Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0041-W/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Begründungspflicht der zweiten Instanz, Ermittlungsrecht der zweiten Instanz, Parteiengehör, verdeckte Gewinnausschüttung, Vorspiegelung von Darlehen, Offenlegungspflicht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0041-W/02vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 115 FinStrG über die Gewährung von Parteiengehör betrifft die Durchführung des Untersuchungsverfahrens, also des bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens. Betreffend Erhebungen zur Beweislage für eine Verfahrenseinleitung besteht kein Parteiengehör, wobei nach § 161 Abs. 1 FinStrG auch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, eigene Ermittlungen zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen vorzunehmen.
Bei Einreichung von Abgabenerklärungen und Bilanzen sind darin enthaltene Angaben durch den Steuerpflichtigen insofern zu ergänzen, als dies im Einzelfall für die vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung maßgeblichen Umstände erforderlich ist. Der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist bei der Abgabe jeder Erklärung voll zu entsprechen. Dass die Abgabenbehörde durch Heranziehung von Angaben in anderen Steuererklärungen (etwa früherer Jahre) die Steuern richtig festsetzen könnte, reicht zur Pflichterfüllung nicht aus.
Die Zuwendungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer von einem Verrechnungskonto ohne Rechtsgrund stellen auch dann verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn der Geschäftsführer in der Folge zur Vortäuschung von hohen, durch die Gesellschaft frei verfügbaren Geldmitteln und eines ihm gewährten einbringlichen Darlehens in Hinblick auf das unternehmerische Verrechnungskonto einzelne Einzahlungen dergestalt vornimmt, dass er vor Jahresende auf Bankkonten entsprechende Einzahlungen tätigt, die er aber unmittelbar nach Jahreswechsel wieder behebt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied OR Dr.
Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Mai 2002 gegen
den Bescheid vom 9. April 2002 über die Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
in Wien, dieses vertreten durch HR Mag.Pichl als Amtsbeauftragten,
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. April 2002 hat das Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2002/00124-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Z. GesmbH verantwortlicher
Geschäftsführer vorsätzlich, unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht, eine selbst zu berechnende Abgabe
nämlich Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen
1999 in Höhe von S 956.024,-- verkürzt, indem er die
Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterlassen hat und sohin ein Delikt nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
5. Mai 2002, in welcher vorgebracht wird, dass keine vorsätzliche
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht vorliege. Die Entnahmen
aus der GesmbH seien als Darlehen offengelegt worden, wobei eine
marktübliche Verzinsung bilanzmäßig in Ansatz gebracht worden
sei. Der Vergleich der Bilanzen bis in das Jahr 1994 zurück zeige
dies.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt .
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nahm die Feststellungen der Betriebsprüfung, die unter Tz 20
des Betriebsprüfungsberichtes vom 17. September 2001, wie folgte
begründet werden, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Der Bf. habe laufend Entnahmen
aus der GesmbH getätigt. Um das Verrechnungskonto auszugleichen, seien am
Jahresende Millionenbeträge auf ein Bankkonto der GesmbH eingelegt worden;
das Geld aber jeweils in den ersten Tagen des Folgejahres wieder entnommen
worden. Aus dieser Geschäftsgebarung sei ersichtlich, dass der Bf. nicht in
der Lage gewesen sei, die bestehenden Schulden an die GesmbH
zurückzuzahlen.
Der Betriebsprüfer bezieht
sich in seiner Begründung weiters auf Angaben des Bf. vor dem Landesgericht
für Strafsachen im Gerichtsverfahren 24 a, wonach der Bf. angab, dass seine
Vorgangsweise ausschließlich auf Überlegungen zu einer
steuerrechtlichen Besserstellung - damit die Steuer diesen Darlehensbetrag
nicht als Gewinn oder Geschäftsführerbezug werten könne-
basierten. Er habe zudem auf Anraten seines steuerlichen Vertreters
gehandelt.
Unter Zitierung der
Entscheidung des VwGH vom 31.3.1998, 96/13/0121, worin klargestellt werde, dass
Zuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von einem
Verrechnungskonto ohne Rechtsgrund auch dann verdeckte Gewinnausschüttungen
darstellen, wenn seitens des Geschäftsführers einzelne Einzahlungen
auf das unternehmerische Verrechnungskonto erfolgen, ging der
Betriebsprüfer von dem Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung
in der Höhe von S 4.537.829,35,-- für das Jahr 1999 aus und schrieb
dem geprüften Unternehmen eine Kapitalertragsteuer für diesen Zeitraum
in der Höhe von S 1.134.457,-- vor.
Mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion vom 8. März 2002 wurde der gegen die Ergebnisse der
Betriebsprüfung und den Haftungsbescheid erhobenen Berufung insoweit
stattgegeben, dass die Kapitalertragsteuernachforderung auf € 69.476,97
(entspricht S 956.024,--) reduziert wurde. Die Reduktion ergibt sich daraus,
dass von der laut Betriebsprüfung errechneten verdeckten
Gewinnausschüttung 1) Änderungen Forderungen Vorjahr im Ausmaß
von S 473.733,--und 2)angemessene Geschäftsführerbezüge für
1998 und 1999 in der Höhe von jeweils S 120.00,-- in Abzug gebracht
wurden.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Zur Erweiterung der
Entscheidungsgrundlagen wurde durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
am 4. September 2002 zunächst eine Zeugeneinvernahme des Steuerberaters und
Wirtschaftstreuhänders H. H. vorgenommen.
Der Zeuge konnte nicht
datumsmäßig angeben wann er die Vertretung der Z. GesmbH
übernommen hat, sagte aber aus die Firma vor Zurücklegung der
Vollmacht am 15.11.2001 mehrere Jahre vertreten zu haben. Zum Vorhalt der oben
angeführten Passage der Gerichtsaussage des Bf. gab der Zeuge an, dem Bf.
gesagt zu haben, dass er die Darlehen zurückzahlen solle. An Hand des
Belegwesens habe er gesehen, dass die eingelegten Beträge wieder entnommen
worden waren. Er habe seinem Mandanten gesagt, dass eine Kapitalgesellschaft
über ausreichendes Eigenkapital verfügen müsse, widrigenfalls bei
fehlenden Geldmitteln Konkurs anzumelden sei. Anlässlich der
Bilanzbesprechung 1997 sei bereits eine dramatische Verschuldung vorgelegen,
daher habe er angeraten das Darlehen zurückzuzahlen. Er habe den Bf. auch
persönlich vertreten und dessen Einkommensteuererklärungen verfasst
und über seine Vermögensverhältnisse Bescheid gewusst.
Abschließend bestritt der Zeuge den steuerlichen Tipp gegeben zu habe vor
Jahresende Einlagen zu tätigen und diese Beträge nach dem
Jahreswechsel sofort wieder zu beheben.
Nach Kontaktaufnahme mit dem
Landesgericht für Strafsachen und in weiterer Folge mit dem im
Strafverfahren 241 bestellten Gutachter Dr. wurde am 21. März 2003 eine
Vorbesprechung mit dem Gutachter abgehalten und auf neuerliches Ansuchen an den
zuständigen Untersuchungsrichter am 5. Juni 2003 das in der o.a. Strafsache
nach §§ 146 f StGB gegen den Bf. erstellte Gutachten betreffend die
Firmen E. und Z. GesmbH zur Einsichtnahme zur Verfügung
gestellt.
Aus folgenden Passagen des
Gutachtens können auch Rückschlüsse für den Gegenstand des
Finanzstrafverfahrens gezogen werden:
Aufgabenstellung war die
Gutachtenserstellung über die dem Bf. in einer Anklageschrift der StA Wien
zur Last gelegte Gläubigerschädigung.
Zur
verfahrensgegenständlichen Z. GesmbH wird auf Seite 7 des Gutachtens
festgestellt, dass der Bf. ab Gründung bis 15.5.2001 als
Geschäftsführer , ab 14.4.1998 bis 16.12.1998 als 75 % iger
Gesellschafter und ab 16.12.1998 als 0,2% iger Gesellschafter fungierte. Mit
Beschluss des HG Wien vom 5.4.2002 wurde über das Vermögen der GesmbH
das Konkursverfahren eröffnet, wobei unter den Gläubigern auch das
Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk mit einer Forderung in der
Höhe von € 106.309,02 genannt wird. ( Die Kapitalertragsteuerforderung
in der Höhe von € 69.476,97 ist inkludiert und wurde anerkannt) Nach
Auskunft des Masseverwalters ist mit einem Schaden der anerkannten
Gläubiger von rund € 1,o Mio zu rechnen.
Auf den Seiten 16 und 17 des
Gutachtens wird unter detaillierter Erläuterung der Vermögenslage der
Z. GesmbH resümiert, dass die Gesellschaft in keinem Wirtschaftsjahr
(Betrachtungen erfolgten für den Zeitraum 1997 bis 2000 ) in der Lage
gewesen sei, aus ihrer betrieblichen Tätigkeit finanzielle Mittel auch nur
geringen Umfanges für die Rückzahlung der bestehenden Schulden zu
erwirtschaften. Aus operativer Tätigkeit konnte kein positiver Cash Flow
erwirtschaftet werden.
Zu den
Geschäftsverbindungen zwischen den Firmen Z. GesmbH und E. GesmbH wird auf
Seite 23 des Gutachtens festgehalten, dass erhebliches Vermögen ohne
Gegenleistung von der Z. GesmbH zur E. GesmbH verschoben worden sei und dass
erstere dadurch am Vermögen geschädigt worden wäre. Als
Betriebsgegenstand der Z. GesmbH wird Vermietung von Lokalen, Parkplätzen
und Wohnungen angegeben. Das Ausleihen von Geld scheint nicht als
Geschäftsgegenstand auf.
Zu den allgemeinen im
Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Verpflichtungen zur Bilanzerstellung wird auf
Seite 39 des Gutachtens ausgeführt, dass der Bilanzersteller verpflichtet
ist, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen
Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen
zusätzlichen Angaben zu machen. (§ 222 Abs. 1 HGB). Der externe
Bilanzleser ist in seiner Beurteilung und Einschätzung der Lage der
Gesellschaft auf die ihm zur Verfügung stehenden Angaben angewiesen.
Diesem Grundsatz wurden im
gegenständlichen Fall zuwider gehandelt, da die Jahresabschlüsse
dadurch geschönt wurden, dass statt der zur Gänze wertberichtigten
Darlehensforderungen flüssige Bankguthaben ausgewiesen wurden. Aus dem
vorgelegten Zahlenwerk sind die wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht
erkennbar. Der Grundsatz, wonach sich ein Kaufmann bzw. ein
Geschäftsführer seine Gesellschaft nicht reicher machen darf als er
bzw. sie tatsächlich ist , wurde missachtet.
Auf Seite 50 wird die
Darlehensgewährung wie folgt bewertet:
Der Ausweis frei
verfügbarer Bankguthaben der Gesellschaft durch Bareinlagen des
Gesellschafters zu Jahresende 1998 und 1999 ist geeignet, dem externen
Bilanzleser stichtagsbezogen zum 31.12. das Vorhandensein hoher frei
verfügbarer Mittel zu signalisieren. Die Einlagen beschönigen die
Vermögenslage erheblich, in dem statt einer zur Gänze
wertberichtigten, uneinbringlichen Forderung gegen den Geschäftsführer
buchmäßig zum Jahresende ein jederzeit verfügbares Bankguthaben
ausgewiesen wird.
Wirtschaftlich standen die
Mittel der Gesellschaft nicht zur Verfügung, da sie in den ersten
Jännertagen - lange vor Bilanzerstellung- bereits wieder abgezogen wurden,
was aber dem Bilanzleser nicht erkennbar war.
Zusammenfassend wird dann auf
Seite 51 des Gutachtens festgestellt, dass im konkreten Fall die Tatsache, dass
Geldmittel ( zum behaupteten Zweck der Steueroptimierung) kurzfristig über
den Jahreswechsel auf ein Bankkonto der Gesellschaft eingelegt und als
Bankguthaben gebucht worden sein, geeignet ist, den externen Bilanzleser
darüber zu täuschen, in welchem Ausmaß der Gesellschaft
flüssige Geldmittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Die
Tatsache, dass diese Bankguthaben in den ersten Jännertagen, damit viele
Monate vor Bilanzerstellung, vom Geschäftsführer für private
Zwecke wieder entnommen wurden, ist keine Ausweis- oder Bewertungsfrage im
steuerrechtlichen oder handelsrechtlichen Sinn.
Zur Abrundung -
allenfalls im Hinblick auf die Höhe der angesetzten verdeckten
Gewinnausschüttungen- wird noch auf Seite 71 des Gutachtens hingewiesen, wo
ausgeführt wird, dass die " Beanspruchung von
Geschäftsführerbezügen" in Höhe der " Entnahmen
" nicht der wirtschaftlichen Realität entsprochen hätte und
diese Beträge aus (selbständiger)
Geschäftsführertätigkeit der Einkommensbesteuerung beim
Empfänger unterlegen wären und keine Steuern der Gesellschaft
ausgelöst hätten.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist mit der
Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen der ihr obliegenden Verpflichtung
nachgekommen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen
Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche
Begründung zu ersetzen und im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG nach dem
aktuellen Bild des Verfahrensstandes eine Beurteilung des Sachverhaltes
vorzunehmen.
Nach der Entscheidung des VwGH
vom 28.6.1995 , 95/16/0153 nimmt das Untersuchungsverfahren (erst) mit der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens seinen Gang. Wenn auch ein allfälliges
vor der Einleitung des Finanzstrafverfahrens durchzuführendes
"Vorverfahren" zweifellos nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu
gestalten ist, betrifft die Bestimmung des § 115 FinStrG über die
Gewährung von Parteiengehör die Durchführung des
Untersuchungsverfahrens, also des bereits eingeleiteten
Finanzstrafverfahrens.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz , sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§
115 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz im
Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache
maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten
sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen
Interessen geltend zu machen.
Demnach steht es der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren betreffend
Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens offen Entscheidungsgrundlagen zu
verbreitern, ohne die Parteien (Bf. und Finanzamt) vor Entscheidungsfällung
gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse informieren zu müssen.
Das Parteiengehör ist erst im anschließenden Untersuchungsverfahren
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer
abschließenden Sachentscheidung zu wahren.
Zum begründeten
Tatverdacht ist auszuführen, dass die Finanzstrafbehörde keinen Anlass
sieht sich der Argumentation des Bf. anzuschließen er habe keine
Offenlegungspflicht verletzt und somit kein Delikt nach § 33 FinStrG
begangen.
Der Abgabepflichtige hat
gemäß
§ 119 BAO die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften
vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Gemäß
§ 140 BAO gelten diese Vorschriften auch für die Abfuhrpflichtigen.
Der Abgabepflichtige muss nicht nur die Besteuerungsgrundlagen offen legen,
sondern auch alle anderen Umstände, die für die Feststellung und den
Umfang der Abgabepflicht oder für steuerliche Begünstigungen von
Bedeutung sind. (OGH 31.8.2001, 14 Os 79/99)
Gemäß
§ 133
Abs. 2 BAO sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung amtlicher Vordrucke
abzugeben. Bei Einreichung von Abgabenerklärungen und Bilanzen sind jedoch
darüber hinaus gehende Angaben zu machen, wenn dies im Einzelfall für
die vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für
die Besteuerung maßgeblichen Umstände erforderlich ist. Die
Abgabenerklärungen und die diesen beigefügten Beilagen bilden in Bezug
auf die Beurteilung der Offenlegungspflicht eine Einheit. Der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht ist bei der Abgabe jeder Erklärung voll zu entsprechen.
Dass die Abgabenbehörde durch Heranziehung von Angaben in anderen
Steuererklärungen (etwa früherer Jahre) die Steuern richtig festsetzen
könnte, reicht nicht aus.( Reger, Hacker, Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz, Band 1,Seite 595 ff )
Werden die Umstände und
Verhältnisse des Abgabepflichtigen von diesem unvollständig oder
unrichtig bekannt gegeben, hat er die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bereits
objektiv verletzt. Resultiert aus diesem Verhalten eine tatsächliche
Verkürzung von Abgaben und hält der Täter die Verkürzung
zumindest ernstlich für möglich liegt eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 FinStrG vor.
Im
entscheidungsgegenständlichen Fall bestehen nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung und der Textierung im Gutachten des Dr. keine Zweifel, dass
mit der Bezeichnung der Einlagen als Darlehen eine Täuschungshandlung
gesetzt wurde. Es kann diesbezüglich keinesfalls von einer Offenlegung
gesprochen werden, die die Abgabenbehörde erster Instanz in die Lage
versetzt hätte, auf Grund der entsprechenden Jahreserklärungen und der
beigelegten Unterlagen eine rechtsrichtige Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Der
Umstand, dass der Bf. nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht
in der Lage sein würde die entnommenen Beträge tatsächlich
zurückzuzahlen, muss ihm nach seiner langjährigen Tätigkeit als
Geschäftsführer und der damit einhergehenden Beteiligung am
Wirtschaftsleben auch bewusst gewesen sein. Das Vorbringen vor dem Landesgericht
für Strafsachen Wien, die gewählte Vorgangsweise beruhe auf einer
Empfehlung des Steuerberaters wurde durch die Zeugenaussage vom 4. September
2002 als reine Schutzbehauptung enttarnt.
Der Tatverdacht besteht sohin
zu Recht, die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
11. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 140 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 222 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Parteiengehörverdeckte GewinnausschüttungOffenlegungspflichtEinleitung eines FinanzstrafverfahrensErmittlungen der zweiten InstanzVorspiegelung eines DarlehensAbgabenhinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-W/02
- Stammnummer
- 4469
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF