Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0100-W/03
Einleitungsbescheid, Begründungsergänzung, Schätzung, Verdacht der vorsätzlichen Abgabenverkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0100-W/03vom 03.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Peter Reschenhofer,
über die Beschwerde vom 4. Juni 2003 des Bf. gegen den Bescheid
vom 28. April 2003 des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf, dieses vertreten durch Susanne Bandat als
Amtsbeauftragte
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. April 2003
hat das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Strafverfahren
eingeleitet, da der Verdacht bestand, dass er vorsätzlich als
Einzelunternehmer im Bereich des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 2-12/2000 in
Höhe von S 190.070;-- und 1-7/2001 in Höhe von S 133.978,-- bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
4. Juni 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Bestritten werde das Vorliegen
von Vorsatz. Über das Vermögen des Bf. sei im November 2001 das
Konkursverfahren eröffnet worden, er sei in den davor liegenden Monaten
Februar 2000 bis Juli 2001 bemüht gewesen die Insolvenz zu
vermeiden.
Mit der Erstellung der
Buchhaltung seien Parteienvertreter betraut gewesen, wobei es jedoch im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu einem Vertreterwechsel und
Verzögerungen bei der Herausgabe bzw. Weiterleitung der Unterlagen gekommen
sei. Von den steuerlichen Vertretern habe der Bf.- sicherlich auch wegen
ungeklärter und offener Honorarfragen - keine Informationen über
sich eventuell ergebende Umsatzsteuerzahllasten erhalten. Aufgrund der
permanenten Verlustsituation sei aus der Sicht des Bf. nicht mit
Umsatzsteuerzahllasten zu rechnen gewesen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Entscheidung vom 2.September
2003 abgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß
§
8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nahm die Feststellungen der Betriebsprüfung zur
Umsatzsteuernachschau für Februar 2000 bis Oktober 2001 zum Anlass, um
gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Laut Tz 1 des
Prüfungsberichtes vom 5. Dezember 2001 wurden für den
Prüfungszeitraum weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch
entsprechende Voranmeldungen eingereicht. Für das Jahr 2000 wurde im Zuge
der Prüfung lediglich eine Belegsammlung vorgelegt, jedoch waren keinerlei
Unterlagen über Buchungsvorgänge oder Losungsermittlung
vorhanden.
Für den Zeitraum 1-9/2001
(TZ 2 des Prüfungsberichtes) wurde ein Journal und Konten vorgelegt, jedoch
keine Umsatzsteuerbuchung vorgenommen. Belege zur Losungsermittlung lagen nicht
vor.
Gemäß
§ 184 BAO
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung soweit
sie nicht ermittelt oder berechnet werden können diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen , die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Abs.2 Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Abs.3 Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen , die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die
geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen. Die Abgabenbehörde war daher verpflichtet an Hand
der vorhandenen Unterlagen und der nach der Aktenlage bekannten Umsatzsituation
des Betriebes eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
vorzunehmen. Als Schätzungsgrundlage für das Jahr 2000 wurden
die mittels Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1 bis 4/1999 und 7
bis 12/1999 gemeldeten Umsätze und Vorsteuern sowie die für Mai und
Juni 1999 als durchschnittlicher Monatsumsatz gleichfalls geschätzten
Beträge herangezogen. Die für Jänner 2000 gemeldeten Entgelte
wurden abgezogen und zu dem somit für einen Zeitraum von 11 Monaten
errechneten Betrag eine Umsatzzuschätzung von 10 %
vorgenommen. Für das Jahr 2001 konnte von den vorgelegten Konten
ausgegangen werden, jedoch war keine Trennung nach Entgelten zu 10 %
Umsatzsteuer und 20 % Umsatzsteuer ersichtlich, weswegen zu einer
diesbezüglichen Schätzung das Verhältnis der Umsätze laut
der letzten eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr
1998 herangezogen wurde. Auch für das Jahr 2001 wurde mit einer
Umsatzzuschätzung - in Folge Entzug einer
Überprüfungsmöglichkeit mangels entsprechender Belegvorlage -
vorgegangen. Für das Jahr 2001 wurde von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz in Abweichung zu den Globalfeststellungen der
Betriebsprüfung lediglich der auf die Monate 1-7 /2001 entfallende
Verkürzungsbetrag als strafrechtlich relevant dem Verfahren zu Grunde
gelegt, da am 8. Oktober 2001 die Konkurseröffnung stattfand, die
Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für 8/2001 bereits nach der
Konkurseröffnung lag und sohin keine Verantwortlichkeit des Bf. betreffend
der über den Zeitraum 7/2001 hinausgehenden Umsatzsteuervoranmeldungen
festgestellt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl.
90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl. 90/14/0260). Geht es doch bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht. Entsprechend den Vorschriften nach
den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist
die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen
zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu
machen. Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass ein
begründeter Tatverdacht gegeben ist.
Zunächst ist festzuhalten,
dass eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen
Bescheides ist im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche
Begründung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu ersetzen ist,
daher wird in der Folge zu den Überlegungen der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz zur Bestätigung des Tatverdachtes wie folgt
ausgeführt:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat ( Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer ( Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen
hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung . Der Unternehmer hat
eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Im Tatzeitraum
-ca. 1 ½ Jahre- wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht, noch Vorauszahlungen entrichtet. Der Bf. ist seit vielen Jahren als
Unternehmer tätig. Für sein Unternehmen wurden in den
Vorzeiträumen auch fristgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht,
bzw. Vorauszahlungen entrichtet, daher muss ihm diese steuerliche Verpflichtung
und die gesetzlichen Melde- bzw. Entrichtungstermine bekannt gewesen
sein. Zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist
auszuführen, dass abgabenbehördliche Schätzungen im
Finanzstrafverfahren einer gesonderten Prüfung zu unterziehen sind. Die
angesetzten Beträge werden jedoch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
auch den strengeren Kriterien des Finanzstrafverfahrens gerecht und können
bedenkenlos übernommen werden. Das Vorbringen, dass in Folge der Verluste
des Unternehmens in diesem Zeitraum nach Ansicht des Bf. auch keine
Umsatzsteuerzahllasten zu begleichen gewesen seien, vermag nicht zu
überzeugen, da in der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2000
mit S 242.513,94,-- ein höherer Umsatz erklärt wurde als in den
nachfolgenden Monaten inklusive Umsatzzuschätzung angenommen wurde. Selbst
nach dem Tatzeitraum wurde für Oktober 2001 noch ein Umsatz in der
Höhe von S 123.518,08,-- einbekannt. Nach der Aktenlage ist daher
sehr wohl davon auszugehen, dass im relevanten Zeitraum Zahllasten angefallen
sind und diese auch in der geschätzten Höhe anzusiedeln sind. Der
einer Schätzung immanente Unsicherheitsfaktor ist vom Bf. zu
tragen.
Überleitend ist zum Tatverdacht in subjektiver Hinsicht noch
ergänzend auszuführen, dass auch die Verantwortungslinie den
Steuerberaterwechsel als exculpierend anzuführen, nicht zum Tragen kommen
kann, da ja selbst in der Beschwerde angeführt wird, dass es zu
Rückständen in der Begleichung der Honorare gekommen ist. Es ist
unzweifelhaft für jedermann ersichtlich, dass ein Steuerberater bei
fehlender Bezahlung keine entsprechenden Leistungen erbringen
wird. Primär ist zudem eine monatliche Umsatzsteuervorauszahlung zu
leisten, die regelmäßig durch den Unternehmer selbst vorzunehmen sein
wird und nur darauf bezieht sich die Vorsatzform der Wissentlichkeit- Kenntnis
der Termine und Unterlassung einer entsprechenden Abgabenentrichtung. Zur
Unterlassung einer Meldung ist lediglich zu prüfen, ob dies ernstlich
für möglich gehalten wurde. Auch diese Komponente ist , da keine
entsprechenden Losungsaufzeichnungen vorlagen, unzweifelhaft gegeben. Ohne
Zurverfügungstellung entsprechenden Belegmateriales und Begleichung der
Honorarforderungen ,kann nicht von einer ordnungsgemäßen Meldung der
monatlichen Zahllasten durch einen Steuerberater ausgegangen werden. Der
begründete Tatverdacht ist sohin nach dem derzeitigen Aktenstand in
objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte ein Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat oder nicht, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung
von Vorsatz.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien,
3. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0100-W/03
- Stammnummer
- 5689
- Gültig
- 03.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF