Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0021-L/06
Einleitung nach der Feststellung von Kalkulationsdifferenzen im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-L/06vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen KE, Gastwirt, geb. X, Adresse, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 23. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
2. Februar 2006, SN 041/2006/00028-001, betreffend Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit
aufgehoben, als darin der Vorwurf einer versuchten Abgabenhinterziehung nach
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG betreffend die Umsatzsteuer 2004 erhoben
wurde.
Der Spruch des bekämpften
Bescheides wird wie folgt abgeändert:
Gegen KE wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe
vorsätzlich
a) für die Jahre 2001, 2002
und 2003 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht durch Nichtoffenlegung aller Einnahmen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von 1.966,08 € [2001: 11.000,00 S
(entspricht 799,41 €); 2002: 610,00 €; 2003:
556,67 €] und an Einkommensteuer in Höhe von 8.291,74 €
[2001: 48.328,00 S (entspricht 3.512,13 €); 2002:
2.705,73 €; 2003: 2.073,88 €] bewirkt sowie
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate 1-9/2005 in Höhe von 480,02 € bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er habe damit zu a) ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 leitete das
Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz
das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes ein, der Beschwerdeführer (in
der Folge kurz: Bf) habe vorsätzlich
a) für die Jahre 2001, 2002 und 2003 nicht
sämtliche Einnahmen aus dem Gasthausbetrieb erklärt (Tz. 1 des
Bp-Berichtes) und somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für 2001 bis 2003 eine Verkürzung
an Umsatzsteuer von 4.061,81 € und an Einkommensteuer von
15.599,14 € bewirkt sowie
b) für das Jahr 2004 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer von 600,00 € zu bewirken versucht sowie
c) für die Monate Jänner bis September 2005 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von 480,02 € bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten,
wodurch er die Finanzvergehen nach §§ 33
Abs. 1 (ad a), 33 Abs. 1 iVm 13 (ad b) und 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (ad c) begangen habe.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass obiger
Verdacht in objektiver Hinsicht auf dem Ergebnis der Betriebsprüfung und in
subjektiver Hinsicht auf dem Umstand beruhe, dass der Bf bereits seit Jahren
selbstständig tätig sei und um seine steuerlichen Verpflichtungen
wissen musste.
Gegen diesen Einleitungsbescheid richtet sich die
gegenständliche - irrtümlich als Einspruch bezeichnete - fristgerecht
eingebrachte Beschwerde des Bf im Wesentlichen mit der Begründung, dass der
erhobene Verdacht, er habe vorsätzlich Einnahmen aus dem Gasthausbetrieb
nicht erklärt und damit abgabenrechtlich nicht wahrheitsgemäß
gehandelt, nicht den Tatsachen entspreche. Alle Rechnungen zur Berechnung der
Umsatz- und Einkommensteuer seien von ihm offen gelegt und von seinem
Steuerberater verbucht worden. Der Prüfer habe keine Einsicht gezeigt, dass
er aus einem Kilogramm Fleisch auf Grund der Größe seiner Portionen
nicht mehr als vier Portionen verarbeite, dass er viermal jährlich einen
ganzen Monat alle Speisen um 5,50 € verkaufe und das Mittagsmenü,
das aus Suppe und Hauptgericht bestehe, um 5,20 € verkaufe. Er habe
vielmehr strikt nach einem Schema gerechnet, das nicht dem Betrieb des Bf
entspreche. Ohne derartige Aktionen und größere Portionen hätte
sein Betrieb aber keine Chance, in einer kleinen Gemeinde zu überleben. Die
Höhe der sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Nachzahlung sei
für den Betrieb des Bf kaum zu meistern. Er wisse nicht, wie lange er den
Betrieb mit dieser Belastung noch aufrechterhalten könne, weil er auch
allen anderen monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen müsse. Er habe
keinerlei Vermögen. Alles, was er aus dem Betrieb erwirtschaftet habe, habe
er zur Bezahlung der monatlichen Betriebsausgaben und zur Rückzahlung eines
Kredites verwendet, der aus seinem ersten Betrieb in T mit immer noch
129.942,82 € aushafte. Er habe große Existenzsorgen und
fürchte, durch ein Finanzstrafverfahren noch einmal zu einer Geldstrafe
verurteilt zu werden, die er nicht bewältigen könne. Er könne mit
reinem Gewissen sagen, alles ordnungsgemäß abgeführt zu haben.
Wenn ehrliche Arbeit bestraft werde, habe er etwas falsch gemacht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung
eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a)
die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann,
b)
die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c)
der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe,
Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe
vorliegen,
d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern,
oder
e)
die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland
gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde
eine strengere Strafe verhängen würde.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Bf genügend Verdachtsgründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen. Jedenfalls
liegen dann genügende Verdachtsgründe vor, wenn nicht wirklich sicher
ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Demnach genügt es, wenn gegen den
Beschwerdeführer ein Verdacht besteht, das heißt, es müssen
hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Nicht
jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt.
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist u.a. dann
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden
(§ 33 Abs. 3 lit. a 1. Halbsatz
FinStrG).
Die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch
für den Versuch (§ 13 Abs. 1 FinStrG).
Werden Abgabenbemessungsgrundlagen in
Steuererklärungen in zu niedriger Höhe offen gelegt und erfolgt danach
die Erstveranlagung dieser Abgaben nicht erklärungsgemäß,
sondern an Hand von der Abgabenbehörde festgestellter höherer
Besteuerungsgrundlagen, so erfüllt dieser Sachverhalt mangels einer
tatsächlich eingetretenen Abgabenverkürzung nicht das Tatbild der
vollendeten, sondern der versuchten Abgabenverkürzung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG.
Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Eine Abgabenverkürzung bei Selbstberechnungsabgaben
(Umsatzsteuervorauszahlungen) gilt bereits dann bewirkt (objektive
Deliktsvollendung), wenn diese Abgaben zum gesetzlichen Fälligkeitstermin
überhaupt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet werden.
Der Bw ist seit dem Jahr 1990 als Gastwirt
tätig.
Im Zuge einer die Veranlagungsjahre 2001 bis 2004 und den
Umsatzsteuernachschauzeitraum Jänner bis September 2005 umfassenden
Betriebsprüfung (Bericht vom 19. Dezember 2005 zu AB-Nr. 1) traf der
Betriebsprüfer in Bezug auf Erlösdifferenzen die nachfolgenden, als
strafrechtlich relevant erachteten Prüfungsfeststellungen:
Der Bf habe keinerlei Aufzeichnungen die
Erlösermittlung betreffend geführt. Die erklärten Erlöse
seien durch den steuerlichen Vertreter im Wege einer Aufschlagskalkulation
(Wareneinsatz multipliziert mit einem bestimmten Rohaufschlagskoeffizienten)
ermittelt worden. Bei der Nachkalkulation habe der Prüfer bei den 10%igen
Erlösen (Küche) erhebliche Differenzen festgestellt. Bei der
Einzelkalkulation verschiedener angebotener Speisen hätten sich
Rohaufschläge von weit mehr als 200 % ergeben. Die Einwände des
Bf seien gewürdigt worden, sodass letztlich die abgegrenzten
Wareneinsätze mit einem Rohaufschlag von 170 % hochgerechnet und so
die Erlöse ermittelt worden seien. Der Umsatz des Jahres 2002 liege damit
über 255.000,00 €, sodass die bisher angesetzte pauschale
Gewinnermittlung für das Jahr 2003 entfalle und der Gewinn laut
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung herangezogen werde. Die Erlösdifferenzen des
Jahres 2004 und des Nachschauzeitraumes 2005 seien entsprechend der
rückläufigen Umsatzentwicklung angepasst worden. Auf Grund der
fehlenden Grundaufzeichnungen sei eine exakte Erlösermittlung nicht
möglich gewesen, sodass die Grundlagen für die Abgabenerhebung nach
§ 184 BAO zu schätzen gewesen seien (vgl. den Punkt
"Erlösdifferenzen" des Schlussbesprechnungsprogrammes vom 12. Dezember
2005).
In Tz. 1 des Bp-Berichtes führte der Prüfer an,
die im Schlussbesprechungsprogramm ermittelten Differenzen verringert zu haben,
um den Argumenten des Bf hinsichtlich Aktionswochen mit günstigen Speisen,
Freirunden für Vereine und Kalkulationsschwankungen bei den Getränken
Rechnung zu tragen.
Aus Anlass dieser Feststellungen nahm der Prüfer
sowohl Gewinn- als auch Umsatzzurechnungen vor, die sich 2001 auf
110.000,00 S (entspricht 7.994,01 €), 2002 auf
6.100,00 € und 2003 auf 6.700,00 € beliefen. Den
erklärten Umsatz des Jahres 2004 erhöhte der Prüfer um
6.000,00 € und den Umsatz des Nachschauzeitraumes Jänner bis
September 2005 um 4.800,00 €.
Ursprünglich hatte der Prüfer Beträge im
Ausmaß von 121.000,00 S für 2001, 7.600,00 € für
2002, 8.000,00 € für 2003 und 6.400,00 € für 2004
angesetzt, sodass die Minderung der Zuschätzungen auf Grund der
Einwendungen des Bf rund 10 % betrug.
Ausgehend vom Wareneinsatz Küche laut Erklärung -
abzüglich erklärter Eigenverbrauch - und den erklärten
Küchenerlösen errechnete der Prüfer für die Jahre 2001 bis
2003 einen einheitlichen Rohaufschlag von 136 %.
Der Prüfer verminderte den erklärten Wareneinsatz
und Privatanteil zusätzlich um rund 5 % für Schwund und Freiessen
und wendete auf den so ermittelten Wareneinsatz einen sich auf Grund einer
Einzelkalkulation ergebenden, günstige Menüpreise und saisonale
Schwankungen bereits großzügig ausgleichenden, durchschnittlichen
Rohaufschlag von 170 % an, sodass sich die ursprünglich ermittelten
Zurechnungen, wie o.a., ergaben (vgl. Bl. 50 und 51 des
Arbeitsbogens).
Der Prüfer hielt weiters fest, dass die
Einzelkalkulationen für die verschiedenen Speisen die im äußeren
Betriebsvergleich bereits mehrfach festgestellten Rohaufschläge
bestätigt hätten. Insbesondere seit Einführung des Euro im Jahr
2002 seien die Kosten des Wareneinkaufes zwar etwa gleich geblieben, doch seien
die Verkaufspreise wesentlich angehoben worden. Rohaufschläge von
200 % und mehr seien laufend festgestellt worden (Bl. 51 des
Arbeitsbogens).
Zur genauen Berechnung führte der Prüfer für
das Jahr 2002 Einzelkalkulationen im Bereich Küche durch, wobei die
Einkaufspreise und zur Ermittlung der Verkaufspreise die Speisekarten
herangezogen wurden. So ermittelte er beispielsweise für ein Schnitzel, ein
Cordon bleu von der Pute, einen Schweinsbraten, eine Gulaschsuppe, Spaghetti
Bolognese, ein Paar Würstel, eine Frühlingsrolle oder einen Moor im
Hemd Rohaufschläge von gerundet 221 %, 234 %, 215 %,
277 %, 649 %, 203 %, 195 % oder 205 % (Bl. 51 und 52
des Arbeitsbogens).
Eine Kalkulation des steuerlichen Vertreters ergab dagegen
für ein Schnitzel, eine Hausplatte, einen Grillteller und ein Cordon bleu
Rohaufschläge von gerundet 144 %, 134 %, 154 % und
219 %, wobei dieser im Unterschied zum Prüfer von größeren
Fleisch- und Kartoffelportionen ausging (Bl. 53 des Arbeitsbogens).
Sowohl der steuerliche Vertreter als auch der
Betriebsprüfer ermittelten bei der Kalkulation eines
Schinken-Käse-Toasts einen Rohaufschlag von 292 %.
Der Bf wendete in seiner Beschwerde ein, dass er aus einem
Kilo Fleisch nicht mehr als vier Portionen verarbeite, wogegen der Prüfer
in der Regel (Schweinsschnitzel, Cordon bleu von der Pute oder Schweinsbraten)
von fünf Portionen je Kilogramm Fleisch ausgegangen war.
Zwar lassen handschriftliche Anmerkungen des Prüfers
im Arbeitsbogen erkennen, dass er bei der Kalkulation für Schnitzel neben
einer Fleischportion von 0,2 Kilogramm auch eine solche von 0,25 Kilogramm in
Erwägung zog und damit offenbar zumindest für die Kalkulation eines
Schweinsschnitzels die Argumentation des Bf hinsichtlich größerer
Portionen nicht völlig verwarf, doch ging er letztlich bei seiner
Kalkulation von fünf - und nicht vier - Portionen pro Kilogramm Fleisch aus
(Bl. 51 des Arbeitsbogens). Aber selbst unter Berücksichtigung einer
größeren Portion von Fleisch und Pommes Frites ergibt sich immer noch
ein Rohaufschlag von 173 %, der dem seitens der Betriebsprüfung
angesetzten durchschnittlichen Rohaufschlag von 170 % entspricht.
Dazu kommt, dass sich auch bei der durch die steuerliche
Vertretung vorgenommenen Kalkulation unter Zugrundelegung der vom Bf begehrten
größeren Portionen und eines höheren Salateinkaufspreises
für Schnitzel immer noch ein Rohaufschlag von 144 % und für ein
Cordon bleu ein solcher von 219 % ergab. Aus welchen Gründen der
steuerliche Vertreter bei seiner Kalkulation eines Schnitzels von einem
höheren Salateinkaufspreis ausging als bei der Kalkulation eines Cordon
bleu, ist aus dem Arbeitsbogen nicht nachvollziehbar. Unter Ansatz desselben
Salateinkaufspreises pro Portion wie beim Cordon bleu - nämlich 0,50 Cent
anstatt 0,80 Cent - ergäbe auch die Kalkulation des Steuerberaters einen
Rohaufschlag von 173 % (Bl. 53 des Arbeitsbogens).
In Tz. 3 des Bp-Berichtes hielt der Prüfer fest, dass
auf Grund der Umsatzerhöhung für das Jahr 2002 die Möglichkeit
zur Inanspruchnahme der Pauschalierung für das Jahr 2003 entfalle. Zur
Gewinnermittlung seien daher die Beträge aus der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung heranzuziehen. Darüber hinaus seien bislang
zwei Aufwandsposten in Höhe von 896,97 € und ein Vorsteuerbetrag
von 113,33 € nicht erfasst worden.
Der Gewinn des Jahres 2003 betrage laut Erklärung
17.596,71 €, laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung jedoch
33.954,16 €.
Die für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003
erklärungsgemäß ergangenen Abgabenbescheide wurden nach
Abschluss der Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 22. Dezember 2005
unter Festsetzung höherer Abgabenbemessungsgrundlagen wieder aufgenommen.
Auf Grund dieser Wiederaufnahmebescheide wurden für die Jahre 2001 bis 2003
Umsatzsteuernachforderungen von 799,41 € (2001), 610,00 €
(2002) und 556,67 € (2003) und Einkommensteuernachforderungen von
3.512,13 € (2001), 2.705,73 € (2002) und
9.381,28 € (2003) vorgeschrieben.
Für das Veranlagungsjahr 2004 lag im
Prüfungszeitpunkt bereits die am 1. Dezember 2005 eingereichte
Umsatzsteuererklärung, jedoch noch keine bescheidmäßige
Abgabenfestsetzung vor. Die erstmalige Umsatzsteuerveranlagung erfolgte im Zuge
der Betriebsprüfung mit Bescheid vom 22. Dezember 2005, wobei die mit
dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Umsätze wegen der
Erlöszuschätzungen um 6.000,00 € erhöht worden
waren.
Für den Nachschauzeitraum ergab sich auf Grund der
Erlöszuschätzung von 4.800,00 € eine
Umsatzsteuernachforderung von 480,00 €.
Sämtliche genannten Bescheide blieben im
Abgabenverfahren unangefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen.
Grundsätzlich ist die Schätzungsmethode des
"äußeren Betriebsvergleiches", bei welcher Ergebnisse anderer
vergleichbarer Betriebe übernommen werden, wegen der zu beachtenden
abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht bzw. dem Verbot "geheimer" Beweismittel
problematisch. Im vorliegenden Fall wurde aber lediglich zur Absicherung der
Ermittlungen des Prüfers festgehalten, dass der errechnete
durchschnittliche Rohaufschlag, der auf Grund der Einwendungen des Bf noch
erheblich gekürzt wurde, auch dem Rohaufschlag mehrerer vergleichbarer
Betriebe entspreche.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen trug der Prüfer den
diversen Aktionen bei der Rohaufschlagsermittlung bereits Rechnung und vermag
auch eine Kalkulation unter Ansatz größerer Fleischportionen den
ungewöhnlich niedrigen Rohaufschlag von durchschnittlich 136 % nicht
zu stützen. Vielmehr ergeben sich, wie oben dargestellt, selbst dann, wenn
den Argumenten des Bf gefolgt wird, gerade auch bei häufig konsumierten
Speisen wie einem Wiener Schnitzel oder einem Cordon bleu immer noch
Rohaufschläge von 173 % bzw. 219 %, sodass der Bf die
auftretenden Differenzen nicht ausreichend klären konnte.
Die Ermittlung eines gewogenen Rohaufschlages von
170 % netto auf Basis der Daten aus dem Jahr 2002 erscheint auch insofern
gerechtfertigt, als an Hand der aufliegenden Speisekarten (Bl. 72 ff des
Arbeitsbogens) eine kontinuierliche Erhöhung der Verkaufspreise von 2001
bis 2003 feststellbar ist.
Für den gesamten Prüfungszeitraum wurden keine
Erlösaufzeichnungen geführt und die Erlöse durch den steuerlichen
Vertreter kalkulatorisch im Wege einer Aufschlagskalkulation ermittelt. Auf
Grund der genauen und nachvollziehbaren Ermittlung, bei der auch die
Einwendungen des Bf Berücksichtigung fanden, erhob die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht den Verdacht, der Bf habe durch
Ansatz eines erkennbar zu niedrigen, den tatsächlichen Verhältnissen
nicht entsprechenden Rohaufschlages nicht alle Erlöse vollständig
erfasst. Es wäre am Bf gelegen gewesen, zu Beweiszwecken Aufzeichnungen zur
Erlösermittlung zu führen und diese auch aufzubewahren.
Die Nachkalkulation der Küchenumsätze an Hand von
Rezepturen für bestimmte Speisen ist nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde zur Rechtfertigung des angesetzten durchschnittlichen
Rohaufschlages von 170 % geeignet, wurden doch für bestimmte
gängige Speisen wie Wiener Schnitzel, Cordon bleu oder Toast
Rohaufschläge ermittelt, die teilweise beträchtlich über dem
angesetzten durchschnittlichen Rohaufschlag angesiedelt waren.
Ist bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich, dass
nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, kommt es in der Regel zur
Anwendung eines Sicherheitszuschlages.
Auch wenn der Prüfer die in Tz. 1 seines Berichtes
über das Ergebnis der Außenprüfung ausgewiesenen
Erlöszurechnungen als Sicherheitszuschläge bezeichnete, handelt es
sich hierbei dennoch um einer strafrechtlichen Würdigung zu unterziehende
Kalkulationsdifferenzen auf Grund konkreter, nachvollziehbarer
Sachverhaltsfeststellungen. Dem gegenüber bezeichnete er eben diese
Kalkulationsdifferenzen in Tz. 1 der Niederschrift und auch im
Schlussbesprechungsprogramm nicht als Sicherheitszuschläge, sondern als
Erlösdifferenzen.
Zur Höhe der im Einleitungsbescheid angeführten
Verkürzungsbeträge ist Folgendes anzumerken:
Im Einleitungsbescheid bedarf es nicht der Angabe des
verkürzten Betrages an Abgaben. Es widerspräche daher auch nicht dem
Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides, würde die Höhe der
dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 f FinStrG vorbehalten
bleiben.
Der für die Jahre 2001 bis 2003 im Bescheidspruch
vorgeworfene Umsatzsteuerverkürzungsbetrag von 4.061,81 €
entspricht nicht der Summe der für die einzelnen Jahre ermittelten
Verkürzungsbeträge (vgl. Bl. 16 des Finanzstrafaktes) von
799,41 € für 2001, 610,00 € für 2002 und
556,67 € für 2003, sodass hier offenbar ein Rechenfehler
vorliegt.
Für das Jahr 2004 führte die
Umsatzsteuerveranlagung trotz einer Umsatzerhöhung von 6.000,00 €
(vgl. Tz. 1 des Bp-Berichtes) zu einer - im Vergleich zu den in den monatlichen
Voranmeldungen erklärten Erlösen - Gutschrift von 8,19 €,
sodass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates der Vorwurf, der Bw habe
durch die Nichtoffenlegung aller Umsätze vorsätzlich eine
Umsatzsteuerverkürzung für das Jahr 2004 zu bewirken versucht, nicht
aufrecht erhalten werden kann; der Beschwerde war daher in diesem Punkt
stattzugeben.
Die Umsatzsteuernachforderung für die Zeiträume
Jänner bis September 2005 resultiert aus den dem Umsatz zugerechneten
"Sicherheitszuschlägen."
Zur angelasteten Einkommensteuerverkürzung 2003 in
Höhe von 9.381,28 € fällt auf, dass sich eine
Gewinnerhöhung von 16.357,45 € alleine dadurch ergibt, dass dem
Bf durch die Umsatzerhöhung für das Jahr 2002 die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme der Gewinnpauschalierung genommen worden ist (Tz. 3 des
Bp-Berichtes).
Im Einkommensteuerakt liegen sowohl die einen Gewinn von
33.954,16 € ausweisende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für dieses
Jahr, als auch eine Gewinnermittlung durch Pauschalierung (Gewinn von
17.596,71 €) auf, sodass durch die Offenlegung beider Beträge bei
Einreichung der Steuererklärung der Vorwurf einer vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung im Umfang des Differenzbetrages von 16.357,45 €
als nicht beweisbar erscheint.
Bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages die
Einkommensteuer 2003 betreffend wurden daher lediglich die
Erlöszuschätzungen von 6.700,00 €, vermindert um die bisher
nicht erfassten Aufwendungen von 896,97 € (Tz. 3 des Bp-Berichtes),
somit 5.803,03 €, zu Grunde gelegt. Diese Zurechnung führt im
Vergleich zur Erstveranlagung zu einem Einkommensteuermehrbetrag in Höhe
von 2.073,88 €.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass nach §
8 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Bedingter Vorsatz ist
gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes
zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des
verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält,
somit als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt
ist.
Sieht der Täter dagegen den Eintritt des
tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus, handelt er wissentlich.
Während für § 33 Abs. 1 FinStrG bedingt vorsätzliches
Handeln ausreichend ist, erfordert § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
die subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den
Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, während für die
Pflichtverletzung bedingter Vorsatz genügt.
Zur subjektiven Tatseite ist der Begründung des
Einleitungsbescheides zu entnehmen, der Bf habe um seine steuerlichen
Verpflichtungen wissen müssen. Ein "Wissen-Müssen" ist aber dem
"Wissen" nicht gleich zu halten (vgl. VwGH 30.3.2000, 98/16/0131).
Ein Begründungsmangel des erstbehördlichen
Bescheides ist durch eine zulängliche Begründung der
Rechtsmittelbehörde zu sanieren.
Im Zuge eines vorangegangenen Finanzstrafverfahrens
(Straferkenntnis vom 17. September 2002, Str.Nr. 2002/00065-001), in
welchem dem Bf u.a. zum Vorwurf gemacht worden war, weder
Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht eingereicht noch die Zahllasten
entrichtet und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen zu haben, gab der Bf bei seiner Vernehmung als Beschuldigter am
11. Juli 2002 an, über seine diesbezüglichen steuerlichen
Verpflichtungen Bescheid zu wissen.
Dem Bf ist vorzuwerfen, keine Losungsaufzeichnungen
geführt bzw. aufbewahrt zu haben.
Der Umstand, dass Umsätze und Einkünfte in
tatsächlicher Höhe bekannt zu geben sind, stellt steuerliches
Allgemeinwissen dar. Trotz fehlender Aufzeichnungen zur Erlösermittlung hat
der Bf dennoch das unvollständige Rechenwerk seinen Erklärungen zu
Grunde gelegt. Sein steuerlicher Vertreter ermittelte - wohl nicht ohne
vorangehende Rücksprache mit dem Bf - die Erlöse, indem er den
Wareneinsatz mit einem Rohaufschlag von 136 %, für dessen Höhe
sich im Arbeitsbogen des Prüfers keinerlei Rechtfertigung findet,
multiplizierte. Aus diesem Verhalten kann aber geschlossen werden, dass der Bf
zumindest um die Möglichkeit der Unrichtigkeit der von ihm abgegebenen
Steuererklärungen gewusst und in Kauf genommen hat, eine Verkürzung
der von ihm zu entrichtenden Abgaben herbeizuführen, und er sich damit
abgefunden hat, dass nicht alle Erlöse zur Versteuerung gelangen. In
subjektiver Hinsicht wird ihm daher hinsichtlich des Punktes a) des Spruches des
Einleitungsbescheides zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen
sein.
Zum einen erklärt selbst die Kalkulation des
steuerlichen Vertreters mit Rohaufschlägen von 144 % für ein
Schnitzel, 134 % für eine Hausplatte, 154 % für einen
Grillteller, 219 % für ein Cordon bleu und 292 % für einen
Toast (Bl. 53 des Arbeitsbogens) nicht den Ansatz eines gewogenen Rohaufschlages
von 136 %, zum anderen ergeben sich gerade aus der Kalkulation von bereits
fertig eingekauften Speisen wie eine Frühlingsrolle oder ein Moor im Hemd
aus dem Verhältnis von Einkaufs- und Verkaufspreis ohne langwierige
Rechenoperationen Rohaufschläge (195 % und 205 %), die unschwer
erkennbar weit über dem angesetzten Rohaufschlag liegen.
Der Verdacht, der Bf habe durch den Ansatz eines weitaus zu
niedrigen Rohaufschlages Erlösverkürzungen zumindest in Kauf genommen,
besteht daher auch nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zu
Recht.
Auch im Hinblick auf das Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist der Verdacht in subjektiver
Hinsicht gerechtfertigt. Der Bf kannte laut eigenen Angaben seine steuerlichen
Verpflichtungen und wusste damit nicht nur um das Erfordernis,
Umsatzsteuervorauszahlungen zeitgerecht zu entrichten bzw. - da oftmals
praktiziert - im Falle der nicht fristgerechten Entrichtung
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, sondern auch darum, dass er durch die
Nichtaufnahme sämtlicher Erlöse in seine monatlichen Berechnungen
Umsatzsteuerverkürzungen bewirken würde.
Die genannten Feststellungen und Ermittlungen sind
geeignet, einen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausreichenden
Verdacht zu begründen, der Bf habe im Umfang des nunmehr abgeänderten
Bescheidspruches Abgabenverkürzungen begangen, welcher die Behörde zu
entsprechenden Ermittlungen und Nachforschungen berechtigt.
Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht
nötig, dass die im Einleitungsbescheid vorgeworfenen Verfehlungen, derer
der Bf verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen werden; eine
endgültige rechtliche Beurteilung ist in diesem Verfahrensstadium daher
noch nicht erforderlich.
Zu den ebenfalls in der Beschwerde vorgebrachten schlechten
finanziellen Verhältnissen ist festzuhalten, dass solche die Strafbarkeit
eines Verhaltens, das einem gesetzlichen Tatbild entspricht, nicht
auszuschließen vermögen, sondern im Falle einer Bestrafung allenfalls
als Milderungsgrund Berücksichtigung finden können.
Ob der Tatverdacht zu der gemäß
§ 98
Abs. 3 FinStrG im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der
Bf habe die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen,
bleibt dem nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten. Im Rahmen dieses
Untersuchungsverfahrens wird insbesondere auch zu klären sein, ob der Bf
das Argument der Abgabe günstiger Mittagsmenüs, bestehend aus Suppe
und Hauptspeise, bereits im Zuge der Prüfung vorgebracht hat und inwieweit
seinem Einwand, er habe größere Portionen als seitens des
Prüfers unterstellt verkauft, Rechnung getragen worden ist bzw. aus welchen
Gründen diese Stellungnahmen als nicht stichhältig erachtet und
deshalb verworfen worden sind.
Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung war nur zu
untersuchen, ob für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente vorliegen. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung hat nach Durchführung eines
Untersuchungsverfahrens in einer Strafverfügung, einem Straferkenntnis oder
einem Einstellungsbescheid zu erfolgen. Dabei wird dem Bf auch Gelegenheit
gegeben werden, sich umfassend - auch in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen
und zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-L/06
- Stammnummer
- 26076
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF