Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200184/2015
Nachforderung der Eingangsabgaben nach Unterfakturierung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200184/2015vom 04.11.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der fortgesetzten Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, über die als Beschwerde zu wertende Berufung vom 15. April 2011 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 14. März 2011, Zahl: 230000/xxxx/2010/012, betreffend eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Die Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung werden wie folgt neu festgesetzt:
| Abgabe:
| Betrag in Euro:
| Zoll (A00)
| 636.275,33
| Zoll (A30)
| 4.629,23
| Abgabenerhöhung (1ZN)
| 32.835,88
| Summe
| 673.740,44
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Bescheid vom 14. März 2011, Zahl: 230000/xxxx/2010/012, hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nachfolgend: Zollamt) festgestellt, dass für den Beschwerdeführer A (nachfolgend: Bf) eine Eingangsabgabenschuld entstanden sei, weil er die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert habe. Weil buchmäßig ein geringerer Betrag erfasst wurde, seien Abgaben nachträglich buchmäßig zu erfassen.
Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte und nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu wertende Berufung vom 15. April 2011.
Über diese als Bescheidbeschwerde zu wertende Berufung hat das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung (nachfolgend: BVE) vom 10. April 2014, Zahl: 230000/vvvv/2011, entschieden, der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Eingangsabgaben neu festgesetzt.
Dagegen hat der Bf mit Vorlageantrag vom 15. Mai 2014 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht [hier: Bundesfinanzgericht (nachfolgend: BFG)] gestellt.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 hat der Bf bekanntgegeben, dass der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen werde.
Mit Erkenntnis vom 25. März 2015, GZ: RV/yyyy/2014, hat das BFG den Bescheid des Zollamtes vom 14. März 2011, Zahl: 230000/xxxx/2010/012, aufgehoben.
Über die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision des Zollamtes hat der VwGH mit Erkenntnis vom 9. September 2015, Zahl: Ra 2015/16/0049, entschieden und das angefochtene Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Sachverhalt
Die B (nachfolgend: C), Adresse3, beantragte in der Zeit von April 2007 bis Dezember 2008 in 174 Fällen beim Zollamt Wien die zollamtliche Abfertigungen im e-Zoll-Verfahren.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 2. April 2009 wurde der Firmenwortlaut C in D (nachfolgend: E) geändert. Das am 3. November 2011 beim Handelsgericht Wien begonnene Konkursverfahren gegen die E wurde am 11. November 2013 beendet. Der Konkurs wurde mangels Kostendeckung aufgehoben (Aktenzeichen: aaaa).
Bei den Abfertigungen handelte es sich nach den Ausführungen im Bescheid um die Überführung von Textilien, Schuhen und anderen Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Verfahren 42xx).
Anmelder war in allen Fällen im indirekten Vertretungsverhältnis die C. Als
Empfänger der Textilien, Schuhe und anderen Waren wurden drei italienische und ein rumänisches Unternehmen angeführt.
Die Waren kamen alle aus China und wurden vom Zollamt Wien in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung übergeführt (Verfahren 42xx).
Das Zollamt hatte Zweifel an der Höhe der in den Zollanmeldungen erklärten Zollwerte.
Im Dezember 2008 haben die Ermittlungen des Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz erbracht, dass bei mehreren tausend Zollanmeldungen der genannten Spedition falsche, wertmäßig verminderte und geringere Stückzahlen aufweisende Rechnungen den Verzollungen [zur Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Verfahren: 40xx) und (wie hier) zur Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Verfahren: 42xx)] zugrunde gelegt wurden.
Im Zuge dieser Erhebungen wurde die F (nachfolgend: G), eine "Fälscherwerkstatt" ausgehoben in der u.a. diverse Stempel und Dokumente entdeckt wurden, die darauf schließen ließen, dass falsche, wertmäßig verminderte und geringere Stückzahlen aufweisende Rechnungen angefertigt und dass mit diesen Rechnungen zahlreiche rechtswidrige Verzollungen beantragt wurden.
Die G wurde im März 2008 gegründet und hat nach den Ausführungen des Geschäftsführers H die volle Tätigkeit Mitte März 2008 aufgenommen.
Die eigentliche Tätigkeit in der Fälscherwerkstatt oblag dem chinesischen Staatsbürger J, Gesellschafter dieses Unternehmens.
J wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2009, Aktenzeichen: bbbb, rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung verurteilt.
Im Zuge mehrerer Einvernahmen hat J den Geschäftsführer der C und nunmehrigen Bf dahingehend belastet, dass er bei den Malversationen mitgewirkt, ja sogar den Vorschlag dazu gemacht hat.
Aufgrund der festgestellten Unterfakturierungen im Rahmen der Einfuhren durch die C und die E kam es zu einer Reihe von Abgaben- und Finanzstrafverfahren.
Diesbezüglich darf lediglich beispielhaft auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (nachfolgernd: UFS) vom 10. Jänner 2013, GZ: ZRV/cccc-Z1W/10, betreffend H und die Nachforderung von Eingangsabgaben (Verfahren: 40xx) verwiesen werden. Der VwGH hat die von H gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. November 2014, GZ: 2013/16/0041, abgewiesen.
Zwischenzeitig liegen auch rechtskräftige Erkenntnisse des BFG vor:
- z.B. das Erkenntnis des BFG vom 11. September 2015, GZ: RV/dddd/2013, bzw. das Erkenntnis des BFG vom 30. September 2015, GZ: RV/eeee/2013, beide betreffend H und beide betreffend die Nachforderung von Eingangsabgaben und
- z.B. das Erkenntnis des BFG vom 16. Juni 2016, GZ: RV/ffff/2015, betreffend den Bf und die Nachforderung von Eingangsabgaben.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2015, Aktenzeichen: gggg, wurden der Erstangeklagte (der Bf) und die Mitangeklagten (H und K) u.a. schuldig gesprochen, bei den ihnen gemäß dem Schuldspruch angelasteten Taten (hinsichtlich des Bf und K in der Zeit vom 9. Dezember 2008 bis 20. Juni 2009 und hinsichtlich H in der Zeit zwischen 5. Oktober 2007 bis 9. Dezember 2008) in subjektiver und objektiver Hinsicht eine Abgabenhinterziehung bzw. einen Schmuggel in unterschiedlichen Beteiligungsformen begangen zu haben.
J hat am 18. Dezember 2009 dazu befragt ausgeführt, dass er bis April 2007 im Zusammenwirken mit L [M (nachfolgend: N)] in Rom Rechnungen hergestellt und gefälscht hat, die Zollabfertigungen zugrunde gelegt wurden.
L wurde diesbezüglich rechtskräftig verurteilt (Landesgericht für Strafsachen Wien, Aktenzeichen: hhhh).
Im April 2007 hat J nach eigenen Angaben den Kontakt zu L abgebrochen und Kontakt zum Bf aufgenommen. Die Zusammenarbeit mit der C ist nach den Ausführungen des J gleich abgelaufen wie bei der N. Der Bf und K wussten von den gefälschten Rechnungen. J hat H bei der C kennengelernt.
Ab März 2008, ab der Gründung der G, wurden den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die in den Räumlichkeiten der G hergestellt und gefälscht wurden.
Zusammenfassend gesagt wurden bei den verfahrensgegenständlichen 174 Überführungen von Textilien, Schuhen und anderen Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung den Verzollungen bewusst falsche und wertmäßig verminderte Rechnungen in Österreich zugrunde gelegt.
Mit Bescheid vom 14. März 2011, Zahl: 230000/xxxx/2010/012, hat das Zollamt festgestellt, dass für den Bf gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 und § 71 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld an Zoll (A00) im Betrage von € 1,698.979,21 und an Zoll (A30) im Betrage von € 4.629,23 entstanden sei, weil der Bf die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert habe.
Weil buchmäßig geringere als die gesetzlich geschuldeten Abgabenbeträge, namentlich nur Eingangsabgaben an Zoll (A00) im Betrage von € 443.896,87 und an Zoll (A30) im Betrage von € 1.543,08 erfasst wurden, hatte das Zollamt daher Eingangsabgaben - an Zoll (A00) einen Betrag von € 1,246.082,34, an Zoll (A30) einen Betrag von € 3.086,15 und an Abgabenerhöhung (1ZN) einen Betrag von € 222.409,52, in Summe demnach einen Betrag von € 1,471.578,01 - buchmäßig nachträglich zu erfassen.
Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte und als Beschwerde zu wertende Berufung vom 15. April 2011.
Vom Bf wird der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.
Des Weiteren wird vom Bf der Antrag gestellt, die Vollziehung der bekämpften Entscheidung gemäß Art. 244 ZK auszusetzen.
Über diese als Beschwerde zu wertende Berufung vom 15. April 2011 hat das Zollamt mit BVE vom 10. April 2014, Zahl: 230000/vvvv/2011, entschieden, der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Eingangsabgaben mit namentlich an Zoll (A00) € 636.275,33, an Zoll (A30) € 4.629,23 und an Abgabenerhöhung (1ZN) € 32.835,88, in Summe € 673.740,44 neu festgesetzt.
Zu entrichten seien daher an Zoll (A00) € 192.378,46, an Zoll (A30) € 3.086,15 und an Abgabenerhöhung (1ZN) € 32.835,88, in Summe sohin € 228.300,49.
Dagegen hat der Bf mit Eingabe vom 15. Mai 2014 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG gestellt (Vorlageantrag). Vom Bf wird im Vorlageantrag u.a. der Antrag gestellt, das BFG möge der Beschwerde in mündlicher Verhandlung Folge geben und den Haftungsbescheid auch im Ausmaß des Betrages in der Höhe von € 228.300,49 beheben.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 hat der Bf bekanntgegeben, dass der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen werde.
Mit Erkenntnis vom 25. März 2015, GZ: RV/yyyy/2014, hat das BFG den Bescheid des Zollamtes vom 14. März 2011, Zahl: 230000/xxxx/2010/012, aufgehoben und die Behebung im Wesentlichen damit begründet, der Bf könne als Geschäftsführer einer GesmbH nicht als Abgabenschuldner herangezogen werden, weil dessen Handlungen der juristischen Person zuzurechnen seien.
Über die dagegen eingebrachte Revision hat der VwGH mit Erkenntnis vom 9. September 2015, GZ: Ra 2015/16/0049, entschieden. Er hat das angefochtene Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Be
weiswürdigung
Das BFG gründet den festgestellte Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Abgaben- und Finanzstrafakten, vor allem auf den Inhalt der mit dem Bf und den weiteren in der Entscheidung erwähnten Personen aufgenommenen Niederschriften, auf das Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung des Zeugen J in Anwesenheit des Bf, auf die Ermittlungsergebnisse des Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz, auf die Erhebungsergebnisse des Zollamtes, auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2009, Aktenzeichen: bbbb (J), auf die beim VwGH bekämpfte rechtskräftige Berufungsentscheidung des UFS vom 10. Jänner 2013, GZ: ZRV/cccc-Z1W/10 (H), auf den Anlassbericht vom 16. Oktober 2008, AZ: 230000/jjjj/2007, auf den Abschlussbericht vom 29. September 2011, AZ: 230000/kkkk/2008, auf die in den diversen Vorbringen beider Parteien festgehaltenen Standpunkte und Rechtsmeinungen sowie Stellungnahmen zum Sachverhalt, auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2015, Aktenzeichen: mmmm (Bf u.a.) und auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. September 2016, Aktenzeichen: nnnn (L).
Rechtslage
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK:
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Art. 201 Abs. 2 ZK:
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Art. 201 Abs. 3 ZK:
Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
§ 71 ZollR-DG:
Nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabs. ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige und unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG:
Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinne des Art. 1 des ZK), gelten weiters in allen nicht vom ZK erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Art. 220 Abs. 1 ZK:
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219 verlängert werden.
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK:
Außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG (auszugsweise):
[...] ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten [...]
Art. 213 ZK:
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.
Art. 215 Abs. 1 ZK:
Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist.
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des AVOG und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis, BGBl II 2006/383:
[...]
(5) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 ZK, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
[...].
Art. 29 Abs. 1 ZK:
Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33.
Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 ZK:
(1) Kann der Zollwert nicht nach Art. 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Abs. 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden.
(2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:
a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;
d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
- Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;
- Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;
- Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e).
Art. 31 ZK:
(1) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Art. 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln
- des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
- des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
sowie
- der Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Der nach Abs. 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben:
a) den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind;
b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Art. 30 Abs. 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind;
e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
f) Mindestzollwerte;
g) willkürliche oder fiktive Werte.
Art. 153 Abs. 1 ZK-DVO:
Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Art. 30 Abs. 2 Buchstabe d) des ZK (ermittelter Zollwert) darf keine Zollbehörde von einer nicht in der Gemeinschaft ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung dieses Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch von den Behörden eines Mitgliedstaats mit Zustimmung des Herstellers in einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist, überprüft werden, sofern diese Behörden die Regierung des betreffenden Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
Art. 181a ZK-DVO:
(1) Die Zollbehörden müssen den Zollwert von eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des in Abs. 2 genannten Verfahrens wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Art. 29 entspricht.
(2) In den Fällen, in denen die Zollbehörden Zweifel im Sinne des Abs. 1 haben, können sie gemäß Art. 178 Abs. 4 zusätzliche Auskünfte verlangen. Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person vor einer endgültigen Entscheidung auf Verlangen schriftlich die Gründe für ihre Zweifel mitteilen und ihr eine angemessene Antwortfrist gewähren. Die abschließende mit Gründe versehen Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
Art. 70 Abs. 1 ZK:
Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren.
Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.
Art. 71 ZK:
(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.
(2) Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Abs. 1 zugrunde gelegt.
§ 166 BAO:
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 BAO:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 279 Abs. 1 BAO:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Erwägungen
A) Vorbemerkungen:
Der UFS wurde mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das BFG über.
Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der BAO, dass die am 31. Dezember 2013 beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Im Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0165).
Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der einer Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung; z.B. VwGH 24.2.2011, 2010/15/0204 oder VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; vgl. auch Ritz, BAO5, § 167, Rz. 8 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Das BFG hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
An dieser Stelle sei angeführt, dass der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 289 Abs. 2 BAO (nun: § 279 Abs. 1 BAO) judiziert hat, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nun: BFG) berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre (nun: seine) Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz (nun: Abgabenbehörde) zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung (nun: Beschwerde) als unbegründet abzuweisen.
Die Berufungsbehörde (nun: BFG) kann daher ihre (nun: seine) Entscheidung originär neu gestalten. Das Ergebnis ihrer (nun: seiner) Entscheidung kann von dem des erstinstanzlichen Bescheides (nun: des Bescheides) abweichen.
Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 21.8.2014, 2011/17/0019).
Bei den 174 Fällen des Erstbescheides handelt es sich um Abfertigungen der Anmelderin C als indirekte Vertreterin dreier italienischer Warenempfängerinnen und einer rumänischen Warenempfängerin.
Das Zollamt hat in eine Anlage zur BVE alle relevanten Daten aus der dem angefochtenen Bescheid beigelegenen Aufstellung - dies bezogen auf die jeweilige CRN und beginnend mit der laufenden Nummer 1 und endend mit der laufenden Nummer 174 - übernommen und die Abgaben neu berechnet. Die Neuberechnung hat sich für das Zollamt auch einer neuen wertzollrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ergeben.
In den gegenständlichen 174 Fällen erfolgte die Anmeldung der jeweils im Versandverfahren nach Österreich transportierten eingangsabgabepflichtigen Waren im e-Zoll-Verfahren durch die C.
Geschäftsführer der C war im fraglichen Zeitraum der Bf, Zolldeklarant und Ersteller der Zollanmeldungen war K, ein weiterer Angestellter der Bf war ab Ende Mai 2007 O.
Das Zollamt ist - wie im angefochtenen Bescheid - auch in der BVE davon ausgegangen, dass alle den Abfertigungen zugrunde gelegten Rechnungen als gefälscht einzuschätzen sind. Es hat sich dabei vor allem auf die Aussagen des J und auf rechtskräftige Urteile bezogen. Aus den Aussagen des J und aus den Begründungen der Urteile ergibt sich, dass Rechnungen und damit auch die den gegenständlichen Abfertigungen zugrunde gelegten Rechnungen hergestellt und gefälscht wurden und dass es dabei zu einer Zusammenarbeit zunächst des Bf mit J und danach des Bf mit den Mitarbeitern der Fälscherwerkstatt gekommen ist.
Das Zollamt konnte daher im Erstbescheid bei den 174 Abfertigungen nicht von Abfertigungen mit Transaktionswerten ausgehen, weil gefälschte Rechnungen vorlagen, die weder ein Kaufgeschäft dokumentieren können noch den Kaufpreis oder den Warenwert.
Weil auch die weiteren Bewertungsmethoden nicht angewendet werden konnten, hat das Zollamt im Erstbescheid bei den Textilien und Schuhen den Wert errechnet bzw. von Sachverständigen errechnen lassen.
Von diesen Gutachten ist das Zollamt in der gegenständlichen BVE aber zu Recht abgegangen und hat den Zollwert für die Textilien der Kapitel 61 und 62 unter flexibler Anwendung der Art. 29 und 30 ZK gemäß Art. 31 Abs. 2 ZK neu berechnet. Basis dieser Zollwertermittlungen waren die Daten der österreichischen Zollverwaltung mit den Zollwerten gleichartiger Waren - Textilien aus China - die hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit aus zolltarifarischer Sicht mit den waren des gegenständlichen Abgabenverfahrens vollständig übereinstimmen. Dazu hat das Zollamt - bezogen auf die von der C als Anmelderin jeweils in den Zollanmeldungen bekannt gegebenen Positionen der Kombinierten Nomenklatur (nachfolgend: KN) eine Liste erstellt, die für alle in den Jahren 2007 und 2008 in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Positionen den niedrigsten von der Zollverwaltung nicht in Zweifel gezogenen Wert ausweist (vgl. Anhang Zollwertliste zur BVE).
Bei den Textilien, die nicht in der zuletzt erwähnten Liste aufscheinen, ist das Zollamt in der BVE von den erklärten Werten ausgegangen, weil die Werte entweder über denen in der dem Erstbescheid angeschlossenen Liste lagen oder weil keine Stückzahlen zu erklären waren.
Bei den Schuhen des Kapitels 64 ist das Zollamt von den diesbezüglichen Gutachten in der BVE abgegangen und hat die erklärten Werte übernommen.
Bei den anderen Waren als Textilien und Schuhen kam das Zollamt zu dem Schluss, dass als Ergebnis der durchgeführten Schätzung die angegebenen Verzollungswerte mit dem Faktor 3 zu multiplizieren sind. Dieser Faktor stelle das Minimum der nachgewiesenen Verkürzungen durch die festgestellten Manipulationen und Fälschungen dar, weshalb die Erhöhung der erklärten Werte um das Dreifache dem tatsächlichen Wert der Waren am nächsten komme.
B) Zu den Vorbringen in der als Beschwerde zu wertenden Berufung und im Vorlageantrag im Allgemeinen:
Der Bf unterliegt einem grundsätzlichen Irrtum, wenn er meint, er sei im gegenständlichen Abgabenverfahren als Haftender herangezogen worden. Das diesbezügliche Vorbringen darf sohin unbeachtet bleiben, weil im vorliegenden Verfahren nicht etwa eine persönliche Haftung des Bf vorliegt (vgl. § 224 BAO - Geltendmachung von persönlichen Haftungen), sondern wurde der Bf vielmehr mit dem an ihn gerichteten angefochtenen Abgabenbescheid zum Zollschuldner bestimmt.
Unter Haften ist das Einstehenmüssen für fremde Abgabenschulden zu verstehen (VwGH 20.4.1989, 89/16/0009-0011). Abgabenrechtliche Haftungen setzen den Bestand einer Abgabenschuld voraus und werden mit Haftungsbescheid geltend gemacht (Ritz, BAO5, § 224, Rz. 2 ff)
C) Zu den Vorbringen in der als Beschwerde zu wertenden Berufung und im Vorlageantrag im Besonderen:
1) Zur Verletzung des Parteiengehörs:
Dem Vorbringen, dem Zollamt sei die Verletzung des Parteiengehörs anzulasten, ist zu entgegnen, dass das Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf spätestens im Zuge der äußerst umfangreichen Beschuldigtenvernehmung vom 3. Februar 2010, Zahl: 230000/kkkk/2008,
- mit dem Vorwurf konfrontierte, er werde verdächtigt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren anderen näher bezeichneten Personen im Zeitraum April 2007 bis Dezember 2008 im Zusammenhang mit ca. 3.100 Verzollungen (Anmelder: C) Eingangsabgaben in Höhe von ca. 24 Millionen Euro (an Zoll: 8 Millionen Euro und an EUSt 16 Millionen Euro) dadurch hinterzogen zu haben, dass den Verzollungen wertmäßig gefälschte Rechnungen zugrunde gelegt wurden
bzw.
-
mit dem Vorwurf konfrontierte, er werde verdächtigt, im Zeitraum Mai 2006 bis Dezember 2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit K und ungarischen Tätern Eingangsabgaben in der Höhe von ca. 30 Millionen Euro dadurch hinterzogen zu haben, dass bei den ca. 2.000 Verzollungen wertmäßig verminderte gefälschte Rechnungen verwendet wurden.
Das BFG erachtet es somit als erwiesen, dass der Bf in voller Sachkenntnis im Laufe der Ermittlungen noch vor der Erlassung des gegenständlichen Erstbescheides vom 14. März 2011 angehört wurde.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bf selbst einräumt, durch den angefochtenen Bescheid (nach der alten Rechtslage: Berufungsvorentscheidung) seien "sämtliche Berechnungen des Zollamtes dargelegt und der Vorhalt im gebotenen Sinne konkretisiert und substantiiert“ worden.
Es ist auch noch darauf zu verweisen, dass sowohl dem Abgabenbescheid als auch einer BVE (nach der alte Rechtslage: einer Berufungsvorentscheidung) nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Vorhaltcharakter zukommt und der Bf – wie auch schon im Verfahren vor dem Zollamt – im Rechtsbehelfsverfahren die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt darzulegen, sodass von einer Verletzung des Parteiengehörs keine Rede sein kann (vgl. z.B. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125).
Der EuGH hat entschieden, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere das Recht jeder Person, vor Erlass einer nachteiligen individuellen Maßnahme angehört zu werden, dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem der Adressat einer Zahlungsaufforderung im Rahmen eines Verfahrens zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben gemäß der Verordnung Nr. 2913/92 vor Erlass dieser Entscheidung nicht von der Verwaltung angehört worden ist, seine Verteidigungsrechte verletzt sind, auch wenn er die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt auf einer späteren Stufe in einem verwaltungsrechtlichen Einspruchsverfahren geltend zu machen, sofern es die nationale Regelung im Fall der fehlenden vorherigen Anhörung den Adressaten solcher Zahlungsaufforderungen nicht ermöglicht, die Aussetzung von deren Vollziehung bis zur ihrer etwaigen Abänderung zu erlangen (Urteil 3.7.2014, Rs. C-129/13 und Rs. C-130/13).
Durch den im Zuge der Berufung gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK (Punkt II der Berufung) ist die Vollziehung nach der nationalen Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO gehemmt worden. Deswegen durften Einbringungsmaßnahmen zwingend nicht gesetzt werden.
Für die vom Bf begehrte Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung des Parteiengehörs besteht daher auch nach den unionsrechtlichen Bestimmungen keine Veranlassung. Außerdem würde eine solche Behebungsmaßnahme die Gefahr einer "res iudicata" in sich bergen.
2) Zur Zuständigkeit des Zollamtes:
Der Bf behauptet, das Zollamt sei zur Erlassung des Erstbescheides mangels örtlicher Zuständigkeit nicht befugt gewesen. Die gegenständlichen Fälle haben sich in Wien und nicht im Bundesland Niederösterreich und daher außerhalb des Amtsbereiches des Zollamtes zugetragen. Auch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 5 und Abs. 6 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung sei von einer örtlichen Unzuständigkeit auszugehen, die von Amts wegen wahrzunehmen sei.
Diesem Einwand ist zunächst die Bestimmung des Art. 215 ZK entgegen zu halten. Danach wird festgelegt, welcher Mitgliedstaat der Europäischen Union die Abgabenerhebung vorzunehmen hat.
Da der Ort, an dem der (jeweilige) Tatbestand eingetreten ist, ohne jeden Zweifel immer im Mitgliedstaat Österreich gelegen ist, geht es bei der Frage nach der Zuständigkeit nur mehr darum, welche Zollbehörde in Österreich örtlich (und sachlich) zuständig geworden ist.
Mit der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung wurde u.a. das Zollamt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt eingerichtet (§ 2 Abs. 1 der Verordnung).
Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 leg. cit. normiert, dass die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 220 Abs. 1 ZK, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung dem Zollamt übertragen wird, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
Nach der Aktenlage ließ die Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes im Gegenstande zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen Schätzungsgutachten erstellen. Die Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes berechnete auf der Grundlage dieser Schätzwerte in einem sehr aufwändigen und sehr umfangreichen Verfahren die Eingangsabgaben.
Die Feststellung in der BVE, das Zollamt sei gemäß § 3 Abs. 5 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung erstmals in der Lage gewesen, die Abgaben zu berechnen, besteht somit zu Recht. Das Zollamt war für die Festsetzung der Abgabenschuld nach der zitierten Norm örtlich und sachlich zuständig.
Dem vom Bf geltend gemachten Umstand, der gegenständliche Fall habe sich nicht im Bundesland Niederösterreich und außerhalb des Amtsbereiches des Zollamtes zugetragen, bleibt für die Klärung der Zuständigkeit daher ohne Relevanz.
3) Zum Vorbringen der Bf sei kein Zollschuldner:
Zum Vorbringen, er habe die Tatbestandmerkmale des Art. 201 Abs. 3 ZK iVm § 71 ZollR-DG nicht erfüllt, ist vorerst darauf zu verweisen, dass gemäß Art. 201 Abs. 1 ZK eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Wird mittels elektronischer Datenverarbeitung angemeldet, gelten die gleichen Kriterien. Die Annahme wird im System dokumentiert.
Die Zollschuld entsteht immer in der richtigen Höhe.
Der Anmelder ist Zollschuldner. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 201 Abs. 3 erster Unterabs. ZK).
Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des ersten Unterabsatzes Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren (Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabs. ZK).
Im geltenden innerstaatlichen Recht (§ 71 Abs. 1 ZollR-DG) ist festgehalten, dass nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabs. ZK die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden entsteht, der dem Anmelder unrichtige und unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 9. September 2015, GZ: Ra 2015/16/0049, entschieden, dass eine juristische Person - wie die im Revisionsfall eingeschrittene - des Handelns natürlicher Personen bedarf. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Handeln solcher Organe - hier des Bf - für diese in Idealkonkurrenz einen weiteren zollrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt, zumal Art. 201 Abs. 3 ZK iVm § 71 ZollR-DG nicht zwischen Handeln in fremdem oder eigenem Namen unterscheidet, sondern lediglich darauf abstellt, dass die Person - hier der Geschäftsführer - die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren, also auf eine persönliche Verantwortlichkeit für einen objektiven Beitrag zur Abgabenverkürzung.
Wie oben dargestellt, wurden in der BVE aus der dem angefochtenen Bescheid beiliegenden Aufstellung aller relevanten Abfertigungsdaten alle Daten der laufenden Nummer 1 bis 174 übernommen.
Dass der Bf im Hinblick auf jede der Anmeldungen ihm vorwerfbar konkret Angaben, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden, geliefert haben muss, ist nicht gefordert. Bei juristischen Personen ist auf die Personen abzustellen, die als Organe im Rahmen ihrer Obliegenheiten für die juristische Person tätig geworden sind. Deren eigenes Wissen oder Wissenmüssen ist zunächst ausreichend. Darüber hinaus müssen sich Organe auch das Wissen oder Wissenmüssen von Mitarbeitern bzw. nachgeordneten Angestellten zurechnen lassen. Wer sich als juristische Person oder natürliche Person eines Mitarbeiters zur Erfüllung von Aufgaben bedient, muss sich dessen Wissen zurechnen lassen. Ansonsten wäre er gegenüber einzelnen natürlichen Personen, die selbst handeln, in ungerechtfertigter Weise privilegiert (vgl. Witte, ZK6, Art. 201, Rz. 12 und die dort zitierte Judikatur).
4) Zur subjektiven Tatseite betreffend den Bf:
Wie bereits dargelegt, beantragte die C in der Zeit von April 2007 bis Dezember 2008 in 174 Fällen beim Zollamt Wien die zollamtliche Abfertigungen im e-Zoll-Verfahren.
Der Anmelder, der indirekt Vertretene und derjenige, der die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat, werden Zollschuldner zur gesamten Hand.
Nach der Aktenlage wurden den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die im Zusammenwirken des Bf mit anderen Personen hergestellt und gefälscht wurden.
J hat am 18. Dezember 2009 dazu befragt ausgeführt, dass er bis April 2007 im Zusammenwirken mit L (N) in Rom Rechnungen hergestellt und gefälscht hat, die Zollabfertigungen zugrunde gelegt wurden.
L wurde diesbezüglich rechtskräftig verurteilt (Landesgericht für Strafsachen Wien, Aktenzeichen: hhhh).
Im April 2007 hat J den Kontakt zu L abgebrochen und Kontakt zum Bf aufgenommen. Die Zusammenarbeit mit der C ist gleich abgelaufen wie bei der N. Der Bf und K wussten von den gefälschten Rechnungen. J hat H bei der C kennengelernt.
Ab März 2008 (der Gründung der G) wurden den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die in den Räumlichkeiten der G hergestellt und gefälscht wurden.
Geschäftsführer der G, der "Fälscherwerkstatt", war H. Die eigentliche Tätigkeit in der Fälscherwerkstatt oblag jedoch auch hier dem chinesischen Staatsbürger J, der Gesellschafter dieses Unternehmens war.
Dass H keine Kenntnis von diesen Malversationen erlangt haben könnte, schließt das BFG angesichts der Tatsache aus, dass er für die buchhalterische Abwicklung der Einfuhrvorgänge zuständig war. Es bedarf keiner besonderen kaufmännischen Ausbildung, um erkennen zu können, dass es unzulässig ist, durch Fakturierung von Waren, die man tatsächlich weder bestellt, noch gekauft noch weiterverkauft hat, der Finanz- und Zollverwaltung gegenüber ein Kaufgeschäft vorzutäuschen. Dass H, der den Beruf eines Buchhalters erlernt hat und der als Kaufmann und Geschäftsführer am Wirtschaftsleben teilnahm, diese Zuwiderhandlung nicht bewusst war, ist daher mit Sicherheit auszuschließen.
Ebenso ist auszuschließen, dass die Zuwiderhandlungen dem Bf nicht bekannt waren. Sie sind dem Bf als Geschäftsführer in objektiver und auch subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
Dies erhellt zunächst aus den Ausführungen des Zeugen J. Dessen Ausführungen haben sich insofern bestätigt, als Gegenstand der oben näher beschriebenen und H betreffenden rechtskräftig gewordenen Entscheidungen des UFS bzw. des BFG die dem Bf zurechenbaren Malversationen waren.
Der Bf wurde durch J im Zuge mehrerer kontradiktorischer Einvernahmen in Gegenwart des Bf dahingehend belastet, dass er bei den Malversationen mitgewirkt hat, ja sogar gesagt hat, wie viel auf die Rechnungen zu schreiben ist, dass er von den Malversationen gewusst hat.
J wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2009, Aktenzeichen: bbbb, rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung verurteilt. Demnach hat er die Abgabenhinterziehung in der Zeit von 28. September 2007 bis Dezember 2008 in einer Vielzahl von Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken arbeitsteilig mit den abgesondert verfolgten P, dem Bf, H, O und K eingangsabgabepflichtige Waren durch eine Verzollung in Österreich unter Vorlage von falschen, im Warenwert niedrig gehaltenen Rechnungen bewirkt.
Auch an das rechtskräftig gewordene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
24. September 2015, Aktenzeichen: gggg, ist an dieser Stelle zu erinnern. Danach wurden der Erstangeklagte (der Bf) und die Mitangeklagten (H und K) u.a. schuldig gesprochen, bei den ihnen gemäß dem Schuldspruch angelasteten Taten in subjektiver und objektiver Hinsicht eine Abgabenhinterziehung bzw. einen Schmuggel in unterschiedlichen Beteiligungsformen begangen zu haben.
Aus all den erwähnten Gründen hat das Zollamt in Anbetracht der Beweisregeln in Abgabenverfahren, wonach die größere Wahrscheinlichkeit genügt, wonach es also genügt, im Rahmen der einer Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt,
im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der gegenständlichen 174 Fälle zu Recht festgestellt, dass der Bf gewusst hat oder zumindest vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Anmeldungen unrichtig waren.
Deshalb darf ebenso zu Recht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK nicht vorliegen. Denn der Bf hat zwei der in der zitierten Norm geforderten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, als er erstens nicht gutgläubig gehandelt und zweitens die Vorschriften über die Zollanmeldung ihm zurechenbar und vorwerfbar nicht eingehalten hat.
5) Zur rückwirkenden Aufrollung:
Der Eintritt der Verjährung ist in Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten.
Eine eingetretene Verjährung führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde. Es tritt Rechtsfriede infolge Zeitablaufes ein. Dieser tritt unabhängig davon ein, ob eine Abgabenfestsetzung im Interesse des Abgabengläubigers oder des Abgabepflichtigen erfolgt (vgl. Ritz, BAO5, § 207 und die dort zitierte Judikatur).
In Art. 221 Abs. 3 ZK wird die regelmäßige Verjährung geregelt. Danach darf eine Mitteilung an einen Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Die regelmäßige Verjährung begrenzt die Möglichkeiten, in Anmeldungen Korrekturen vorzunehmen, damit auf eine Frist von drei Jahren.
Ist die Frist verstrichen, so ist die Schuld verjährt und damit im Sinne von Art. 233 ZK erloschen (EuGH 10.12.2015, Rs. C-427/14, Rn. 25 ff).
In Abs. 4 leg. cit. wird die Verlängerung der Verjährungsfrist geregelt. Danach kann die Mitteilung unter den im geltenden Recht festgelegten Voraussetzungen noch nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen, wenn die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden ist, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war.
Beide Vorschriften (Art. 221 Abs. 3 und Abs. 4 ZK) sind materiell-rechtliche Regelungen (vgl. Witte, ZK6, Art. 221, Rn. 6 f; EuGH 23.2.2006, Rs. C-201/04, Rn. 42).
Der Wortlaut von Art. 78 ZK enthält keine Beschränkungen für die Zollbehörden, was ihre Möglichkeit angeht, eine nachträgliche Prüfung vorzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Art. 78 Abs. 3 ZK erlaubt den Zollbehörden im Rahmen ihrer Pflichten generell eine nachträgliche Prüfung einer Zollanmeldung. Die Möglichkeit der Zollbehörden ist jedoch an die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geknüpft.
Dem Interesse der Rechtssicherheit dient die Auferlegung einer angemessenen Verjährungsfrist. Da Art. 78 keine Verjährungsfrist für die nachträgliche Prüfung einer Zollanmeldung vorsieht, der Mitgliedstaat Österreich von der Ermächtigung, dieses Verfahren an eine angemessene Frist zu knüpfen, nicht Gebrauch gemacht hat, insoweit also keine spezielle Vorschrift vorgesehen ist, können die Zollbehörden innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist oder innerhalb der verlängerten Frist eine neue Zollschuld mitteilen bzw. Korrekturen in Zollanmeldungen vornehmen.
Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, also mit dem Zeitpunkt, in dem eine betroffene Zollanmeldung angenommen wird (Art. 201 Abs. 2 ZK).
Die verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen wurde von der Zollverwaltung in der Zeit vom 16. April 2007 bis zum 5. Dezember 2008 angenommen. Der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldungen war jeweils auch der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung.
Die regelmäßige dreijährige Verjährung hat demnach bei den gegenständlichen Zollanmeldungen anmeldungsbezogen in der Zeit vom 16. April 2007 bis zum 5. Dezember 2008 begonnen und wäre damit anmeldungsbezogen in der Zeit vom 16. April 2010 bis zum 5. Dezember 2011 Verjährung eingetreten.
Ist die Zollschuld jedoch aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann nach Art. 221 Abs. 3 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen.
Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Hinterzogen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird.
Nach der Aktenlage wurden den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die im Zusammenwirken des Bf mit anderen Personen hergestellt und gefälscht wurden. dabei wurden im Hinblick auf die Höhe der Abgabenansprüche ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgende Finanzvergehen begangen.
J hat am 18. Dezember 2009 dazu befragt ausgeführt, dass er bis April 2007 im Zusammenwirken mit L (N) in Rom Rechnungen hergestellt und gefälscht hat, die Zollabfertigungen zugrunde gelegt wurden. L wurde diesbezüglich rechtskräftig verurteilt (LG für Strafsachen Wien, Aktenzeichen: hhhh).
Im April 2007 hat J den Kontakt zu L abgebrochen und Kontakt zum Bf aufgenommen. Die Zusammenarbeit mit der C ist gleich abgelaufen wie mit bei der N. Der Bf und K wussten von den gefälschten Rechnungen. J hat H bei der C kennengelernt.
Ab März 2008 - der Gründung der G - wurden den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die in den Räumlichkeiten der G hergestellt und gefälscht wurden.
Geschäftsführer der G war H. Die eigentliche Tätigkeit in der Fälscherwerkstatt oblag jedoch auch diesbezüglich dem chinesischen Staatsbürger J, der Gesellschafter dieses Unternehmens war.
Dass H keine Kenntnis von diesen Malversationen erlangt haben könnte, schließt das BFG aus.
Ebenso ist auszuschließen, dass die Zuwiderhandlungen dem Bf nicht bekannt waren.
Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 30 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 181a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200184/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200184.2015
- Stammnummer
- 112144
- Gültig
- 04.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF