Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200052/2021
Einfuhr von Radarwarngeräten - Unterfakturierung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200052/2021vom 27.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu der herbeigeschafften Beilage zu dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 27. Dezember 2012 ist darüber hinaus festzuhalten, dass sich aus dieser nicht ableiten lässt, welchen Preis ein anderer Empfänger als der Beschwerdeführer tatsächlich bezahlt hat, denn der ursprünglich überwiesene Betrag ist erstattet worden. Die Angaben in der Beilage treffen somit nicht einmal eine Aussage darüber, welchen Preis ein anderer Warenempfänger tatsächlich bezahlt hat.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen stand fest, dass der Beschwerdeführer für den Erwerb der Radarwarngeräte nicht nur die in den Zollinhaltserklärungen oder in den genannten Rechnungen angegebenen und in weiterer Folge angemeldeten Beträge bezahlt hat, sondern für den Kauf der Radarwarngeräte die im Sachverhalt angeführten Beträge entrichtet hat. Diese tatsächlich gezahlten Beträge waren daher der Bemessung der Abgaben zugrunde zu legen.
Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen (Art. 221 Abs. 3 ZK). Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die nach dem geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen. Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Gemäß Art. 103 Abs. 1 UZK darf (ab 1. Mai 2016) eine Zollschuld dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden. Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht (Art. 103 Abs. 2 UZK).
Gemäß § 60 ZollR-DG (in der Fassung ab 1. Mai 2016) beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 UZK zehn Jahre, wenn die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden ist.
Die längere Verjährungsfrist gilt auch bei strafbaren Handlungen Dritter und nicht nur des Abgabenschuldners. Als Voraussetzung für eine Verlängerung der Verjährungsfrist wird nur auf eine strafbare Handlung abgestellt und nicht darauf, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dem Täter als Zollschuldner gegenüber erfolgt (EuGH 16.7.2009, C-124/08; Alexander in Witte, Zollkodex6, Art. 221 Rz. 12).
Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG kommt somit nur bei hinterzogenen Abgaben in Betracht. "Hinterzogen" bedeutet, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen (zum Beispiel: Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die Verjährungsfrist von Bedeutung, ob ein von einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorlag. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen.
Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f. Die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben wird gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. An die Stelle des Wertbetrages von 100.000 Euro tritt im Fall der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben der Wertbetrag von 50.000 Euro (§ 53 Abs. 2 lit. a FinStrG).
Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG fallen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht. Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte daran gebunden (VwGH 14.06.1973, 2203/71).
Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Abgabenbemessung nicht die tatsächlich gezahlten Preise zugrunde gelegt worden sind. In den Zollinhaltserklärungen wurden vom Versender der Waren Werte angegeben, die weit unter den tatsächlichen Kaufpreisen lagen; darüber hinaus wurden die Sendungen - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - als Geschenksendungen erklärt. Als Versender wurde in den Anmeldungen Herr ***11*** angegeben, der Beschwerdeführer hatte die tatsächlichen Kaufpreise auf ein Konto, dessen Inhaber Herr ***11*** war, zu überweisen. Bei den von der belangten Behörde sichergestellten Rechnungen, die ebenfalls nicht die tatsächlichen Kaufpreise ausweisen, scheint nicht Herr ***11***, sondern die ***10*** als Verkäufer der Waren auf. Nach den Feststellungen des Zollamtes als Finanzstrafbehörde stand auch fest, dass bei den Überführungen von Radarwarngeräten in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr bedingt durch falsche Wertangaben von Herrn ***11*** und seiner Gattin Eingangsabgaben in der Höhe von mindestens 82.791,82 Euro verkürzt worden sind.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar.
Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten, der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Obwohl in der Legaldefinition nur die Wollenskomponente ausdrücklich erwähnt ist, ist die Wissenskomponente in der Wollenskomponente aber denknotwendig mitenthalten. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente erforderlich, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht. Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404).
Der Abgabenpflichtige muss also wissen, nicht bloß wissen können oder wissen müssen, dass seine Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Dazu genügt es, dass er dies zumindest ernstlich für möglich hält. Es muss ihm bewusst sein, dass bei der Überführung einer Nichtunionsware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (grundsätzlich) Abgaben zu entrichten sind. Der Täter braucht sich dabei aber nicht über die einzelnen Abgabenvorschriften im Klaren sein. Das Wollen muss sich nicht auf das Tatbild als solches, sondern auf den dem Tatbild entsprechenden Sachverhalt richten (vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Finanzstrafgesetz4 I § 8 Rz 5 f).
Ohne Erwägungen darüber anzustellen, wer tatsächlich Verkäufer der in die Union verbrachten Radarwarngeräte war, stand durch die nicht den tatsächlichen Kaufpreisen entsprechenden Wertangaben auf den Zollinhaltserklärungen und in den Rechnungen fest, dass eine Person (oder mehrere Personen) es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten hat (haben), dass sie gegen eine abgabenrechtliche Pflicht verstößt (verstoßen). Einer Person, die entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten in verschiedenen Dokumenten in einer Vielzahl von Fällen unrichtige Wertangaben macht und Sendungen, denen Kaufgeschäfte zugrunde liegen, als Geschenksendungen deklariert, ist bewusst, dass diese unrichtigen Angaben zur Folge haben, dass bei der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union die Abgaben in zu niedriger Höhe bemessen werden. Durch diese Vorgangsweise ist es der Person darauf angekommen, den verpönten Sachverhalt, nämlich die Verkürzung der Eingangsabgaben, zu verwirklichen. Die Eingangsabgaben sind vorsätzlich verkürzt worden.
In den verfahrensgegenständlichen und in den zusammentreffenden Fällen betragen die verkürzten Eingangsabgaben mehr als 50.000 Euro und das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben war daher durch das Gericht zu ahnden. Die Voraussetzungen für die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG waren daher gegeben und die Mitteilung an den Beschwerdeführer verfolgte somit innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist.
Nach § 60 ZollR-DG liegen die Voraussetzungen für die verlängerte Verjährungsfrist bereits dann vor, wenn die Zollschuld aufgrund einer strafbaren Handlung, somit aufgrund jeglicher, auch fahrlässiger Finanzvergehen, entstanden ist (896 BlgNR 25. GP 23). Da - wie vorstehend ausgeführt - eine strafbare Handlung vorgelegen ist, erfolgte auch die Mitteilung der zu CRN ***13*** entstandenen Zollschuld innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist.
Die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK bzw. gemäß Art. 77 UZK entsteht kraft Gesetzes in der nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es, wie in den verfahrensgegenständlichen Einfuhrfällen, infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Zollanmeldungen tatsächlich zu geringeren Abgabenvorschreibungen gekommen ist. In solchen Fällen haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts die Nacherhebung der gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbeträge vorzunehmen. Die betreffenden Waren gelten jedoch noch als ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK und Art. 77 Abs. 3 UZK ist Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. In den verfahrensgegenständlichen Fällen ist die Österreichische Post AG als Anmelder aufgetreten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat diese den Beschwerdeführer nicht indirekt vertreten (argumentum: Vertreter-Indikation "1"). Dennoch war der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen Zollschuldner.
Bei - wie in den verfahrensgegenständlichen Fällen - im Postverkehr beförderten Postsendungen (zum Beispiel Postpakete) gilt gemäß Art. 237 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2013/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) bzw. Art. 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Der Beschwerdeführer war Empfänger der Radarwarngeräte und als solcher somit auch Zollschuldner.
Entsteht außer in den Fällen des § 108 Abs. 2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist - wie mit Bescheid vom 15. Oktober 2020, Zahl: ***2*** erfolgt - eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (in der Fassung bis 30. April 2016) eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Für die Zeiträume zwischen der Entstehung der jeweiligen Zollschuld und dem Außerkraftreten des § 108 Abs. 1 ZollR-DG war daher eine Abgabenerhöhung zu entrichten. Die belangte Behörde hat mit dem genannten Bescheid "gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (idF bis 30.04.2016) Säumniszinsen" festgesetzt. Durch die Anführung der einschlägigen Bestimmung im Spruch des genannten Bescheides bestanden für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel daran, dass es sich dabei um die Abgabenerhöhung gehandelt hat. Das Bundesfinanzgericht war daher berechtigt, auch über die Abgabenerhöhung abzusprechen.
Art. 114 Abs. 2 UZK bestimmt (ab 1. Mai 2016) Folgendes: "Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen." Die Vorschreibung der Verzugszinsen für den nachzuerhebenden Abgabenbetrag erfolgte daher zu Recht.
Die Abgabenfestsetzung zu der Warenanmeldung zu CRN ***3*** war zu berichtigen; der Bemessung der Abgaben war der vom Bundesfinanzgericht festgestellte Betrag (der sich aus den beiden Überweisungen am 3. Mai 2012 zusammensetzt) und nicht 1.850 Euro zugrunde zu legen. An Zoll waren daher 39,96 Euro (1.480 x 2,7%), an Einfuhrumsatzsteuer 303,99 Euro (1519,96 x 20%), an Abgabenerhöhung 24,36 Euro und an Verzugszinsen 19,88 Euro zu entrichten.
Gegenstand der angefochtenen Bescheide war unter anderem die Vorschreibung von Verzugszinsen für den Zeitraum 1. Mai 2016 bis 15. Oktober 2019. Das Bundesfinanzgericht war daher nicht berechtigt, erstmals Verzugszinsen für den Zeitraum 16. Oktober 2019 bis 15. Oktober 2020 (Bescheiddatum) festzusetzen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 27. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 29 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 103 Abs. 2 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 70 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200052/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200052.2021
- Stammnummer
- 136989
- Gültig
- 27.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF