Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0079-L/02
Abgabenhinterziehung durch Kabotage; gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung durch fortlaufende Unterfakturierung und gewerbsmäßiger Schmuggel durch fortlaufende Nichterklärung von Liefermehrmengen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0079-L/02vom 06.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 6 in der Finanzstrafsache gegen
Herrn JP, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, wegen der
Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§§ 35 Abs. 3, Abs. 2 iVm. 11 und 38 Abs. 1 lit. a und 35 Abs. 1
lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Juni 2002 gegen den Bescheid vom
15. Mai 2002 des Hauptzollamtes Linz über die Einleitung
(Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen
Einleitungs(Ausdehnungs)bescheides wie folgt abgeändert:
Gegen JP wird das am 27.
Februar 2001 wegen des Verdachtes der versuchten Hinterziehung von
Eingangsabgaben gemäß
§ 83 Abs. 3 FinStrG eingeleitete
Finanzstrafverfahren ausgedehnt, weil der Verdacht besteht, er habe
vorsätzlich
a) seit Mitte Oktober 2000 bis
26. Februar 2001 eine Verkürzung der auf den Lastkraftwagen der Marke IVECO
75 E 14, amtliches Kennzeichen 123, und den Lastkraftwagen der Marke IVECO 75 E
15 R, amtliches Kennzeichen 456, im Zollwert von insgesamt € 36.336,42,
entfallenden Eingangsabgaben iHv. € 16.860,10 ( davon Zoll € 7.994,01
und EUSt € 8.866,09) dadurch bewirkt, dass er mit den beiden LKWs entgegen
der in Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d ZK-DVO normierten Verpflichtung von Wien aus
Heutransporte zu verschiedenen Auslieferungsorten in Österreich
durchführte, ohne dies vorher dem Zollamt anzuzeigen,
b) im Zeitraum 8. April 1997
bis 23. Februar 2001 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der
Firma JP in CZ-38402 Lhenice, in 282 Fällen (laut Beilage 1) durch die
Ausstellung unterfakturierter Rechnungen und durch die Erklärung von zu
geringen Hinzurechnungskosten dazu beigetragen, dass anlässlich der
Anmeldungen zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr unter Verletzung der
im Art. 62 ff ZK iVm. Art. 199 ZK-DVO normierten Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von
insgesamt € 3.275,22 bewirkt wurde und
c) in dem unter lit. b)
angeführten Zeitraum in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
der Firma JP in 240 Fällen (laut Beilage 2) eingangsabgabepflichtige Waren,
nämlich 229.966,93 kg Heu mit einem Warenwert von € 28.797,30
(Bemessungsgrundlage gemäß
§ 5 UStG 1994), darauf entfallende
Eingangsabgaben € 2.879,73 (EUSt), anlässlich der Einbringung in das
Zollgebiet der Gemeinschaft durch Nichtabgabe einer summarischen Anmeldung
für diese Waren gem. Art. 43 ZK der zollamtlichen Überwachung
entzogen,
wobei es
ihm zu b) und c) jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
und dadurch die Finanzvergehen
zu a) der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 3 FinStrG, zu b)
der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben in der
Begehungsform der Beitragstäterschaft nach §§ 35 Abs. 2 iVm. 11
und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu c) des gewerbsmäßigen Schmuggels
nach §§ 35 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 hat das
Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 500-2001/00052-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet (ausgedehnt),
weil der Verdacht bestehe, dass dieser
a) seit etwa Mitte Oktober 2000 bis 26. Februar 2001
vorsätzlich eine Verkürzung der auf den LKW der Marke IVECO 75 E 14,
amtl. Kennzeichen 123, und den LKW der Marke IVECO 75 E 15 R, amtl. Kennzeichen
456, im Zollwert von € 36.336,42 entfallenden Eingangsabgaben iHv. €
16.860,01 (Zoll € 7.994,01 und EUSt € 8.866,09) dadurch bewirkt habe,
dass er die beiden LKWs durch die Durchführung von Heutransporten von Wien
zu verschiedenen Empfängern in Österreich entgegen der im Art. 718
Abs. 3 Ziff. d (richtig: Art. 718 Abs. 3 Buchstabe c) ZK-DVO normierten
Verpflichtung verwendet habe und es unterlassen habe dies dem Zollamt vorher
anzuzeigen,
b) im Zeitraum vom 25. März 1997 bis 26. März
2001 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma JP in
CZ-38402 Lhenice in 658 Fällen (laut Beilage 1) vorsätzlich durch die
Ausstellung von unterfakturierten Rechnungen und Erklärungen von zu
niedrigen Hinzurechnungskosten beigetragen habe, dass anlässlich der
Anmeldungen zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr unter Verletzung der
im Art. 62 ff ZK iVm. Art. 199 ZK-DVO normierten Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Eingangsabgaben iHv. € 8.037,76 bewirkt worden sei
und
c) im Zeitraum vom 25. März 1997 bis 26. März
2001 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fa. JP
vorsätzlich in 606 Fällen eingangsabgabenpflichtige Waren,
nämlich 500.971,08 Heu mit einem Warenwert (Bemessungsgrundlage EUSt) von
€ 63.802,28, darauf entfallende Eingangsabgaben iHv. € 6.382,86, laut
Beilage 2, anlässlich der Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft
durch Nichtabgabe einer summarischen Anmeldung für diese Waren gem. Art. 48
ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen habe,
wobei es ihm zu b) und c) darauf ankam, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
und dadurch die Finanzvergehen zu a) der Hinterziehung von
Eingangsabgaben gem. § 35 Abs. 3 FinStr; zu b) der
gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben als
Beitragstäter nach §§ 11, 35 Abs. 2 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
und zu c) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1
lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen
damit, dass die im Anschluss an die gem. § 83 Abs. 3 FinStrG im Zuge der
Aufnahme einer Tatbeschreibung beim Zollamt Wullowitz am 27. Februar 2001 wegen
des Verdachtes von Finanzvergehen gem. § 35 Abs. 2 iVm. 13 FinStrG vom
Hauptzollamt Linz durchgeführten finanzstrafbehördlichen Ermittlungen
(Einvernahme des JP sowie der inländischen Empfänger der von JP im
Zeitraum von Jänner 1997 bis 26. Februar 2001 von Tschechien nach
Österreich durchgeführten Heuexporte sowie Einsichtnahme in die in
diesem Zeitraum vom Zollamt Wullowitz ausgestellten Abfertigungsbefunde) einen
entsprechenden Tatverdacht ergeben hätten, wobei in jenen Fällen, in
denen keine detaillierten Empfängerangaben hinsichtlich
Mehrmengen/Mehrpreise vorlägen, hinsichtlich lit. b) bzw. c) von an Hand
der vorliegenden Angaben ermittelten Durchschnittswerten (Kaufpreis je kg ATS
1,9547 und Gesamtmenge bzw. -gewicht je Einfuhr 3.413,71 kg) auszugehen
gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Juni 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Hinsichtlich
des Kabotageverkehrs sei, abgesehen davon, dass in diesem Zusammenhang keine
rechtskräftige zollrechtliche Erledigung vorliege, darauf hinzuweisen, dass
der gegenständliche Transport ausschließlich zur Firma KH erfolgt sei
und über allfällige Weiterlieferungen des KH nichts bekannt sei. Auch
hinsichtlich der zur Last gelegten Zollrechtabgabenhinterziehungen liege keine
rechtskräftige Entscheidung vor. Die Zollabwicklungen seien
größtenteils durch die österreichischen Abnehmer erfolgt und
seien die dafür bekannt gegebenen Preise bzw. Kosten jedenfalls korrekt.
Die angelasteten Mehrladungen seien nicht belegt und im Übrigen schon
dadurch widerlegt, dass die verwendeten LKW diese Mengen gar nicht
transportieren konnten. Darüber hinaus seien die Abrechnungen so
vorgenommen worden, wie diese durch die tschechischen und österreichischen
Behörden bzw. durch die Kunden vorgegeben worden seien.
Es werde daher
beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das anhängige
Verfahren einzustellen bzw. in eventu das Verfahren bis zur Entscheidung
über die zollrechtlichen Vorschreibungen zu unterbrechen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.
cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die
Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann,
b) die
Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen würde.
Für
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den
Beschwerdeführer genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. u.a. VwGH vom 14. Dezember 1995, Zl.
95/15/0176).
Wenngleich
es in diesem Verfahrensstadium noch nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde
ist, dem Verdächtigen jede Einzelheit der Tat bzw. jeder einzelnen
Tathandlung konkret nachzuweisen und insbesondere die nähere Darstellung
der Tatausführung(en) der Endentscheidung vorbehalten werden kann, ist
für eine Maßnahme gemäß
§ 82 Abs. 3 FinStrG
hinsichtlich einer Mehrzahl von zusammenhängenden auch gleichartigen
Tathandlungen erforderlich, dass der bisher erhobene Sachverhalt Anhaltspunkte
für jede der von der Verfahrenseinleitung umfassten Einzeltaten oder
zumindest deren konkrete Anzahl erkennen lässt.
Obwohl die Beurteilung der
Verdachtslage durch die Finanzstrafbehörde auf Grund sämtlicher bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen zu erfolgen hat, ist der formelle Stand
eines allfälligen von der Abgabenbehörde durchzuführenden
Abgabenverfahrens betreffend die auf die geschmuggelten Waren entsprechend den
abgabenrechtlichen Vorschriften entfallenden bzw. die verkürzten
Eingangsabgaben nicht von Bedeutung (vgl. z.B. VwGH vom 15. Februar 1994, Zl.
90/14/0234).
Im vorliegenden Fall
gründete die Finanzstrafbehörde erster Instanz ihren
Verdachtsausspruch hinsichtlich § 35 Abs. 3 FinStrG (lit. a) des Bescheides
vom 15. Mai 2002) v.a. auf die Aussage des (Beschuldigten)Aussage des
Beschwerdeführers vom 27.02.2001. Gegenüber den Erhebungsbeamten des
Hauptzollamtes Linz hatte JP, unmittelbar im Anschluss an die Tatbetretung wegen
§§ 35 Abs. 2 iVm. 13 FinStrG beim Zollamt Wullowitz als Beschuldigter
(vgl. § 83 Abs. 3 FinStrG) einvernommen, ausdrücklich erklärt,
dass die mit verschiedenen LKWs, zuletzt mit den beiden im Spruch
angeführten Fahrzeugen, regelmäßig Heutransporte nach
Österreich durchführende Firma JP seit annähernd einem halben
Jahr über eine (Zwischen)Lagermöglichkeit bei KH in Wien verfüge
und dort auch in der Vergangenheit regelmäßig für
österreichische Abnehmer bestimmtes Heu gelagert worden sei. Vom Lager aus
sei das so zwischengelagerte Heu in weiterer Folge mit den beiden entweder von
ihm selbst oder einem angestellten Fahrer gelenkten LKWs dem jeweiligen
Empfänger zugestellt worden. Über Frage, ob ihm bekannt gewesen sei,
dass die Zollvorschriften einen derartigen Binnenverkehr nicht gestatteten,
erklärte JP, dies sei ihm zwar bekannt, er habe sich aber nach den
Wünschen der Kunden richten müssen (vgl. S 8 ff der Niederschrift).
Zuvor hatte JP bereits Beamten des Zollamtes Wullowitz gegenüber angegeben,
dass er bei KH in Wien über eine Lagermöglichkeit verfüge und er
zeitweise bei Fahrten nach Österreich zusätzlich zu der bei der
aktuellen Fahrt mitgeführten und beim Zollamt Wullowitz zur Einfuhr
abgefertigten Heumenge für den Kunden noch Heu in Wien zuladen konnte, um
dem Abnehmer wunschgemäß eine größere Menge liefern zu
können (vgl. Aktenvermerk des Zollamtes Wullowitz vom 2. April
2001).
Derjenige, der ein formlos nach
Art. 232 Abs. 1 iVm. Art. 233 ZK-DVO in das Verfahren der vorübergehenden
Verwendung in das Zollgebiet eingebrachtes Straßenfahrzeug
vorsätzlich entgegen dem Binnenverkehrsverbot (Kabotageverbot) des Art. 718
Abs. 3 Buchstabe d (nunmehr: Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c) ZK-DVO verwendet bzw.
(vorsätzlich) bestimmt, dass ein derartiges ihm gehörendes Fahrzeug
dafür verwendet wird, ohne dies vorher dem Zollamt anzuzeigen, begeht, da
damit bewirkt wird, dass eine eingangsabgabepflichtige Ware entgegen einer
Verpflichtung iSd. Art. 4 Nr. 16 ZK verwendet und dadurch eine Verkürzung
von Eingangsabgaben (Art. 204 Abs. 1 ZK) eintritt, als unmittelbarer Täter
bzw. als Bestimmungstäter iSd. § 11 FinStrG ein Finanzvergehen
gemäß
§ 35 Abs. 3 FinStrG.
Ob der Verdächtige nun als
unmittelbarer Täter gehandelt oder jemand anderen dazu bestimmt hat, die
Tat auszuführen, kann dabei dem weiteren Strafverfahren vorbehalten
bleiben, da die sich bei der Verfahrenseinleitung an die verschiedenen
Täterschaftsformen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen (vgl.
VwGH vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/16/0133).
Aus dem, sich v.a. auf den
Wortlaut der unmittelbar im Anschluss an die zuvor beim Zollamt Wullowitz
erfolgte Tatbetretung gemachten (vgl. zur höheren Beweiskraft dieser
Aussage gegenüber der die ursprüngliche Verantwortung
abschwächenden Aussage vom 06.03.2001 z.B. VwGH vom 25. Juni 1992, Zl.
90/16/0077) und sich auch mit den von der Finanzstrafbehörde I. Instanz bei
den einzelnen Kunden des JP erhobenen Lieferumständen weitestgehend
deckenden und somit auch im Lichte der übrigen Erhebungsergebnisse
glaubwürdig erscheinenden Angaben des JP, deren schriftliche Festhaltung in
der Niederschrift ausdrücklich von ihm so akzeptiert worden ist (vgl.
Änderungsersuchen zu Detailformulierungen am Text-Ende der Niederschrift
vom 27. Februar 2001), stützenden derzeitigen Erhebungsstand ist mit der in
dem aktuellen Verfahrensstadium erforderlichen Gewissheit auf einen konkreten
Tatverdacht des mit der offenbar bewusst erfolgten bestimmungswidrigen
Verwendung der formlos in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten
genannten Beförderungsmittel, nämlich für Zwecke des
Binnenverkehrs ohne vorherige zollamtliche Meldung, vorsätzlich begangenen
Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß
§ 35 Abs. 3 FinStrG zu
schließen. Dem steht nämlich auch die Rechtfertigung, die
rechtswidrige Vorgangsweise sei in Erfüllung vorhandener Kundenwünsche
erfolgt, nicht entgegen.
Was den Tatverdacht
gemäß
§§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG laut lit. b) des
angefochtenen Bescheides angeht, ist zur Klarstellung vorweg festzustellen, dass
bei den von der Finanzstrafbehörde vom März 1997 bis zum 26. Februar
2001 ermittelten Wareneinfuhren als (der abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. zollrechtlichen Vorschriften des ZK bzw.
der ZK-DVO unterliegende) Anmelder iSd. Art. 4 Nr. 18 ZK jeweils die
Empfänger der Sendungen aufgetreten sind (vgl. dazu auch Art. 64 Abs. 2
Buchstabe b ZK), während der Fa. JP in sämtlichen Zollverfahren
lediglich die Stellung des Versenders bzw. des Ausführers zukam. Obwohl
grundsätzlich der (unmittelbare) Täterkreis des § 35 Abs. 2
FinStrG nicht nur auf die Personen beschränkt ist, die als Anmelder die
Anmeldung iSd. Zollrechtes abzugeben haben und mancherorts (vgl. dazu
insbesondere Reger/Hacker/Kneidinger: Das Finanzstrafgesetz, Band 1, 3. Auflage,
Linde-Verlag, K 35/83) die Ansicht vertreten wird, dass auch derjenige
unmittelbarer Täter des bezeichneten Finanzvergehens sein kann, der
bloß inhaltlich falsche Unterlagen, z.B. unterfakturierte Rechnungen,
liefert, die falsche Angaben des Anmelders in der Zollanmeldung nach sich
ziehen, ohne dass jedoch dabei auf die ebenfalls tatbestandsmäßige
Pflichtverletzung iSd. geltenden Zollrechtes (vgl. VwGH vom 28. Juni 1989,
Zl. 89/16/0060) des Rechnungsausstellers eingegangen wird, kann wohl infolge des
Wortlautes des § 35 Abs. 2 leg. cit. demjenigen, der zwar die der
Eingangsabgabenfestsetzung zu Grunde gelegten unterfakturierten Lieferrechnungen
erstellt hat, aber selbst im Zollverfahren nicht als Anmelder iSd. ZK in
Erscheinung getreten ist, keine unmittelbare Täterschaft, sondern
allenfalls eine Beitragstäterschaft iSd. § 11 FinStrG zur Last gelegt
werden.
Auf die Frage nach den von den
jeweiligen Empfängern bei Erhalt der Lieferung zu zahlenden Preisen auf der
Basis frei Haus versteuert [Rechnungs-Nettopreis zuzüglich
Hinzurechnungskosten gem. § 5 Abs. 4 UStG 1994 (Tierarzt und
Beförderungskosten) sowie EUSt] erklärte JP bei der Einvernahme am 27.
Februar 2001, dass es sich bei den in den Anmeldungen bzw. in den bei der
zollamtlichen Einfuhrabfertigung vorgelegten Fakturen der Fa. JP ausgewiesenen
Netto-Kaufpreis (idR. frei Grenze unversteuert) um einen vorher mit den Kunden
mündlich vereinbarten und nicht für die Ermittlung des
tatsächlichen Kaufpreises (frei Haus versteuert) heranzuziehenden Betrag
gehandelt habe. Tatsächlich hätten die Empfänger
regelmäßig einen über dem erklärten Kaufpreis
durchschnittlich bei ATS 1,60 je Kilogramm Heu gelegenen, Netto-Kaufpreis
inklusive Transportkosten zu entrichten gehabt. Die Anführung eines somit
niedrigeren Kaufpreises in den bei der Verzollung vorgelegten Lieferrechnungen
sei im Einvernehmen mit den bzw. sogar auf Wunsch der Kunden, die
naturgemäß ein Interesse daran gehabt hätten, den von ihnen zu
entrichtenden Gesamtpreis (frei Haus versteuert) möglichst niedrig zu
halten, erfolgt. Der tatsächlich bei Übergabe der Ware dann von den
Abnehmern vereinbarungsgemäß zu zahlende Betrag sei dann vom
jeweiligen Fahrer kassiert worden.
Im Zuge der bei einzelnen
Empfängern der ermittelten Lieferungen durchgeführten
finanzstrafbehördlichen Erhebungen, bei denen an Hand der von den Abnehmern
vorgelegten Unterlagen und deren Aussagen die der der jeweiligen
Eingangsabfertigung zu Grunde gelegten Rechnungspreise mit den nachweislich
tatsächlich bezahlten Kaufpreisen inkl. Hinzurechnungskosten verglichen
wurden, konnte bisher für die in der Beilage 1 namentlich angeführten
Fälle jeweils eine exakte Differenz zwischen dem laut Faktura in der
Anmeldung (Feld 23) erklärten Preis frei Grenze bzw. dem um den EUSt-Anteil
reduzierten erklärten Preis frei Haus unversteuert (Zeilen 1 - 38) laut
Spalte 6 der Beilage 1 einerseits und dem ermittelten tatsächlichen Preis
frei Haus unversteuert andererseits festgestellt werden. Davon ausgehend ergaben
sich durch die jeweils unterlagenkonforme Erklärung einer verringerten
Abgabenbemessungsgrundlage (ausgewiesener Netto-Kaufpreis zuzüglich
allfälliger Hinzurechnungskosten) die in den Spalten 12 bzw. 13 der Beil. 1
angeführten Verkürzungen an Eingangsabgaben (EUSt).
Hinsichtlich der übrigen
von lit. b) des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Finanzstrafbehörde
I. Instanz umfassten bzw. in der dem Bescheid angeschlossenen Beilage 1
angeführten und überhaupt eine Eingangsabgabendifferenz ausweisenden
(vgl. z.B. Zeilen 31, 51 und 106 der Beilage 1 zum angefochtenen Bescheid)
Importvorgänge konnten jedoch mangels bisher entsprechend den
vorangeführten Fällen auch bei den dort angegebenen Empfängern
durchgeführter Erhebungen der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte
dafür entnommen werden, dass auch diese Käufer einen höheren
Kaufpreis als den in den von JP ausgestellten Fakturen ausgewiesenen entrichtet
haben und somit ein niedrigerer Wert der Abgabenbemessung zu Grunde gelegt
wurde. Einen solchen stellt insbesondere auch nicht die Aussage des
Beschwerdeführers, der durchschnittliche Kaufpreis inklusive
Transportkosten sei (in der Gesamtanzahl der Importfälle) bei ATS 1,60 je
kg gelegen, dar, da diese Aussage zum Einen sämtliche und somit auch jene
Einfuhren umfasst, hinsichtlich derer konkrete, zum Teil erheblich über dem
genannten Durchschnittspreis gelegene Preise ermittelt werden konnten, und zum
Anderen diese Formulierung keine konkreten Rückschlüsse für das
Ausmaß bzw. die Anzahl von Unterfakturierungen bei den von der Firma JP im
Erhebungszeitraum getätigten Heuimporten zulässt. Wenngleich die
bisher festgestellten Begleitumstände durchaus die Vermutung aufkommen
lassen, dass auch in weiteren, derzeit aber nicht näher quantifizierbaren
Fällen in analoger Vorgangsweise in den anlässlich der Verzollung
vorgelegten Rechnungen bzw. in den Anmeldungen ein niedrigerer Wert
angeführt war, so reicht dies mangels entsprechender Feststellungen zur
Konkretisierbarkeit für sich allein noch nicht aus, einen entsprechenden
Verdacht auf weitere Unterfakturierungen in dem im Erstbescheid festgestellten
Ausmaß aufkommen zu lassen.
Der bisher erhobene
Sachverhalt, demzufolge der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer als
verantwortlicher Geschäftsführer der Firma JP über einen Zeitraum
von annähernd vier Jahren in insgesamt 282 Fällen die für die
Eingangsverzollung herangezogenen Firmenrechnungen jeweils mit einem niedrigeren
Preis erstellt hat, um so auf den in Spalte 7 der Beilage 1 angeführten,
vorher vereinbarten und von den Empfängern tatsächlich zu
entrichtenden Kilopreis (frei Haus versteuert) zu gelangen, wobei diese für
das Eintreten des tatbildmäßigen Erfolges gemäß
§ 35
Abs. 2 FinStrG kausale und somit einen Tatbeitrag zu der begangenen
Abgabenhinterziehung darstellende Vorgangsweise offensichtlich vom Bestreben des
Verdächtigen um das Zustandekommen des Geschäftes bzw. um die
Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit den österreichischen
Abnehmern getragen war, bietet insgesamt aber auch ausreichende Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur tatbestandsmäßig
iSd. §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG, sondern darüber hinaus auch in
der Qualifikationsform des § 38 Abs. 1 lit. a leg. cit. gehandelt
hat.
An einer entsprechenden
eigenständigen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des
Beschwerdeführers gemäß den bezogenen Gesetzesstellen vermag
auch die Beschwerdebehauptung, die entsprechenden Unterfakturierungen seien im
Einvernehmen bzw. auf ausdrücklichen Wunsch der Abnehmer erfolgt, nichts zu
ändern. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für die
Vorwerfbarkeit einer Beitraghandlung iSd. § 11 FinStrG eine objektive
Tatbildverwirklichung durch den unmittelbaren Täter bereits ausreicht und
bei allfälliger Tätermehrheit grundsätzlich jeder der an der Tat
Beteiligten nach Maßgabe seiner Schuld zu bestrafen sein wird (vgl. §
12 FinStrG).
Zu dem Verdachtsausspruch des
durch die Nichterklärung von Liefermehrmengen begangenen Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG (lit. b des angefochtenen
Bescheides) ist festzustellen, dass nach den zollamtlichen
Abfertigungsunterlagen für die in der Beilage 2 angeführten im
Zeitraum vom 25. März 1997 bis zum 23. Februar 2001 von der Firma JP mit
insgesamt fünf verschiedenen LKWs über das Zollamt Wullowitz für
verschiedene Empfänger durchgeführten Heuimporten nach Österreich
das dabei erklärte Ladegewicht zwischen 2.200 und 3.100 kg Heu lag.
Während zur Durchführung der früheren, vor dem April 1999,
abgewickelten Transporte entsprechend dem o.A. weitere drei, zwischenzeitig
nicht mehr im Eigentum der Fa. JP stehende LKWs mit nicht näher bekannten
Fahrzeugdaten benutzt wurden, kamen dabei ab dem genannten Zeitpunkt auch und
seit Anfang April 2000 ausschließlich die beiden unter lit. a)
angeführten Firmen-LKWs zum Einsatz. Nach den für diese beiden LKW
vorliegenden Kraftfahrzeugpapieren (amtliche Zulassung) betrug bei einem
Leergewicht von jeweils 4.390 kg deren höchst zulässiges Ladegewicht
(inkl. Betriebsmittel) jeweils 3.100 kg.
JP selbst gab zu der jeweils
aus Anlass der Lieferfahrten nach Österreich beförderten Lademenge Heu
gegenüber der Finanzstrafbehörde I. Instanz an, dass jeder der zu den
Heueinfuhren in das Zollgebiet der Gemeinschaft benutzten LKW durchschnittlich
mit 3.000 kg Heu beladen gewesen sei (vgl. S 2 der Niederschrift vom
27.02.2001).
Die von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe in diesem Zusammenhang angestellte
Überprüfung sämtlicher von der Fa. JP im Zeitraum ab März
1997 nach Österreich durchgeführten Heuimporte bzw. Nachforschungen
bei einzelnen in den Anmeldungen als Empfänger aufscheinenden Personen bzw.
Institutionen insbesondere durch die Einsichtnahme in die bei der Auslieferung
den Empfängern von JP überlassenen Lieferunterlagen (Wiegezettel bzw.
Vazni List) ergab, dass in den in der Beilage 2 angeführten Fällen die
Empfänger jeweils eine größere Menge als in der Anmeldung bzw.
in der vorgelegten Lieferrechnung angegeben (S. Spalten 13 bzw. 14 der
Beilage 2), erhalten haben. Davon lag bei insgesamt 115 von den mit den LKWs mit
dem Kennzeichen 123 bzw. 456 durchgeführten 116 Transporten die
beförderte bzw. beim Empfänger zur Auslieferung gelangte Lademenge Heu
deutlich über dem in den Zulassungsunterlagen jeweils ausgewiesenen
höchst zulässigen Ladegewicht. So wurden beispielsweise laut
Wiegezettel zu den Anmeldungen vom 05.04.2000 (LKW 456), 08.09.2000 (LKW 123)
und vom 04.01. 2001 (LKW 123), Empfänger jeweils Cornelia Kern,
Ladegewichte von 4.280 kg (Gesamtgewicht: 8.310 kg), 4.250 kg (Gesamtgewicht:
8.420 kg) und 4.340 kg (Gesamtgewicht: 8.440 kg) festgestellt.
Damit ist aber die sich ohnehin
nur auf die beiden spruchgegenständlichen LKWs beziehende
Beschwerdebehauptung, die verwendeten LKWs hätten die festgestellten
Gesamtmengen gar nicht transportieren können, schon als durch die bisher
erhobenen faktischen Umstände widerlegt anzusehen.
Analog zu lit. b) konnten aber
auch hier an Hand der vorliegenden Erhebungs- bzw. Aktenlage für die
über die in der nunmehrigen Beilage 2 angeführten 240 Fälle
hinausgehenden, vom angefochtenen Bescheid bzw. vom erstinstanzlichen
Verdachtsausspruch erfassten weiteren 366 Einfuhrvorgänge aus den bisher
erhobenen Fakten keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen mit der für eine
Verfahrenseinleitung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine entsprechende
Anzahl bzw. auf einen entsprechenden Umfang von Falschdeklarationen aus Anlass
der Einfuhr geschlossen werden könnte, erkannt werden.
Wird eine zwar gestellte (vgl.
§ 37 Abs. 1 ZollR-DG) eingangsabgabepflichtige Ware ohne Erlaubnis der
Zollbehörde und damit eigenmächtig vom Amtsplatz weggebracht, so gilt
die Ware als der zollamtlichen Überwachung entzogen. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn lediglich ein Teil der beförderten und gestellten Waren
von der abgegebenen Anmeldung erfasst sind und somit auch nur diese Waren
zollbehördlich zu dem betreffenden Verfahren überlassen werden
können. Die nichtangemeldeten, ohne Kenntnisnahme durch das Zollamt in das
gemeinschaftliche Zollgebiet eingebrachten Waren werden jedoch mit der
Wegbringung vom Amtsplatz dem bis zu diesem Zeitpunkt ja noch möglichen
zollbehördlichen Zugriff entzogen und ist somit mit diesem Zeitpunkt durch
die falschen/unvollständigen Angaben über die Menge der gestellten
Waren der Tatbestand des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 a 3. Fall
FinStrG erfüllt.
Auf Grund des bisher
ermittelten Sachverhaltes konnte mit einer für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 82 Abs. 3 FinStrG ausreichenden
Wahrscheinlichkeit hinsichtlich jener Fälle, in denen exakte (nicht
deklarierte) Mehrmengen festgestellt werden konnten ein entsprechender gegen den
Beschwerdeführer gerichteter Tatverdacht angenommen werden.
Die bisher erhobenen
Sachverhaltselemente reichen insgesamt aus, einen gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Verdacht des tatbestandsmäßigen
Handelns gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG zu begründen,
wobei analog zu lit. b) an Hand der bisher festgestellten Umstände, der
insgesamt 482 Einzeltathandlungen in nicht einmal 4 Jahren umfassenden Tat auch
der Verdacht besteht, dass es JP auch hier darauf angekommen ist, sich durch die
wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen.
Ob bzw. inwiefern der
Beschwerdeführer die ihm im nunmehr modifizierten Verdachtsausspruch zur
Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat (§ 98 Abs. 3
FinStrG), bleibt dem nunmehr seitens der Finanzstrafbehörde I. Instanz
durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
6. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0079-L/02
- Stammnummer
- 5384
- Gültig
- 06.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF