Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0119-Z1W/04
Tarifierung und Unterfakturierung von Oldtimern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0119-Z1W/04vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach herrschender Literaturmeinung hat der Beteiligte zum Zwecke der Einreihung in die Position 9705 konkret darzulegen, in welcher Form das jeweils gestellte Kfz den in den Erläuterungen aufgestellten Kriterien (Seltenheitswert, keine Nutzung nach dem ursprünglichen Verwendungszweck, hoher Wert, charakteristischer Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder Abschnitt dieser Entwicklung) entspricht. Zusätzlich müssen Angaben zu den Erfordernissen der o.a. Erläuterungen (Originalzustand, 30 Jahre oder älter, nicht mehr hergestelltes Modell/Typ) gemacht werden (siehe "Der Deutsche Zollbeamte" 1-2/2000, Z3).
Der Bf., der selbst ursprünglich die Einreihung des Kraftfahrzeuges in die Position 8703 beantragt hatte, hat sich darauf beschränkt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einreihung in die Position 9705 bloß zu behaupten. Damit ist es ihm nicht gelungen, die Erfüllung der geforderten Kriterien unter Beweis zu stellen oder zumindest in ausreichender und schlüssiger Form glaubhaft zu machen. I
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch DrB., vom
9. August 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
14. Juli 2004, Zl. 100/39433/99-16, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
1.) Die
Festsetzung der Abgaben wird wie folgt geändert:
|
Zoll
|
S
617.986,00
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
S
565.015,00
|
Außenhandelsförderungsbeitrag
|
S
6.621,00
|
Säumniszuschlag
|
S
23.792,00
|
Gesamtbetrag in ATS
|
S
1.213.414,00
|
entspricht Euro
|
€
88.182,23
2.) Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Mai 2001, Zl. 100/39433/99-2-Vo,
setzte das Hauptzollamt Wien gegenüber Herrn Bf. (Bf.), gemäß
§ 174 Abs. 3 lit. c iVm § 3 Abs. 2 Zollgesetz
(ZollG) eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt S 1.189.622,00
(S 617.896,00 an Zoll, S 565.015,00 an Einfuhrumsatzsteuer und
S 6.621,00 an AF-Beitrag) fest. Außerdem schrieb es dem Bf.
gemäß
§ 217 BAO wegen Nichtentrichtung dieser mit ihrem
Entstehen bereits fällig gewordenen Abgabenschuld einen
Säumniszuschlag in der Höhe von S 23.793,00 vor.
Der Bf. habe durch unrichtigen Angaben, nämlich
Vorlage von auf zu geringe Warenwerte lautende Rechnungen in den im Bescheid
genannten Anmeldungen bewirkt, dass die mit diesen Anmeldungen verzollten
Kraftfahrzeuge unter Festsetzung eines zu geringen Abgabenbetrages vom
Abfertigungszollamt aufgefolgt worden seien.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bf., vertreten durch Herrn DrR., mit Eingabe vom 2. Juli
2001 den Rechtsbehelf der Berufung ein. Begründend führte er vor allem
aus, dass anlässlich der Verzollung der wahre Wert der Fahrzeuge angegeben
worden sei und dass es sich bei den eingeführten Beförderungsmitteln
um Sammlungsstücke handle.
Das Zollamt
Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2004,
Zl. 100/39433/99-16, als unbegründet ab. Auf Grund des im Gegenstand
ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsurteils sei von einer
Abgabenhinterziehung auszugehen. Die für eine Einreihung der Fahrzeuge in
die Warennummer 9705 als maßgeblich erachteten Kriterien seien nicht
erfüllt worden.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. August 2004.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Zoll für Waren, die nach näherer Anordnung
der zolltarifarischen Bestimmungen einem Wertzoll unterliegen, wird
gemäß
§ 2 Abs. 1 Wertzollgesetz nach ihrem Zollwert
bemessen.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wertzollgesetz
ist Zollwert der Kaufpreis der zu bewertenden Waren gemäß
§
3.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Wertzollgesetz ist der
Kaufpreis der zu bewertenden Waren der bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das
Zollgebiet tatsächlich bezahlte oder zu zahlende Preis, der, soweit
erforderlich, gemäß
§ 9 zu berichtigen ist.
Gemäß
§ 174 Abs. 3 lit. c ZollG entsteht
die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der durch unrichtige oder
unvollständige Angaben in der Anmeldung oder in der Erklärung zur
Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen des § 52 Abs. 3 in den zur
Abfertigung vorgelegten Unterlagen bewirkt, dass eine zollpflichtige Ware
zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt
ausgefolgt wird hinsichtlich des unerhoben gebliebenen
Zollbetrages.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
als Schöffengericht vom Datum1, Zl. zzz, wurde der Bf. u.a. für
schuldig erkannt, er habe zu nachfolgenden Zeiten in Wien ohne den Tatbestand
des § 35 Abs. 1 FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich unter
Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht,
nämlich durch Erklärung eines zu geringen Kaufpreises unter Vorlage
unrichtiger, nicht den gesamten Betrag ausweisender Ankaufsrechnungen der Firma
XYUSA zur Verzollung eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt, und zwar
...
2.) am Datum2 (WE-Nr. zzz1) hinsichtlich des PKW der Marke
Auto1 mit erklärtem Kaufpreis von 14.000,00 US-Dollar (zuzüglich
700,00 US-Dollar an Frachtkosten) gemäß einer Rechnung vom Datum3 bei
einem tatsächlichen Kaufpreis von 30.000,00 US-Dollar (zuzüglich
1.500,00 US-Dollar an Frachtkosten) eine solche in Höhe von
S 100.610,00 entsprechend dem Betrag von € 7.311,61;
3.) am Datum2 (WE-Nr. zzz2) hinsichtlich des PKW der Marke
Auto2 mit erklärtem Kaufpreis von 3.900,00 US-Dollar (zuzüglich 700,00
US-Dollar an Frachtkosten) gemäß einer Rechnung vom Datum4 bei einem
tatsächlichen Kaufpreis von 8.000,00 US-Dollar eine solche in Höhe von
S 22.358,00 entsprechend dem Betrag von € 1.624,82;
4.) am Datum5 (WE-Nr. zzz3) hinsichtlich des PKW der Marke
Auto3 mit erklärtem Kaufpreis von 6.900,00 US-Dollar gemäß einer
Rechnung vom Datum6 bei einem tatsächlichen Kaufpreis von 24.149,00
US-Dollar eine solche in Höhe von S 105.405,00 entsprechend einem
Betrag von € 7.660,08;
5.) am Datum7 (WE-Nr. zzz4) hinsichtlich des PKW der Marke
Auto4 mit erklärtem Kaufpreis von 7.850 USD gemäß einer Rechnung
vom Datum8 bei einem tatsächlichen Kaufpreis von 147.370 USD eine solche in
Höhe von 887.975 ATS entsprechend dem Betrag von 64.531,66
Euro;
6.) am Datum9 (WE-Nr. zzz5) hinsichtlich des PKW der Marke
Auto5 mit erklärtem Kaufpreis von 1.500 USD (zuzüglich 700 USD an
Frachtkosten) gemäß einer nicht mehr feststellbaren Rechnung bei
einem tatsächlichen Kaufpreis von 13.343,13 USD eine solche in Höhe
von (richtig) 73.274 ATS entsprechend dem Betrag von 5.325,03 Euro;
...
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Urteil vom ttmmjjjj,
Zl zzz8, der Berufung des Bf. gegen das vorgenannte Urteil nur insofern
Folge gegeben als, die gegen ihn mit dem Ersturteil verhänge
Wertersatzstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden
rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die
tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht,
gemäß
§ 116 BAO gebunden (VwGH 26.1.1996, Zl. 93/17/0265). Der
unabhängige Finanzsenat hat daher davon auszugehen, dass es hinsichtlich
der erwähnten Fahrzeuge tatsächlich zu einer Abgabenhinterziehung
gekommen ist.
Dass der Bf. beim Erwerb der streitgegenständlichen
Fahrzeuge dem Verkäufer die oben genannten (von den in den Zollanmeldungen
angeführten Werten erheblich abweichenden) Kaufpreise tatsächlich
bezahlt hat, ist unbestritten.
Das Oberlandesgericht Wien erachtete es in seinem o.a.
Urteil vom ttmmjjjj als gesichert, dass der Bf. entgegen seinen Behauptungen nur
den Wert bezahlte, den seiner Einschätzung nach die angekauften
Kraftfahrzeuge repräsentierten. Diese Feststellung steht im Widerspruch zum
Vorbringen des Bf. in der Beschwerdeschrift, wonach die von ihm jeweils im
Voraus bezahlten Kaufpreise nicht annähernd dem tatsächlichen Wert der
letztlich gelieferten Fahrzeuge entsprochen hätten.
Gegen die Richtigkeit des beweislos vorgebrachten
Einwandes, er habe nicht die bestellten Oldtimer sondern teilweise andere Waren
und teilweise völlig minderwertige Ware erhalten, spricht alleine die
Tatsache, dass der Bf. die Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer nicht
abgebrochen hat sondern trotz der angeblichen Fehllieferungen über einen
längeren Zeitraum hindurch immer wieder bei ihm Fahrzeuge gegen voller
Vorfinanzierung des Kaufpreises erwarb.
Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge keine Abweichungen
zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich gelieferten
Qualität bestanden.
Damit steht aber auch fest, dass als Zollwert jeweils der
vereinbarte (und vom Bf. auch tatsächlich bezahlte) Kaufpreis heranzuziehen
war. Der Ansicht des Bf., wonach sich aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 2
und 3 Abs. 1 Wertzollgesetz (Zollwert ist der tatsächlich bezahlte oder zu
zahlende Preis) ableiten ließe, dass bei der Ermittlung des Zollwertes von
den anlässlich der Verzollung vorgelegten "berichtigten" Fakturen (in denen
ein vom tatsächlichen Kaufpreis abweichender Betrag aufscheint) auszugehen
gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden, zumal es nicht der Disposition des
Zollschuldners obliegt, den Zollwert nach eigenem Gutdünken in beliebiger
Höhe anzugeben.
Dem Bf. ist zuzustimmen, dass gemäß
§ 3
Abs. 2 Ziffer 1 und 2 Wertzollgesetz das Bestehen bestimmter Einschränkung
bezüglich der Verwendung und des Gebrauches der Waren durch den Käufer
sowie das Vorliegen bestimmter Bedingungen oder zu erbringender Leistungen, die
betragsmäßig nicht bestimmbare Auswirkungen auf den Preis der zu
bewertenden Waren haben, dazu führen, dass der in § 3 Abs. 1
Wertzollgesetz genannte Kaufpreis nicht zur Bewertung herangezogen werden darf.
Wenn der Bf. aus diesen Bestimmungen ableitet, im
vorliegenden Fall scheide die Heranziehung des Kaufpreises mit der
Begründung aus, dass er teilweise andere und teilweise völlig
minderwertige Waren erhalten habe, verkennt er die Rechtslage grundlegend. Die
von ihm ins Treffen geführten gesetzlichen Grundlagen sollen verhindern,
dass in den angeführten Fällen der Käufer für notwendige
Verfügungsrechte über die Ware zusätzliche Zahlungen leisten
muss, die nicht in den Zollwert einbezogen werden (Ziffer 1) oder dass bestimmte
Vertragsbedingungen bzw. - verpflichtungen bestehen, die den Kaufpreis in
Frage stellen (Ziffer 2). Dass derartige konkrete Vertragsinhalte bestehen,
behauptet nicht einmal der Bf. Die genannte Norm steht daher im vorliegenden
Fall der Heranziehung des Kaufpreises zum Zwecke der Ermittlung des Zollwertes
nicht entgegen.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 Wertzollgesetz (und in
sinngemäßer Auslegung der Bestimmungen des Artikels 1
GATT-Zollwert-Kodex) ist eine Bewertung der Waren gemäß
§§
4 bis 7 Wertzollgesetz (Folgemethoden) nur dann zulässig, wenn kein
Kaufpreis gemäß
§ 3 Wertzollgesetz vorliegt. Für eine (als
Ergebnis der Anwendung der vorzitierten Folgemethoden) vorzunehmende Bewertung
nach den jeweiligen Verkehrswerten (deren Höhe der Bf. nicht einmal
nachgewiesen hat) bestand daher entgegen seiner Ansicht kein Raum.
Unter offensichtlicher Bezugnahme auf Reiche in Witte3,
Kommentar zum Zollkodex, Rz 105 zu Artikel 29 ZK leitet der Bf. die
Zulässigkeit der Angabe von reduzierten Werten im Rahmen der
Zollwertermittlung auch aus den dort wiedergegebenen und auf die Rechtssprechung
des EuGH verweisenden Ausführungen betreffend die zollwertmindernde
Berücksichtigung von Sachmängel und Falschlieferungen ab.
Da der Bf. nach den gerichtlichen Feststellungen nur den
Wert bezahlte, den seiner Einschätzung nach die angekauften Kraftfahrzeuge
repräsentierten und er keine Nachweise für allfällige
Abweichungen zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich
gelieferten Qualität erbracht hat, liegt aber im vorliegenden Fall weder
ein Sachmangel noch eine Falschlieferung vor. Die Angabe reduzierter Werte im
Rahmen der Verzollung war daher auch aus diesem Grund
unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. EuGH vom 6.
Juni 1990, Unifert, Rechtssache C-11/89) können unvorhersehbare Minderungen
des Handelswertes der Waren nach ihrem Kauf, aber vor ihrer Abfertigung zum
freien Verkehr zu einer anteiligen Kürzung des tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preises führen. Dass sich der Wert der Fahrzeuge zwischen
dem Erwerb und der Zollabfertigung geändert hat, behauptet nicht einmal der
Bf. Er kann daher auch aus diesem Grund nicht erfolgreich damit argumentieren,
er habe den Zollwert zutreffend angegeben.
Aus den Grundsätzen des Zollwertrechtes ergibt sich,
dass es bei der Feststellung des Zollwertes nur darum geht, ob die Anmeldung des
im Einzelfall tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises richtig ist
und dieser der Wahrheit entspricht. Es geht also nicht darum, ob der angemeldete
Preis auch dem üblicherweise für eine Ware der betreffenden Art zu
zahlenden Preis entspricht (siehe auch Müller-Eiselt, EG-Zollrecht,
Kommentar zum Zollkodex/Zollwert, Fach 4229, RZ 25 zu Artikel 29 ZK). Da der
tatsächlich gezahlte Preis der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge
außer Streit steht und dieser nach den vorstehenden Ausführungen auch
als Zollwert heranzuziehen war, war die vom Bf. begehrte Beiziehung eines auf
die Wertschätzung von Oldtimern spezialisierten Sachverständigen
entbehrlich.
Der Bf. bringt auch vor, dass die
verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge all jenen Kriterien entsprochen
hätten, die vom Zollamt Wien als maßgeblich für die Einreihung
als Sammlungsstücke im Sinne der Warennummer 9705 erachtet worden waren.
Hinsichtlich dieser Kriterien verwies das Zollamt Wien auf die
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 97050000, die
wie folgt lauten:
"1. Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als
Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des
EuGH-Urteils in den Rechtssache C-200/84 entsprechen und somit:
- einen gewissen Seltenheitswert haben
- normalerweise nicht ihrem ursprünglichen
Verwendungszweck gemäß genutzt werden,
- Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des
üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind
- einen hohen Wert
haben und
- einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung
der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung
dokumentieren.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Kraftfahrzeug
grundsätzlich um einen relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der
ständig fortschreitender technischer Entwicklung unterliegt,
können - soweit nicht offensichtlich Tatsachen dagegen
sprechen - die vorstehenden Voraussetzungen des genannten
Urteils als gegeben unterstellt werden für:
- Kraftfahrzeuge in ihrem
Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des
Fahrgestelles, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. -, die
30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell
oder Typ entsprechen;
- alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950
hergestellt wurden, auch in nicht fahrbereitem Zustand.
2. Hierher gehören als Sammlungsstücke von
geschichtlichem Wert auch:
a) Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Baujahr
nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt wurden;
b) Rennkraftfahrzeuge, die nachweislich
ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet
worden sind und bei angesehenen nationalen oder internationalen Ereignissen
bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.
Der Nachweis kann durch geeignete Unterlagen erbracht
werden, z.B. durch Lexika oder Fachbücher oder durch Gutachten anerkannter
Sachverständiger.
3. die vorstehenden Erläuterungen gelten
sinngemäß auch für Krafträder.
4. Nicht hierher gehören Nachahmungen, sofern die die
vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen."
Den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur kommen
zwar keine normative Kraft zu, sie stellen aber nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 14. Mai 1992, Zl.
91/16/0026) dennoch ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der
einzelnen Tarifpositionen dar.
Nach herrschender Literaturmeinung hat der Beteiligte zum
Zwecke der Einreihung in die Position 9705 konkret darzulegen, in welcher Form
das jeweils gestellte Kfz den in den Erläuterungen aufgestellten Kriterien
(Seltenheitswert, keine Nutzung nach dem ursprünglichen Verwendungszweck,
hoher Wert, charakteristischer Schritt in der Entwicklung der menschlichen
Errungenschaften oder Abschnitt dieser Entwicklung) entspricht. Zusätzlich
müssen Angaben zu den Erfordernissen der o.a. Erläuterungen
(Originalzustand, 30 Jahre oder älter, nicht mehr hergestelltes Modell/Typ)
gemacht werden (siehe "Der Deutsche Zollbeamte" 1-2/2000, Z3).
Im vorliegenden Fall hat sich der Bf. darauf
beschränkt, das Vorliegen dieser Voraussetzungen ohne nähere
Ausführungen und ohne Vorlage entsprechender Unterlagen bloß zu
behaupten. Mit seinem diesbezüglich völlig unsubstantiierten
Vorbringen ist es ihm nicht gelungen, die Erfüllung der geforderten
Kriterien unter Beweis zu stellen oder zumindest in ausreichender und
schlüssiger Form glaubhaft zu machen. Angesichts der Tatsache, dass der Bf.
selbst ursprünglich die Einreihung unter die Position 8703 beantragt hatte
und die entsprechenden Abgabenbescheide, denen bei der Abgabenberechnung der auf
diese Warennummer entfallende Zollsatz zu Grunde gelegt wurden, auch
unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen ließ, war es ihm jedoch zuzumuten,
über die bloße Behauptung hinausgehende Beweise dafür
vorzulegen, dass die von ihm zunächst selbst angegebene Warennummer nun
plötzlich unrichtig sein soll. Dies umso mehr als er spätestens nach
Ergehen der Berufungsvorentscheidung (die insofern als Vorhalt wirkte) erkennen
konnte, dass die Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für
die begehrte Einreihung in die Position 9705 weiterhin verneinte.
Es fällt auch auf, dass es der Bf. sogar unterlassen
hat, genaue Angaben darüber abzugeben, welchen der im oben genannten
EuGH-Urteil in der Rechtssache Nr. C-200/84 genannten und für die
Einreihung in den Zolltarif maßgeblichen Kriterien die von ihm erworbenen
Fahrzeuge seiner Ansicht nach konkret entsprechen. Dem (wiederum beweislos
erhobenen) Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die
verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge "alle Kriterien samt und sonders"
erfüllten, kann alleine deshalb nicht gefolgt werden, weil nach der
Aktenlage auszuschließen ist, dass es sich dabei um Rennfahrzeuge oder um
Kraftfahrzeuge gehandelt hat, die bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt
wurden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen dass
gemäß
§ 10 ZollG Personen, die im Verfahren der
Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung (wie hier die
Einreihung von Waren in eine Unterposition ohne Zollbelastung) in Anspruch
nehmen wollen oder eine Nachsicht der Folgen der Verletzung von Verpflichtungen
nach dem Zollgesetz anstreben, dies geltend zu machen und das Vorliegen der
hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen
haben. Dieser Nachweispflicht hat der Bf. nicht entsprochen.
Wie oben ausgeführt, können bei Fahrzeugen, die
30 Jahre oder älter sind, die Voraussetzungen für die Einreihung in
die Position 9705 als gegeben unterstellt werden, wenn sie sich in ihrem
Originalzustand befinden. Der unabhängigen Finanzsenat hat basierend auf
die vorliegenden Fahrzeugbeschreibungen u.a. auch das Zutreffen dieses
Kriteriums überprüft.
Der Bf. selbst gab zum
Zustand der streitgegenständlichen Fahrzeuge bekannt:
Zu Faktum 2
(Autoa):
Zustand 5
(sehr schlecht), sanierungsbedürftig in allen Belangen.
Zu Faktum 3
(Autob):
Zustand 4
- 5
Motor,
Getriebe schlecht, etliche Teile nicht original
Zu Faktum 4
(Autoc):
Fahrzeug
war komplett zerlegt, viele Teile fehlten
Zu Faktum 5
(Autod):
Wrack; Fahrzeug musste komplett
zerlegt werden und Karosserie musste großflächig erneuert werden,
auch technisch in katastrophalem Zustand.
Zu Faktum 6
(Autoe):
Wrack;
Basis für eine Komplettrestaurierung mit Fremdersatzteilen z.B. Vergaser
etc.
Alleine aus diesen Angaben, die zum Teil auch durch Fotos
des Bf. dokumentiert sind, ergibt sich der Schluss, dass alle
verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge in einem äußerst schlechten
Zustand, teilweise sogar zerlegt zur Zollabfertigung gestellt worden sind. Von
einem Originalzustand kann daher nicht gesprochen werden. Die begehrte
Einreihung in die Position 9705 kam daher auch aus diesem Grund nicht in
Betracht.
Der unabhängige Finanzsenat erachtet es somit
zusammenfassend als erwiesen, dass der Bf. durch unrichtige Angaben hinsichtlich
des Zollwertes in den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen bewirkt
hat, dass die in die Position 8703 einzureihenden zollpflichtigen Fahrzeuge
unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt worden
sind. Dadurch entstand für ihn gemäß
§ 174 Abs. 3 lit. c in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes in
der vom Hauptzollamt Wien festgesetzten Höhe von insgesamt
S 1.189.622,00 (S 617.896,00 an Zoll, S 565.015,00 an
Einfuhrumsatzsteuer und S 6.621,00 an AF-Beitrag).
Im Zuge der vorliegenden Erledigung hat der
unabhängige Finanzsenat auch die von der ersten Instanz vorgenommene
Abgabenberechnung überprüft. Dabei kam hervor, dass der sich in der
Höhe von S 23.792,44 errechnete Säumniszuschlag (2 % der kraft
Gesetzes entstandenen Abgaben in der vorgenannten Höhe) entgegen den
Bestimmungen des § 204 BAO in der damals geltenden Fassung nicht ab-
sondern aufgerundet wurde. Außerdem ist im erstinstanzlichen Bescheid der
Gesamtbetrag der Abgaben (offensichtlich auf Grund eines Schreibfehlers)
unrichtig angeführt. Die Festsetzung der Abgaben war daher entsprechend zu
ändern.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 174 Abs. 3 lit. c ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0119-Z1W/04
- Stammnummer
- 21972
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF