Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0031-G/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-G/08vom 04.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Bf, Angestellter, geboren am 5. Juli 1957,
wohnhaft in A, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und
wegen des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom
12. Februar 2008 gegen den Bescheid des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. Jänner 2008,
StrafNr. a,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung vom 3. Juli 2007 wurde der
Beschwerdeführer (Bf) eingeladen, zu den Ermittlungen des Zollamtes Graz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend den Online-Ankauf von
Zigaretten beim "B-Club" schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Bf hat sich zu den Vorwürfen im Schreiben vom
3. September 2007 geäußert. Ein Bekannter habe ihn im
November 2005 auf die Homepage des "B-Club" hingewiesen. Auf der Homepage
sei unter "FAQ" ausgeführt worden, ein Bezug von Zigaretten sei straffrei,
die angebotenen Zigaretten würden legal innerhalb der Europäischen
Union (Spanien, Portugal, etc.) hergestellt, der Bezug für den Eigenbedarf
innerhalb der Europäischen Union sei daher rechtlich möglich. Er habe
daraufhin vier Stangen Marlboro Gold bestellt, bezahlt und erhalten. Die
Qualität dieser Zigaretten sei jedoch so schlecht gewesen, dass er
daraufhin nichts mehr bestellt habe. Dass er sich eines etwaigen
abgabenrechtlichen Verschuldens schuldig gemacht haben könnte, sei ihm bis
zum heutigen Tag nicht bekannt und bewusst gewesen. Er bedauere dies. Er sei
aufgrund der Erklärungen auf der Homepage des "B-Club" davon ausgegangen,
alles sei rechtens. Er sei nicht Mitglied beim "B-Club" gewesen. Die Ende
Dezember 2005 durchgeführte Bestellung sei eine Testbestellung, die
überraschenderweise doch zugestellt worden sei, gewesen. Er habe die von
ihm überwiesenen € 100,00 bereits als Verlust abgeschrieben. Dass
es sich dabei um geschmuggelte Ware handeln könnte, sei aufgrund der
Aufmachung der Homepage und der durchaus logischen Erklärungen für ihn
nicht erkennbar gewesen.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 2008 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf zur
StrafNr a ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil im Wesentlichen der begründete Verdacht bestehe, der Bf
habe als Mitglied des "B-Club" durch Bestellungen über das
Internet a) am 24. November 2005 eingangsabgabepflichtige
Waren, namentlich 800 Stück (4 Stangen) Zigaretten der Marke
Marlboro Gold ausländischer/polnischer Herkunft, auf welchen
Eingangsabgaben in noch zu klärenden Höhe lasten würden und
hinsichtlich welcher zuvor ein/e Schmuggel/Abgabenhinterziehung begangen worden
sei, und b) diese 800 Stück Zigaretten der oben
angeführten Marke, für welche ein Kleinverkaufspreis bzw. ein solcher,
der diesen Monopolwaren nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten
komme, und in einer jeweils noch zu klärenden Höhe festgesetzt werde
und hinsichtlich welcher in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden
sei, vorsätzlich an sich gebracht und damit zu a) das
Finanzvergehen der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1
lit. a FinStrG und zu b) das Finanzvergehen der Monopolhehlerei
gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen. Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat
seine Entscheidung damit begründet, es gebe aufgrund der
Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes für
eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte, die eine Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines
Finanzvergehens mit einer dem Vergehen zugrunde liegenden Zigarettenmenge
rechtfertigen. Ob der Verdächtige ein Finanzvergehen und in der ihm
zur Last gelegte Größenordnung tatsächlich begangen hat, bleibe
dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte -
als Berufung bezeichnete - Beschwerde des Beschuldigten vom
12. Februar 2008. Der Bf bringt darin im Wesentlichen vor, die
Homepage des "B-Club" besucht zu haben, aus der in keinster Weise ersichtlich
gewesen sei, dass es sich dabei um ein nicht zulässiges oder
vertrauenswürdiges Unternehmen gehandelt haben könnte. Auf Grund der
Tatsache, dass dort gängige Marken angeboten wurden, habe er davon ausgehen
können, dass es sich um eine genehmigte Organisation, die auch einen
entsprechenden rechtlichen Hintergrund besitze, handelt. Da der Zahlungsverkehr
zudem die Möglichkeit der Bezahlung mittels Rechnung und Überweisung
zugelassen habe, sei er von einer legalen und vertrauenswürdigen
Geschäftspraxis ausgegangen. Auf der Homepage sei unter dem Button
"FAQ" einleuchtend und ausreichend dargestellt worden, warum eine Bestellung bei
dieser Organisation rechtlich einwandfrei und legal sei. Es sei ua. damit
argumentiert worden, dass es sich um eine überregionale, EU-weit agierende
Handelsorganisation handeln würde, bei der Rauchwaren für den
persönlichen Bedarf legal bestellt werden können, wobei eine
Limitierung von 800 Stück pro Monat angegeben gewesen sei. Er habe
daher im Herbst 2005 eine Probebestellung aufgegeben, die bestellte Ware
erhalten und per Überweisung an die Firma C S.L. mit Sitz in Spanien -
einem EU-Land - bezahlt. Er habe davon ausgehen dürfen, alles sei
gesetzeskonform. Er habe sich werde der Abgaben- oder der Monopolhehlerei
schuldig gemacht, noch habe er in irgendeiner Weise erkennen können, es
könnte sich dabei um polnische Schmuggelware handeln. Der Bf hat
den Antrag gestellt, das gegen ihn laufende Verfahren einzustellen, weil die von
ihm bestellte Menge von 800 Stück Zigaretten innerhalb der
Europäischen Union nicht abgabepflichtig sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am Donnerstag den 31. Oktober 2005 ist beim
Zollamt Graz eine Anfrage im Wesentlichen darüber eingegangen, ob es legal
sein könne, dass man bei "B-Club" online Zigaretten billiger kaufen
könne, als im regulären Handel.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr zukommende Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren gemäß
Abs. 3 leg. cit. einzuleiten.
Die Einleitung des Strafverfahrens ist gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG aktenkundig zu machen. Die der
förmlichen (mit Bescheid) Einleitung des Strafverfahrens zukommende
rechtliche Bedeutung ist zunächst darin gelegen, einem Verdächtigen
gegenüber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass die
Abgabenbehörde gegen ihn als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen
einer bestimmten Tat einschreitet, zumal keineswegs in jeder auf die
Aufklärung gerichteten Tätigkeit eines Zollamtes die Einleitung der
Untersuchung in einem Finanzstrafverfahren liegt (z.B. VwGH vom 2.8.1995,
95/13/0172).
Gegen den Bf wurde das Finanzstrafverfahren deshalb
eingeleitet, weil er im Wesentlichen verdächtigt wird, vier Stangen
Zigaretten der Marke Marlboro Gold ausländischer/polnischer Herkunft,
hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel oder eine Abgabenhinterziehung begangen
wurde, vorsätzlich an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich der
Zigaretten auch in die Monopolrechte eingegriffen wurde.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in
Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung
des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG nach dem aktuellen Bild des Verfahrensstandes eine
Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und den
angefochtene Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen
Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 115 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren den für
die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen
festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Demnach steht
es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren
betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines
Bescheides über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens offen,
Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne die Parteien (Bf und Zollamt) vor
der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse
informieren zu müssen, weil das Parteiengehör erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu
wahren ist.
Gemäß
§ 37 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine
Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Zum Internethandel mit Tabakwaren ist aus rechtlicher Sicht
auszuführen, dass der Versandhandel oder der private Versand nach
Österreich unzulässig ist. Rechtliche Grundlage hiefür ist der
§ 30 Tabaksteuergesetz 1995. In diesem Zusammenhang ist es
für die Rechtssicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten notwendig,
darauf hinzuweisen, dass eben für Tabakwaren die allgemeinen
Einfuhrbestimmungen nicht gelten. Von der Tabaksteuer befreit sind Zigaretten
(800 Stück) nur, wenn sie von Privatpersonen in einem EU-Land
versteuert erworben und selbst ins Inland verbracht werden. Die Zigaretten
müssen für den Eigenbedarf bestimmt sein. Bei Kontrollen muss dies
glaubhaft gemacht werden. Werden Zigaretten aus den zum 1. Mai 2004
neu zur Europäischen Union hinzugekommenen Staaten ins Inland verbracht,
ist in den meisten Fällen die Steuerfreiheit im Hinblick auf die Menge noch
weiter beschränkt.
Von diesen persönlichen Einfuhrbestimmungen ist der
gewerbsmäßige Versandhandel via Internet streng zu unterscheiden. Der
Versandhandel mit Zigaretten/Tabakwaren innerhalb der Europäischen Union
ist wie oben ausgeführt gemäß
§ 30
Tabaksteuergesetz 1995 unzulässig. Konsumentinnen und Konsumenten kann
hier nur geraten werden, sich durch Falschinformationen durch rechtlich nicht
autorisierte Anbieter aus dem Ausland nicht auf die "rechtlichen Irrwege" der
allgemeinen Einfuhrbestimmungen führen zu lassen und sich der zoll- und
finanzstrafrechtlichen Folgen eines solchen Bestellvorganges für die eigene
Person im Klaren zu sein.
Über die mittlerweile stillgelegte spanische Website
"b" haben die Betreiber Zigaretten - die meisten Sorten zum Preis von
€ 22,90 je Stange (200 Stück) - angeboten. Die
Betreiber haben vor allem darauf verwiesen, dass diese Zigaretten nach den
einschlägigen Gesetzen der Europäischen Union entgegen den
gegebenenfalls anders lautenden nationalen Regelungen keiner steuer- und
zollrechtlichen Beschränkung unterliegen sollten. Der vergleichsweise
geringe Preis sollte aus der Möglichkeit resultieren, die der "B-Club" als
Einkaufsgemeinschaft bot. Dies wurde aber nicht näher dargelegt.
Über die Website konnten die Zigaretten nur online und
nur von registrierten Mitgliedern, dies gegen Vorauskasse (laut Preisliste des
"B-Club") für die bestellte Ware und für die Versandkosten (für
die erste Stange € 4,00 und für jede weitere Stange bei gleichem
Bestellvorgang € 1,50) auf das spanische Bankkonto c bei der Bank "D"
mit C S.L. als Kontoinhaber, bestellt werden.
Daneben wurde der Kauf der Zigaretten mit einer
Vermittlerprovision über sechs Ebenen (Pyramidensystem) mit einer
Ausschüttung von 19,65% beworben. Voraussetzung dafür war eine
Registrierung beim "B-Club" mit einem Nicknamen und einer monatlichen
Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages in der Höhe von € 2,00.
Dafür wurde für jedes Mitglied unter seinem Nicknamen - der Bf
war mit dem Nicknamen "ha" erfasst - eine Downline eingerichtet. Eine
eigene Zigarettenbestellung war für den Erhalt der Provision nicht
erforderlich.
Aus dem Datenblatt für das Mitglied "ha" ergibt sich
die abgeschlossene Bestellung mit der Nr. 1763 vom
24. November 2005.
Unter einer abgeschlossenen Bestellung ist dabei eine
solche zu verstehen, bei der bestellte Zigaretten bezahlt und an das Mitglied zu
Versand gebracht worden sind.
Die Website des "B-Club" wurde von den Zollbehörden
überprüft und gesichert. Es wurde ein Testkauf durchgeführt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich bei den Zigaretten nicht um
EU-Zigaretten gehandelt hat. Außerdem wurden diese Zigaretten nicht wie
vermutet aus Spanien, sondern aus Korneuburg (Österreich) versendet.
Dorthin gelangten sie nach den Ermittlungen der Zollbehörden in
Großkartons aus Deutschland bzw. Riga/Lettland. Anhand einer in Korneuburg
durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Postaufgabescheine, aus denen
hervorgeht, dass diese Zigaretten von Korneuburg überwiegend an
österreichische Kunden mit fingierten Namen als Absender versandt wurden,
festgestellt.
Bei den über das Internet vertriebenen Zigaretten hat
es sich nach den Ermittlungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz um Duty Free Waren, Fälschungen, russische oder
polnische Zigaretten gehandelt. Bei den gefälschten Zigaretten hat es sich
mit hoher Wahrscheinlichkeit um Drittlandsware gehandelt. Die illegale Fabrik,
in der diese Zigaretten erzeugt wurden, soll sich zunächst in der Ukraine
oder Russland befunden haben. Es haben sich jedoch Verdachtsmomente dahingehend
erhärtet, dass die Maschine, auf welcher diese Produkte illegal hergestellt
wurden, nach Ex-Jugoslawien verbracht worden sein soll. Nach der
Aktenlage hat es sich bei den Zigaretten der Marke Marlboro Gold aller
Voraussicht nach um drittländische Zigaretten (Totalfälschungen)
gehandelt.
Die Website präsentierte sich im Internet im
Wesentlichen über eine Startseite. Neben einer Produktvorschau und
Preisliste hatte sich der "B-Club" grundsätzlich vorgestellt. Über ein
Hauptmenü konnte man sich in verschiedene weitere Seiten, wie z.B. in die
Seiten Neuanmeldung, Provisionsrechner, Fragen und Antworten, So geht`s,
Besonderes, Clubstatuten, Feedback und Kontakt einklicken. Bei der
Clubadresse handelte es sich um eine Briefkastenfirma.
Auf der Seite der häufig gestellten Fragen ist ua. die
Rede von der Gier der Regierungen, die Zigaretten so teuer machen, davon dass
Regierungen und Finanzminister Raucher gnadenlos abzocken, dass ein Risiko nur
dahingehend bestehe, € 22,90 je Stange Zigaretten zu verlieren. Es
werden Ratschläge für den Fall, dass Zoll und Steuern nachzuzahlen
sind, erteilt; insbesondere wird die Übernahme dieser Abgaben durch den
Club angeboten. Behauptungen der Zollbehörden, wonach in Europa Zigaretten
nur von Privat an Privat verschickt werden dürfen, werden als unrichtig
bezeichnet. Das deutsche Zollgesetz wird als nicht rechtskonform bewertet.
Gerade diese Ausführungen, der Hinweis, es bestehe ein
Risiko, lediglich den Kaufpreis zu verlieren, die Ratschläge und das
Angebot durch den Club, (im Falle einer Aufdeckung durch Zollbehörden) die
Nachzahlung der Zölle und Steuern zu übernehmen, nähren den
Verdacht, dass die bestellten Zigaretten möglicherweise bedenklich,
unverzollt und unversteuert zu Versand gebracht worden sind.
Dass der Versand zollfreier Warenmengen in der
Europäischen Union gestattet sei, wird in den Clubstatuten behauptet.
Über einen gesetzten Link zu den EU-Zollbestimmungen ist dort aber klar zu
erkennen, dass die Informationen in den Clubstatuten nicht richtig sein
können, wenn nach den Ausführungen im Link für
verbrauchsteuerpflichtige Waren als abgabenfreie Richtmengen nur solche
festgelegt sind, die Privatpersonen bis zu einer festgelegten
Größenordnung (800 Stück) in einem Mitgliedstaat erwerben
und "selbst über die Grenze befördern müssen".
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen.
Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen überhaupt und in all seinen Tatbildelementen
tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (VwGH
vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz
(VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist erst im
Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme
der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
vom 19.2.1997, 96/13/0094). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom
19.3.2003, 2000/16/0064).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es
keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung.
Der Unabhängige Finanzsenat war im Hinblick auf die
geringe Menge an bestellten Zigaretten verhalten, sich auch mit § 25
FinStrG zu beschäftigen. Danach setzt das Absehen von der Strafe das
Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Es muss das Verschulden des
Täters geringfügig sein und die Tat darf nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen haben. Beim Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente
ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe verwehrt.
Gemäß dem Motivenbericht sollte § 25
FinStrG das Unterbleiben eines Finanzvergehens bei einem geringfügigen
Unrechtsgehalt, also insbesondere bei Finanzordnungswidrigkeiten und in jenen
Fällen ermöglichen, in denen der strafbare Tatbestand mehr oder
weniger durch Unwissenheit oder versehentlich verwirklicht worden ist. Der VwGH
hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, 2002/16/0151, ausgeführt, es
müssten bei vorsätzlichem Handeln für die Annahme einer
Geringfügigkeit besondere Umstände vorhanden sein, wie z.B.
verminderte Unzurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage
und dgl.
Ob im Gegenstande solche Umstände vorgelegen haben,
wird im Untersuchungsverfahren zu prüfen sein.
Unter den Folgen einer Tat ist nach dem Urteil des OGH vom
22.9.1977, 12 OS 122/77, nicht nur jene Rechtsgutverletzung, die das
spezifische Erfolgsunrecht des betreffenden Deliktstypus ausmacht, zu verstehen,
sondern alle nachteiligen Auswirkungen der konkreten Tat in der sozialen
Wirklichkeit. Es ist nicht abwegig, wenn gerade bei einem für
Zollbehörden schwer kontrollierbaren Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger
Tabakwaren über das Internet die genaue Prüfung erst in einem
Untersuchungsverfahren - auch im Hinblick auch auf generalpräventive
Zwecke - erfolgt.
Wie bereits ausgeführt, genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dass gegen einen Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der
Verdacht dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente
des Tatbestandes erstrecken muss.
Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf die
objektiven als auch auf die subjektiven Elemente der beiden Tatbestände
(Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, das der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit
abfindet.
Für die Verwirklichung des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. genügt bedingter Vorsatz als
unterste Stufe eines subjektiven Tatbeitrages. Der Täter muss dabei einen
deliktischen Beitrag als reale Möglichkeit erkannt haben. Auch bewusste
Gleichgültigkeit schließt die für den bedingten Vorsatz
erforderliche Willenskomponente nicht aus (OGH vom 12.9.1991,
12 OS 55/91).
Bf können sich nicht mit Recht auf den für sie
günstigen aber unrichtigen Text der Clubstatuten betreffend "Lieferung,
Zölle, Versandkosten" berufen. Nur im Vertrauen auf eine unrichtig erteilte
Auskunft der zuständigen Behörde erfolgte Gesetzesverstöße
könnten nicht als Verschulden angerechnet werden (z.B. VwGH vom 20.5.1998,
97/09/0241).
Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass
Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch
besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern den Preis stark
beeinflussen. Allgemeines Wissensgut ist auch, dass die Harmonisierung der
Verbrauchsteuern innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schon
aus Wettbewerbsgründen zu Mindestpreisen für Tabakwaren geführt
hat. Ebenso ist zum Erfahrungsgut zu zählen, dass das Verbringen von
Zigaretten aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach
Österreich nicht bedenkenlos möglich, sondern Regeln und Auflagen
unterworfen ist. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa
gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von
Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher unterworfen sind.
Es wird bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg die Frage von
Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und/oder eine Kontrolle nach
solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe drittländischer
Zigaretten oder von Zigaretten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird
häufig in Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf
unredlich eingeführter Zigaretten gegenüber dem Verschleißpreis
deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der
Umstand, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen
und gegenüber dem Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel
der Makel einer (Zoll)Unredlichkeit anhaftet. Zum allgemeinen
Erfahrungsgut ist zudem zu zählen, dass in Österreich
Tabakwaren - diese werden hier einer Qualitätsprüfung unterworfen
und haben ein geregeltes Preisniveau - nur von befugten
Tabakwarenverschleißern veräußert bzw. von diesen erworben
werden dürfen.
Der Bf hätte allein schon anhand des günstigen
Ankaufspreises je Stange Zigaretten, der sich über das System der
Vermittlerprovisionen (sechs Ebenen) zusätzlich um 19,65% vergünstigt
hat, und im Grunde der Übergabe derselben im Versandwege, sofern er dabei
bedacht hätte, dass in Österreich Zigaretten nur bei befugten
Tabakwarenverschleißern zu geregelten Preisen erworben werden können,
eine mögliche illegale Herkunft bei einer bedenklichen Vertriebsweise der
Zigaretten, auch als mögliche Schmuggelware erkennen können. Darin ist
jedenfalls ein Verdacht auf vorsätzliches Handeln im Sinne einer zumindest
bewussten Gleichgültigkeit begründet.
Der Bf hätte einen Verdacht aber vor allem beim Lesen
der Internetseite des "B-Club" schöpfen müssen. Der Verdacht auf
vorsätzliches Handeln wäre aber bereits im Hinblick auf das als
allgemein bekannt vorausgesetzte Erfahrungsgut begründet.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erscheint
darüber hinaus auch bei der derzeit im Gegenstand bekannten erworbenen
Menge von vier Stangen Zigaretten deshalb berechtigt zu sein, weil die für
Österreich bestimmten Zigaretten auf eine dem Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Verfügung stehende
unvollständige Bestellliste zurückgehen. Die Erfahrung hat gezeigt,
dass sich im Untersuchungsverfahren durchaus die Menge an erworbenen Zigaretten
nach jeder Richtung hin zu ändern vermag.
Wie bereits ausgeführt, geht es bei der Prüfung,
ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1
FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht
darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Informationen für einen Verdacht in subjektiver und objektiver Sicht
ausreichen.
Die behördlichen Ermittlungsergebnisse, auf die sich
die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, reichen für einen solchen Verdacht sowohl im Hinblick auf die
objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente einer Abgabenhehlerei
bzw. einer Monopolhehlerei aus. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
stützt ihre Entscheidung nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die dem Bf zur
Last gelegten Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Solche Tatsachen sind ua. der Inhalt der Internetseite des
"B-Club", der bei jedem Bedenken in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Sicht
erwecken muss, Aussagen von Verdächtigen, die Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen einen Person, die ua. das Network Marketing
betrieben hat, die Sicherstellung von unredlichen Zigaretten und von
Postaufgabescheinen mit fingierten Absendern bei Hausdurchsuchungen,
gefälschte Zigaretten, niedrige Kaufpreise, die Modalität des
Versandes, der Umstand, dass die hinter dem "B-Club" stehende Firma eine
Briefkastenfirma ist, das Datenblatt des Bf und Datenblätter weiterer
Beschuldigter, die Qualität der beschlagnahmten und überprüften
Zigaretten (Fälschungen), die Produktion eines Teiles der für
Österreich bestimmten Zigaretten mit hoher Wahrscheinlichkeit
außerhalb der Europäischen Union und eine sichergestellte jedoch
nicht vollständig vorhandene Bestellliste der Zigaretten, die für
Abnehmer in Österreich bestimmt waren.
Ob der Verdächtige das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und das Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. in den objektiven und subjektiven
Tatbestandselementen als solches und in der ihm zur Last gelegten Art und
Größenordnung tatsächlich begangen hat, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 4.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiEinleitungInternetVerdachtsgründeVerdachtVorsatzLebenserfahrungTatsachen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-G/08
- Stammnummer
- 39101
- Gültig
- 04.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF