Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0009-G/07
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgaben- und Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-G/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Aussage eines zur Wahrheit erinnerten und dahingehend belehrten Zeugen, dass eine Falschaussage strafbar ist, hat gegenüber den Ausführungen eines nicht der Wahrheit verpflichteten Beschuldigten jedenfalls dann den erheblich größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich und rechtfertigt damit den begründeten Verdacht, der Bf. könnte die ihm zur Last gelegte Tat in dem ihm zur Last gelegten Ausmaß begangen haben, wenn sich die Finanzstrafbehörde über die Zeugenaussage hinausgehend noch auf die Kenntnis von weiteren Tatsachen, wie z.B. auf niedrige Einkaufspreise, auf die ausländische Provenienz der Zigaretten, auf die Anbahnungsmodalitäten, auf Modalitäten, die auf einen unbefugten Tabakwarenverschleiß deuten, auf einen Erwerb am Schwarzmarkt und auf eine rechtskräftige Abgaben- und Finanzstrafentscheidung gegenüber dem Zeugen beziehen kann.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Fritz Starnberg,
Rechtsanwalt, 8430 Leibnitz, Wagnastraße 1, über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 22. Februar 2007 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Graz,
vertreten durch Gerhard Schwinger, vom 19. Jänner 2007,
SN 1234,
zu
Recht erkannt:
Der Spruch des bekämpften
Bescheides wird dahingehend geändert, dass der letzte Satz zu lauten hat:
"Hiermit besteht der begründete Verdacht, sie habe die
Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a und § 46
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen". Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2007 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 1234 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Zollamtes Graz in der Zeit von zumindest Oktober bis
Dezember 2005 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich
insgesamt 10.000 Stück Zigaretten in geteilter Menge von 4.000 Stück
Zigaretten der Marke Memphis und 6.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro,
alle Zigaretten ausländischer unverzollter Herkunft, auf denen
Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.881,78 (davon an
Zoll/Z1 - € 420,48, an Tabaksteuer/TS -
€ 1.026,00, an Einfuhrumsatzsteuer/EU - € 435,30)
lasten und für welche ein Kleinverkaufspreis von € 730,00
festgesetzt und hinsichtlich welcher ein Schmuggel und ein Eingriff in die
Monopolrechte begangen worden sei, in Österreich gekauft habe.
Damit habe sie das Finanzvergehen nach §§ 37 Abs. 1
lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, es gelte als erwiesen,
die Beschuldigte habe die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen sowohl in
objektiver als in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Davon könne in freier
Würdigung der Beweise basierend auf der niederschriftlichen Zeugenaussage
des Sl.S. vom 25. September 2006 und auf den behördlichen
Ermittlungsergebnissen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 22. Februar 2007, in welcher diese im
Wesentlichen vorbringt, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens beruhe auf
bewusst falschen Angaben des Sl.S. als Zeuge. Es sei entgegen der
Begründung der belangten Behörde keinesfalls erwiesen, die
Beschuldigte habe die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen verwirklicht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Sl.S. wurde am 2. März 2006 als
Verdächtiger vernommen. Er hat zur gegenständlichen Sache im
Wesentlichen ausgeführt, in einem Textilgeschäft in L. namens H. einer
etwas korpulenteren Dame um die vierzig Jahre mit rötlichem Haar - sie
habe glaublich auch H. geheißen - im Zeitraum von glaublich
Oktober 2005 bis Dezember 2005 insgesamt 50 bis 60 Stangen Zigaretten
um € 20,00 je Stange weiterverkauft zu haben. Sie habe von der
erwähnten Menge 20 Stangen Zigaretten der Marke Memphis classic und den
Rest Zigaretten der Marke Marlboro rot erhalten. Er selbst habe für die
Zigaretten € 15,00 je Stange bezahlt.
Die Bf. konnte sich am 6. März 2006 zu den
Ermittlungsergebnissen des Zollamtes Graz, insbesondere zu den Ausführungen
des Verdächtigen Sl.S. äußern. Die Bf. bestreitet die
Richtigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe. Sie führt aus, ihr seien
in ihrem Geschäft des Öfteren Zigaretten, Schmuck und Textilien
angeboten worden. Sie habe aber noch nie Zigaretten, Textilien oder
Ähnliches auf dies Weise an sich gebracht.
Das Zollamt Graz hat gegen Sl.S. ein Abgaben- und ein
Finanzstrafverfahren durchgeführt. Der Abgabenbescheid vom
26. Mai 2006 ist am 28. August 2006, die Strafverfügung
vom 12. Juli 2007 am 15. August 2006 in Rechtskraft
erwachsen.
Am 25. September 2006 wurde Sl.S., mithin nach
Rechtskraft des gegen ihn durchgeführten Abgabenverfahrens und des gegen
ihn durchgeführten Finanzstrafverfahrens niederschriftlich als Zeuge,
nachdem er zur Wahrheit erinnert und über die Strafbarkeit einer
Falschaussage belehrt worden war, befragt.
Der Zeuge hat seine Ausführungen als Verdächtiger
im Wesentlichen aufrechterhalten. Er hat ausgesagt, der Bf. insgesamt drei Mal
Zigaretten in einem Rucksack geliefert und in einem Extraraum des
Geschäftes (vermutlich Lagerraum) übergeben zu haben. Er habe ihr
für ihren Mann, der nach C. habe gehen wollen, auch einen Anorak als
Geschenk überlassen.
Der Zeuge hat den vernehmenden Beamten das Geschäft
der Bf. in L. und die Bf. selbst gezeigt.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven (den
äußeren Anlass betreffenden) als auch auf die subjektiven (die innere
Einstellung der handelnden Person dazu betreffenden) Tatbestandbestandselemente
erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht in objektiver und in subjektiver Hinsicht ausreichen. Ob der
Verdächtige das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten (VwGH vom 20.1.2005,
2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz (VwGH vom
17.12.1998, 98/15/0060).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten, geschildert werden. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie
auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als
eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom
19.3.2003, 2000/16/0064).
Der Einwand in der Beschwerde, es sei entgegen der
Begründung im bekämpften Einleitungsbescheid auf keinen Fall erwiesen,
die Bf. habe die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen verwirklicht, ist nicht
berechtigt, wenn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erst im
Straferkenntnis zu begründen ist, dass Beschuldigte die Tat begangen und
verwirklicht haben. Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden,
dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt
sei, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (z.B. VwGH vom 19.2.1997, 96/13/0094).
Fehlen im Spruch aber auch in einer Begründung eines
Erstbescheides Darlegungen dahingehend, weshalb im konkreten Fall die Annahme
gerechtfertigt sei, ein Bf. käme als Täter eines Finanzvergehens in
Frage, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das Recht und die
Pflicht, den Spruch oder die unzulängliche Begründung des
erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch einen,
den begründeten Verdacht konkretisierenden Spruch und eine zulängliche
Begründung zu ersetzen.
Ein Spruch eines Bescheides ist erst recht zu ersetzen,
wenn darin nicht von einem Verdacht eines Finanzvergehens ausgegangen wird,
sondern durch die Wortfolge "Hiermit hat sie die Finanzvergehen nach
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen" zum Ausdruck gebracht wird, die Bf. habe die im Spruch
bezeichneten Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht bereits
verwirklicht.
Angesichts der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, insbesondere aus der Sicht der Aussagen
des zunächst Verdächtigen und danach Zeugen Sl.S. - seine
Ausführungen als Zeuge hat dieser nach Belehrung zur Wahrheit und in
Kenntnis der Strafbarkeit einer Falschaussage gemacht - war das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß
§ 82
Abs. 1 und Abs. 3 FinStrG dazu angehalten, gegen die Bf. ein
Finanzvergehen wegen des Verdachtes der Begehung der Finanzvergehen der Abgaben-
und Monopolhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a und
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG einzuleiten. Auf diese
Ermittlungsergebnisse als Verdachtsmomente und Anhaltspunkte wurde bereits in
der Begründung des bekämpften Bescheides nachvollziehbar und konkret
Bezug genommen. Damit sind sie Inhalt des bekämpften
Einleitungsbescheides.
Das Untersuchungsverfahren wird zeigen, ob der Zeuge Sl.S.
entweder bewusst falsche Angaben gemacht hat oder ob die Zeugenaussage des Sl.S.
der Wahrheit entspricht.
Eine Aussage eines zur Wahrheit erinnerten und dahingehend
belehrten Zeugen, dass eine Falschaussage strafbar ist, hat gegenüber den
Ausführungen eines nicht der Wahrheit verpflichteten Beschuldigten
jedenfalls dann den erheblich größeren Grad der Wahrscheinlichkeit
für sich und rechtfertigt damit den begründeten Verdacht, der Bf.
könnte die ihm zur Last gelegte Tat in dem ihm zur Last gelegten
Ausmaß begangen haben, wenn sich die Finanzstrafbehörde über die
Zeugenaussage hinausgehend noch auf die Kenntnis von weiteren Tatsachen, wie
z.B. auf niedrige Einkaufspreise, auf die ausländische Provenienz der
Zigaretten, auf die Anbahnungsmodalitäten, auf Modalitäten, die auf
einen unbefugten Tabakwarenverschleiß deuten, auf einen Erwerb am
Schwarzmarkt und auf eine rechtskräftige Abgaben- und
Finanzstrafentscheidung gegenüber dem Zeugen beziehen kann.
Der Zeuge hat sein Vergehen bereits kurze Zeit nach den
durch ihn begangenen Verhandlungen von unverzollten Zigaretten eingestanden.
Diese Verdachtsgründe genügen für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, weil sie jedenfalls die Annahme
rechtfertigen, die Bf. könnte als Abnehmerin unverzollter Zigaretten -
gemäß der durchgeführten Zigarettenanalyse waren die durch Sl.S.
am Schwarzmarkt in Slowenien erworbenen Zigaretten montenegrinischer
Provenienz - und damit als Täterin eines Finanzvergehens in Frage
kommen. Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand aus der Sicht der
Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit den Ausführungen des
zunächst Verdächtigen und in der Folge auch Zeugen Sl.S. sowohl auf
die objektiven als auch auf die subjektiven Tatbestandselemente.
Sollte sich im Zuge des Untersuchungsverfahrens der Vorwurf
einer begangenen Abgabenhehlerei und eines begangenen Eingriffes in die Rechte
des Tabakmonopols aus objektiver Sicht erhärten, ist der Verdacht sehr nahe
liegend, dass der Bf. das vorschriftswidrige Verbringen der Zigaretten zumindest
bewusst war. Dies liegt einerseits aufgrund eines weitaus niedrigeren
Einkaufspreises solcher Zigaretten und im Grunde von in der Regel bedenklichen
Anbahnungs- und Übergabemodalitäten auf der Hand. Es ist allgemein
bekannt, dass nicht nur in Europa gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im
Hinblick auf die Einfuhr von Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an
Letztverbraucher durch befugte Tabakwarenverschleißer unterworfen sind.
Auf der anderen Seite wird bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg die
Frage von Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und/oder eine Kontrolle
nach solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe wird häufig in
Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf zollunredlich
eingeführter Zigaretten gegenüber dem Marktpreis deutlich billiger
kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut.
Die Ergebnisse, auf die sich die Finanzstrafbehörde
erster Instanz in der bekämpften Entscheidung bezogen hat, namentlich die
Zeugenaussage des Sl.S. und die behördlichen Ermittlungsergebnisse, reichen
für einen solchen Verdacht jedenfalls aus. Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz stützt ihre Entscheidung nicht auf eine bloße
Vermutung, sondern auf die Kenntnis von Tatsachen (Zeugenaussage,
Einkaufspreise, Provenienz der Zigaretten, Anbahnungsmodalitäten,
unbefugter Tabakwarenverschleiß, Erwerb am Schwarzmarkt,
rechtskräftige Entscheidungen gegenüber weiteren
Finanzstraftätern), aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wurde
das der Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen
erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben. Die einzelnen Fakten mussten
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ob der Verdächtigen ein Finanzvergehen überhaupt
bzw. in der ihr zur Last gelegt Größenordnung betreffend den Zeitraum
Oktober bis Dezember 2005 vorgeworfen werden kann, ob sie also die
Finanzvergehen überhaupt bzw. in der ihr zur Last gelegten
Größenordnung tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Dass im Gegenstande das Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz eingeschritten ist, ergibt sich aus
objektiver Hinsicht erst aus einer Gesamtbetrachtung des bekämpften
Einleitungsbescheides.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ZigarettenVerdachtZeugenaussageZeugeVerdachtsgründeSchwarzmarktniedriger Verkaufspreisrechtskräftige Abgaben- und Finanzstrafverfahren gegenüber dem Zeugen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-G/07
- Stammnummer
- 28843
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF