Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0073-Z2L/08
Nachforderung von Eingangsabgaben wegen Fehltarifierung und Unterfakturierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0073-Z2L/08vom 14.03.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß Art. 4 Nr. 17 ZK versteht man unter einer Zollanmeldung, die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.
Die Überlassung von Waren zu einem Zollverfahren bezieht sich nur auf Waren, die wenigstens im Kern richtig bezeichnet sind. Ob dies geschehen ist, ist eine Frage der Auslegung der mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung und damit eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhalts zu erfolgen hat (vgl.Witte, aaO, Art. 203 Rz 7a und die dort angeführte Rechtsprechung des BFH).
Bei dieser Auslegung kann nicht aus jeder Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich diese nicht auf die jeweils gestellten Waren bezieht. So hat der BFH in seinem Urteil vom 8. Mai 1990, VII R 130/87, in einem Fall einer krassen Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter als tiefgefrorene Erdbeeren erklärt worden war, angenommen, dass sich die betreffende Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter beziehen habe lassen und diese Waren somit nicht umfassen habe können.
Mit den in den 104 Zollanmeldungen angegebenen Warenbezeichnungen liegt in keinem der Einfuhrfälle eine derartige krasse Fehlbezeichnung vor, dass die tatsächlich vorhandenen Lamellen bzw. Furnierhölzer nicht als davon umfasst angesehen werden können. Daran ändert auch nichts, dass in den überwiegenden Fällen zusätzlich - vielfach von den Angaben in den CMR-Frachtbriefen und in den Carnet-TIRs abweichend - unzutreffend die Dicke von 6,5 mm angegeben wurde. Dies erfolgte offensichtlich in Anlehnung an die Angaben in den den Zollanmeldungen beigefügten Rechnungen.
Aus einer Fehltarifierung allein, ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung abzuleiten, vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen. Die Einreihung in den Zolltarif stellt eine rechtliche Subsumtion dar, die strittig bzw. gelegentlich auch misslingen kann (vgl. Witte, Zollkodex5, Art. 204 Rz 19). Im vorliegenden Fall liegen auch sonst keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die erklärten Waren nicht von der jeweiligen Zollanmeldung umfasst sein sollten, noch ergeben sich Hinweise darauf, dass die jeweiligen Anmelder nicht davon ausgehen konnten, dass sich die Überlassung auf die von ihnen angemeldeten und in der Folge weggebrachten Waren beziehe. Die Täuschung der Zollbehörden erfolgte nicht hinsichtlich der in den freien Verkehr zu überführenden Waren, sondern in den betreffenden Fällen hinsichtlich des tatsächlichen Wertes der Waren.
Die hier zu beurteilenden Einfuhrfälle sind daher auch nicht mit dem VwGH-Erkenntnis vom 26. 2. 2004, Zl. 2002/16/0005, zu vergleichen. Dort wurden nicht die in den Anmeldungen erklärten und durch die vorgelegten Unterlagen belegten Waren, sondern unter Täuschung der Zollbehörden Waren anderer handelsüblicher Bezeichnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Täuschung erfolgte dabei durch Überlacken der für die Einreihung in den Zolltarif maßgeblichen Warenbezeichnung in den Unterlagen zu den Anmeldungen.
Auch in dem unter der lfd. Nr. 104 der Beilage 1 angeführten Einfuhrfall ist die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK entstanden. Es wurde lediglich der Wert aus der zusätzlichen Rechnung Nr. 11, welche die Lamellen mit einer Dicke von 4,5 mm enthielt, wertmäßig nicht berücksichtigt und deshalb insgesamt ein zu geringer Warenwert erklärt. Eine solche Unrichtigkeit hat jedoch nicht zu Folge, dass die Waren nicht angemeldet und in der Folge nicht zum freien Verkehr überlassen worden wären. Gegenstand der Anmeldung waren 20720 kg und somit die gesamte Sendung. Ein Fall, in dem der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren ohne Zollanmeldung vom Warenort weggebacht worden sind, liegt auch in diesem Fall nicht vor.
Im Ergebnis ist in allen 104 Einfuhrfällen die Zollschuld nach Art. 201 ZK entstanden. Es wären daher nur die anlässlich der Überführung in den freien Verkehr unerhoben gebliebenen Einfuhrabgaben (Zollbeträge) gemäß Art. 220 ZK nachzufordern gewesen.
Der Ansicht der Bfin, dass im Falle einer Zollschuldentstehung nach Art.201 ZK anstatt nach Art. 203 ZK im vorliegenden Beschwerdefall mangels Sachidentität dem Unabhängigen Finanzsenat nur die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung möglich sei, da sie ihren Bescheid ansonsten mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belaste, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß 85c Abs. 1 erster Satz ZollR-DG ist gegen Berufungsvorentscheidungen als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchst. b) ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahrens des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten, soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den hier nicht interessierenden Fällen des Abs.1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde nach § 85c ZollR-DG ist nicht auf bestimmte Gründe beschränkt, sondern uneingeschränkt zulässig und kann auch auf Gründe gestützt werden, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Sie ist somit ein volles Rechtsmittel wie die "Berufung" nach den Bestimmungen der BAO. Demnach gilt für den über die Beschwerde zur Entscheidung zuständigen Unabhängigen Finanzsenat das Prinzip der uneingeschränkten "Vollentscheidung" iSd § 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO (vgl. VwGH 25.11.2010, 2007/16/0152).
Wie die Bfin grundsätzlich zutreffend ausführt, kommt der Abgabenbehörde zweiter Instanz jedoch nur innerhalb der "Sache" iSd § 289 Abs. 2 erster Satz BAO eine Abänderungsbefugnis zu. "Sache" ist die Angelegenheit, die den durch den Spruch des vor der Abgabebehörde zweiter Instanz bekämpften Bescheids zum Ausdruck gebrachten Inhalt des Verfahrens gebildet hat (VwGH 25.11.2010, 2007/16/0152).
"Sache" ist aber nicht der gesetzliche Tatbestand, sondern - wie im Übrigen auch im zitierten Erkenntnis des VwGH - der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltskomplex. Die Identität der "Sache" ist dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den unverändert angenommenen Sachverhalt rechtlich anders beurteilt (vgl. VwGH 28.2.2002, 2000/16/0317 mwH).
"Sache" des erstinstanzlichen Bescheidspruches, der durch die unbegründete Abweisung in die Berufungsvorentscheidung übernommen wurde, war die aufgrund einer Betriebsprüfung getroffene Feststellung, dass mit den in der Anlage angeführten Anmeldungen Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger der Warennummern 4408 1099 00 bzw. 4408 9095 00 und Halbfertigwaren in Form von 2-Schichtböden" der Warennummer 4412 9980 90 jeweils unrichtigerweise in die in der Spalte "TNR. lt. Anm." angegebenen Warenummern der KN-Position 4407 eingereiht worden seien und in einem Teil der Anmeldungen ein zu niedriger Zollwert erklärt worden sei.
Nichts anderes ist auch Sache der gegenständlichen Entscheidung. Der Unabhängige Finanzsenat beurteilt diesen Sachverhaltskomplex lediglich anders, indem er in der Fehleinreihung keine Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK sieht.
Würde er im vorliegenden Fall keine Sachentscheidung treffen, würde er die Bfin in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzen (vgl. VwGH 28.2.2002, 2000/16/0317). Das vom Vertreter der Bfin zitierte VwGH-Erkenntnis vom 25. November 2010 ist daher für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig, liegt diesem doch ein Sachverhaltskomplex zu Grunde, der eben nicht Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war, nämlich, wer welche Angaben in der Ausfuhranmeldungen mit welchem Wissen gemacht hat.
Da im vorliegenden Fall dem Erstbescheid nicht zu entnehmen ist, dass die Mitteilung der buchmäßig erfassten Eingangsabgaben und Nebengebühren andere Waren betreffe - das Zollamt hat beispielsweise jeweils die WE-Nrn. der Anmeldungen in den Berechnungsblättern angeführt, die bereits entrichteten Eingangsabgaben (bei den Einfuhrfällen der lfd. Nrn. 2 und 7 auch die jeweiligen Zollbeträge) vom nachzufordernden Betrag in Abzug gebracht und die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG lediglich vom Differenzbetrag berechnet, sind auch die vorgelegten Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates nicht einschlägig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. August 2006 erfolgte nicht die Mitteilung von Eingangsabgaben für eine andere Ware, sondern es wurde lediglich die Fehltarifierung als Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK gewertet.
Auch im Beschluss des BFH vom 3. Oktober 2010, VII-R-38/09, in dem die Erstbehörde betreffend die Einfuhr eines Flugzeuges zur Ansicht, wobei ein Probeflug beabsichtigt war, davon ausging, dass die Zollschuld nach Art. 204 ZK entstanden sei, weil aufgrund des Probefluges eine Pflichtverletzung aus dem Zollverfahren vorliege, das Finanzgericht als auch der BFH jedoch eine Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK als entstanden ansah, weil bereits beim Überschreiten der Zollgrenze die erforderliche schriftliche Anmeldung nicht abgegeben worden sei, wurde trotz abweichender zollschuldrechtlicher Beurteilung des Falles von einer Sachidentität ausgegangen.
Gemäß Art. 220 ZK hat in den Fällen, in denen der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219 ZK verlängert werden.
Durch die Einreihung in die KN-Pos. 4407 (Warennummern 4407 9190 00, 4407 9997 00, 4407 9139 00, 4407 1098 00, 4407 9930 00, 4407 9200 00, 4407 2995 00, 4418 9010 00) Zollsatz "frei" gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweiligen Fassung der Verordnung (EG) der Kommission anstatt in die KN-Pos. 4408 (Warennummer 4408 9095 00 mit einem Regelzollsatz von 4 % bzw. Warennummer 4412 2980 00 mit einem Regelzollsatz von 10 %) unterblieb die buchmäßige Erfassung der Zollbeträge und waren diese somit mit Ausnahme des unter der lfd. Nr. 41 der Beilage 1 angeführten Einfuhrfalles nach Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen.
Soweit die Bfin die Präferenzbehandlung aufgrund des Ursprungs der Waren angewendet wissen will, ist darauf hinzuweisen, dass von der Behörde die Ursprungseigenschaft an sich nicht bestritten wird. Gemäß Art. 80 Buchst. a) ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder die Zollpräferenzbehandlung nach Art. 67 ZK-DVO, sofern ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster im Anhang 17 leg. cit. vorgelegt wird. Die vorgelegten Bestätigungen der Industrie- und Handelskammer von Sochi bzw. von Apsheronsk erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzzollsatzes nicht. Der Ursprungsnachweis kann auch nicht durch eine Partei- oder Zeugeneinvernahme ersetzt werden, dass diese Zeugnisse vorhanden gewesen seien. Die (originalen) Ursprungszeugnisse hätten den formalen Voraussetzungen entsprechen und der Zollbehörde auch tatsächlich vorgelegt werden müssen.
Lediglich der bereits erwähnten Anmeldung vom 19. 4. 2004, WE-Nr. xxx/000/903221/01/4 (Beilage 1, lfd. Nr. 41), liegt ein Präferenzursprungszeugenis Form A bei. In diesem Fall beträgt der Zollsatz trotz abweichender Einreihung "null". Der nachträglich buchmäßig erfasste Gesamtbetrag an Zöllen war daher um € 1.440,47 zu vermindern.
Die in der Beschwerdeergänzung vom 7. März 2011 aufgezeigte Differenz von € 334,52 zwischen dem buchmäßig erfassten Zollbetrag von insgesamt € 209.247,93 und der sich aus den Berechnungsblättern unter "Nachforderung" ergebenen Gesamtbetrag von € 209,582,46 rührt daher, dass die anlässlich der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr buchmäßig erfassten und mitgeteilten Zollbeträge betreffend die unter der lfd. Nr. 2 Pos. 2 der Beilage 1 (WE-Nr. zzz/000/934300/01/4 vom 16. Juli 2004) über Alu- Hohlprofile und lfd. Nr. 7 Pos. 2 (WE-Nr. zzz/000/945513/01/4 vom 1. Dezember 2004) über eine gebrauchte Bandsäge bereits anlässlich der buchmäßigen Erfassung am 10. August 2006 in Abzug gebracht worden sind und dementsprechend auch nicht in dem im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ausgewiesenen Gesamtzollbetrag enthalten sind.
Der Bfin ist zwar zu folgen, dass gemäß
§ 72a ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Einfuhrumsatzsteuer im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Bfin zu unterbleiben gehabt hätte. Allerdings ist im vorliegenden Fall die Einfuhrumsatzsteuer bereits buchmäßig erfasst und auch entrichtet worden. In diesem Fall hat auch die Abänderung der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg zu unterbleiben, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Ein derartiges ausdrückliches Verlangen liegt aber nicht vor, weshalb in der Höhe der buchmäßig erfassten und mitgeteilten Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.053.283,25 keine Änderung eintritt.
Dass sich die Wortfolge im § 72a ZollR-DG
"... sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg..." nur auf die Abänderung von Einfuhrumsatzsteuer, welche mit Bescheiden gemäß
§ 201 BAO festgesetzt worden sind, bezieht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen von den übrigen zwei Fällen unabhängigen Tatbestand, der auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich den Aufwand betreffend die Berichtigung bereits vorgenommener Vorsteuerabzüge hintanzuhalten, entspricht. Dem Begriff "festsetzen" ist in diesem Zusammenhang keine andere Bedeutung als dem Begriff "buchmäßig erfassen und mitteilen" beizumessen.
Im Hinblick darauf, dass sich die Bfin in ihren Ausführungen darauf beschränkt, was der Referent in der Berufungsentscheidung festzustellen habe und die Beurteilung, ob in den vorliegenden Fällen Einfuhrumsatzsteuern gegebenenfalls herabzusetzen, zu erlassen oder zu erstatten seien, der zuständigen Abgabenbehörde überlassen bliebe, liegt kein ausdrücklicher Antrag vor, die Abänderung der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in der Berufungsentscheidung vorzunehmen. Es kann auch kein begründeter Zweifel daran bestehen, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens der Unabhängige Finanzsenat über die Herabsetzung der Einfuhrumsatzsteuerschuld zu entscheiden und die Gebarung sich nach der Berufungsentscheidung zu richten hat.
Gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG ist in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.
Gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG werden Säumniszinsen je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn sie Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats.
Für die gegenständlichen Einfuhrfällen bedeutet dies, dass die Abgabenerhöhung je Einfuhrfall neu zu berechnen war, weil der Beginn des Säumniszeitraumes auf den Fälligkeitstag der ursprünglichen Eingangsabgabenschuld (jeweils der 15. des nachfolgenden Monats) abzuändern und die Einfuhrumsatzsteuer mangels Bestehens eines Abgabenzahlungsanspruches (vgl. VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080) nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen war. Zu Gunsten der Bfin war außerdem die Herabsetzung des Zolles auf "null" betreffend die Anmeldung WE-Nr. xxx/000/903221/04/4 im Hinblick auf die zu gewährende Präferenzbegünstigung berücksichtigen.
Die Bemessungsgrundlagen sowie die Berechnung der einzelnen Abgabenerhöhung können den beigefügten 104 Berechnungsblättern entnommen werden.
Insoweit die Bfin vermeint, dass im Erstbescheid nur behauptet werde, die Abgabenerhöhung sei buchmäßig erfasst worden, sodass diese lediglich mitzuteilen sei, es jedoch einer Festsetzung bedürfe, ist darauf zu verweisen, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG das Zollrecht auch auf andere Geldleistungen anzuwenden ist. Die Abgabenerhöhung als andere Geldleistung ist daher genau wie die Einfuhrabgaben und die sonstigen Eingangsabgaben buchmäßig zu erfassen und dem Zollschuldner mitzuteilen. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung unter Verwendung des Begriffes "festsetzen" im Spruch des betreffenden Bescheides ist nicht erforderlich.
Dem angefochtene Sammelbescheid vom 8. August 2006 sind 104 Berechnungsblätter, welche einen Bestanteil des Spruches bilden, mit Art und Höhe der Abgaben sowie der Bemessungsgrundlagen beigefügt. Entgegen der Ansicht der Bfin enthält somit der Bescheid alle "essentiellen" Spruchbestandteile.
Gemäß Art. 217 Abs. 1 erster Satz ZK muss jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).
Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist ein Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG gilt das Zollrecht der Union, das ZollR-DG und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. a) BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlasen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.
Im vorliegenden Fall erfolgte die buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben (Zölle) sowie in Anwendung des § 2 Abs. 1 ZollR-DG der sonstigen Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) und sonstigen Geldleistung (Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG) am 10. August 2006. Die mit der buchmäßigen Erfassung bestimmten Abgabenbeträge wurden der Bfin mittels Bescheid, Zahl nnnnnn/60184/4/2006-RH, am 14. August 2006 durch Zustellung dieses Bescheides mitgeteilt. Der Vertreter der Bfin übersieht mit seiner Argumentation, dass es nicht auf das Datum des Bescheides ankommen kann, da mit der Fertigung eines als Bescheid intendierten Erledigung allein weder zwingend eine buchmäßige Erfassung vorgenommen, noch einem Abgabenschuldner eine Eingangsabgabenschuld bekannt gegeben worden ist. Die Fertigung des Bescheides bringt lediglich den Abschluss der Abgabenberechnung und die Fertigstellung der Bescheidausfertigung zum Ausdruck. Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass die Mitteilung erst mit der Bekanntgabe und somit mit der Zustellung eines Bescheides erfolgt. Würde ein als Bescheid intendierte Erledigung trotz Fertigung und allfälliger buchmäßiger Erfassung der betreffenden Abgaben die Sphäre der Behörde nicht verlassen, würde eine diesbezügliche Zollschuld als noch nicht mitgeteilt anzusehen sein. Der vom Zollkodex und der Rechtsprechung geforderte chronologische Ablauf wurde im vorliegenden Fall zweifelslos eingehalten.
Die Verbuchung der nachgeforderten Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung erfolgte zwar getrennt nach den Abgabenarten, aber für die 104 Einfuhrfälle zusammengefasst. Dies kann zwar im Einzelfall als unzweckmäßig erachtet werden, widerspricht aber keiner gesetzlichen Norm. Der Ansicht der Bfin, dass durch die zusammengefasste Verbuchung der einzelnen Abgabenbeträge einer Abgabenart keine buchmäßige Erfassung vorgenommen worden wäre, kann sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen. Auch der beim Zollamt beantragte Abrechnungsbescheid sowie der Antrag auf Erstattung (laut Mail vom 7. Oktober 2011) ändert nichts an der Tatsache, dass im gegenständlichen Beschwerdefall eine buchmäßige Erfassung vorgenommen worden ist.
Zur Behauptung des Vertreters der Bfin, dass es sich bei der auf dem Abgabenkonto nicht näher aufgeschlüsselte Lastschrift in Höhe von € 1.314.815,96 nicht um den "genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben" handle, der es "insbesondere ermöglichen könne, dass die buchmäßige Erfassung der betreffenden Beträge auch gegenüber dem Zollschuldner mit Bestimmtheit festgestellt wird" ist festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - über die Vornahme der buchmäßigen Erfassung kein Zweifel bestehen kann. Die nach Abgabenarten getrennte Verbuchung auf dem Abgabenkonto entspricht genau den im Spruch des bekämpften Bescheides ausgewiesenen Beträgen und die tatsächlich vorgenommene buchmäßige Erfassung konnte die Bfin schon aufgrund des ihr nach der österreichischen Verwaltungspraxis übermittelten Tagesauszuges mit Bestimmtheit feststellen.
Das vom Vertreter der Bfin vorgelegte Urteil des EuGH vom 28. 1. 2010, Rs. C-264/08, ist deshalb ebenfalls nicht einschlägig, da diesem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem zwar die Mitteilung eines Abgabenbetrages an den Zollschuldner erfolgte, jedoch dieser Mitteilung keine wie immer geartete buchmäßige Erfassung vorausging.
Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.
Als Gesamtschuldner gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK kommen die Bfin als Warenempfängerin und die jeweiligen Anmelder in Betracht. Es liegt somit im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will. Eine solche Ermessensentscheidung ist gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH vom 14.9.1996, Zl. 95/16/0082).
Im gegenständlichen Beschwerdefall erweist es sich als zweckmäßig die Bfin als Warenempfängerin zur Entrichtung der nachzuerhebenden Abgaben zu verpflichten. Sie soll als Warenempfängerin letztendlich auch die auf den Waren lastenden Abgaben tragen und hat somit das größte Naheverhältnis zur Einfuhrabgabenschuld. Billigkeitsgründe, denen gegenüber den Zweckmäßigkeitserwägungen der Vorrang einzuräumen wäre, wurden weder vorgebracht, noch sind solche aus dem Akteninhalt erkennbar.
Gemäß
§ 85c Abs. 5 ZollR-DG ist auf Antrag einer Partei in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Bfin hat für den Fall, "dass der Beschwerde nicht ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wird", die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Bfin hat somit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, wenn der Unabhängige Finanzsenat eine bestimmte Entscheidung (vollinhaltliche Stattgabe) trifft.
Ein wesentlicher Zweck einer mündlichen Verhandlung liegt darin, dass in ihr der Sachverhalt auf dem Verhandlungsweg, im Gespräch oder in Rede und Gegenrede erörtert oder geklärt wird. Mit ihrem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall, dass der Berufung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. hält die Bfin es offenkundig nicht für entscheidungsrelevant, dass es für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes des Verhandlungsweges, des Gesprächs oder der Rede und Gegenrede in einer mündlichen Verhandlung bedarf. Die Beurteilung der Frage, ob es für die Ermittlung des Sachverhaltes einer mündlichen Verhandlung bedarf, hängt nicht von der einer Sachverhaltsfeststellung folgenden rechtlichen Würdigung ab. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach vollständiger Sachverhaltsermittlung und rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes verliert ihren Zweck, weil es keinen Unterschied machen darf, ob die rechtliche Konsequenz die Stattgabe oder Abweisung einer Beschwerde ist.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde unter einer Bedingung gestellt. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind Prozesshandlungen. Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer mündlichen Verhandlung muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (vgl. VwGH 24.4.2003, 2002/07/0157). Weder das ZollR-DG, noch die subsidiär anzuwendende BAO kennen bedingte Verhandlungsanträge. Der Antrag der Bfin ist daher unwirksam.
Davon abgesehen, hatte die Bfin im Rahmen einer durchgeführten Erörterung, in der der Referent auch seine rechtlichen Überlegungen darlegte, die Möglichkeit ihre Argumente vorzubringen. Davon wurde mittels E-Mail und in ergänzenden Schriftsätzen auch entsprechend Gebrauch gemacht. Der Bfin wurde darüber hinaus auch der relevante Sachverhalt vor Bescheiderteilung nochmals zur Kenntnis gebracht. Im Schreiben vom 28. Februar 2012 bringt die Bfin selbst zum Ausdruck, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr notwendig sei.
Soweit die Bfin unter Hinweis auf das "Recht auf eine gute Verwaltung" auf die EuGH-Rechtsprechung zu C-264/08 und der Rechtsprechung betreffend die Sachidentität verweist, darf auf die Begründung verwiesen werden, warum die von ihr zitierte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 1 Auflistung der Einfuhrfälle (Beilage 1) 1 Zusammenstellung der einzelnen Abgabenerhöhungen und Gegenüberstellung (Beilage 2) 104 Berechnungsblätter betreffend Abgabenerhöhung
Innsbruck, am 14. März 2012
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Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 217 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0073-Z2L/08
- Stammnummer
- 58279
- Gültig
- 14.03.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF