Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200184/2015
Nachforderung der Eingangsabgaben nach Unterfakturierung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200184/2015vom 04.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sie sind dem Bf als Geschäftsführer in objektiver und auch subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
Dies erhellt zunächst aus den Ausführungen des Zeugen J, der
mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2009, Aktenzeichen: bbbb, rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung verurteilt. Demnach hat er die Abgabenhinterziehung in der Zeit von 28. September 2007 bis Dezember 2008 in einer Vielzahl von Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken arbeitsteilig mit den abgesondert verfolgten P, dem Bf, H, O und K eingangsabgabepflichtige Waren durch eine Verzollung in Österreich unter Vorlage von falschen, im Warenwert niedrig gehaltenen Rechnungen bewirkt.
An das rechtskräftig gewordene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
24. September 2015, Aktenzeichen: gggg, ist auch zu erinnern. Danach wurden der Erstangeklagte (der Bf) und die Mitangeklagten (H und K) u.a. rechtskräftig schuldig gesprochen, bei den ihnen gemäß dem Schuldspruch angelasteten Taten (hinsichtlich des Bf und K in der Zeit vom 9. Dezember 2008 bis 20. Juni 2009 und hinsichtlich H in der Zeit zwischen 5. Oktober 2007 bis 9. Dezember 2008) sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine Abgabenhinterziehung bzw. einen Schmuggel in unterschiedlichen Beteiligungsformen begangen zu haben.
Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren grundsätzlich nicht erforderlich wäre.
Für die Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die zehnjährige Verjährungsfrist des § 74 Abs. 2 ZollR-DG zur Anwendung zu gelangen hat, ist es also nur erforderlich im Wege einer Vorfragebeantwortung zu klären, dass der Zollschuldner oder andere an der Tat Beteiligte (eine) vorsätzliche Abgabenhinterziehung(en) begangen hat (haben).
Im April 2007 hat J Kontakt zum Bf aufgenommen. Die Zusammenarbeit mit der C ist gleich abgelaufen wie bei der N. Der Bf und K wussten von den gefälschten Rechnungen. J hat H bei der C kennengelernt. Ab März 2008 (der Gründung der G) wurden den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die in den Räumlichkeiten der G hergestellt und gefälscht wurden. Dem Bf und Mittätern war mithin in der Zeit von April 2007 bis Dezember 2008 bewusst, dass sie Abgaben hinterziehen.
Weil die Vorfrage damit zutreffend beantwortet werden kann, wäre somit Verjährung anmeldungsbezogen erst nach zehn Jahren in der Zeit vom 16. April 2017 bis zum 5. Dezember 2018 eingetreten.
Der Erstbescheid vom 14. März 2011 wurde mithin rechtens in offener Verjährungsfrist erlassen.
6) Zur Abgabenerhöhung:
Dem diesbezüglichen Einwand des Bf kommt keine Berechtigung zu, weil der VwGH mit Erkenntnis vom 26.2.2015, 2013/16/0132, unter dem Hinweis auf das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, in einem ähnlich gelagerten Fall der Zollschuldfestsetzung klargestellt hat, dass die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG zulässig ist.
7) Zum Verfahren zur Ermittlung des Zollwertes nach Art. 181a Abs. 2 ZK-DVO:
Der Bf behauptet, das Zollamt habe bei der Ermittlung des Zollwertes das in Art. 181a Abs. 2 ZK-DVO vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Nach dieser Norm können die Zollbehörden im Falle von Zweifeln an der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswertes zusätzliche Auskünfte fordern.
Dies ist mit der Niederschrift vom 3. Februar 2010, Zahl: 230000/kkkk/2008, und mit Vorhalt vom 17. Jänner 2010, Zahl: 230000/xxxx/2010, betreffend die Anmeldungen im Zeitraum April 2007 bis Dezember 2008 in Verfahren 42xx erfolgt.
Dem Bf wurde darin mitgeteilt und vorgehalten, dass die den 174 Anmeldungen zugrunde gelegten Rechnungen nicht das tatsächliche Kaufgeschäft zwischen dem drittländischen Lieferer und den Käufern aus Italien und Rumänien widerspiegeln, dass von wertmäßig verminderten gefälschten Rechnungen auszugehen sei bzw. dass beabsichtigt sei, von geschätzten Verzollungswerte auszugehen.
Der Bf hat zum Vorhalt mit Eingabe vom 15. Februar 2011 Stellung genommen, jedoch keinen Antrag auf schriftliche Mitteilung (arg. "auf Verlangen") der Gründe für die geäußerten Zweifel gestellt. Die Vorhaltungen wurden vom Bf zur Kenntnis genommen. Der Bf hat keine - die Zweifel des Zollamtes ausräumenden - Unterlagen vorgelegt. Die abschließende Entscheidung ist mit Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung an den Bf ergangen.
Der Anregung des Bf, im Hinblick auf die Vorgehensweise der Zollbehörden bei Zollabfertigungen mit dem Verfahrenscode 42xx einen Antrag auf Normenprüfung gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG an den VfGH zu richten, wurde nicht entsprochen, weil das BFG keine gehörigen Zweifel an den betroffenen Normen hegt.
Das Zollamt hatte an der Richtigkeit der zur Verzollung herangezogenen Handelsrechnungen massive Zweifel und ließ unter Einbindung der Außenhandelsstelle die Fakturen überprüfen.
Es trifft zu, dass die dabei kontaktierten Unternehmen mit Sitz in China zum Teil die Richtigkeit dieser Dokumente bestätigten.
Damit ist für den Bf aber nichts gewonnen, weil nach Ansicht des BFG den erwähnten Bestätigungen nur ein Gefälligkeitscharakter zuzumessen ist. Denn H selbst hat wiederholt ausgesagt, er habe keinerlei Kontakte mit den in China ansässigen Unternehmen gepflogen. Er habe auch keine Waren bestellt und keine Handelsgüter erworben.
8) Zu den Ausführungen des J:
Die Aussagen sind entgegen dem Vorbringen des Bf insofern glaubwürdig und zumindest wahrscheinlicher, weil im Zuge der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Fälscherwerkstatt Blankorechnungsvordrucke des genannten Unternehmens gefunden werden konnten.
L wurde rechtskräftig verurteilt.
Weitere Urteile sind rechtskräftig wie z.B gegen
P, einem ehemaligen Mitarbeiter der G, der im Zuge seiner Einvernahme durch das Zollamt vom 29. April 2009 gestanden hat, im Auftrag des J entsprechende Rechnungen erstellt zu haben. P wurde u.a. wegen Beteiligung an den geschilderten Malversationen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Februar 2010, oooo, verurteilt.
In der Urteilsausfertigung heißt es dazu (auszugsweise):
P ist schuldig, er hat sich in Wien und Wiener Neudorf an der strafbaren Handlung des abgesondert Verurteilten J, welcher in der Zeit von 28. September 2007 bis Dezember 2008 in einer Vielzahl von Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Bf, H, O und K durch eine Verzollung eingangsabgabenpflichtiger Waren in Österreich unter Vorlage von falschen, im Warenwert niedrig gehaltenen Rechnungen, somit unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, gewerbsmäßig die Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkte, in der Zeit vom 25. April 2008 bis Dezember 2008 dadurch beteiligt, dass er im Rahmen der Fälscherwerkstatt "G" Rechnungen ausstellte, welche niedrigere als die tatsächlichen Warenwerte auswiesen und teilweise auf Firmen lauteten, welche nicht die tatsächlichen Geschäftspartner waren, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Finanzvergehen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ….
Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände können kein begründeter Zweifel daran bestehen, dass es sich auch bei den gegenständlichen 174 der jeweiligen Zollabfertigung zugrunde gelegten Rechnungen um Fälschungen handelt.
9) Zum Zollwert:
Das Vorbringen, dem Bf sei die Berechnungsmethode nicht vorgehalten worden, ist nicht berechtigt.
Mit Vorhalt vom 17. Jänner 2011 wurde dem Bf das Parteiengehör zu 174 Abfertigungen im e-Zoll-Verfahren zu Überführungen im Verfahren 42xx betreffend den Zeitraum von April 2007 bis Dezember 2008 gegeben und ihm auch mitgeteilt, das Zollamt beabsichtige nach Würdigung der getroffenen Feststellungen die Verzollungswerte zu schätzen, teilweise um den Faktor 3 zu erhöhen.
Diesbezüglich ist auch daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sowohl einem Abgabenbescheid als auch einer BVE (Berufungsvorentscheidung) Vorhaltcharakter zukommt.
Nach den Bestimmungen des Art. 29 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
Die Heranziehung dieser Bestimmung zur Ermittlung des Zollwertes scheidet in den vorliegenden 174 Fällen schon deshalb aus, weil sich die den Zollabfertigungen zugrunde gelegten Rechnungen als Fälschungen erwiesen haben und weil nach der Aktenlage auch keinerlei sonstige Unterlagen (Rechnungen, Handelsdokumente oder ähnliche Aufzeichnungen) vorliegen, die geeignet wären, diesen Preis nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Kommt die Anwendung des Art. 29 ZK zur Zollwertermittlung nicht in Betracht, ist nach den Folgemethoden zunächst zu prüfen, ob der Zollwert nach Art. 30 ZK ermittelt werden kann. In den vorliegenden Fällen mangelt es diesbezüglich jedoch an der Kenntnis eines (anhand eines Zollbelegs nachgewiesenen) Transaktionswertes gleicher oder gleichartiger Waren. Es fehlen auch Feststellungen hinsichtlich der im Rahmen der Bewertung gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c) ZK zu berücksichtigenden üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten. Auch von der Höhe der Herstellungskosten ist nach der Aktenlage nichts bekannt.
Es liegen somit weder die Grundlagen für die Anwendung der deduktiven Methode (Verkaufspreise in der Gemeinschaft) bzw. der additiven Methode (errechneter Wert auf der Basis der Herstellungskosten) vor.
Die Ermittlung des Zollwertes konnte daher nicht nach den Kriterien des Art. 30 ZK erfolgen, sodass er zwingend nach der Schlussmethode gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK zu ermitteln war.
Bei der Bewertung nach Art. 31 Abs. 1 ZK sind die Methoden der Art. 29 und 30 ZK mit einer angemessenen Flexibilität heranzuziehen. Die Bewertung hat auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu erfolgen.
Zweckmäßig ist die Methode, wenn die Zollwertermittlung auf einfachen und objektiven Kriterien beruht und mit der Handelspraxis in Einklang zu bringen ist.
Mit der Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 ZK hat der Gesetzgeber den Zollbehörden das Recht eingeräumt, die Methoden der Art. 29 und 30 ZK mit einer angemessenen Flexibilität heranzuziehen und damit die Möglichkeit geschaffen, selbst dann zu einer objektiven Zollwertermittlung zu kommen, wenn Beteiligte die Behörden hinsichtlich Wert und Beschaffenheit der Wirtschaftsgüter - wie hier - völlig im Dunkeln tappen lassen.
Bei einem auf der Basis der zitierten Norm durchgeführten Schätzung handelt es sich - entgegen der Ansicht des Bf - um ein durchaus zulässiges Verfahren der Zollwertermittlung (vgl. Rinnert in Witte / ZK6, Art. 31 Rz. 8).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist es das Ziel jeder Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (VwGH 27.4.1994, 92/13/0011).
Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich dabei auf den Sachverhalt dem Grunde und der Höhe nach (VwGH 10.11.1995, 92/17/0177).
Jeder Schätzung ist aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Das Zollamt konnte weder im Erstbescheid noch in der BVE von Abfertigungen zu Transaktionswerten ausgehen, weil gefälschte Rechnungen vorlagen, die weder ein Kaufgeschäft noch den Kaufpreis oder den Warenwert dokumentieren können.
Weil die weiteren Bewertungsmethoden nicht angewendet werden konnten, hat das Zollamt im Erstbescheid bei den Textilien und Schuhen den Wert errechnet bzw. von Sachverständigen errechnen lassen. Bei den anderen Waren als Textilien und Schuhen kam das Zollamt zu dem Schluss, dass als Ergebnis der durchgeführten Schätzung die angegebenen Verzollungswerte mit dem Faktor 3 zu multiplizieren seien.
Von den Gutachten ist das Zollamt nun in der BVE aber zu Recht abgegangen und hat den Zollwert für die Textilien der Kapitel 61 und 62 unter flexibler Anwendung der Art. 29 und 30 ZK gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK neu berechnet. Basis dieser Zollwertermittlungen waren für das Zollamt die Daten der österreichischen Zollverwaltung mit den Zollwerten gleichartiger Waren - Textilien aus China - die hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit aus zolltarifarischer Sicht mit den Waren des gegenständlichen Abgabenverfahrens vollständig übereinstimmen. Dazu hat das Zollamt - bezogen auf die von der C als Anmelderin jeweils in den Zollanmeldungen bekannt gegebenen Positionen der KN eine Liste erstellt, die für alle in den Jahren 2007 und 2008 in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Positionen den niedrigsten von der Zollverwaltung nicht in Zweifel gezogenen Wert ausweist.
In diesem Zusammenhang darf auf die Entscheidung des EuGH vom 16. Juni 2016, Rs. C-291/15, verwiesen werden. Danach ist Art. 181a ZK-DVO dahin auszulegen, dass er einer zollbehördlichen Praxis nicht entgegensteht, die darin besteht, den Zollwert der eingeführten Waren anhand des Transaktionswerts gleichartiger Waren nach der in Art. 30 angeführten Methode zu bestimmen, wenn der angegebene Transaktionswert als im Vergleich zum statistischen Mittel der bei der Einfuhr gleichartiger Waren festgestellten Kaufpreise ungewöhnlich niedrig angesehen wird, obwohl die Zollbehörden die Echtheit der Rechnung oder der Überweisungsbestätigung, die zum Nachweis des für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten Preises vorgelegt wurde, weder bestritten noch sonst in Frage gestellt haben, wobei der Importeur der Zollbehörde auf Nachfrage keine zusätzlichen Belege oder Informationen zum Nachweis der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts dieser Waren vorgelegt hat.
Bei den Textilien, die nicht in der Liste aufscheinen, ist das Zollamt auch in der BVE von den erklärten Werten ausgegangen, weil die Werte entweder über denen in der dem Erstbescheid angeschlossenen Liste lagen oder weil keine Stückzahlen zu erklären waren.
Bei den Schuhen des Kapitels 64 ist das Zollamt in der BVE von den diesbezüglichen Gutachten abgegangen und hat die erklärten Werte übernommen.
Bei den anderen Waren als den Textilien und Schuhen kam das Zollamt zu dem Schluss, dass als Ergebnis der durchgeführten Schätzung die angegebenen Verzollungswerte mit dem Faktor 3 zu multiplizieren ist.
Dieser Faktor stellt auch nach Ansicht des BFG im Hinblick auf die nachfolgend angeführten drei Beispielsfälle das Minimum der Verkürzungen durch die festgestellten Manipulationen und Fälschungen dar, weshalb die Erhöhung der erklärten Werte um das Dreifache dem tatsächlichen Wert der Waren am nächsten kommt.
Das Zollamt konnte sich auf seine Ermittlungserkenntnisse zur Anmeldung 08ATpppp vom 29. Februar 2008 stützen. Diese Zollanmeldung betrifft die Einfuhr verschiedener Waren aus China (658 Packstücke mit einer Rohmasse von 13.053,00 kg und einem erklärten Rechnungspreis von USD 12.618,70) für die "Q" in Rom.
Diese Anmeldung wurde dem Bf anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 3. Februar 2010 vorgehalten.
Im dazugehörigen Speditionsakt fanden die Zollorgane im Zuge der Hausdurchsuchung die korrespondierenden Unterlagen der G. Demnach betrug der tatsächliche Warenwert umgerechnet USD 49.199,33. Der sich daraus ergebende Verkürzungsfaktor von ca. 3,9 spricht für die Richtigkeit der Annahme des Zollamtes, dass die angemeldeten Zollwerte tatsächlich nur ca. ein Drittel des wahren Transaktionswertes ausmachen. Die betroffenen Wirtschaftsgüter waren – wie die gegenständlichen – für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt. Im Zuge der Verzollung ist im Auftrag des H die C eingeschritten. Diese Übereinstimmungen in den wesentlichen Parametern der Einfuhr im Zusammenhang mit den anderen vom Zollamt beschlagnahmten Unterlagen erlauben den Schluss, dass auch bei der streitgegenständlichen Zollanmeldungen der Zollwert im erwähnten Ausmaß unrichtig angemeldet wurde.
Für die Richtigkeit der Annahme des Zollamtes sprechen auch die Unterlagen zur Anmeldung 08ATqqqq vom 22. Oktober 2008. Mit dieser Zollanmeldung hat die C im Auftrag des H eine Sendung mit 956 Packstücken mit einer Rohmasse von 13.500,00 kg in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
Auch diese Wirtschaftsgüter waren für einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und stammten aus China. Die Anmelderin hat dabei den Zollwert auf der Basis einer offensichtlich gefälschten Faktura mit USD 20.069,30 erklärt. Aus den korrespondierenden von der Zollbehörde im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen der G ergibt sich jedoch ein Warenwert von umgerechnet USD 75.945,08 und somit ein Verkürzungsfaktor von ca. 3,78.
Für die Richtigkeit der Annahme des Zollamtes sprechen auch noch die Unterlagen zur Anmeldung 08ATrrrr vom 21. Mai 2008. Die von der C befasste R hat mit dieser Zollanmeldung als direkte Vertreterin des H eine Sendung mit 753 Packstücken mit einer Rohmasse von 15.980,00 kg in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Als Empfänger scheint H auf. Die Spedition hat dabei den Zollwert auf der Basis einer offensichtlich gefälschten Faktura mit USD 20.295,40 erklärt. Im Zuge der Hausdurchsuchung bei der G konnten Belege über den Wert eines Teils der betreffenden Waren vorgefunden werden. Im angefochtenen Bescheid hat das Zollamt diesbezüglich 4 Verkürzungsfaktoren bezogen auf 4 verschiedene Wirtschaftsgüter errechnet, deren arithmetisches Mittel einen durchschnittlichen Faktor von 3,32 ergibt.
Zum Vorbringen des Bf, die unterschiedlichen Werte wären auf eine Exportförderungen zurückzuführen, dass diese die Ausführer dazu bewogen habe, auf den Fakturen erhöhte Warenwerte anzugeben, ist festzuhalten, dass nach Auskunft des österreichischen Außenwirtschaftscenters in Peking die überhöhte Angabe des Ausfuhrwertes tatsächlich dazu führen könnte, dass der Wirtschaftsbeteiligte die „Rückerstattung“ eines höheren Geldbetrages beantragen könne.
Für die Beantragung eines solches „export rebate“ sei allerdings neben der Vorlage von zollamtlich abgestempelten Ausfuhrpapieren auch eine Devisenüberwachungserklärung (Foreign Exchange Control Declaration) erforderlich. Die Devisenüberwachungserklärung werde vom Zollamt bei der Ausfuhr vergeben und müsse vom örtlich zuständigen Büro des Staatlichen Chinesischen Devisenamtes (SAFE – State Administration of Foreign Exchange) abgestempelt werden. Diese Regelung ziele auf die Möglichkeit eines Abgleiches zwischen den Angaben gegenüber den Ausfuhrzollbehörden und der Deviseneinfuhr ab.
Dass die bei der G beschlagnahmten Unterlagen den chinesischen Behörden im Zuge der Zollabfertigungen im Rahmen der Ausfuhr für die nunmehr behaupteten Zwecke vorgelegt wurden, wurde nicht behauptet und kann geradezu ausgeschlossen werden, denn sie enthalten keine Bezeichnung des Käufers der Waren und sind somit sowohl für die Vorlage bei der Ausfuhrzollbehörde als auch für einen allfälligen Abgleich ungeeignet.
Die diesbezügliche Verantwortung des Bf ist damit nicht geeignet, die Erklärung zutreffender Zollwerte zu belegen oder die Feststellungen über die Höhe der Unterfakturierungen zu widerlegen. Die erwähnten Unterlagen konnten vielmehr nur dazu dienen, der involvierten Spedition die für die Erstellung der Zollanmeldungen notwendigen Informationen über Art, Menge und Wert der eingeführten Waren zu liefern. Sie sind aber auch ein objektiver Beweis dafür, dass die C den Zollwert systematisch zu gering erklärt hat.
Wie bereits oben ausgeführt steht fest, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit auch die in Rede stehenden Rechnungen gefälscht worden sind. Es ist mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit als erwiesen anzusehen, dass das rechtswidrige Handeln der im Zuge der gegenständlichen 174 Einfuhren tätig werdenden Person auch hier vom Ziel getragen war, die auf den eingeführten Wirtschaftsgütern lastende Abgabenbelastung durch eine Veränderung der Warenwerte zu verringern.
Konkrete Angaben zum Ausmaß dieser Unterfakturierungen sind den Aussagen der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einvernommenen Personen nicht zu entnehmen. Auch der Bf äußerte sich dazu auf Befragen nicht. Er hat nach Kenntnis des BFG weder in diesem Verfahren noch in einem der zahlreichen Parallelverfahren Unterlagen vorgelegt, die diesbezügliche Schlussfolgerungen erlauben würden.
Die Zollbehörde war daher auf ihre eigenen Ermittlungsergebnisse angewiesen. Diese Ermittlungen belegen, dass den Verzollungen in der Zeit von April 2007 bis März 2008, bis zur Gründung der G von J hergestellte und gefälschte Rechnungen zugrunde gelegt wurden bzw. dass ab März 2008 den im Erstbescheid 184 angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt wurden, die zunächst von J gefälscht und ab der Gründung der G in den Räumlichkeiten der G u.a. von J hergestellt und gefälscht wurden.
Geschäftsführer der G war H. Die eigentliche Tätigkeit oblag jedoch auch hier dem chinesischen Staatsbürger J, Gesellschafter dieses Unternehmens. Die Ermittlungen erweisen auch, dass in einer Fülle von ähnlich gelagerten Fällen Zollwerte in der G um das Drei- bis Vierfache verkürzt wurden. Es lagen daher alle Voraussetzungen für eine Schätzung vor. Zugunsten des Bf wurde vom Faktor 3 ausgegangen.
Schätzen heißt, durch Abwägen und Berücksichtigen der verschiedenen Möglichkeiten Wahrscheinlichkeitsschlüsse über den Wert der Waren zu ziehen. Je weniger Anhaltspunkte über den wirklichen Wert einer Ware vorgebracht werden, desto größer sind die Unsicherheitsfaktoren einer Schätzung (Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, ZK/Zollwert, Fach 4231, Rn 61 zu Art. 31 ZK).
Die drei angesprochenen Fälle sind von Relevanz und somit auch für die Schätzung im Rahmen der Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK verwertbar, als sich aus mehrerer Hinsicht eine Übereinstimmung ergibt:
- die Waren stammten aus China,
- sie waren für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt,
- die Rechnungen wurden durch J bzw. durch die G gefälscht,
- die Zollanmeldungen wurden von der C erstellt.
Angesichts all dieser Umstände kann dem Zollamt nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es im Zuge der Schätzung davon ausgeht, dass bei den Rechnungsfälschungen systematisch der Zollwerte im beschriebenen Ausmaß verändert worden ist. Es ist daher auch in den zu entscheidenden 174 Fällen zur Zollwertermittlung zumindest der Faktor 3 zur Anwendung zu bringen.
Schließlich sind - die Berechnungsmethode des Zollamtes bestätigend - die diesbezüglichen Entscheidungen des BFG betreffend H, bei denen zur Zollwertermittlung anderer Waren auch der Faktor 3 zur Anwendung gekommen ist, rechtskräftig geworden.
Dass die erklärten Zollwerte – wie vom Bf vorgebracht – den tatsächlichen Transaktionswerten entsprochen haben, kann ausgeschlossen werden. Gegen diese Behauptung spricht neben dem Geständnis des J der Umstand, dass zutreffendenfalls der Sinn für den doch sehr beachtlichen Aufwand zur Verschleierung der wahren Verhältnisse, wie die Gründung der G, die Zwischenschaltung und Bezahlung des H, die Vornahme von Fälschungen unter Beiziehung zahlreicher geständiger Helfer, zahlreiche rechtskräftig gewordene landesgerichtliche Urteile und Erkenntnisse des BFG etc., nicht nachvollziehbar wäre.
Das Vorbringen des Bf, der Transaktionswert müsse aufgrund der Waren aus den - nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildenden - beschlagnahmten Containern ermittelt werden, geht ins Leere, weil diese Waren ebenfalls unter Verwendung von unrichtigen Rechnungen angemeldet worden sind und somit auch diesbezüglich kein nach Art. 29 ZK nachgewiesener und anerkannter Transaktionswert vorliegt. Eine Schätzung des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren ist in Art. 30 ZK nicht vorgesehen.
Das gleiche gilt betreffend die aus der Verwertung der beschlagnahmten Waren erzielten Erlöse. Die Heranziehung der Verwertungserlöse scheidet schon deshalb aus, weil es sich dabei ohne Zweifel ebenfalls nicht um bereits nach Art. 29 ZK anerkannte bzw. anzuerkennende Zollwerte handelt (Art. 150 Abs. 5 ZK-DVO).
Mit dem Einwand, ein Testkauf in einem Geschäft für Endverbraucher in China habe ergeben, dass Damen-BH dort um 50 Euro-Cent vertrieben werden, kann der Bf schon deshalb nichts gewinnen, weil gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c) ZK der Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland keinesfalls zur Zollwertermittlung herangezogen werden darf.
Dazu kommt, dass der Versuch des Bf, mit diesem Vorbringen das Gutachten des Sachverständigen S zu widerlegen, zwischenzeitlich obsolet ist, zumal das Zollamt selbst diesem Gutachten zu Recht keinerlei Bedeutung mehr schenkt. Ein Beweis dafür, dass die streitgegenständlichen Rechnungen nicht gefälscht waren und keine Unterfakturierung vorlag, lässt sich mit dem erwähnten Testkauf nicht erbringen.
Das Zollamt verweist in seiner Argumentation zur Errechnung des Faktors 3 u.a. auch auf das Gutachten der beiden Sachverständigen T und U. Dieses Gutachten weist Verkehrswerte bestimmter Waren aus. Als Verkehrswert ist laut Gutachten der Preis zu verstehen, den ein Großhändler den Einzelhändlern in Rechnung stellt. Dass es sich bei diesem Wert um einen Zollwert handelt, behauptet das Gutachten nicht. Bei näherer Betrachtung fällt auch auf, dass weder die Handelsspanne des Großhändlers noch der Zoll zum Abzug gebracht worden sind. Dass es sich bei den in den Gutachten genannten Werten um Zollwerte im Sinne des ZK handelt, kann damit ausgeschlossen werden. Den angesprochenen Werten kann daher keinerlei Relevanz für die im Streitfall vorzunehmende Zollwertermittlung zuerkannt werden.
Ebenso verhält es sich mit den Werten laut Gutachten W. Auch in diesem Gutachten wurden bloß Verkehrswerte errechnet und hat das Gutachten augenscheinlich auf die Bestimmungen des Zollwertrechtes nicht Bedacht genommen.
Der bloße Umstand, dass nach den Ermittlungen des Zollamtes der Versicherungswert der eingeführten Waren teilweise weit höher war, als der angemeldete Zollwert, bedeutet für sich alleine nicht zwingend, dass es tatsächlich zu einer Unterfakturierung gekommen ist. Denn der Zollwert und der Versicherungswert können durchaus variieren. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer eine höhere oder niedrigere Haftung der Versicherung vereinbaren möchte (vgl. OGH 26.09.2012, 7Ob111/12t).
Aus all diesen Gründen erachtet das BFG weder die vom Zollamt im Erstbescheid ins Treffen geführten Gutachten noch die erwähnten Versicherungswerte als maßgeblich für die Zollwertermittlung.
Für den Bf wäre nichts gewonnen, zumal – wie oben ausgeführt – alleine an Hand der Aussagen des J, der rechtskräftig gewordenen landesgerichtlichen Urteile, der Erkenntnisse des BFG und der beschlagnahmten Unterlagen der G davon auszugehen ist, dass es auch bei der streitgegenständlichen Einfuhren zu Unterfakturierungen im vom Zollamt festgestellten Ausmaß gekommen ist.
Dass das vom Bf ins Spiel gebrachte „Gutachten“ des Sachverständigen Y den Bf entlasten soll, ist für das BFG nicht nachvollziehbar. In dem betreffenden undatierten und nicht einmal als „Gutachten“ bezeichneten Schriftstück kommt der Autor nach der Besichtigung von aus China stammenden Waren zum Schluss, dass die Überprüfung der (nicht näher bezeichneten) Preise keinesfalls exakt durchgeführt werden könne. Seine Ausführungen enden mit der sehr allgemein gehaltenen Feststellung, man könne nur aus der Erfahrung heraus von Verkaufspreisen und dem Wissen über Handelsspannen einen möglichen Importpreis ableiten. Welche Handelsspannen er seinen Überlegungen zugrunde legt, bleibt offen. Dass sich der Autor mit der Zollwertproblematik auseinandergesetzt hat, ist seinem Konvolut, das den Begriff Zollwert nicht ein einziges Mal enthält, nicht zu entnehmen. Das Zollamt hat dem Schriftstück daher zu Recht keinerlei Relevanz für die abgabenrechtliche Würdigung zugemessen.
Dem Einwand des Bf, die angemeldeten Zollwerte hätten angesichts der fallweise durchgeführten Beschauen auf Grund der Bestimmungen der Art. 70 und 71 ZK unwiderlegbar als richtig zu gelten, kann nicht gefolgt werden.
Die genannten Regelungen betreffen die Teilbeschau, den Zollbefund und die Rechtswirkungen der Überprüfung.
Es wird zwar in Art. 71 Abs. 2 ZK normiert, dass die in der Anmeldung enthaltenen Angaben dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sind. Diese gesetzliche Fiktion gilt aber selbstverständlich dann nicht, wenn sich die Angaben in der Zollanmeldung im Nachhinein als objektiv unrichtig herausstellen (Witte, ZK6, Art. 71 Rz. 9).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Beschau zwar allfällige Unrichtigkeiten der erklärten Warenbeschaffenheit oder Menge wahrgenommen werden können, dass das einschreitende Zollorgan dabei aber in aller Regel nicht erkennen wird können, wenn - wie in den vorliegenden Fällen - das in der jeweiligen Faktura dargestellte Rechtsgeschäft tatsächlich nicht besteht und die darin angeführten Werte alleine aus diesem Grund als Transaktionswert nicht in Betracht kommen. Die vom Bf vermeinte Bindungswirkung an die Zollwertangaben in den Zollanmeldungen besteht daher nicht.
Wenn das Zollamt Beweisanträge des Bf, die er als für die Zollwertermittlung maßgeblich - weil ihn entlastend - erachtet hat, die jedoch zur Zollwertermittlung nicht herangezogen werden dürfen, nicht beachtet hat oder wie vom Bf dargetan, Verwertungserlöse bzw. diesbezügliche entlastende Beweismittel und diesbezügliche Parteivorbringen nicht beachtet hat, weil sie nicht beachtet werden dürfen, kann ihm dies nicht vorgeworfen werden.
Entgegen den Andeutungen des Bf ergibt sich aus der Aktenlage nicht, dass im Streitfall die Zollschuld auch für (von ihm nicht bezeichnete) Personen in Italien und Rumänien entstanden ist. Selbst wenn dies der Fäll wäre, so würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass der Bf gemäß den diesbezüglichen Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung zu Recht als Zollschuldner herangezogen wurde.
Gegen seine Inanspruchnahme als Zollschuldner wendet der Bf auch noch ein, es lägen Scheingeschäfte vor.
Dem ist entgegen zu halten, dass solche Scheinrechnungen einerseits zum Ergebnis führen, dass die den Rechnungen zu entnehmenden Preise zur Zollwertermittlung nicht herangezogen werden können, ihre Bedeutung somit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen haben.
Zum anderen spielen sie bei der Frage eine Rolle, ob eine Person Zollschuldner nach Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabs. ZK iVm § 71 ZollR-DG geworden ist, weil er falsche Angaben geliefert hat.
Sie lassen aber insgesamt die Existenz der tatsächlich angemeldeten, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren und die für diese Waren abgegebenen Anmeldungen unberührt, zumal der VwGH in aller Deutlichkeit ausgeführt hat, dass der Tatbestand der Entstehung der Zollschuld nach Art. 201 ZK in der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr besteht und vom Bestehen von Rechtsgeschäften über die Waren unabhängig ist (VwGH 20.11.2014, 13/16/0041).
10) Zur Mengenproblematik:
Im Hinblick auf die insgesamt 174 Anmeldungen ist festzuhalten, dass die Vorschreibung einer Zollschuld in allen 174 Fällen nicht der Mengenproblematik, sondern einer wertzollrechtlichen Beurteilung geschuldet ist.
11) Zur Ermessensübung:
Bei einer Zollanmeldungen mit indirekter Vertretung besteht gemäß Art. 213 ZK iVm Art. 201 Abs. 3 erster und zweiter Unterabs. ZK ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Anmelder, der vertretenen Person und der Person, die Angaben geliefert hat.
Das Wesen einer Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist.
Was unter Gesamtschuldnerschaft zu verstehen ist, ist im EU-Recht nicht definiert (Witte, ZK6, Art. 213, Rz. 2).
Wesen der Gesamtschuld ist gemäß § 6 BAO, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf, ihm die Befriedigung der Ansprüche insgesamt jedoch nur einmal zusteht (vgl. Ritz, BAO5, § 6 und die dort zitierte Judikatur).
Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist dabei grundsätzlich nationales Recht anzuwenden (Witte, ZK5, Art. 213 Rz. 3).
Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301).
Unter dem Billigkeitsaspekt ist im vorliegenden Fall darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Bf im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Zuwiderhandlungen ein wesentlicher Tatbeitrag vorzuwerfen ist. Denn ohne seine Mitwirkung wäre die zollschuldbegründende Überführung der eingeführten Waren in den freien Verkehr unter den oben beschriebenen Umständen nicht möglich gewesen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Bf - wie oben ausgeführt - (nicht nur ihm zurechenbar) gewusst hat oder billigerwiese hätte wissen müssen, dass die Zollbehörde über die den Einfuhren zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte getäuscht wurde.
Unter dem Zweckmäßigkeitsaspekt ist zu beachten, dass seitens der Abgabenbehörde vor allem auf die Einbringung bzw. Einbringlichkeit der Abgaben Bedacht zu nehmen ist. Im vorliegenden Fall erscheint schon auf Grund des Gesamtkomplexes und damit der Höhe des Abgabenbetrages die Festsetzung der Zollschuld auch in diesem Fall sowohl beim Bf als auch bei den weiteren Gesamtschuldnern geboten.
Es kann daher der Abgabenbehörde weder aus dieser Sicht von Erwägungen zur Billigkeit noch aus der Sicht von Erwägungen zur Zweckmäßigkeit Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie die Zollschuld auch dem Bf zur Entrichtung vorgeschrieben hat. Schließlich ist im Besonderen auch darauf zu achten, dass ein Konkursverfahren betreffend die E mangels Kostendeckung geendet hat.
Unter Abwägung dieser Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsaspekte ist daher auch vom BFG festzustellen, dass der Bf zu Recht als Zollschuldner herangezogen wurde.
12) Zu den Strafverfahren gegen Zollbeamte:
Der Bf bringt vor, gegen den Zollbeamten Z seien aufgrund behaupteter angeblicher Gefälligkeitsbeschauen bei Verzollungen der N, die allgemein in einen Konnex zu J zu bringen seien, strafrechtliche und disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet worden. Der Beamte sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. August 2010, Aktenzeichen: ssss, zwar wegen Missbrauchs der Amtsgewalt verurteilt worden.
Vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG sei jedoch kein Freispruch erfolgt und seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht bekämpft worden.
Dem Beweisantrag war nicht zu entsprechen, weil offenkundige Tatsachen gemäß § 167 Abs. 2 BAO keines Beweises bedürfen.
Von der begehrten Beweisaufnahme war darüber hinaus aber auch noch wegen Unerheblichkeit des Beweisantrages abzusehen. Finanzstrafrechtliche Freisprüche binden Abgabenbehörden nicht (z.B. VwGH 22.3.2000, 97/13/0173). Dem Vorbringen des Bf lässt sich nicht erschließen, von welcher Relevanz eine Nichtverurteilung bzw. dass keine Freispruch erfolgte im Hinblick auf das zentrale Thema des Zollwertes bei einer Gestellung der Waren am Amtsplatz des zuständigen Zollamtes im elektronischen e-Zoll-Verfahren haben könnte.
13) Zu den evident falschen Beweismitteln:
Mit dem Hinweis, in die Vorhalte des Zollamtes an die Staatsanwaltschaft Wien hätten evident falsche Beweismittel Eingang genommen, ist für den Bf nichts zu gewinnen, wenn er argumentiert, diese fragwürdigen Ergebnisse würden weitere Ermittlungsergebnisse und diese dann Haftungsbescheide tragen.
Der Bf ist daran zu erinnern, dass er nicht als Haftender herangezogen wurde. Er wurde mit dem an ihn gerichteten angefochtenen Abgabenbescheid zum Zollschuldner bestimmt.
Dass die erwähnten evident falschen Beweismittel den gegenständlichen Abgabenbescheid tragen, darf geradezu ausgeschlossen werden. Der Bf konnte nicht aufzeigen, dass das Gegenteil zutreffen soll.
14) Zusammenfassung:
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach der Aktenlage und insbesondere durch die Aussagen des Zeugen J sowie durch die rechtskräftigen Straf- und Abgabenverfahren von einer Fälschung auch der in den 174 gegenständlichen Zollabfertigungen relevanten Fakturen auszugehen ist.
Das BFG erachtet es - sich vor allem orientierend am Beweismaß in Abgabensachen - aus den oben dargestellten Gründen als erwiesen, dass es in allen 174 Fällen zu einer Unterfakturierung gekommen ist.
Mangels Mitwirkung des Zollschuldners erfolgte die Neuberechnung des
Zollwertes für die Textilien der Kapitel 61 und 62 zu Recht unter flexibler Anwendung der Art. 29 und 30 ZK gemäß Art. 31 Abs 2 ZK. Basis dieser Zollwertermittlungen waren für das Zollamt die Daten der österreichischen Zollverwaltung mit den Zollwerten gleichartiger Waren - Textilien aus China - die hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit aus zolltarifarischer Sicht mit den verfahrensgegenständlichen Waren vollständig übereinstimmen. Dazu hat das Zollamt - bezogen auf die von der C als Anmelderin jeweils in den Zollanmeldungen bekannt gegebenen Positionen der KN eine Liste erstellt, die für alle in den Jahren 2007 und 2008 in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Positionen den niedrigsten von der Zollverwaltung nicht in Zweifel gezogenen Wert ausweist.
Die Neuberechnung des Zollwertes für andere Waren als Textilien und Schuhe erfolgte auf der Basis der im Zuge der Hausdurchsuchungen vorgefundenen Unterlagen, die insofern eine gewisse Systematik erkennen lassen, als übereinstimmend in allen Fällen der Zollwert um (zumindest) das Dreifache verkürzt wurde.
D) Zum Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen:
Der Bf hat diesbezüglich sowohl in der als Beschwerde zu wertenden Berufung vom 15. April 2011 als auch im Vorlageantrag vom 15. Mai 2014 beantragt, es möge zur Entscheidung über die Sache eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 hat der Bf bekanntgegeben, dass der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen werde, ohne diese Zurückziehung jedoch an Bedingungen zu knüpfen.
Mit Erkenntnis vom 25. März 2015, GZ: RV/yyyy/2014, hat das BFG den Bescheid des Zollamtes vom 14. März 2011, Zahl: 230000/xxxx/2010/012, aufgehoben.
Über die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision des Zollamtes hat der VwGH mit Erkenntnis vom 9. September 2015, Zahl: Ra 2015/16/0049, entschieden und das angefochtene Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Durch die Aufhebung ist das Verfahren in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung der aufgehobenen Entscheidung des BFG befunden hat.
Namentlich wirkt die Bekanntgabe vom 18. März 2015, dass der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen werde, daher auch für das fortgesetzte Verfahren, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere zur Verletzung des Parteiengehörs, zur Zuständigkeit des Zollamtes, zur Zollschuld, zur Verjährung, zum Verfahren der Ermittlung des Zollwertes, zur Ermittlung des Zollwertes selbst und zur Ermessensübung
sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der angewendeten einschlägigen Bestimmungen.
Graz, am 4. November 2016
Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 30 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 181a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200184/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200184.2015
- Stammnummer
- 112144
- Gültig
- 04.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF