren ist hingegen von Bedeutung, ob die Bw tatsächlich wirtschaftlich mit den ihr in Rechnung gestellten Beträgen belastet war.
Dies ist aber nach den Ergebnissen der Außenprüfung zu verneinen.
In den Berufungen wird selbst eingeräumt, dass es sein könne, dass "die Angaben über die jeweiligen Subfirmen" stimmen. Die daran anschließende Behauptung, dies habe aber nichts mit der Bw zu tun, ist lebensfremd und steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Außenprüfung.
Dass derartige Scheinfirmenkonstruktionen nicht den wahren wirtschaftlichen Gehalt von Geschäftsbeziehungen wiedergeben, ist evident.
Auch die Berufungsbehörde geht davon aus, dass tatsächlich Bauarbeiten durchgeführt wurden und hierfür tatsächlich Arbeitskräfte eingesetzt wurden.
Als erwiesen ist anzusehen, dass dafür gesorgt wurde, dass die tatsächlichen Arbeitskräfte ihren Lohn netto ausbezahlt erhalten, damit die Arbeiten auch durchgeführt werden.
Die Schätzung eines Aufwandes für die Arbeiter sowie für die für die vermeintlichen Subfirmen nach außen auftretenden Personen (siehe die Darstellungen über die Honorierung der Mühewaltung dieser Personen im Prüfungsbericht) durch die Außenprüfung ist daher zu Recht erfolgt. Die angesetzte Höhe dieses Aufwandes mit 50% trägt dem Umstand, dass Lohnabgaben tatsächlich nicht geleistet wurden, angemessen Rechnung.
Betreffend diese Entscheidung wurde VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/13/0071 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 31.7.2013 abgelehnt.
In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, RV/0769-L/08, erwog der unabhängige Finanzsenat:
Im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2006 und 2007 führte sie - meist als Subunternehmer - Bauaufträge aus. Teilweise arbeitete sie dabei mit eigenem Personal, hauptsächlich jedoch arbeiteten auf den Baustellen Arbeiter, die über diverse Scheinfirmen bei der Sozialversicherung angemeldet waren, wobei aber keine Lohnabgaben oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Von den angeblichen Personalgestellern wurden Eingangsrechnungen gebucht bzw. auch als Betriebsausgaben abgesetzt. Lohnsteuer wurde von keinem "Beschäftiger" (Personalverleiher bzw. tatsächlicher Beschäftiger (=Bwin) einbehalten bzw. an das Finanzamt abgeführt.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Der Ansatz der Betriebsprüfung berücksichtigt bereits einen "Abschlag", da 50 % der Zahlungen als Lohnaufwand (und somit als Betriebsausgabe gewinnmindernd) eingestuft wurden.
In seinem Erkenntnis vom 29.06.2011, RV/3078-W/02, erwog der unabhängige Finanzsenat:
Nach den im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Zeugeneinvernahmen, bestehen keine Zweifel daran, dass neben eigenen angemeldeten Arbeitskräften der Bw, weitere, nicht von der Bw. bei der Sozialversicherung angemeldete Arbeitskräfte zur Leistungserstellung herangezogen wurden. Deren Entgelt bzw. Entlohnung ist im Schätzungswege als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, sodass der Berufung in diesem Punkt teilweise stattzugeben ist. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden, erscheint eine Schätzung von 50 % des in der Rechnung der Y.GmbH ausgewiesenen Rechnungsbetrages als Betriebsausgaben als angemessen.
In seinem Erkenntnis vom 20.03.2006, RV/0359-W/02, erwog der unabhängige Finanzsenat:
Die fraglichen Rechnungen der T-GmbH werden als Schein- bzw. Deckungsrechnungen qualifiziert, die gegen Entgelt bezogen und zu dem Zweck erstellt wurden, die gegenüber den Rechnungsbeträgen wesentlich geringeren Betriebsausgaben für die tatsächlichen Leistungserbringer und zusätzlich lukriertes Schwarzgeld als Betriebsausgaben zu belegen bzw. abzudecken. Wesentlich geringere Betriebsausgaben ergeben sich hinsichtlich dieser Aufwendungen aus den wegfallenden Gewährleistungsansprüchen sowie aus dem Umstand, dass keine Lohnabgaben wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, DZ etc. abgeführt werden. Aus diesem Grund wurden im Schätzungswege 50% der Rechnungsnettobeträge als Betriebsausgabe der Bw. in Abzug gebracht. Bezüglich der zweiten Hälfte des Rechnungsbetrages, welcher nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen ist, liegen jedoch in gleicher Höhe Mehrgewinne vor, die dem Betriebsvermögen der Bw. entzogen wurden.
In seinem Erkenntnis vom 25.02.2004, RV/3662-W/02, erwog der unabhängige Finanzsenat:
Was schließlich die Kritik der Bw. am gewählten Schätzungsmodus betrifft, so wird darauf verwiesen, dass ein Ansatz von 50 % des Lohneinsatzes für "Schwarzarbeiter" - bezogen auf in den Eingangsrechnungen abgerechnete Arbeitslöhne - den wirtschaftlichen Erfahrungen entspricht, fallen doch in diesen Fällen weder Lohnabgaben noch Lohnnebenkosten an, wobei diese Kosten zuzüglich einer zu berücksichtigenden Gewinnmarge etwa 50 % eines Bruttolohnes ausmachen.
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/13/0054 eingebracht. Mit Erk. v. 19.9.2007 als unbegründet abgewiesen.
In der UFS-Entscheidung GZ RV/0052-W/02 vom 19. August 2003, auf welche in der Berufungsentscheidung 26.03.2008, RV/0892-W/07, verwiesen wurde, wurde folgender Sachverhalt abgehandelt:
Eine Baufirma in der Rechtsform einer GmbH hatte sich hinsichtlich der Durchführung von Betonschalungen und Betonierarbeiten zweier Subunternehmen (ebenfalls GmbH´s) bedient. Im Zuge einer Bp. wurde festgestellt, dass beide Subfirmen kein Personal angemeldet hatten und daher nicht in der Lage waren, die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen zu erbringen. Die Bp. ging von der Annahme aus, dass als Leistungserbringer nur Schwarzarbeiter in Frage kamen und schätzte den erforderlichen Aufwand mit 100 ATS pro Arbeitsstunde bzw. mit 50% der Rechnungsbeträge. Der Prozentsatz 50% wurde von der Bp. mit Erfahrungswerten begründet, wonach bei Außerachtlassung des Gewinnaufschlages, der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnabgaben ein um 50% geringerer Aufwand anfalle.
Die Bf. bringt betreffend die Schätzung vor, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen lasse nicht einmal andeutungsweise erkennen, wie die BP zu diesem Ergebnis gelangt ist.
Die BP habe sich darauf beschränkt, den Fremdleistungsaufwand um die Hälfte zu kürzen, ohne auch nur anzudeuten, was für dieses Schätzungsergebnis spricht. Insbesondere sei die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) schlüssig darzutun und davon sei der BP-Bericht meterweit entfernt.
Auf Grund der vom Bundesfinanzgericht geteilten Schlussfolgerung der Prüferin, dass sich die Bf. der 17 eingeschalteten nicht leistungserbringenden GmbHs bedient hat, um Ausgaben in einer Höhe zu lukrieren, die nicht dem tatsächlichen Lohnaufwand entsprachen, und der konkret nicht in Abrede gestellten Beurteilung der Prüferin, dass der tatsächliche Aufwand im Prüfungszeitraum mangels Vorliegen vollständiger Aufzeichnungen nur geschätzt werden kann, entsprach die Vorgangsweise, 50% der erklärten Fremdleistungssummen als Lohnaufwand anzuerkennen, den zitierten Entscheidungen.
Zum Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer
§ 224 Abs. 1 BAO bestimmt: Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Ritz führt zu dieser Bestimmung im BAO-Kommentar, § 225 Tz 8 (mwN) aus:
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe.
Mit Erkenntnis vom 25.7.2013, 2010/15/0012, erkannte der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1998 und 1999 zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
In seinem Erkenntnis vom 16.07.2007, RV/0931-W/03, erwog der unabhängige Finanzsenat:
Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden, ist eine Schätzung von 50% der in den Rechnungen der Subunternehmer ausgewiesenen Rechnungsbeträge als Betriebsausgaben angemessen.
Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Dies gilt zufolge des Abs. 2 Z. 1 lit. a leg. cit. auch für verdeckte Ausschüttungen.
Gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 ist der Gläubiger beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101430/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101430.2017
- Stammnummer
- 121985
- Gültig
- 15.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF