Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0042-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Eingangsabgabenhinterziehung, da kein Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0042-L/04vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen NZ., vertreten durch Rechtsanwalt Luc Schoesetters
Law-Office, wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß
§§ 35 Abs. 1 iVm. 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 16. März 2004 gegen den
Bescheid vom 16. Februar 2004 des Hauptzollamtes Linz, dieses vertreten
durch ORat. Mag. Erich Jungwirth als Amtsbeauftragten, über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Februar 2004 hat das Hauptzollamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich im
Zeitraum von Oktober 1996 bis November 2001 als verantwortlicher Leiter des
Gestütes N durch die Ausstellung und Überlassung unterfakturierter
Rechnungen dazu beigetragen hat, dass im Zuge der Vorlage dieser
unterfakturierten Rechnungen durch die Anmelder beim Zollamt Wullowitz
anlässlich der Verbringung von insgesamt sechzehn Pferden in das Gebiet der
Gemeinschaft vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben iHv.
11.023, 19 € (davon Zoll Z1 5.163,22 €, EUSt 5.859,97 €) bewirkt
wurde und hiermit das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach
§§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG begangen habe.
Begründet wurde dies im
Wesentlichen damit, dass die erhobenen inländischen Abnehmer der Pferde,
JL, JK und JW angegeben hätten, dass NZ jeweils zwei Rechnungen über
den Pferdeverkauf, nämlich eine über den sich aus dem Wert des Pferdes
und den Ausbildungskosten je Tier ergebenden tatsächlichen Kaufpreis und
eine lediglich über den Wert des Pferdes (ohne Ausbildungskosten) allein,
ausgestellt habe, um so den Abnehmern bei der Einfuhr Zollabgaben zu ersparen.
Diese Praxis sei auch von AD, Leiterin der Zweigstelle S, und NZ selbst
inhaltlich bestätigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 16. März 2004,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die vorgeworfenen Fakten seien
wenn überhaupt auf tschechischem Territorium begangen worden und schon aus
diesem Grund allenfalls dort, aber keinesfalls in Österreich strafbar. Im
Übrigen gehe aus den der Finanzstrafbehörde vorliegenden Unterlagen
über die spruchgegenständlichen Verkäufe des Gestütes N
hervor, dass es sich bei den aus Anlass der österreichischen
Eingangsabfertigung vorgelegten Rechnungen um keine eigentlichen Rechnungen,
sondern lediglich um aus steuerlichen bzw. Gefälligkeits-Gründen
ausgestellte "Kaufvertrag-Rechnungen" gehandelt habe, die aber zu keinem
Zeitpunkt seitens des Ausstellers zur amtlichen Vorlage bestimmt gewesen seien.
Für jeden einzelnen Verkauf lägen auch zollamtlich bestätigte
Original-Rechnungen, in denen entsprechend dem Kaufvertrag der gesamte, sich
einerseits aus Wert des Pferdes und andererseits aus den Ausbildungskosten
zusammensetzende Kaufpreis angeführt sei, vor. Wenn nun die einzelnen
Abnehmer die lediglich den Wert der Pferde (ohne Ausbildungskosten)
beinhaltenden "Kaufvertrag-Rechnungen" zur Eingangsabfertigung vorgelegt haben,
so könne dies nicht dem Bf., der zu keinem Zeitpunkt davon wusste,
geschweige denn aktive Beihilfe zu einer derartigen Vorgangsweise geleistet
habe, angelastet werden. Es sei nämlich einzig und allein Sache der
österreichischen Abnehmer, zur Eingangsabgabenfestsetzung die
tatsächlich zutreffenden Original-Rechnungen, in denen die auch in der
Buchhaltung des Gestütes enthaltenen tatsächlichen Kaufpreise
aufscheinen, vorzulegen. Die gegenteiligen Aussagen der Abnehmer, wonach er die
Käufer auf die Möglichkeit der Reduzierung der Eingangsabgaben durch
die Vorlage der niedrigeren Rechnungen hingewiesen habe, seien jedenfalls
unzutreffend und offenbar aus der Absicht heraus, die eigene Verantwortlichkeit
zu verringern und andere Personen zu belasten, erfolgt. Es werde daher
beantragt, den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufzuheben und von der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
§ 5 Abs. 1 und 2 FinStrG zufolge liegt auch dann,
wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg eines Finanzvergehens (iSd. FinStrG)
im Inland eingetreten ist bzw. nach der Vorstellung des Täters hätte
eintreten sollen, ein im Inland begangenes und damit auch nach den Bestimmungen
des FinStrG strafbares Finanzvergehen vor.
Gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG macht
sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des
Schmuggels zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer
zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei die Abgabenverkürzung
dann bewirkt ist, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer
Entstehung nicht bzw. zu niedrig festgesetzt wird.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur
der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Einen anderen zur Tat bestimmt, wer dafür (objektiv
zurechenbar) ursächlich wird, dass sich der andere zu ihrer Ausführung
entschließt. Jedes Mittel, das einen Handlungsentschluss eines anderen
auslösen kann, ist somit als Bestimmungshandlung iSd. § 11
FinStrG denkbar.
Jede physische oder psychische Förderung der
Ausführung der Tat führt zu einer Beteiligung an dieser iSd.
§ 11 FinStrG. Jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat
fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender
kausaler Tatbeitrag. Es reicht somit für einen Tatbeitrag aus, wenn die Tat
ohne die Förderungshandlung nicht so geschehen wäre, wie sie sich
tatsächlich ereignet hat.
Einen anderen zur Tat bestimmt auch derjenige, der bewirkt,
dass sie dieser andere nicht vorsätzlich oder auch nicht schuldhaft begeht,
wobei nicht nur das Bestimmen des unmittelbaren Täters, sondern auch das
Bestimmen eines anderen Tatbeteiligten tatbestandsmäßig ist. Jede
andere Handlung als die unmittelbare Ausführung und die Bestimmung eines
anderen zur Ausführung, die dafür ursächlich ist, dass die Tat so
abläuft wie es geschieht, stellt einen sonstigen Beitrag zur
Tatausführung dar, wobei es auch hier unerheblich ist, ob der unmittelbare
Täter selbst vorsätzlich, fahrlässig oder schuldfrei
handelt.
Gemäß
§ 12 FinStrG sind mehrere
Tatbeteiligte je nach ihrer Schuld zu bestrafen.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernsthaft für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1
FinStrG).
Nach den bisher von der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe durchgeführten Erhebungen steht fest, dass aus Anlass der im
Zeitraum von Oktober 1996 bis November 2001 beim Zollamt Wullowitz für
insgesamt sechzehn zuvor von JL (sechs Pferde: "Gss XXX-1 Carpete, S XLII-6
Romana, S XLII-12 Rotula, Exclava-2, Rudolfo I" und "Generalissimus Erecta
XXXI-1"), JK (ein Pferd "Favory Alta XI-40") und JW (neun Pferde: "Pomona 12,
Ragusa 13, Raffina-54, Pera-55, Aja-14, Paloma-56, Empatia-37, Ella-34" und
"Agencia-30") vom Gestüt N um den im jeweiligen Kaufvertrag bzw. in der bei
der Ausfuhr den tschechischen Zollbehörden vorgelegten Originalfaktura
ausgewiesenen Preis, bestehend einerseits aus dem Wert des Pferdes und
andererseits den Ausbildungskosten, erworbene Pferde durchgeführten
Eingangsabfertigung nicht der tatsächlich von den Käufern entrichtete
Gesamtpreis, sondern jeweils lediglich ein in einer den österreichischen
Zollbehörden vorgelegten weiteren, vom Verkäufer
firmenmäßig gefertigten Rechnung ("Kaufvertrag-Rechnung")
ausgewiesener, in aller Regel um die Ausbildungskosten laut Kaufvertrag
verringerter angeführter Preis als Transaktions- bzw. Zollwert (vgl.
Art. 29 ZK) erklärt und auch der jeweiligen zollamtlichen
Eingangsabgabenfestsetzung zu Grunde gelegt worden ist. Insgesamt wurden durch
die Zugrundelegung eines geringeren Kaufpreises somit Eingangsabgaben iHv.
insgesamt 11.023,19 €, davon Zoll 5.163,22 € und EUSt 5.859,97 €,
zu Unrecht nicht festgesetzt.
Zu dem den jeweiligen Einfuhren vorangegangenen
Geschehnisablauf befragt, gaben die angeführten Abnehmer gegenüber der
Finanzstrafbehörde erster Instanz übereinstimmend an, dass der als
Leiter des Gestütes N für die Abwicklung und das Zustandekommen des
Kaufgeschäftes zuständige Bf. von sich aus im Zuge der
Verkaufsverhandlungen angeboten habe, für die Eingangsabfertigung eine
zweite, lediglich den Wert des Pferdes (ohne Ausbildungskosten) beinhaltende
Rechnung auszustellen, um so den Käufern einen Teil der zu entrichtenden
Eingangsabgaben zu sparen (Aussage JL vom 15. Mai 2002 hinsichtlich
"Rudolfo I" und "Generalissimus Erecta XXXI-1", JK vom 30. April 2002 und
JW vom 9. März 2004) bzw. sich über entsprechendes Ersuchen des
potentiellen Käufers ohne weiteres bereit erklärt habe, für den
Import eine zusätzliche, auf einen niedrigeren Betrag lautende Rechnung
auszustellen. Dabei sei den Käufern teilweise auch die "Ersparnis" sogar
gleichsam als Verkaufsargument von NZ vorgerechnet worden (Aussage JL vom
15. Mai 2002).
Die Leiterin der ebenfalls den Verkauf von (weiteren)
Pferden in das Zollgebiet durchführenden Zweigstelle S des Gestütes N,
Frau AD, gab, im Amtshilfeweg im Wege der Zolldirektion Hradec Kralove befragt,
am 29. November 2002 an, dass ihre Zweigstelle für den Fall, dass
seitens der ausländischen Abnehmer gewünscht werde, getrennte
Rechnungen über Wert und Ausbildung zu erhalten, vom Stammbetrieb, dessen
Leiter der Bf. ist, eine Musterrechnung ("Kaufvertrag-Rechnung") bekommen habe,
in die dann nur mehr die entsprechenden Kaufdaten eingetragen worden seien. Dies
sei durchaus üblich Praxis gewesen und habe kein Zweifel bestanden, dass
diese Rechnungen "Nebenzwecken" dienten.
Der Bf. selbst, ebenfalls im Amtshilfeweg am
28. November 2002 vor den tschechischen Zollbehörden zu den
gegenständlichen Vorgängen befragt, gestand zu, dass auf
entsprechenden Wunsch der einzelnen (österreichischen) Käufer jeweils
getrennte Rechnungen für Pferd und Ausbildung ausgestellt worden
seien.
Wenn aus dieser Erhebungssituation heraus die
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe auf einen gegen den Bf. gerichteten
Tatverdacht in Richtung §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG
geschlossen hat, kann ihr auch im Lichte der die übrigen
Ermittlungsergebnisse insgesamt nicht wirksam entkräftenden
Beschwerdeausführungen nicht entgegengetreten werden.
Dass die Ausstellung einer nicht die tatsächliche
Kaufsumme, sondern einen darunter liegenden (Teil)Preis enthaltenden und damit
unterfakturierten Rechnung einen sonstigen Tatbeitrag bzw. für den Fall
dass der erst durch den entsprechenden Vorschlag des Rechnungsausstellers beim
anderen entstehende Tatentschluss eine Bestimmung zu der in weiterer Folge unter
Vorlage dieser Rechnung begangenen Eingangsabgabenhinterziehung darstellt, ist,
was die objektive Tatbildmäßigkeit eines derartigen Verhaltens
angeht, evident und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, in dem im
Wesentlichen lediglich ein entsprechender Tatvorsatz in Abrede gestellt wird,
indem darauf verwiesen wird, dass die zusätzlich zu den Originalrechnungen
ausgestellten Dokumente jedenfalls nicht für eine amtliche Verwendung
bestimmt gewesen seien, auch weitestgehend unbestritten.
Abgesehen davon, dass ein entsprechender Tatvorsatz iSd.
§§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG auch bereits dann gegeben ist,
wenn es der Täter auch nur ernsthaft für möglich hält, dass
er durch seine Handlungsweise einen Sachverhalt verwirklicht, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, und sich mit dieser Möglichkeit aber
abfindet, bietet jedoch der bisherige Erhebungsverlauf für diese auch im
Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung höchst unwahrscheinlich erscheinende
Darstellung des Bf., wonach er keine Kenntnis vom Verwendungszweck der
unterfakturierten Rechnungen gehabt habe, keinerlei konkrete Anhaltspunkte.
Sämtliche unbeschadet einer allfälligen Tatmitwirkung des Bf. der
eigenen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegenden Abnehmer (vgl.
§ 12 FinStrG) der streitgegenständlichen Pferde gaben
nämlich bisher übereinstimmend an, dass entweder die Initiative zur
Ausstellung unterfakturierter Rechnungen mit dem im Zuge der
Verkaufsverhandlungen geäußerten Argument, sich dadurch
Eingangsabgaben zu ersparen, von NZ ausgegangen sei (zB. Aussage JK: "...hat mit
NZ angeboten, zum Zwecke der österreichischen Importverzollung eine zweite
niedrige Rechnung auszustellen...") oder der Bf. zumindest dem Wunsch um
Ausstellung einer niedrigeren Rechnung "für den österreichischen Zoll"
(Aussage JL) entsprochen hat. Berücksichtigt man zudem, dass diese
Vorgangsweise im Gestüt N durchaus "übliche Praxis" war (Aussage AD)
und dass ein entsprechendes "Entgegenkommen" bzw. Eingehen auf die
geäußerten Käuferwünsche im Sinne einer Förderung der
von dem auch mit Ausfuhrgeschäften und den Käuferinteressen
hinreichend vertraute NZ für das Gestüt N getätigten
Geschäftsabschlüsse gelegen war, so gelangt man insgesamt jedenfalls
mit der in diesem Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl.
§ 82 Abs. 3 FinStrG) im Hinblick auf die Person des Bf. zu den
dem angefochtenen Einleitungsbescheid des Hauptzollamtes Linz zugrunde liegenden
Schlüssen.
Ob der Bf. tatsächlich die ihm zur Last gelegten Taten
auch begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr
von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in deren Verlauf NZ die Möglichkeit
einzuräumen sein wird, sich ausführlich zu den wider ihn erhobenen
Vorwürfen und insbesondere zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu
äußern, vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
26. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-L/04
- Stammnummer
- 13016
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF