Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0026-G/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0026-G/08vom 04.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Bf, selbständiger Taxifahrer, geboren am a, wohnhaft
in A, vertreten durch Dr. Manfred Monitzer und Dr. Christian
Lechleitner, Rechtsanwälte, 6365 Kirchberg in Tirol,
Lendstraße 16, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei
gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) und wegen des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 27. Mai 2008 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 23. April 2008, StrafNr. b,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung vom 3. Juli 2007 wurde der
Beschwerdeführer (Bf) eingeladen, zu den Ermittlungen des Zollamtes Graz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend den Online-Ankauf von
Zigaretten beim "B-Club" schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Bf hat sich zu den Vorwürfen im Schreiben vom
18. Juli 2007 geäußert. Er hat im Wesentlichen
ausgeführt, auf den Club im Internet durch einen Link aufmerksam geworden
zu sein. Der Grund sei das Preisangebot gewesen. Er sei leider sehr schlecht
informiert geworden. Bei den Eintrittsbedingungen des Clubs habe es keinen
Hinweis darauf gegeben, dass es sich bei den Zigaretten um unverzollte Ware
handelt. Wäre er besser informiert geworden, hätte er entweder nicht
bestellt oder die Ware auf jeden Fall ordnungsgemäß verzollt. Er habe
zwei Bestellungen abgegeben, die Ware zur zweiten Bestellung aber nicht
erhalten. Sein Einkauf habe eine Stange Marlboro und eine Stange Davidoff
betragen. Er bedauere das Missgeschick.
Mit Bescheid vom 23. April 2008 hat das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf zur StrafNr. b
ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil im
Wesentlichen der begründete Verdacht bestehe, der Bf habe als Mitglied des
"B-Club" durch Bestellungen über das Internet a) am
29. November 2005 eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich
400 Stück (2 Stangen) Zigaretten der Marken Marlboro Red Box und
Davidoff ausländischer/polnischer Herkunft, auf welchen entweder
Eingangsabgaben/Tabaksteuer in einer jeweils noch zu klärenden Höhe
lasten würden und hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel oder eine
Abgabenhinterziehung begangen wurde und b) diese 400 Stück
Zigaretten der oben angeführten Marken, für welche ein
Kleinverkaufspreis bzw. ein solcher, der diesen Monopolwaren nach Beschaffenheit
und Qualität am nächsten komme, und in einer jeweils noch zu
klärenden Höhe festgesetzt werde und hinsichtlich welcher in die
Rechte des Tabakmonopols eingegriffen wurde, vorsätzlich an sich gebracht
und damit zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) das
Finanzvergehen der Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen. Das Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat seine Entscheidung damit
begründet, es gebe aufgrund der Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des
maßgebenden Sachverhaltes für eine Einleitung des
Finanzstrafverfahrens hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens mit einer
dem Vergehen zugrunde liegenden Zigarettenmenge rechtfertigen. Ob der
Verdächtige ein Finanzvergehen und in der ihm zur last gelegte
Größenordnung tatsächlich begangen hat, bleibe dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2008. Vom Bf wird darin im
Wesentlichen vorgebracht, vorsätzlich im Sinne der §§ 37
Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG handle nur, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht,
wobei der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet. Er sei aufgrund eines Links im
Internet auf die Möglichkeit des günstigen Erwerbs von Tabakwaren beim
"B-Club" aufmerksam bzw. in der Folge Mitglied desselben geworden und habe sich
mit den Eintritts- und Ankaufsbedingungen entsprechend vertraut gemacht, soweit
dies eben seitens des "B-Club" ermöglicht worden sei. Vom Club sei in einer
für ein Mitglied eruierbaren Weise nicht darauf hingewiesen worden, dass es
sich bei den Zigaretten um Waren, die nach dem Ankauf noch zu versteuern seien
bzw. dass durch den Ankauf in Monopolrechte eingegriffen werde, handelt. Er habe
daher davon ausgehen können, durch den Kauf der Zigaretten nicht gegen
Rechtsvorschriften zu verstoßen, weshalb im vorliegenden Fall in
subjektiver Hinsicht keine vorsätzliche Tatbegehung durch ihn gegeben sei.
Er bekenne sich jedoch der fahrlässigen Abgabenhehlerei und der
fahrlässigen Monopolhehlerei schuldig.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am Donnerstag den 31. Oktober 2005 ist beim
Zollamt Graz eine Anfrage darüber eingegangen, ob es legal sein könne,
dass man bei "B-Club" online Zigaretten billiger kaufen könne, als im
Einkauf.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr zukommende Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren gemäß
Abs. 3 leg. cit. einzuleiten.
Die Einleitung des Strafverfahrens ist gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG aktenkundig zu machen. Die der
förmlichen (mit Bescheid) Einleitung des Strafverfahrens zukommende
rechtliche Bedeutung ist zunächst darin gelegen, einem Verdächtigen
gegenüber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass die
Abgabenbehörde gegen ihn als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen
einer bestimmten Tat einschreitet, zumal keineswegs in jeder auf die
Aufklärung gerichteten Tätigkeit eines Zollamtes die Einleitung der
Untersuchung in einem Finanzstrafverfahren liegt (z.B. VwGH vom 2.8.1995,
95/13/0172).
Gegen den Bf wurde das Finanzstrafverfahren deshalb
eingeleitet, weil er im Wesentlichen verdächtigt wird, zwei Stangen
Zigaretten ausländischer/polnischer Herkunft, hinsichtlich welcher zuvor
ein/e Schmuggel/Verkürzung von Verbrauchsteuern begangen wurde,
vorsätzlich an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich der Zigaretten
auch in die Monopolrechte eingegriffen wurde.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in
Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung
des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG nach dem aktuellen Bild des Verfahrensstandes eine
Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und den
angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen
Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Die Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
für eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen ist (§ 82
Abs. 1 idF der Novelle BGBl 1985/571). Gemäß
§ 115 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz im
Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache
maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten
sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen
Interessen geltend zu machen. Dazu ist auf die Ausführungen des
VwGH im Erkenntnis vom 28.6.1995, Zl. 95/16/0153, zu verweisen. Danach ist
aus der Systematik des FinStrG, insbesondere aus der Gliederung in den
Hauptstücken IV und VI des zweiten Unterabschnittes des zweiten Abschnittes
(Finanzstrafverfahren) und aus den Überschriften vor § 80 und vor
§ 115 FinStrG ersichtlich, dass das Untersuchungsverfahren (erst) mit
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens seinen Gang nimmt. Wenn auch ein
allfälliges vor der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
durchzuführendes "Vorverfahren" zweifellos nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen zu gestalten ist, betrifft die Bestimmung des § 115
FinStrG über die Gewährung von Parteiengehör die
Durchführung des Untersuchungsverfahrens, damit also das bereits
eingeleitete Finanzstrafverfahren. Es ist demnach das Parteiengehör erst im
Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor
Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu wahren. Davon
ausgehend steht es auch der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im
Rechtsmittelverfahren betreffend die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens offen, Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne dabei
die Parteien (Bf und Zollamt) vor der Entscheidungsfindung gesondert über
die weiteren Erhebungsergebnisse informieren zu müssen.
Gemäß
§ 37 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine
Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Zum Internethandel mit Tabakwaren ist aus rechtlicher Sicht
auszuführen, dass der Versandhandel nach Österreich unzulässig
ist. Rechtliche Grundlage hiefür ist der § 30
Tabaksteuergesetz 1995. In diesem Zusammenhang ist es für die
Rechtssicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten notwendig, darauf
hinzuweisen, dass eben für Tabakwaren die allgemeinen Einfuhrbestimmungen
nicht gelten. Von der Tabaksteuer befreit sind Zigaretten nur, wenn sie von
Privatpersonen in einem EU-Land versteuert erworben und selbst ins Inland
verbracht werden. Die Zigaretten (800 Stück) müssen für den
Eigenbedarf bestimmt sein. Bei Kontrollen muss dies glaubhaft gemacht werden.
Werden Zigaretten aus den zum 1. Mai 2004 neu zur Europäischen
Union hinzugekommenen Staaten ins Inland verbracht, ist in den meisten
Fällen die Steuerfreiheit noch weiter beschränkt.
Von diesen persönlichen Einfuhrbestimmungen ist der
gewerbsmäßige Versandhandel via Internet streng zu unterscheiden. Der
Versandhandel mit Zigaretten/Tabakwaren innerhalb der Europäischen Union
ist - wie oben ausgeführt - gemäß
§ 30
Tabaksteuergesetz 1995 unzulässig. Konsumentinnen und Konsumenten kann
hier nur geraten werden, sich durch Falschinformationen durch rechtlich nicht
autorisierte Anbieter aus dem Ausland nicht auf die "rechtlichen Irrwege" der
allgemeinen Einfuhrbestimmungen führen zu lassen und sich der zoll- und
finanzstrafrechtlichen Folgen eines solchen Bestellvorganges für die eigene
Person im Klaren zu sein.
Über die mittlerweile stillgelegte spanische Website
"c" haben die Betreiber Zigaretten - die meisten Sorten zum Preis von
€ 22,90 je Stange (200 Stück) - angeboten. Die
Betreiber haben vor allem darauf verwiesen, dass diese Zigaretten nach den
einschlägigen Gesetzen der Europäischen Union entgegen den
gegebenenfalls anders lautenden nationalen Regelungen keiner steuer- und
zollrechtlichen Beschränkung unterliegen sollten. Der vergleichsweise
geringe Preis sollte aus der Möglichkeit resultieren, die der "B-Club" als
Einkaufsgemeinschaft bot. Dies wurde aber nicht näher dargelegt.
Über die Website konnten die Zigaretten nur online und
nur von registrierten Mitgliedern, dies gegen Vorauskasse (laut Preisliste des
"B-Club") für die bestellte Ware und für die Versandkosten (für
die erste Stange € 4,00 und für jede weitere Stange bei gleichem
Bestellvorgang € 1,50) auf das spanische Bankkonto d bei der Bank "C"
mit D S.L. als Kontoinhaber, bestellt werden.
Daneben wurde der Kauf der Zigaretten mit einer
Vermittlerprovision über sechs Ebenen (Pyramidensystem) mit einer
Ausschüttung von 19,65% beworben. Voraussetzung dafür war eine
Registrierung beim "B-Club" mit einem Nicknamen und einer monatlichen
Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages in der Höhe von € 2,00.
Dafür wurde für jedes Mitglied unter seinem Nicknamen - der Bf
war mit dem Nicknamen "e" erfasst - eine Downline eingerichtet. Eine eigene
Zigarettenbestellung war für den Erhalt der Provision nicht erforderlich.
Aus dem Datenblatt für das Mitglied "e" ergeben sich
zwei abgeschlossene Bestellungen, namentlich jene mit der Nr. 1892 vom
29. November 2005 betreffend die Bestellung von 200 Marlboro Red
Box und 200 Davidoff Gold und jene mit der Nr. 4927 vom
11. April 2006 betreffend die Bestellung von 600 Marlboro Red Box.
Unter einer abgeschlossenen Bestellung ist dabei eine
solche zu verstehen, bei der bestellte Zigaretten bezahlt und an das Mitglied zu
Versand gebracht worden sind.
Die Website des "B-Club" wurde von den Zollbehörden
überprüft und gesichert. Es wurde ein Testkauf durchgeführt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich bei den Zigaretten nicht um
EU-Zigaretten gehandelt hat. Außerdem wurden diese Zigaretten nicht wie
vermutet aus Spanien, sondern aus Korneuburg (Österreich) versendet.
Dorthin gelangten sie nach den Ermittlungen der Zollbehörden in
Großkartons aus Deutschland bzw. Riga/Lettland. Anhand einer in Korneuburg
durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Postaufgabescheine, aus denen
hervorgeht, dass diese Zigaretten von Korneuburg überwiegend an
österreichische Kunden mit fingierten Namen als Absender versandt wurden,
festgestellt.
Bei den über das Internet vertriebenen Zigaretten hat
es sich nach den Ermittlungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz um Duty Free Waren, Fälschungen, russische oder
polnische Zigaretten gehandelt. Bei den gefälschten Zigaretten hat es sich
mit hoher Wahrscheinlichkeit um Drittlandsware gehandelt. Die illegale Fabrik,
in der diese Zigaretten erzeugt wurden, soll sich zunächst in der Ukraine
oder Russland befunden haben. Es haben sich jedoch Verdachtsmomente dahingehend
erhärtet, dass die Maschine, auf welcher diese Produkte illegal hergestellt
wurden, nach Ex-Jugoslawien verbracht worden sein soll.
Nach der Aktenlage hat es sich bei den Zigaretten der Marke
Marlboro Red Box und Davidoff Gold aller Voraussicht nach um ausländische
Zigaretten gehandelt. Ob Teile davon polnischer Herkunft waren, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen müssen.
Im Untersuchungsverfahren wird auch die Verantwortung des
Bf, lediglich die Zigaretten aus der ersten Bestellung erhalten zu haben, zu
prüfen sein. Das Datenblatt des Bf gibt darüber Auskunft, dass
abgeschlossene Bestellungen hinsichtlich fünf Stangen Zigaretten vorliegen.
Die Website des "B-Club" präsentierte sich im Internet
im Wesentlichen über eine Startseite. Neben einer Produktvorschau und
Preisliste hatte sich der Club grundsätzlich vorgestellt. Über ein
Hauptmenü konnte man sich in verschiedene weitere Seiten, wie z.B. in die
Seiten Neuanmeldung, Provisionsrechner, Fragen und Antworten, So geht`s,
Besonderes, Clubstatuten, Feedback und Kontakt einklicken. Bei der
Clubadresse handelte es sich um eine Briefkastenfirma.
Auf der Seite der häufig gestellten Fragen ist ua. die
Rede von der Gier der Regierungen, die Zigaretten so teuer machen, davon dass
Regierungen und Finanzminister Raucher gnadenlos abzocken, dass ein Risiko nur
dahingehend bestehe, € 22,90 je Stange Zigaretten zu verlieren. Es
werden Ratschläge für den Fall, dass Zoll und Steuern nachzuzahlen
sind, erteilt; insbesondere wird die Übernahme dieser Abgaben durch den
Club angeboten. Behauptungen der Zollbehörden, wonach in Europa Zigaretten
nur von Privat an Privat verschickt werden dürfen, werden als unrichtig
bezeichnet. Das deutsche Zollgesetz wird als nicht rechtskonform bewertet.
Gerade diese Ausführungen, der Hinweis, es bestehe ein
Risiko, lediglich den Kaufpreis zu verlieren, die Ratschläge und das
Angebot durch den Club, (im Falle einer Aufdeckung durch Zollbehörden) die
Nachzahlung der Zölle und Steuern zu übernehmen, nähren den
Verdacht, dass die bestellten Zigaretten möglicherweise bedenklich,
unverzollt und unversteuert zu Versand gebracht worden sind.
Dass der Versand zollfreier Warenmengen in der
Europäischen Union gestattet sei, wird in den Clubstatuten behauptet.
Über einen gesetzten Link zu den EU-Zollbestimmungen ist dort aber klar zu
erkennen, dass die Informationen in den Clubstatuten nicht richtig sein
können, wenn nach den Ausführungen im Link für
verbrauchsteuerpflichtige Waren als abgabenfreie Richtmengen nur solche
festgelegt sind, die Privatpersonen bis zu einer festgelegten
Größenordnung (800 Stück) "in einem Mitgliedstaat erwerben
und "selbst über die Grenze befördern müssen".
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen überhaupt und in all seinen Tatbildelementen
tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (VwGH
vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz
(VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist erst im
Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme
der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
vom 19.2.1997, 96/13/0094). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom
19.3.2003, 2000/16/0064).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es
keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung.
Der Unabhängige Finanzsenat war im Hinblick auf die
geringe Menge an bestellten Zigaretten verhalten, sich auch mit § 25
FinStrG zu beschäftigen. Danach setzt das Absehen von der Strafe das
Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Es muss das Verschulden des
Täters geringfügig sein und die Tat darf nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen haben. Beim Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente
ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe verwehrt.
Gemäß dem Motivenbericht sollte § 25
FinStrG das Unterbleiben eines Finanzvergehens bei einem geringfügigen
Unrechtsgehalt, also insbesondere bei Finanzordnungswidrigkeiten und in jenen
Fällen ermöglichen, in denen der strafbare Tatbestand mehr oder
weniger durch Unwissenheit oder versehentlich verwirklicht worden ist. Der VwGH
hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, 2002/16/0151, ausgeführt, es
müssten bei vorsätzlichem Handeln für die Annahme einer
Geringfügigkeit besondere Umstände vorhanden sein, wie z.B.
verminderte Unzurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage
und dgl.
Ob im Gegenstande solche Umstände vorgelegen haben,
wird im Untersuchungsverfahren zu prüfen sein.
Unter den Folgen einer Tat ist nach dem Urteil des OGH vom
22.9.1977, 12 OS 122/77, nicht nur jene Rechtsgutverletzung, die das
spezifische Erfolgsunrecht des betreffenden Deliktstypus ausmacht, zu verstehen,
sondern alle nachteiligen Auswirkungen der konkreten Tat in der sozialen
Wirklichkeit. Es ist nicht abwegig, wenn gerade bei einem für
Zollbehörden schwer kontrollierbaren Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger
Tabakwaren über das Internet die genaue Prüfung erst in einem
Untersuchungsverfahren - auch im Hinblick auch auf generalpräventive
Zwecke - erfolgt.
Wie bereits ausgeführt, genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dass gegen einen Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der
Verdacht dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente
des Tatbestandes erstrecken muss.
Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf die
objektiven als auch auf die subjektiven Elemente der beiden Tatbestände
(Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, das der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit
abfindet.
Für die Verwirklichung des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. genügt bedingter Vorsatz als
unterste Stufe eines subjektiven Tatbeitrages. Der Täter muss dabei einen
deliktischen Beitrag als reale Möglichkeit erkannt haben. Auch bewusste
Gleichgültigkeit schließt die für den bedingten Vorsatz
erforderliche Willenskomponente nicht aus (OGH vom 12.9.1991,
12 OS 55/91).
Bf können sich nicht mit Recht auf den für sie
günstigen aber unrichtigen Text der Clubstatuten betreffend "Lieferung,
Zölle, Versandkosten" berufen. Nur im Vertrauen auf eine unrichtig erteilte
Auskunft der zuständigen Behörde erfolgte Gesetzesverstöße
könnten nicht als Verschulden angerechnet werden (z.B. VwGH vom 20.5.1998,
97/09/0241).
Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass
Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch
besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern den Preis stark
beeinflussen. Allgemeines Wissensgut ist auch, dass die Harmonisierung der
Verbrauchsteuern innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schon
aus Wettbewerbsgründen zu Mindestpreisen für Tabakwaren geführt
hat. Ebenso ist zum Erfahrungsgut zu zählen, dass das Verbringen von
Zigaretten aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach
Österreich nicht bedenkenlos möglich, sondern Regeln und Auflagen
unterworfen ist. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa
gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von
Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher unterworfen sind.
Es wird bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg die Frage von
Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und/oder eine Kontrolle nach
solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe drittländischer
Zigaretten oder von Zigaretten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird
häufig in Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf
unredlich eingeführter Zigaretten gegenüber dem Verschleißpreis
deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der
Umstand, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen
und gegenüber dem Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel
der Makel einer (Zoll)Unredlichkeit anhaftet. Zum allgemeinen
Erfahrungsgut ist zudem zu zählen, dass in Österreich
Tabakwaren - diese werden hier einer Qualitätsprüfung unterworfen
und haben ein geregeltes Preisniveau - nur von befugten
Tabakwarenverschleißern veräußert bzw. von diesen erworben
werden dürfen.
Der Bf hätte allein schon anhand des günstigen
Ankaufspreises je Stange Zigaretten, der sich über das System der
Vermittlerprovisionen (sechs Ebenen) zusätzlich um 19,65% vergünstigt
hat, und im Grunde der Übergabe derselben im Versandwege, sofern er dabei
bedacht hätte, dass in Österreich Zigaretten nur bei befugten
Tabakwarenverschleißern zu geregelten Preisen erworben werden können,
eine mögliche illegale Herkunft bei einer bedenklichen Vertriebsweise der
Zigaretten, auch als mögliche Schmuggelware erkennen können. Darin ist
jedenfalls ein Verdacht auf vorsätzliches Handeln im Sinne einer zumindest
bewussten Gleichgültigkeit begründet.
Der Bf hätte einen Verdacht vor allem beim Lesen der
Internetseite des Clubs schöpfen müssen. Der Verdacht auf
vorsätzliches Handeln wäre aber bereits im Hinblick auf das als
allgemein bekannt vorausgesetzte Erfahrungsgut begründet.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erscheint
darüber hinaus auch bei der derzeit im Gegenstand bestellten/erworbenen
Menge von fünf Stangen Zigaretten deshalb berechtigt zu sein, weil die
für Österreich bestimmten Zigaretten auf eine dem Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Verfügung stehende
unvollständige Bestellliste zurückgehen. Die Erfahrung hat gezeigt,
dass sich im Untersuchungsverfahren durchaus die Menge an erworbenen Zigaretten
nach jeder Richtung hin zu ändern vermag.
Wie bereits ausgeführt, geht es bei der Prüfung,
ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1
FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht
darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Informationen für einen Verdacht in subjektiver und objektiver Sicht
ausreichen.
Die behördlichen Ermittlungsergebnisse, auf die sich
die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, reichen für einen solchen Verdacht sowohl im Hinblick auf die
objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente einer Abgabenhehlerei
bzw. einer Monopolhehlerei aus. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
stützt ihre Entscheidung nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die dem Bf zur
Last gelegten Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Solche Tatsachen sind ua. der Inhalt der Internetseite des
"B-Club", der bei jedem Bedenken in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Sicht
erwecken muss, Aussagen von Verdächtigen, die Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen einen Person, die ua. das Network Marketing
betrieben hat, die Sicherstellung von unredlichen Zigaretten und von
Postaufgabescheinen mit fingierten Absendern bei Hausdurchsuchungen,
gefälschte Zigaretten, niedrige Kaufpreise, die Modalität des
Versandes, der Umstand, dass die hinter dem "B-Club" stehende Firma eine
Briefkastenfirma ist, das Datenblatt des Bf und Datenblätter weiterer
Beschuldigter, die Qualität der beschlagnahmten und überprüften
Zigaretten (Fälschungen), die Produktion eines Teiles der Zigaretten mit
hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb der Europäischen Union, eine
sichergestellte jedoch nicht vollständig vorhandene Bestellliste, wonach
Zigaretten für Abnehmer in Österreich bestimmt waren.
Ob der Verdächtige das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und das Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. in den objektiven und subjektiven
Tatbestandselementen als solches und in der ihm zur Last gelegten Art und
Größenordnung tatsächlich begangen hat, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 4.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiEinleitungInternetVerdachtsgründeVerdachtVorsatzLebenserfahrungTatsachen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-G/08
- Stammnummer
- 39100
- Gültig
- 04.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF