…welche nicht die tatsächlichen Geschäftsvorgänge und Warenwerte wiederspiegeln, der Verzollung zugeführt worden sind. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sowie Über- und Unterfakturierungen sind für die Zollwertermittlung unerheblich. Maßgeblich ist der tatsächliche gewollte, nicht zu dem Schein vorgeschobene Preis für die Einfuhrware. Der Ermittlung des Zollwertes wird gemäß…
Zu der herbeigeschafften Beilage zu dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 27. Dezember 2012 ist darüber hinaus festzuhalten, dass sich aus dieser nicht ableiten lässt, welchen Preis ein anderer Empfänger als der Beschwerdeführer tatsächlich bezahlt hat, denn der ursprünglich überwiesene Betrag…
…mitgewirkt, ja sogar den Vorschlag dazu gemacht hat. Aufgrund der festgestellten Unterfakturierungen im Rahmen der Einfuhren durch die C und die E kam es zu einer Reihe von Abgaben- und Finanzstrafverfahren. Diesbezüglich darf lediglich beispielhaft auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (nachfolgernd: UFS) vom 10…
…die Vorlage bei der Ausfuhrzollbehörde als auch für einen allfälligen Abgleich ungeeignet. Die diesbezügliche Verantwortung des Bf ist damit nicht geeignet, die Erklärung zutreffender Zollwerte zu belegen oder die Feststellungen über die Höhe der Unterfakturierungen zu widerlegen. Die erwähnten Unterlagen konnten vielmehr nur dazu dienen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch DrB., vom 9. August 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 14. Juli 2004, Zl. 100/39433/99-16, betreffend Eingangsabgaben entschieden: 1.) Die Festsetzung der Abgaben wird wie folgt geändert…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 6, HR Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen GA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilfried Plattner, wegen §§ 35 Abs. 2 i.V.m. 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin, Adr., vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater, 4650 Lambach, Marktplatz 2, vom 25. Februar 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom 21. Jänner 2008, Zahl xxxxxx/nnnnn/4/2006, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren…
Gemäß Art. 4 Nr. 17 ZK versteht man unter einer Zollanmeldung, die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen. Die Überlassung von Waren zu einem Zollverfahren…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen AR wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. März 2004 gegen den Bescheid vom 20. Februar 2004 des Hauptzollamtes Linz…
…Preise ermittelt werden konnten, und zum Anderen diese Formulierung keine konkreten Rückschlüsse für das Ausmaß bzw. die Anzahl von Unterfakturierungen bei den von der Firma JP im Erhebungszeitraum getätigten Heuimporten zulässt. Wenngleich die bisher festgestellten Begleitumstände durchaus die Vermutung aufkommen lassen, dass auch in weiteren…
…nachzuerheben. Der Bf. erhob gegen diesen Bescheid mit der Eingabe vom 25. Juni 1998 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der er die erhobenen Vorwürfe der Unterfakturierung in Abrede stellte. Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 21. Dezember 1998, Zl. 400/90185…
…ca. USD 10.000,00 bis 20.000,00 je Container veränderte, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass der tatsächliche Wert der Textilien höher war. Diese Unterfakturierungen habe er vorgenommen, weil K. „einen geringeren Preis für die Verzollung für möglich angegeben hat“. Er bestätigte ausdrücklich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RR in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 02.10.2009, betreffend Geltendmachung einer Einfuhrzollschuld nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision…
BeschwerdeentscheidungDer Vorsitzende des Finanzstrafsenates Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde(n) des CS, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, vom 2. September 2003 gegen 1.) den Bescheid des Vorsitzenden des…
Auch der oben beschriebene intellektuelle Konkretisierungsprozess hinsichtlich der aufgefundenen Militaria muss irgendwann ein Ende gefunden haben. Dieses Ende war offenkundig der oben beschriebene Abschluss der Amtshandlungen um 19.00 Uhr, bei welchem die Waffen, Waffenteile und das Waffenzubehör mit Ausnahme der drei Maschinenpistolen der Marke…
BeschwerdeentscheidungDer Vorsitzende des Finanzstrafsenates Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde(n) der DZ, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, vom 2. September 2003 gegen 1.) den Bescheid des Vorsitzenden des…
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Rechtsmittelwerberin aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen…
BeschwerdeentscheidungDer Vorsitzende des Finanzstrafsenates Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde(n) des HZ, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, vom 2. September 2003 gegen 1.) den Bescheid des Vorsitzenden des…
Die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Beschlagnahmen nach den Bestimmungen des ZollR-DG obliegt nicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen NZ., vertreten durch Rechtsanwalt Luc Schoesetters Law-Office, wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß §§ 35 Abs. 1 iVm. 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 16. März 2004 gegen…