Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0024-F/03
Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von Zufallsfunden nach § 96 2. Satz FinStrG bei Waffenhändlern
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0024-F/03vom 25.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch der oben beschriebene intellektuelle Konkretisierungsprozess hinsichtlich der aufgefundenen Militaria muss irgendwann ein Ende gefunden haben. Dieses Ende war offenkundig der oben beschriebene Abschluss der Amtshandlungen um 19.00 Uhr, bei welchem die Waffen, Waffenteile und das Waffenzubehör mit Ausnahme der drei Maschinenpistolen der Marke Heckler Koch aus finanzstrafrechtlicher Sicht freigegeben und lediglich der Karabiner G 43 (Halbautomat) Nr. 7415 im Sinne des ZollR-DG neuerlich mit Beschlag belegt worden ist.
Die Maschinenpistolen blieben aber angeblich in Umsetzung des Hausdurchsuchungsbefehles nach dem FinStrG beschlagnahmt.
Im fortgesetzten Protokoll nach 93 Abs.6 FinStrG wird als Begründung dazu vermerkt, dass lediglich hinsichtlich dieser Maschinenpistolen, welche angeblich aus der Schweiz stammten und schon demilitarisiert eingeführt worden seinen, noch zollrechtlich Fragen in Zusammenhang mit dem Import dieser Waffen offen geblieben wären. Eine derartige Formulierung stützt jedoch für sich alleine keinen Verdacht, dass die Gegenstände unterfakturiert aus Malaysia entsprechend den Vorhaltungen des Hausdurchsuchungsbefehles in den beiden genannten Containern eingeführt worden seien.
Auch in seiner Stellungnahme äußert sich das Zollamt Feldkirch nicht zu diesen Waffen.
Auf Seite 4 der Beschlagnahmeliste findet sich zu den Waffen der Vermerk "verzollt unter AT/506/378605562/01, HZA Linz 20.12.02".
Eine durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckte Beschlagnahme hat durch die Willenserklärung der Behörde am 5. August 2003 um 19.00 Uhr daher offensichtlich nicht stattgefunden, weshalb die Waffen ebenso wie die anderen im Hause AA aufgefundenen Waffen, Waffenteile und das Waffenzubehör insoweit freizugeben gewesen wären.
Tatsächlich blieben aber die drei Maschinenpistolen beschlagnahmt, was sich mangels Deckung durch den Hausdurchsuchungsbefehl als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erweist.
Dabei käme allenfalls eine Beschlagnahme als Zufallsfund in Frage.
§ 96 2. Satz FinStrG führt dazu aus, dass andere, im Zuge einer Hausdurchsuchung nicht gesuchte Beweismittel, die auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen lassen (nicht lediglich wie bei der "normalen" Beschlagnahme: Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen), nur dann in Beschlag zu nehmen sind, wenn Gefahr im Verzug ist. Im Übrigen sind die für Beschlagnahmen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach sind - so § 89 Abs.2 FinStrG - dem anwesenden Inhaber der Gegenstände die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen ist solcherart bei Gefahr im Verzug ebenso möglich.
Tatbestandsvoraussetzungen für eine derartige Verfügung der Beschlagnahme sind somit der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung der Gegenstände mit der Strafe des Verfalls bzw der Umstand, dass aus ihnen als Beweismittel auf begangene Finanzvergehen geschlossen werden kann, das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls bzw. zur Beweissicherung, sowie Gefahr im Verzug.
Wie oben ausgeführt, besteht ein Tatverdacht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung.
Als solche mögliche Anhaltspunkte sind - wie erwähnt - der dem Unabhängigen Finanzsenat bekannt gegebenen Aktenlage der Aspekt zu entnehmen, dass bei einem Waffenhändler bei einer Hausdurchsuchung Waffen aufgefunden wurden (für sich alleine nichts Ungewöhnliches), für welche während der Hausdurchsuchung an Hand der beschlagnahmten umfangreichen Unterlagen noch nicht festgestellt werden konnte, ob gültige Einfuhrdokumente vorgelegen sind. Weitere Verdachtsmomente (wie oben: malaysischer Herkunft und überdies in malaysischen Waffenkosten aufgefunden) sind nicht dokumentiert.
Die (verbleibende) Beschlagnahme ist daher auch im Sinne des § 96 2. Satz FinStrG nach dem Finanzstrafgesetz unzulässig gewesen.
Die weiterreichenden Befugnisse der Zollorgane nach den Bestimmungen des § 26 Abs.1 ZollR-DG, beispielsweise nach Z.3 leg.cit, sind von dieser Beurteilung nicht umfasst, wurden jedoch laut Aktenlage konkret in diesem Zusammenhang auch nicht in Anspruch genommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Beschlagnahmen nach den Bestimmungen des ZollR-DG obliegt nicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch, am 25. August 2004
Der Vorsitzende:
Dr. Tannert
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 94 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 96 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-F/03
- Stammnummer
- 11785
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF