Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0016-G/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-G/08vom 19.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Bf, Flugbegleiterin, geboren 1960, wohnhaft in A,
vertreten durch Dr. Eveline Landmann, Rechtsanwalt und Verteidiger in
Strafsachen, Oberndorfer Straße 1, 6322 Kirchbichl, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und wegen des Finanzvergehens der
Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 28. Februar 2008 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29. Jänner 2007
(richtig: 29. Jänner 2008), StrafNr. a,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung vom 3. Juli 2007 wurde die
Beschwerdeführerin (Bf) eingeladen, zu den Ermittlungen des Zollamtes Graz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend den Online-Ankauf von
Zigaretten beim "B-Club" schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Bf hat sich zu den Vorwürfen im Schreiben vom
12. Juli 2007 geäußert. Sie hat im Wesentlichen
bestätigt, seinerzeit die Internetseite des "B-Club" besucht und sich mit
einer Codenummer registriert zu haben. Die in der Auflistung ihrer Bestellungen
angeführten Daten seien für sie teilweise nicht nachvollziehbar. Sie
könne ausschließen, am 1. November 2006 oder am
3. Juli 2007 Bestellungen getätigt und diesbezügliche
Warenlieferungen erhalten zu haben. Der "B-Club" sei nach ihrem Wissensstand
seit Monaten nicht mehr kontaktierbar, sodass schon aus diesem einfachen
technischen Grunde zum 3. Juli 2007 keinerlei Bestellungen mehr
möglich gewesen seien. Sie sei gerne zu weiteren Auskünften
bereit, aber anhand der übermittelten Bestellauflistung zu solchen nicht im
Stande. Die Bf hat zur Wahrung ihrer Rechte Einsichtnahme in die Akten
im Amtshilfeweg begehrt. Ihr wurden am 31. Juli 2007 eine korrigierte
Auflistung, das Datenblatt und ein Formular betreffend die schriftliche
Stellungnahme übersendet.
Die Bf hat danach zu den gegen sie erhobenen
Verdächtigungen mit Schreiben vom 21. August 2007 Stellung
genommen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei auf der Homepage des
"B-Club" sämtlichen Interessenten versichert worden, dass es sich
ausschließlich um Tabakwaren aus dem EU-Raum handeln würde.
Hätte sie die geringsten Anhaltspunkte dafür gehabt, es könnte
sich um widerrechtlich in den EU-Raum gelangte Tabakwaren handeln, hätte
sie niemals eine Bestellung getätigt. Der "B-Club" habe als
Bankverbindung eine Konto-Nummer in Spanien angegeben, weshalb sich auch
diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, daran zu zweifeln,
dass es sich um Tabakwarten aus dem EU-Raum handelt. Sie habe sowohl am
11. Jänner 2006 als auch am 22. März 2006 jeweils
800 Stück Zigaretten der Marke Gauloises Blondes Rot und am
14. Mai 2006 800 Stück Zigaretten der Marke Pall Mall Filter
bestellt. Sie habe den Kaufpreis für alle drei Bestellungen bezahlt, jedoch
nur die Zigaretten aus der ersten Bestellung im Februar 2006 erhalten; den
Warenpreis aus den zwei letzten Bestellungen habe sie nicht zurück
erhalten. Bei der Bestellung vom 25. Mai 2006 habe es sich um eine
Scherzbestellung gehandelt. Sie habe nicht den geringsten Anlass gehabt
anzunehmen, es handle sich bei den gegenständlichen Waren nicht um
Zigaretten aus dem EU-Raum. Der Bezug von aus dem EU-Raum stammenden Zigaretten
wäre jedenfalls legal gewesen. Sie bestreite bis zum entsprechenden
Nachweis, dass die Tabakwaren durch tatbestandsmäßige Vorgänge
in den EU-Raum gelangt seien, denn nur in diesem Falle könnte sie des
Vorwurfs der Abgaben- und Monopolhehlerei bezichtigt werden. Ihr könne
angesichts der zugänglichen Informationen kein Vorwurf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung gemacht werden. Da sie nur
eine Lieferung erhalten habe, sei es im Hinblick auf die weiteren Bestellungen
beim Versuch geblieben. Sie habe alle e-Mails aus dem PC gelöscht und
könne keinerlei Korrespondenz in Vorlage bringen.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf zur
StrafNr a ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil im Wesentlichen der begründete Verdacht bestehe, die Bf
habe als Mitglied des "B-Club" durch Bestellungen über das
Internet a) am 11. Jänner 2006 eingangsabgabepflichtige
Waren, namentlich 800 Stück (4 Stangen) Zigaretten der Marke
Gauloises Blondes Rot ausländischer/polnischer Herkunft, auf welchen
entweder Eingangsabgaben/Tabaksteuer in einer jeweils noch zu klärenden
Höhe lasten würden und hinsichtlich welcher zuvor ein(e)
Schmuggel/Abgabenhinterziehung begangen worden sei, und b) diese
800 Stück Zigaretten der oben angeführten Marken, für welche
ein Kleinverkaufspreis bzw. ein solcher, der diesen Monopolwaren nach
Beschaffenheit und Qualität am nächsten komme, in einer jeweils noch
zu klärenden Höhe festgesetzt werde und hinsichtlich welcher in die
Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden sei, vorsätzlich an sich
gebracht und damit zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei
gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu
b) das Finanzvergehen der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Das Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat seine Entscheidung damit
begründet, es gebe aufgrund der Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des
maßgebenden Sachverhaltes für eine Einleitung des
Finanzstrafverfahrens hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens mit einer
dem Vergehen zugrunde liegenden Zigarettenmenge rechtfertigen. Ob die
Verdächtige ein Finanzvergehen und in der ihr zur Last gelegten
Größenordnung tatsächlich begangen hat, bleibe dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Gemäß
§ 30
Tabaksteuergesetz 1995 sei der Versandhandel mit Tabakwaren
unzulässig. Auf der Homepage des "B-Club" seien sehr wohl Hinweise
vorhanden gewesen, die an der Legalität der Bestellung Zweifel hätten
aufkommen lassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 28. Februar 2008. Von der Bf wird
darin, nachdem ihr in den Akt Einsicht gewährt worden war, im Wesentlichen
vorgebracht, die Daten des Einleitungsbescheides seien mangels entsprechender
Anhaltspunkte nicht erweislich, weshalb das Strafverfahren richtigerweise
hätte eingestellt werden müssen. Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz habe ihr sämtliche wesentlichen Unterlagen aus dem
gegenständlichen Akt zur Verfügung gestellt. Dem gesamten Akt sei
nicht zu entnehmen, aus welchem Herkunftsland, welchen Herkunftsländern die
Zigaretten stammen, noch dass sie durch einen Schmuggel in die Europäische
Union oder durch eine Abgabenhinterziehung nach Österreich gekommen seien.
Ebenso sei dem Akt der Verstoß gegen Monopolbestimmungen nicht zu
entnehmen. Sie habe zum ersten Mal dem bekämpften Bescheid entnehmen
können, dass die Zigaretten angeblich polnischer Herkunft waren. Sie
könne ausschließen, dass die von ihr bezogenen Zigaretten mit
polnischer Aufschrift versehen waren. Die Behörde nehme offensichtlich auf
völlig andere Zigarettenpackungen als auf die von ihr erhaltenen
Bezug. Vorsätzliches Verhalten sei aus dem gegenständlichen
Akteninhalt und dem bisherigen Verfahren nicht zu erhärten. Aus den
Kundeninformationen des "B-Club" habe sich in keinster Weise ergeben, dass die
Zigaretten nicht aus dem EU-Raum stammen würden. Der Akt bestätige die
Verantwortung der Bf, nur ein einziges Mal 400 Stück Zigaretten
bestellt, gekauft und bezahlt zu haben. Abgabenhehlerei und
Monopolhehlerei würden vorsätzliches Vorgehen eines Verdächtigen
erfordern. Den Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens könne der Akteninhalt
aber nicht erhärten. Aus den Kundeninformationen des "B-Club" im Internet
ergebe sich keinerlei Hinweis darauf, die gegenständlichen Tabakwaren
würden nicht aus dem EU-Raum stammen. Auch der Aufdruck auf den gelieferten
Zigaretten habe keinen Anlass zu Zweifeln gegeben; ebenso nicht die Bezahlung
der Ware an eine spanische Bank. Sie habe nicht die geringsten Anhaltspunkte
dafür gehabt, Zigaretten bestellt zu haben, die widerrechtlich in den
EU-Raum gelangt und im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen
Monopolbestimmungen gestanden seien. Sollte es im gegenständlichen
Verfahren Anhaltspunkte dafür gegen, dass die von ihr bezogenen Zigaretten
widerrechtlich nach Österreich bzw. in den EU-Raum gelangt seien, wäre
es diesbezüglich zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen,
damit wäre das Verfahren mangelhaft gewesen. Bei richtiger Beurteilung der
Sachlage hätte die belangte Behörde von der Einleitung des
Strafverfahrens absehen müssen. Die Bf hat gleichzeitig einen Antrag
auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestellt, weil jedenfalls hinsichtlich
ihrer Reputation durch die ungerechtfertigte Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen
würde und öffentliche Interessen die unverzügliche
Durchführung eines Strafverfahrens nicht gebieten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am Donnerstag den 31. Oktober 2005 ist beim
Zollamt Graz eine Anfrage darüber eingegangen, ob es legal sein könne,
dass man bei "B-Club" online Zigaretten billiger kaufen könne, als im
Einkauf.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 und 81 zukommende Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für eine
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren gemäß
Abs. 3 leg. cit. einzuleiten.
Mit BGBl 1985/571 (gültig ab 1986) wurde dem
Abs. 1 angefügt, die Prüfung sei nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Die Einleitung des Strafverfahrens ist gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG aktenkundig zu machen. Die der
förmlichen (mit Bescheid) Einleitung des Strafverfahrens zukommende
rechtliche Bedeutung ist zunächst darin gelegen, einem Verdächtigen
gegenüber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass die
Abgabenbehörde gegen ihn als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen
einer bestimmten Tat einschreitet, zumal keineswegs in jeder auf die
Aufklärung gerichteten Tätigkeit eines Zollamtes die Einleitung der
Untersuchung in einem Finanzstrafverfahren liegt (z.B. VwGH vom 2.8.1995,
95/13/0172).
Gegen die Bf wurde das Finanzstrafverfahren deshalb
eingeleitet, weil sie im Wesentlichen verdächtigt wird, vier Stangen
Zigaretten ausländischer oder polnischer Herkunft, hinsichtlich welcher
zuvor ein Schmuggel (§ 35 FinStrG - betreffend
Nicht-EU-Zigaretten) oder eine Verkürzung von Verbrauchsteuern
(§ 33 FinStrG - betreffend EU-Zigaretten) begangen wurde,
vorsätzlich an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich aller Zigaretten
auch in die Monopolrechte (§ 44 FinStrG) eingegriffen wurde.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in
Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung
des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG nach dem aktuellen Bild des Verfahrensstandes eine
Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen. Gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das
Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist,
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und den angefochtenen Bescheid
abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für
rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet
abzuweisen.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, das Verfahren sei wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs mangelhaft gewesen, sollte es
Anhaltspunkte dafür geben, dass die von der Bf bezogenen Zigaretten
widerrechtlich nach Österreich bzw. in den EU-Raum gelangt seien, ist zu
bemerken, dass (lediglich) die Prüfung, ob genügend
Verdachtsgründe für eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gegeben sind, nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen ist
(§ 82 Abs. 1 idF der Novelle BGBl 1985/571). Im Hinblick
auf das Parteiengehör (§ 115 leg. cit.) ist die Bf aber auf
die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 28.6.1995, Zl. 95/16/0153,
zu verweisen. Danach ist aus der Systematik des FinStrG, insbesondere aus der
Gliederung in den Hauptstücken IV und VI des zweiten Unterabschnittes des
zweiten Abschnittes (Finanzstrafverfahren) und aus den Überschriften vor
§ 80 und vor § 115 FinStrG ersichtlich, dass das
Untersuchungsverfahren (erst) mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
seinen Gang nimmt. Wenn auch ein allfälliges vor der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durchzuführendes "Vorverfahren" zweifellos nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen zu gestalten ist, betrifft die Bestimmung des
§ 115 FinStrG über die Gewährung von Parteiengehör die
Durchführung des Untersuchungsverfahrens, damit also das bereits
eingeleitete Finanzstrafverfahren. Gemäß
§ 115
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren
den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von
Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten
Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Es ist demnach das Parteiengehör erst im Untersuchungsverfahren
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer
abschließenden Sachentscheidung zu wahren. Davon ausgehend steht es auch
der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren betreffend
die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens offen,
Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne dabei die Parteien (Bf und Zollamt)
vor der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren
Erhebungsergebnisse informieren zu müssen.
Gemäß
§ 37 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine
Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Der Einwand der Bf, der Bezug der Zigaretten (Anmerkung:
auf der Basis eines Versandhandels) aus dem EU-Raum wäre legal gewesen, ist
nicht im Recht. Zum Internethandel mit Tabakwaren ist aus rechtlicher
Sicht auszuführen, dass der Versandhandel nach Österreich
unzulässig ist; rechtliche Grundlage hiefür ist § 30 des
Tabaksteuergesetzes 1995. In diesem Zusammenhang ist es für die
Rechtssicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten notwendig, darauf
hinzuweisen, dass eben für Tabakwaren die allgemeinen Einfuhrbestimmungen
nicht gelten. Von der Tabaksteuer befreit sind Zigaretten nur, wenn sie von
Privatpersonen in einem EU-Land versteuert erworben und "selbst ins Inland
verbracht werden". Die Zigaretten (800 Stück) müssen zudem
für den Eigenbedarf bestimmt sein. Bei Kontrollen muss dies glaubhaft
gemacht werden. Werden Zigaretten aus den zum 1. Mai 2004 neu zur
Europäischen Union hinzugekommenen Staaten ins Inland verbracht, ist in den
meisten Fällen die Steuerfreiheit im Hinblick auf die Menge noch weiter
beschränkt.
Von diesen persönlichen Einfuhrbestimmungen ist der
gewerbsmäßige Versandhandel (via Internet) streng zu unterscheiden.
Der Versandhandel mit Zigaretten/Tabakwaren innerhalb der Europäischen
Union ist - wie oben ausgeführt - gemäß
§ 30
Tabaksteuergesetz 1995 unzulässig. Konsumentinnen und Konsumenten kann
hier nur geraten werden, sich durch Falschinformationen durch rechtlich nicht
autorisierte Anbieter aus dem Ausland nicht auf die "rechtlichen Irrwege" der
allgemeinen Einfuhrbestimmungen führen zu lassen und sich der zoll- und
finanzstrafrechtlichen Folgen eines solchen Bestellvorganges für die eigene
Person im Klaren zu sein.
Über die mittlerweile stillgelegte spanische Website
"b" haben die Betreiber Zigaretten - die meisten Sorten zum Preis von
€ 22,90 je Stange (200 Stück) - angeboten. Die
Betreiber haben vor allem darauf verwiesen, dass diese Zigaretten nach den
einschlägigen Gesetzen der Europäischen Union entgegen den
gegebenenfalls anders lautenden nationalen Regelungen keiner steuer- und
zollrechtlichen Beschränkung unterliegen sollten. Der vergleichsweise
geringe Preis sollte aus der Möglichkeit resultieren, die der "B-Club" als
Einkaufsgemeinschaft bot. Dies wurde aber nicht näher dargelegt.
Über die Website konnten die Zigaretten nur online und
nur von registrierten Mitgliedern, dies gegen Vorauskasse (laut Preisliste des
"B-Club") für die bestellte Ware und für die Versandkosten (für
die erste Stange € 4,00 und für jede weitere Stange bei gleichem
Bestellvorgang € 1,50) auf das spanische Bankkonto c bei der Bank "C"
mit D S.L. als Kontoinhaber, bestellt werden.
Daneben wurde der Kauf der Zigaretten mit einer
Vermittlerprovision über sechs Ebenen (Pyramidensystem) mit einer
Ausschüttung von 19,65% beworben. Voraussetzung dafür war eine
Registrierung beim "B-Club" mit einem Nicknamen und einer monatlichen
Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages in der Höhe von € 2,00.
Dafür wurde für jedes Mitglied unter seinem Nicknamen - die Bf
war mit dem Nicknamen "d" erfasst - eine Downline eingerichtet. Eine eigene
Zigarettenbestellung war für den Erhalt der Provision nicht erforderlich.
Aus dem Datenblatt für das Mitglied "d" ergeben sich
drei abgeschlossene Bestellungen, namentlich jene mit der Nr. 2864 vom
11. Jänner 2006, mit der Nr. 4582 vom
22. März 2006 und die Bestellung mit der Nr. 5276 vom
14. Mai 2006, und eine nicht abgeschlossene Bestellung mit der
Nr. 5539 vom 25. Mai 2006.
Unter einer abgeschlossenen Bestellung ist dabei eine
solche zu verstehen, bei der bestellte Zigaretten bezahlt und an das Mitglied zu
Versand gebracht worden sind; unter einer nicht abgeschlossenen jede andere
Bestellung.
Die Website des "B-Club" wurde von den Zollbehörden
überprüft und gesichert. Es wurde ein Testkauf durchgeführt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich bei den Zigaretten nicht um
EU-Zigaretten gehandelt hat. Außerdem wurden diese Zigaretten nicht wie
vermutet aus Spanien, sondern aus Korneuburg (Österreich) versendet.
Dorthin gelangten sie nach den Ermittlungen der Zollbehörden in
Großkartons aus Deutschland bzw. Riga/Lettland. Anhand einer in Korneuburg
durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Postaufgabescheine, aus denen
hervorgeht, dass diese Zigaretten von Korneuburg überwiegend an
österreichische Kunden mit fingierten Namen als Absender versandt wurden,
festgestellt.
Bei den über das Internet vertriebenen Zigaretten hat
es sich nach den Ermittlungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz um Duty Free Waren, Fälschungen, Totalfälschungen,
russische oder polnische Zigaretten gehandelt. Bei den gefälschten
Zigaretten (Totalfälschungen - an diesen waren keine polnischen
(fremdsprachigen) Aufschriften und Hinweise auf ausländische Provenienz
angebracht) hat es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Drittlandsware
gehandelt. Die illegale Fabrik, in der diese Zigaretten erzeugt wurden, soll
sich zunächst in der Ukraine oder Russland befunden haben. Es haben sich
jedoch Verdachtsmomente dahingehend erhärtet, dass die Maschine, auf
welcher diese Produkte illegal hergestellt wurden, nach Ex-Jugoslawien verbracht
worden sein soll.
Nach der Aktenlage hat es sich bei den Zigaretten der
Marken Gauloises Blodes Rot und Pall Mall Filter aller Voraussicht nach um
russische (drittländische) Zigaretten gehandelt. Ob bzw. dass die
Zigaretten nicht drittländischer, sondern polnischer Herkunft (EU-Herkunft)
waren, wird das Untersuchungsverfahren zeigen müssen.
Im Untersuchungsverfahren wird auch die Verantwortung der
Bf, sie habe nur die Zigaretten aus der ersten Bestellung erhalten, jene aus der
zweiten und dritten Bestellung jedoch nicht, sodass es diesfalls beim Versuch
geblieben sei und dass die vierte Bestellung eine Scherzbestellung gewesen sei,
zu prüfen sein. Das Datenblatt der Bf gibt jedenfalls über drei
abgeschlossene Bestellungen Auskunft.
Die Website präsentierte sich im Internet im
Wesentlichen über eine Startseite. Neben einer Produktvorschau und
Preisliste hatte sich der "B-Club" grundsätzlich vorgestellt. Über ein
Hauptmenü konnte man sich in verschiedene weitere Seiten, wie z.B. in die
Seiten Neuanmeldung, Provisionsrechner, Fragen und Antworten, So geht`s,
Besonderes, Clubstatuten, Feedback und Kontakt einklicken. Bei der
Clubadresse handelte es sich um eine Briefkastenfirma.
Auf der Seite der häufig gestellten Fragen ist ua. die
Rede von der Gier der Regierungen, die Zigaretten so teuer machen, davon dass
Regierungen und Finanzminister Raucher gnadenlos abzocken, dass ein Risiko nur
dahingehend bestehe € 22,90 je Stange Zigaretten zu verlieren. Es
werden Ratschläge für den Fall, dass Zoll und Steuern nachzuzahlen
sind, erteilt; insbesondere wird die Übernahme dieser Abgaben durch den
Club angeboten. Behauptungen der Zollbehörden, wonach in Europa Zigaretten
nur von Privat an Privat verschickt werden dürfen, werden als unrichtig
bezeichnet. Das deutsche Zollgesetz wird als nicht rechtskonform bewertet.
Gerade diese Ausführungen, der Hinweis, es bestehe ein
Risiko, lediglich den Kaufpreis zu verlieren, die Ratschläge und das
Angebot durch den Club, (im Falle einer Aufdeckung durch Zollbehörden) die
Nachzahlung der Zölle und Steuern zu übernehmen, zeigen, dass die
bestellten Zigaretten möglicherweise bedenklich, unverzollt und
unversteuert zu Versand gebracht worden sind.
Dass der Versand zollfreier Warenmengen in der
Europäischen Union gestattet sei, wird in den Clubstatuten behauptet.
Über einen gesetzten Link zu den EU-Zollbestimmungen ist dort aber klar zu
erkennen, dass die Informationen in den Clubstatuten nicht richtig sein
können, wenn nach den Ausführungen im Link für
verbrauchsteuerpflichtige Waren "als abgabenfreie Richtmengen" nur solche
festgelegt sind, die "Privatpersonen bis zu einer festgelegten
Größenordnung (800 Stück) in einem Mitgliedstaat erwerben
und selbst über die Grenze befördern müssen".
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen.
Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen überhaupt und in all seinen Tatbildelementen
tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (VwGH
vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz
(VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist erst im
Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme
der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
vom 19.2.1997, 96/13/0094). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom
19.3.2003, 2000/16/0064).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es
keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung.
Der Unabhängige Finanzsenat war im Hinblick auf die
geringe Menge an bestellten Zigaretten verhalten, sich auch mit § 25
FinStrG zu beschäftigen. Danach setzt das Absehen von der Strafe das
Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Es muss das Verschulden des
Täters geringfügig sein und die Tat darf nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen haben. Beim Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente
ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe verwehrt.
Gemäß dem Motivenbericht sollte § 25
FinStrG das Unterbleiben eines Finanzvergehens bei einem geringfügigen
Unrechtsgehalt, also insbesondere bei Finanzordnungswidrigkeiten und in jenen
Fällen ermöglichen, in denen der strafbare Tatbestand mehr oder
weniger durch Unwissenheit oder versehentlich verwirklicht worden ist. Der VwGH
hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, Zl. 2002/16/0151,
ausgeführt, es müssten bei vorsätzlichem Handeln für die
Annahme einer Geringfügigkeit besondere Umstände vorhanden sein, wie
z.B. verminderte Unzurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende
Notlage und dgl.
Ob im Gegenstande solche Umstände vorgelegen haben,
wird im Untersuchungsverfahren zu prüfen sein.
Unter den Folgen einer Tat ist nach dem Urteil des OGH vom
22.9.1977, Zl. 12 OS 122/77, nicht nur jene Rechtsgutverletzung,
die das spezifische Erfolgsunrecht des betreffenden Deliktstypus ausmacht, zu
verstehen, sondern alle nachteiligen Auswirkungen der konkreten Tat in der
sozialen Wirklichkeit. Es ist nicht abwegig, wenn gerade bei einem
für Zollbehörden schwer kontrollierbaren Erwerb
verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren über das Internet die genaue
Prüfung erst in einem Untersuchungsverfahren - auch im Hinblick auch
auf generalpräventive Zwecke - erfolgt.
Wie bereits ausgeführt, genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dass gegen einen Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der
Verdacht dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente
des Tatbestandes erstrecken muss.
Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf die
objektiven als auch auf die subjektiven Elemente der beiden Tatbestände
(Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, das der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit
abfindet.
Für die Verwirklichung des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. genügt bedingter Vorsatz als
unterste Stufe eines subjektiven Tatbeitrages. Der Täter muss dabei einen
deliktischen Beitrag als reale Möglichkeit erkannt haben. Auch bewusste
Gleichgültigkeit schließt die für den bedingten Vorsatz
erforderliche Willenskomponente nicht aus (OGH vom 12.9.1991,
12 OS 55/91).
Bf können sich nicht mit Recht auf den für sie
günstigen aber unrichtigen Text der Club-Statuten betreffend "Lieferung,
Zölle, Versandkosten" berufen. Nur im Vertrauen auf eine unrichtig erteilte
Auskunft der zuständigen Behörde erfolgte Gesetzesverstöße
könnten nicht als Verschulden angerechnet werden (z.B. VwGH vom 20.5.1998,
97/09/0241).
Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass
Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch
besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern den Preis stark
beeinflussen. Allgemeines Wissensgut ist auch, dass die Harmonisierung der
Verbrauchsteuern innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schon
aus Wettbewerbsgründen zu Mindestpreisen für Tabakwaren geführt
hat. Ebenso ist zum Erfahrungsgut zu zählen, dass das Verbringen von
Zigaretten aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach
Österreich nicht bedenkenlos möglich, sondern Regeln und Auflagen
unterworfen ist. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa
gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von
Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher unterworfen sind.
Es wird bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg - hier ist
anzumerken, dass es sich bei der Bf um eine Flugbegleiterin handelt - die
Frage von Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und/oder eine Kontrolle
nach solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe drittländischer
Zigaretten oder von Zigaretten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird
häufig in Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf
unredlich eingeführter Zigaretten gegenüber dem Verschleißpreis
deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der
Umstand, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen
und gegenüber dem Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel
der Makel einer (Zoll)Unredlichkeit anhaftet. Zum allgemeinen
Erfahrungsgut ist zudem zu zählen, dass in Österreich
Tabakwaren - diese werden hier einer Qualitätsprüfung unterworfen
und haben ein geregeltes Preisniveau - nur von befugten
Tabakwarenverschleißern veräußert bzw. von diesen erworben
werden dürfen.
Die Bf hätte allein schon anhand des günstigen
Ankaufspreises je Stange Zigaretten, der sich über das System der
Vermittlerprovisionen (sechs Ebenen) zusätzlich um 19,65% vergünstigt
hat, und im Grunde der Übergabe derselben im Versandwege, sofern sie dabei
bedacht hätte, dass in Österreich Zigaretten nur bei befugten
Tabakwarenverschleißern zu geregelten Preisen erworben werden können,
eine mögliche illegale Herkunft bei einer bedenklichen Vertriebsweise der
Zigaretten, auch als mögliche Schmuggelware erkennen können. Darin ist
jedenfalls ein Verdacht auf vorsätzliches Handeln im Sinne einer zumindest
bewussten Gleichgültigkeit begründet.
Die Bf hätte einen Verdacht aber vor allem beim Lesen
der Internetseite (Teil "häufig gestellte Fragen") des "B-Club"
schöpfen müssen. Der Verdacht auf vorsätzliches Handeln wäre
aber bereits im Hinblick auf das als allgemein bekannt vorausgesetzte
Erfahrungsgut begründet.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erscheint
darüber hinaus auch bei der derzeit im Gegenstand bestellten/gelieferten
Menge Zigaretten deshalb berechtigt zu sein, weil die für Österreich
bestimmten Stangen Zigaretten auf eine dem Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Verfügung stehende
unvollständige Bestellliste zurückgehen. Die Erfahrung hat gezeigt,
dass sich im Untersuchungsverfahren durchaus die Menge an erworbenen Zigaretten
nach jeder Richtung hin zu ändern vermag.
Wie bereits ausgeführt, geht es bei der Prüfung,
ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1
FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht
darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Informationen für einen Verdacht in subjektiver und objektiver Sicht
ausreichen.
Die behördlichen Ermittlungsergebnisse, auf die sich
die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, reichen für einen solchen Verdacht sowohl im Hinblick auf die
objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente einer Abgabenhehlerei
bzw. einer Monopolhehlerei aus. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
stützt ihre Entscheidung nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die der Bf zur
Last gelegten Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Solche Tatsachen sind ua. der Inhalt der Internetseite des
"B-Club", der bei jedem Bedenken in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Sicht
erwecken muss, Aussagen von Verdächtigen, die Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen einen Person, die ua. das Network Marketing
betrieben hat, die Sicherstellung von unredlichen Zigaretten und von
Postaufgabescheinen mit fingierten Absendern bei Hausdurchsuchungen,
gefälschte Zigaretten, niedrige Kaufpreise, die Modalität des
Versandes, der Umstand, dass die hinter dem "B-Club" stehende Firma eine
Briefkastenfirma ist, das Datenblatt der Bf und Datenblätter weiterer
Beschuldigter, die Qualität der beschlagnahmten und überprüften
Zigaretten (Totalfälschungen), die Produktion eines Teiles der Zigaretten
mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb der Europäischen Union, eine
sichergestellte jedoch nicht vollständig vorhandene Bestellliste, wonach
Zigaretten für Abnehmer in Österreich bestimmt waren.
Ob die Verdächtige das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und das Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. in den objektiven und subjektiven
Tatbestandselementen als solches und in der ihr zur Last gelegten Art und
Größenordnung tatsächlich begangen hat, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen müssen.
Die Bf wendet in ihrer Beschwerde noch ein, das ihr zur
Last gelegte Verhalten sei nicht ausreichend erweisbar, weshalb das Verfahren
einzustellen gewesen wäre. Dazu ist zunächst zu sagen, dass ein
Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht dazu dient, die
Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen (VwGH vom 31.3.2004,
2003/13/0152). Die Behörde war nicht verhalten, zu prüfen, ob das
Verfahren einzustellen ist oder ob gar der Grundsatz in dubio pro reo zu
beachten sei. Sie war nicht verhalten festzustellen, die Bf habe die ihr
angelasteten Übertretungen nicht begangen, weshalb von der Einleitung eines
Strafverfahrens gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. a FinStrG
abzusehen wäre.
Im Hinblick auf den in der Beschwerde gestellten Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist auf § 152
Abs. 2 FinStrG hinzuweisen. Danach kommt der Beschwerde eine aufschiebende
Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten
wird, hat jedoch auf Antrag des Bf die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden
eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige
Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; bei Bescheiden eines
Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 19.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiEinleitungInternetVerdachtsgründeVerdachtVorsatzLebenserfahrungTatsachen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-G/08
- Stammnummer
- 38713
- Gültig
- 19.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF