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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF FSRV/0012-F/04

Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von Zufallsfunden nach § 96 2. Satz FinStrG bei Waffenhändlern

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0012-F/04vom 25.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Rechtsmittelwerberin aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Feldkirch, am 25. August 2004 Der Vorsitzende: Dr. Tannert  

Normen und Schlagworte

WaffenhandelUnterfakturierungHinterziehung von EingangsabgabenVerdachtbegründeter VerdachtHausdurchsuchungsbefehlHausdurchsuchungEinleitungUntersuchungsverfahrenBetroffenerunmittelbare Befehls- und ZwangsgewaltSpruchBegründungBescheidspruchBescheidbegründungunklarer Spruchgesuchte GegenständeUmschreibung des GesuchtenUmschreibungBeschlagnahmeZufallsfundeBeschlagnahme von ZufallsfundenGefahr im VerzugAufforderung zur HerausgabeOrtsabwesenheitortsabwesender BetroffenerAbweisungZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
Geschäftszahl
FSRV/0012-F/04
Stammnummer
11757
Gültig
25.08.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF