…kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Eine unzulängliche Begründung eines erstbehördlichen Bescheides kann durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Falle der Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides durch eine zulängliche Begründung ersetzt werden (VwGH vom 19.2.1997…
…Instanz das Recht und die Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen. Eine solche ist erst recht zu ersetzen, wenn die Begründung eines Einleitungsbescheides nicht von einem Verdacht eines Finanzvergehens ausgeht, sondern durch die Wortfolge …
…dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Recht und Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen (Hinweis VwGH 30.5.1995, 95/13/0112). Im Sinne dieser Ausführungen ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu folgenden Überlegungen…
…dass ein begründeter Tatverdacht gegeben ist. Zunächst ist festzuhalten, dass eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides ist im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu ersetzen ist, daher wird in der Folge zu den Überlegungen der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur…
…Empfänger unterlegen wären und keine Steuern der Gesellschaft ausgelöst hätten. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist mit der Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen der ihr obliegenden Verpflichtung nachgekommen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen und im Sinne des …
…VwGH 03.07.2003, 2003/15/0047). Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (nunmehr: Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes) trifft das Recht und Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen (VwGH 30.5.1995, 95/13/0112; VwGH 19…
…1, zweiter Satz FinStrG abzuleitende Recht und die Pflicht, eine unzulängliche oder völlig fehlende Begründung im erstinstanzlichen Bescheid durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen. Laut Aktenlage wurde die Abgabenbehörde (Team KIAB) am 21. April 2009 seitens der Pl Hausleiten telefonisch davon verständigt, dass der slowakische…
…161 Abs. 1, zweiter Satz FinStrG abzuleitende Recht und die Pflicht, eine unzulängliche oder völlig fehlende Begründung im erstinstanzlichen Bescheid durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen. Laut Aktenlage wurde die Abgabenbehörde (Team KIAB) am 21. April 2009 seitens der Pl H. telefonisch davon verständigt, dass…
…Erkenntnis abzuändern (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/13/0057). Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf daher in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG nach dem…
…Erkenntnis abzuändern (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/13/0057). Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf daher in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG nach dem…
…den Spruch oder die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch einen, den begründeten Verdacht konkretisierenden Spruch und eine zulängliche Begründung zu ersetzen. Ein Spruch eines Bescheides ist erst recht zu ersetzen, wenn darin nicht von einem Verdacht eines Finanzvergehens ausgegangen wird…
…der Begründung des Einleitungsbescheides zu entnehmen, der Bf habe um seine steuerlichen Verpflichtungen wissen müssen. Ein "Wissen-Müssen" ist aber dem "Wissen" nicht gleich zu halten (vgl. VwGH 30.3.2000, 98/16/0131). Ein Begründungsmangel des erstbehördlichen Bescheides ist durch eine zulängliche Begründung der…
…Instanz das Recht und die Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen. Eine solche ist erst recht zu ersetzen, wenn die Begründung eines Einleitungsbescheides nicht von einem Verdacht eines Finanzvergehens ausgeht, sondern durch die Wortfolge …
…setzen. Folglich trifft die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Falle einer unzulänglichen oder völlig fehlenden Begründung das aus § 161 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG abzuleitende Recht und die Pflicht, diese durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen. In diesem Sinne ist zu den einzelnen Feststellungen der Betriebsprüfung…
…wollte man die Beschuldigung auf dem Bw. nicht zugängliche Beweismittel stützen. Da dem Bw. bzw. seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt worden ist, wurde auch nicht behauptet, zu den entsprechenden Vernehmungsprotokollen keinen Zugang gehabt zu haben. Die Begründung im bekämpften Erkenntnis, wonach "die drei Rumänen keinen nachvollziehbaren…
…doch trifft im Falle des Fehlen solcher Ausführungen im erstinstanzlichen Einleitungsbescheid die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das Recht und die Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen (VwGH 19.2.1997, 96/13/0094). Der Einwand…
…an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich der Zigaretten auch in die Monopolrechte eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs…
…an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich der Zigaretten auch in die Monopolrechte eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs…
…zu haben, wobei hinsichtlich aller Zigaretten auch in die Monopolrechte (§ 44 FinStrG) eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs. 1…
…an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich aller Zigaretten auch in die Monopolrechte eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs…