Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0003-Z1W/02
Beschwerde gegen einen Nachforderungsbescheid gemäß Artikel 220 ZK nach einer im Rahmen der Überführung in den freien Verkehr geschehenen Unterfakturierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0003-Z1W/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn nachträglich hervorkommt, dass anlässlich der Überführung von Waren in den freien Verkehr der Zollwert in der Zollanmeldung zu gering angegeben worden ist (Unterfakturierung) führt dies grundsätzlich zu einer Nacherhebung im Sinne des Artikels 220 ZK. Im Rahmen dieses Nacherhebungsverfahrens neu hervorkommende Fehler im Zusammenhang mit der ursprünglichen Einreihung in den Zolltarif (im vorliegenden Fall wurde ein Oldtimer nicht unter 970500 sondern unter 870323 eingereiht) bei der Überführung in den freien Verkehr sind dabei zu berücksichtigen. Ergibt sich im Rahmen der neuen Abgabenberechnung unter Zugrundelegung des tatsächlich bezahlten Betrages bei richtiger Einreihung in den Zolltarif kein Fehlbetrag im Vergleich zu den bereits entrichteten Abgaben, liegen trotz einer allfälligen Unterfakturierung die Voraussetzungen für eine Abgabennachforderung nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold
Lenitz und die weiteren Mitglieder Herbert Schober und Hofrat Dr. Zarzi
über die Beschwerde des Bf., gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 21. Dezember 1998,
GZ. 400/90185/7/98, betreffend Zollschuld, nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Beschwerde wird dem Grunde nach stattgegeben. Gleichzeitig wird festgestellt,
dass der Nachforderungsbescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 17. Juni 1998,
Zl. 400/STA 90.185/05/98, zu Unrecht ergangen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1998, GZ. 400/STA 90.185/05/98
nahm das Hauptzollamt Klagenfurt gegenüber dem Bf., damals wohnhaft in L,
nunmehr wohnhaft in W, eine Nachforderung (nachträgliche
buchmäßige Erfassung) gemäß Artikel 220 Zollkodex (ZK) zu
der mit Bescheid WE-Nr. 500/000/802784/06/6 des Hauptzollamtes Linz vom 12.
August 1996 im Grund des Artikels 201 ZK in der Höhe von insgesamt S
32.348,-- (S 9.652,-- an Zoll und S 22.696,-- an Einfuhrumsatzsteuer)
festgesetzten Zollschuld vor. Anlässlich der Überführung des
Personenkraftwagens der Marke Porsche 356, Fahrgestell Nr. X, in den
zollrechtlich freien Verkehr beim Hauptzollamt Linz sei eine unrichtige -
niedrigere - Rechnung vorgelegt worden. Es seien daher Abgaben in der
Höhe von S 20.563,-- (S 6.426,-- an Zoll und S 14.137,-- an
Einfuhrumsatzsteuer) nachzuerheben.
Der Bf. erhob gegen diesen
Bescheid mit der Eingabe vom 25. Juni 1998 fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung, in der er die erhobenen Vorwürfe der Unterfakturierung in Abrede
stellte.
Diese Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 21. Dezember
1998, Zl. 400/90185/7/98, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich der mit Schreiben vom 23. Februar 1999
eingebrachte Rechtsbehelf der Beschwerde.
II.
Der
Senat hat erwogen:
Ist
der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikel 218 und
219 Zollkodex (ZK) buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als
dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat
gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei
Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand
feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu
berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche
buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 19 ZK
verlängert werden.
Die
Erläuterungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif zu Abschnitt XXI,
Warennummer 9705 00 00 betreffend die Einreihung von Kunstgegenständen,
Sammlungsstücken und Antiquitäten lauten auszugsweise:
"Hierher
gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem
Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in den Rechtssache C-200/84
entsprechen und somit:
-
einen gewissen Seltenheitswert haben.
- Normalerweise nicht ihrem ursprünglichen
Verwendungszweck gemäß genutzt werden,
-
Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit
ähnlichen
Gebrauchsgegenständen
sind.
- Einen hohen Wert haben und
- einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der
menschlichen Errungenschaften oder
einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren.
Im
Hinblick darauf, dass es sich bei einem Kraftfahrzeug grundsätzlich um
einen relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der der ständig
fortschreitenden technischer Entwicklung unterliegt,
können - soweit nicht offensichtlich Tatsachen dagegen
sprechen - die vorstehenden Voraussetzungen des genannten
Urteils als gegeben unterstellt werden
für:
-
Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand - ohne wesentliche
Änderungen des Fahrgestelles,
des
Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. -, die 30 Jahre oder
älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen;
-
alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden, auch in
nicht fahrbereitem
Zustand."
Das
Hauptzollamt Klagenfurt als Abgabenbehörde erster Instanz geht in ihrem
oben erwähnten Nachforderungsbescheid vom 17. Juni 1998 davon aus, dass es
sich bei dem verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagen um ein unter
Warennummer 87 03 23 90 des Österreichischen
Gebrauchszolltarifes einzureihendes Fahrzeug handelt, das einem Zollsatz von
10 % und einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 20 % unterliegt.
Entsprechend
den oben zitierten Erläuterungen kann bei Fahrzeugen, die 30 Jahre oder
älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen,
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einreihung unter Warennummer
97 05 00 00 als gegeben unterstellt werden, wenn an ihnen keine
wesentlichen Änderungen des Fahrgestelles, des Steuer- oder Bremssystems,
des Motors usw. vorgenommen worden sind.
Der
am 12. August 1996 in den zollrechtlich freien Verkehr überführte
Porsche 356 befand sich zum Zeitpunkt der Einfuhr laut vorliegendem
Schriftverkehr im fahrbereiten Zustand, er wurde im Jahr 1963 erzeugt und war
somit bereits 33 Jahre alt. Dieses Modell wurde zum Zeitpunkt der
Überführung auch zweifellos nicht mehr hergestellt. Das Fahrzeug
entspricht somit allen Kriterien für die Einreihung unter Warennummer
97 05 00 00. Den glaubwürdigen Darstellungen des Bf. im
Rahmen der Berufungsverhandlung, wonach der PKW alle Voraussetzungen zur
Einreihung als Oldtimer erfüllt, stehen auch keine behördlichen
Feststellungen oder aktenkundige Hinweise zum Nachweis dafür entgegen, dass
der Porsche keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der
menschlichen Errungenschaften dokumentiere oder keinen Abschnitt dieser
Entwicklung veranschaulichen könne. Das Fahrzeug war daher entsprechend der
internationale Rechtssprechung (siehe EuGH C-259/97) unter die oben
angeführte Warennummer einzureihen und somit ex Tarif zollfrei zu belassen.
Weiters war die Einfuhrumsatzsteuer nur mit 10 % zu bemessen.
Das
Hauptzollamt Linz hat somit im Ergebnis anlässlich der
Überführung in den freien Verkehr am 12. August 1996 die entstandenen
Eingangsabgaben in unrichtiger Höhe buchmäßig erfasst und
festgesetzt. Selbst eine Neuberechnung der Abgaben unter der Annahme, dass der
Bf. für den PKW nicht bloß US$ 8.289,00 sondern tatsächlich
- wie vom Hauptzollamt Klagenfurt behauptet - US$ 15.289,00 bezahlt
hat, führt bei richtiger Einreihung in die zutreffende Warennummer
97 05 00 00 zum Ergebnis, dass kein nachzuerhebender Restbetrag
vorliegt und somit keine Rechtsgrundlage für eine Nachforderung besteht.
Wie auch dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen ist, ergibt
nämlich die Abgabenberechnung unter Zugrundelegung der höheren Faktura
einen fiktiven Abgabenbetrag von bloß S 16.807,-- im Vergleich zu dem vom
Bf. tatsächlich bereits entrichteten Betrag in der Höhe von insgesamt
S 32.348,--.
Im
vorliegenden Fall sind daher mangels der Erfüllung der in Artikel 220 Abs.
1 ZK normierten Tatbestandsmerkmale der unterlassenen buchmäßigen
Erfassung bzw. der mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag
erfolgten buchmäßigen Abgabenerfassung die Voraussetzungen für
eine Abgabennachforderung nicht gegeben.
Der
Nachforderungsbescheid, in dem weiterhin zu Unrecht von einer Einreihung des
Fahrzeuges in die Warennummer 87 03 23 90 ausgegangen wird,
erweist sich somit als verfehlt. Der Beschwerde war daher ohne näheres
Eingehen auf das Beschwerdevorbringen und auch auf die dort gestellten
Beweisanträge, die in diesem Verfahren unerheblich geworden sind, wie im
Spruch angeführt stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0003-Z1W/02
- Stammnummer
- 4298
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF