Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0026-L/2004
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Eingangsabgabenhinterziehung durch Unterfakturierung, da kein Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0026-L/2004vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen AR wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben
gemäß
§ 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. März 2004 gegen den
Bescheid vom 20. Februar 2004 des Hauptzollamtes Linz, dieses vertreten
durch ORat. Mag. Jungwirth als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Februar 2004 hat das Hauptzollamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am 12. Oktober 2000
vorsätzlich bei der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft und
anschließender Abfertigung von vier Pferden, nämlich "Solo Sega
VIII-30, Rouletta-35, Magica-28 und Ibicenza-19", zum freien Verkehr beim
Zollamt Drasenhofen, durch die Vorlage einer von der Verkäuferin der Pferde
und Leiterin des Gestütes N, Frau AD, ausgestellten und um
23.000,00 DEM unterfakturierten Rechnung, unter Verletzung einer
zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Eingangsabgaben iHv. 2.291,46 €, davon Zoll Z1
952,93 € und EUSt 1.338,53 €, bewirkt und hiermit das
Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35
Abs. 2 FinStrG begangen habe.
Begründet wurde diese
Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Zuge der iZm. der Ausstellung von
unterfakturierten Rechnungen beim Verkauf von Pferden nach Österreich durch
das Gestüt N durchgeführten Erhebungen festgestellt worden sei, dass
aus Anlass der unter der WE Nr. 12 beim Zollamt Drasenhofen für AR als
Empfänger durchgeführten Eingangsabfertigung der vorstehend
angeführten Pferde eine lediglich die einen Bestandteil des Kaufpreises
bildenden Kosten für den Wert der Pferde, nicht aber den ebenfalls
entrichteten Preisanteil für die Ausbildungskosten beinhaltende, von AD
ausgestellte und an den Käufer weitergegebene Rechnung über
22.000,00 DEM vorgelegt und der zollamtlichen Eingangsabgabenfestsetzung zu
Grunde gelegt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 5. März 2004,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei gänzlich
unzutreffend, dass anlässlich der Wareneinfuhr vom 12. Oktober 2000
durch die Vorlage einer unterfakturierten Rechnung vorsätzlich
Eingangsabgaben verkürzt worden seien, da es an der dafür
erforderlichen subjektiven Tatseite fehle. Er sei weder an der
Rechnungsausstellung noch an der Abwicklung des Transports bzw. an der
Verzollung beteiligt gewesen, sondern habe sich dazu einer Spedition bedient.
Sowohl im Kaufvertrag als auch in der Rechnung sei - der üblichen Praxis
des Verkäufers folgend - der den Kaufpreis bildende jeweilige Wert des
Pferdes und der Wert der Ausbildung getrennt angeführt gewesen. Er sei
davon ausgegangen, dass für die Bemessung der Eingangsabgaben der Wert der
Ausbildung ohne Bedeutung und lediglich der Wert des Pferdes maßgeblich
sei. Welche Rechnungen dann tatsächlich bei der Einfuhrabfertigung
vorgelegt worden seien, habe er auch an Hand der ihm im Nachhinein von der
Spedition übermittelten Verzollungsunterlagen nicht feststellen können
und habe er erst durch die Erhebungen des Hauptzollamtes Linz im Sommer 2002
davon erfahren, dass eine "falsche" Rechnung vorgelegt worden sei. Er habe dann
von sich aus sofort alles unternommen, um den offenbar unterlaufenen Fehler zu
korrigieren bzw. habe die zuwenig entrichteten Abgaben unverzüglich
entrichtet. Da er sich darauf verlassen habe (können), dass alles
ordnungsgemäß abgewickelt werde bzw. worden sei, und somit kein
Tatvorsatz angenommen werden könne, werde die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG macht
sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des
Schmuggels zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer
zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei die Abgabenverkürzung
dann bewirkt ist, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer
Entstehung nicht bzw. zu niedrig festgesetzt wird.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur
der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Einen anderen zur Tat bestimmt auch derjenige, der bewirkt,
dass sie dieser andere nicht vorsätzlich oder auch nicht schuldhaft begeht,
wobei nicht nur das Bestimmen des unmittelbaren Täters, sondern auch das
Bestimmen eines anderen Tatbeteiligten tatbestandsmäßig ist. Jede
andere Handlung als die unmittelbare Ausführung und die Bestimmung eines
anderen zur Ausführung, die dafür ursächlich ist, dass die Tat so
abläuft wie es geschieht, stellt einen sonstigen Beitrag zur
Tatausführung dar, wobei es auch hier unerheblich ist, ob der unmittelbare
Täter vorsätzlich, fahrlässig oder schuldfrei
handelt.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernsthaft für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1
FinStrG).
Nach den bisherigen finanzstrafrechtlichen
Erhebungsergebnissen wurden anlässlich des im September bzw. Oktober 2000
zwischen dem Bf. (als Käufer) und dem Gestüt N (als Verkäufer)
abgeschlossenen Kaufes der vorangeführten Pferde neben den den
Gesamtkaufpreis für den Vertragsgegenstand (3 Stuten und 1 Hengst)
beinhaltenden Kaufverträgen vom Verkäufer jeweils zwei Rechnungen,
einmal über den sich aus dem Wert der Pferde und den Ausbildungskosten
zusammensetzenden, tatsächlich vom Käufer zu entrichtenden Kaufpreis
(Faktura Nr. 90100013 vom 10. Oktober 2000) von insgesamt 45.000,00 DEM, davon
23.000,00 DEM für Ausbildung, und einmal über den um die
Ausbildungskosten bereinigten Kaufpreis iHv. insgesamt 22.000,00 DEM (Rechnung
vom 11. Oktober 2000) ausgestellt. Auftragsgemäß wurden vom
Warenführer bzw. dem beauftragten Anmelder die erstangeführten
Fakturen anlässlich der im Auftrag des AR von einer Spedition
durchgeführten Warentransportes bei der Ausfuhr aus Tschechien den
tschechischen Zollbehörden und die zweitangeführte Rechnung den
österreichischen Zollbehörden vorgelegt, die dann auf deren Basis die
Eingangsabgaben (Zoll und EUSt) festsetzten. Insgesamt wurden Eingangsabgaben
iHv. 2.291,46 € bescheidmäßig nicht festgesetzt. Weiters wurde
erhoben, dass der Bf., dem nach eigenen Angaben als ein auch im Import- bzw.
Export tätigen Geschäftsmann der Zusammenhang zwischen
Rechnungsangaben und der Festsetzung von Zollabgaben klar war, im Dezember 2001
ein weiteres Pferd vom Gestüt N erworben und am 9. Jänner 2002 in
das Gebiet der Gemeinschaft importiert hat, wobei diesmal der Einfuhrabfertigung
der in der vorgelegten Rechnung (Nr. 90200002) ausgewiesene
Gesamtrechnungsbetrag bzw. Gesamtkaufpreis (Wert des Pferdes zuzüglich
Ausbildungskosten) zu Grunde gelegt wurde.
Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen, in dem die
Ausstellung von zwei verschiedenen Rechnungen iZm. dem Importvorgang zur WE Nr.
12 als "übliche Praxis" des Verkäufers bezeichnet wird, liegt der
Finanzstrafbehörde die im Amtshilfeweg eingeholte und auch im Lichte der
übrigen Ermittlungsergebnisse durchwegs glaubhaft erscheinende Aussage der
als Leiterin des Gestüts für die Geschäftsabwicklung im
Zusammenhang mit dem Verkauf von Pferden zuständigen AD (vom
29. November 2002 vor der Zolldirektion Hradec Kralove) vor, wonach seitens
des Verkäufers standardmäßig bei derartigen Geschäften
jeweils Rechnungen lautend auf den Gesamtwert bzw. Gesamtkaufpreis
(Pferd+Ausbildung) ausgestellt würden. Im gegenständlichen Fall sei
aber auf ausdrücklichen Wunsch des Bf. aus Anlass der Vereinbarung der
Geschäftsmodalitäten (nach der bereits erfolgten Kaufpreisentrichtung)
von ihr eine weitere Rechnung, lautend auf den rein auf die Pferde (ohne
Ausbildung) entfallenden Kaufpreisanteil, ausgestellt worden.
Vorweg ist festzustellen, dass sich die Verantwortung des
Bf. zu der zweifellos eine Tathandlung iSd. § 35 Abs. 2 (wohl
iVm. § 11) FinStrG darstellenden Mitwirkung an der bzw. Veranlassung
der Ausstellung einer zweiten, nicht den tatsächlichen Kaufpreis
beinhaltenden Rechnung, er sei (irrtümlich) bis zu den ihm bekannt
gewordenen Erhebungshandlungen des Hauptzollamtes Linz im Sommer 2002 davon
ausgegangen, dass bei Pferdeimporten die ebenfalls einen Bestandteil des von ihm
zu entrichtenden Kaufpreises bildenden Ausbildungskosten für die
Eingangsabgabenfestsetzung nicht heranzuziehen seien, abgesehen davon, dass eine
derartige, sowohl den grundlegenden zollrechtlichen als auch den
umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 ZK bzw. § 5 UStG
1994) widersprechende Rechtsansicht bei einem auch im Importgeschäft
tätigen Geschäftsmann äußerst unwahrscheinlich erscheint,
schon insofern als nicht schlüssig erweist, als im Gegensatz dazu dem noch
deutlich vor dem Sommer 2002 von ihm durchgeführten bzw. veranlassten
Pferdeimport zu WE Nr. 34 sehr wohl der Gesamtkaufpreis (Pferd+Ausbildung) zu
Grunde gelegt wurde.
Aber auch darüber hinaus reicht die bisherige sich
insbesondere aus der nicht von vornherein als unglaubwürdig zu
qualifizierenden, weil auch im Lichte weiterer im Zusammenhang mit dem Import
weiterer Pferde vom Gestüt N durch diverse inländische Abnehmer
durchgeführter Erhebungen des Hauptzollamtes Linz durchaus plausibel
erscheinend, Aussage von AD ergebende Erhebungssituation aus, um daraus mit der
im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit iSd.
§ 82 Abs. 3 FinStrG den Schluss eines zumindest bedingt
vorsätzlichen Verhaltens gemäß
§ 35 Abs. 2
FinStrG durch den Bf. ableiten zu können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung
handelt nämlich derjenige, der in Kenntnis der Bedeutung und möglichen
Tragweite der Rechnungsangaben für die Abgabenfestsetzung entgegen der bei
Geschäften dieser Art üblichen Vorgangsweise im Vorfeld der
Eingangsabfertigung von sich aus und ausdrücklich beim Verkäufer die
Ausstellung einer zweiten, niedrigeren Rechnung verlangt, wohl zumindest mit dem
ernsthaften Wissen, dass er mit seiner Handlungsweise eine spätere
Tatbegehung iSd. § 35 Abs. 2 FinStrG erst ermöglicht. Indem
er sich aber mit dieser ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Möglichkeit
abfindet, handelt der so Vorgehende zumindest bedingt vorsätzlich iSd.
§ 8 Abs. 1 FinStrG.
Ob der Bf. tatsächlich die ihm zur Last gelegte Tat
begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehrigen von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in deren Verlauf AR die Möglichkeit
einzuräumen sein wird, sich ausführlich zu den wider ihn erhobenen
Vorwürfen und insbesondere zu den Ergebnissen der
finanzstrafbehördlichen Beweisaufnahme zu äußern,
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
26. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-L/2004
- Stammnummer
- 13010
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF