Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0030-G/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-G/05vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Be.S., Maler, geb. 1234, Le., vertreten durch
Dr. Fritz Starnberg, Rechtsanwalt, 8430 Leibnitz,
Wagnastraße 1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
21. April 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Graz, vertreten durch
Mag. Michael Richter-Kernreich, vom 14. März 2005,
SN 2345,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. März 2005 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2345 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Graz in der Zeit von zumindest März 2003 bis
6. Februar 2004 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, und
zwar insgesamt 40.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken
ausländischer unverzollter Herkunft, auf denen Eingangsabgaben von
insgesamt € 6.859,78 (Zoll - Z1: € 1.650,82;
Tabaksteuer - TS: € 3.588,00 und
Einfuhrumsatzsteuer - EU: € 1.620,96) lasten und für
welche ein Kleinverkaufspreis von € 6.400,00 festgesetzt bzw.
hinsichtlich welcher ein Schmuggel und ein Eingriff in die Monopolrechte
begangen worden sei, in Österreich gekauft habe. Der Bf. habe
dadurch die Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a und
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz begründet seine
Entscheidung im Wesentlichen damit, es stehe aufgrund der Aussage des Mi.W. als
Zeuge und nach seinen behördlichen Ermittlungsergebnissen fest, der Bf.
habe die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2005. Der Bf. bringt im
Wesentlichen vor, in seiner Begründung des angefochtenen Bescheides
führe die belangte Behörde aus, es stehe aufgrund der Aussage des
Mi.W. und der behördlichen Ermittlungsergebnisse fest, dass der Bf. die im
Spruch bezeichneten Finanzvergehen sowohl in subjektiver als auch in objektiver
Hinsicht begangen habe. Nähere Ausführungen zu den Feststellungen
lasse der angefochtene Bescheid vermissen. In Analogie zu den
Bestimmungen der Strafprozessordnung sei jedenfalls davon auszugehen, dass die
bloßen Anführungen und der substanzlose Gebrauch der verba legalia
nicht ausreichen, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Darüber
hinaus sei die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG nicht zulässig, da die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages des durch den Bf. begangenen Finanzvergehens
nicht erreicht werde. Der Bf. selbst habe aufgrund der mit ihm
aufgenommen Niederschrift bei der Zollbehörde Spielfeld angegeben, vom
Zeugen Mi.W. ein Mal 3 Stangen Zigaretten der Sorte Memphis um den Preis
von € 16,00 je Stange und ein Mal 5 Stangen Zigaretten der Sorte
Marlboro Light um den Preis von € 18,00 je Stange gekauft zu haben.
Die anders lautenden Aussagen des Zeugen Mi.W. seien jedenfalls
unrichtig. Es werde gleichzeitig auf die vom Bf. erhobene Berufung im
anhängigen Abgabenverfahren verwiesen.
Der Bf. hat abschließend den Antrag auf Einstellung
des Finanzstrafverfahrens und den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 6. Februar 2004 wurde Mi.W. auf frischer Tat
beim Versuch betreten, einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes
250 Gramm Kokain zu verkaufen. Im Zuge der Einvernahmen zeigte sich Mi.W.
nicht nur hinsichtlich des Suchtgiftdeliktes geständig. Mi.W. hat
auch angegeben, zwischen März 2003 und Jänner 2004
etwa 6.210 Stangen Zigaretten unverzollter ausländischer Herkunft an
diverse Abnehmer weiterverkauft zu haben.
Aus Anlass seiner Einvernahme durch Organe des
Landesgendarmeriekommandos für Steiermark - Kriminalabteilung am
7. Februar 2004 hat Mi.W. die einzelnen Zigarettenkäufer in einer
handschriftlichen Liste mit Namen, Mengen und Telefonnummern, die er dem
Speicher seines Mobiltelefons entnommen hat, soweit sie ihm erinnerlich waren,
erfasst; darunter auch den Bf.
Mi.W. hat umfangreiche Aufzeichnungen - in einem
karierten Notizblock im Format DIN A4 in einer gelben Plastikhülle mit
einem roten Schmetterlingsaufkleber - über seine
Zigarettengeschäfte geführt. Der Notizblock konnte von den
Sicherheitsbehörden nicht sichergestellt werden, weil er im Zuge der
Festnahme des Mi.W. von dessen Komplizen vernichtet worden war.
Den Bestand dieser Aufschreibungen hat Ma.O., die eine Zeit
lang bei Es.W. und Mi.W. in Ka. gewohnt hat, als Auskunftsperson befragt
niederschriftlich am 9. März 2004 vor Organen des Hauptzollamtes
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz bestätigt. Mi.W. habe
demnach dort jedes Mal Eintragungen gemacht, wenn Leute bei ihm Zigaretten
bezahlt haben. Sie habe die Aufschreibungen schon Tage vor der Festnahme des
Mi.W. in dessen Haus gesehen. Der Brillenträger habe gemeinsam mit Es.W.
und Da.J. Seiten herausgerissen und vernichtet.
Neben diesen umfassenden Aufzeichnungen sämtlicher
Zigarettenverkäufe hat Mi.W. auch Aufzeichnungen über einzelne
Zigarettenverkäufe auf Notizzetteln, welche er regelmäßig danach
weggeworfen hat, geführt. Allein bei der Festnahme des Mi.W. konnten
Notizzettel über 649 Stangen Zigaretten sichergestellt werden. Der Bf.
scheint in diesen Notizen nicht auf.
Im Zuge der Niederschrift über die Vernehmung als
Verdächtiger vor Organen des Hauptzollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat Mi.W. seine Aussagen vom
7. Februar 2004 vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für
Steiermark - Kriminalabteilung auch in abgaben- und
finanzstrafrechtlicher Hinsicht vollinhaltlich aufrechterhalten.
Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom
6. September 2004, GZ xxxxx, und Urteil des Oberlandesgerichtes
Graz, GZ xxxxx, vom 26. Jänner 2005 wurde Mi.W.
rechtskräftig wegen des Finanzvergehens der Abgaben- und Monopolhehlerei
hinsichtlich einer Menge von 6.000 Stangen Zigaretten
verurteilt.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens
gegen Mi.W. wurde dieser am 3. März 2005 durch Organe des
Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz nochmals als Zeuge zu
seinen Zigarettenverkäufen, nachdem er zur Wahrheit erinnert und über
die Strafbarkeit einer Falschaussage belehrt worden war, befragt. Der Zeuge hat
seine Erstaussage vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für
Steiermark - Kriminalabteilung, sowie seine Ausführungen als
Verdächtiger vor dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vollinhaltlich aufrechterhalten. Er hat im Wesentlichen
ausgeführt, dass sämtliche Daten und Namen der beim
Landesgendarmeriekommando angefertigten Liste stimmen.
Der Bf. hat im Zuge seiner Einvernahme am
22. Februar 2004 durch Organe des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz im Wesentlichen den Ankauf von
8 Stangen Zigaretten der Marken Memphis und Marlboro Light von Mi.W. um den
Preis von € 16,00 bzw. € 18,00 je Stange gestanden. Die
ersten 3 Stangen Zigaretten habe er bei der Jausenhütte Pr. in Ti. am
Parkplatz übernommen; weitere Zigaretten per Handy mit SMS bestellt. Diese
5 Stangen Zigaretten habe er sodann beim Haus des Mi.W. gekauft. Dort habe
er gesehen, dass Mi.W. die Zigaretten aus einem Abstellraum geholt hat. Es sei
ihm unbekannt, wie Mi.W. zu der Anzahl von 200 an ihn verkauften Stangen
Zigaretten gekommen sei. Mehr als 8 Stangen Zigaretten habe er deshalb
nicht gekauft, da die Zigaretten vom letzten Ankauf nach Benzin gerochen
hätten. Er habe keine Ahnung gehabt, woher Mi.W. die Zigaretten hatte, es
habe ihn dies auch nicht weiter interessiert.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen mängelfreien Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen
für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten (VwGH vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die
Anlastung von Vorsatz (VwGH vom 17.12.19998, 98/15/0060).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr
als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH
vom 19.3.2003, 2000/16/0064).
Es ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erst im
Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme
der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
vom 19.2.1997, 96/13/0094).
Fehlen im Erstbescheid Darlegungen dahingehend, weshalb im
konkreten Fall die Annahme gerechtfertigt sei, der Bf. käme als Täter
eines Finanzvergehens in Frage, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz das Recht und die Pflicht, die unzulängliche Begründung des
erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung zu ersetzen. Eine solche ist erst recht zu
ersetzen, wenn die Begründung eines Einleitungsbescheides nicht von einem
Verdacht eines Finanzvergehens ausgeht, sondern durch die Wortfolge ".... steht
fest, dass der Bf. die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen in objektiver und
subjektiver Hinsicht verwirklicht hat" ein Finanzvergehen als begangen
unterstellt.
Angesichts der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, insbesondere aus der Sicht der
Ermittlungen des Landegendarmeriekommandos für Steiermark -
Kriminalabteilung, der Ausführungen des Bf. und der Zeugenaussage des
Mi.W., die dieser nach Belehrung zur Wahrheit und in Kenntnis der Strafbarkeit
einer Falschaussage gemacht hat und die sich hinsichtlich 8 Stangen
Zigaretten als richtig erwiesen hat, war das Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz gemäß
§ 82
Abs. 1 und Abs. 3 FinStrG zwingend dazu angehalten, gegen den Bf. ein
Finanzvergehen wegen des Verdachtes der Begehung der Finanzvergehen der Abgaben-
und Monopolhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a und
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG einzuleiten. Auf diese
Ermittlungsergebnisse als Verdachtsmomente und Anhaltspunkte wurde in der
Begründung des bekämpften Bescheides nachvollziehbar und konkret Bezug
genommen. Damit sind sie Inhalt des bekämpften Einleitungsbescheides.
Die Zeugenaussage, die Ausführungen des Bf. und die
weiteren Ermittlungsergebnisse sind Umstände, aus denen nach der
Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Finanzvergehen, dem eine
größere als die vom Bf. zugestandene Menge an Zigaretten zugrunde
liegen könnte, geschlossen werden kann.
Ob die Zeugenaussage des rechtskräftig verurteilten
Mi.W. der Wahrheit entspricht oder unrichtig ist, wird das Ermittlungsverfahren
zeigen. Im Hinblick auf 8 Stangen Zigaretten hat sich die Zeugenaussage als
richtig erwiesen. Der Umstand, dass der Bf. den Ankauf von 8 Stangen
Zigaretten gestanden hat, begründet im Zusammenhang mit der Aussage des
Zeugen Mi.W. und den weiteren Ermittlungsergebnissen den begründeten
Verdacht, der Bf. könnte die ihm zur Last gelegte Tat in dem ihm zur Last
gelegten Ausmaß begangen haben. Diese Verdachtsgründe genügen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, weil sie jedenfalls die
Annahme rechtfertigen, der Bf. könnte als Abnehmer einer
größeren Menge unverzollter Zigaretten und damit als Täter eines
Finanzvergehens mit einer größeren Menge an Zigaretten, als von ihm
zugestanden, in Frage kommen.
Der Einwand, es sei die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG nicht
zulässig, da die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages des durch den
Bf. begangenen Finanzvergehens nicht erreicht worden sei, dürfte auf die
Bestimmung des § 25 FinStrG zielen. Der so verstandene Einwand, die
Finanzstrafbehörde hätte von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen mangelnder Strafwürdigkeit abzusehen gehabt,
ist zunächst aus dem Blickwinkel der kopulativen Konjunktion "und" in
§ 25 FinStrG zu betrachten. Danach setzt das Absehen von der Strafe
das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Beim Fehlen auch nur
eines dieser beiden Tatbestandselemente ist den Finanzstrafbehörden ein
Absehen von der Strafe verwehrt.
Entgegen den Ausführungen des Bf. bestand für die
Finanzstrafbehörde I. Instanz kein Anlass für eine Einstellung
des Strafverfahrens wegen mangelnder Strafwürdigkeit. Der Bf. hat allein
schon anhand des günstigen Ankaufspreises von € 16,00 bzw.
€ 18,00 je Stange Zigaretten und im Grunde der Übergabe derselben
bei der Jausenstelle Pr. in Ti. am Parkplatz bzw. beim Haus des Mi.W. die
illegale Herkunft und bedenkliche Vertriebsweise als Schmuggelware erkennen
müssen. Darin ist jedenfalls der Verdacht auf vorsätzliches Handeln
begründet. Bei vorsätzlichem Handeln müssten aber besondere
Umstände der Tat, auf die sich der Bf. im Zuge seiner Einvernahme als
Verdächtiger nicht bezogen hat, den Schluss auf geringfügiges
Verschulden rechtfertigen (VwGH vom 5.9.1986, 86/18/0167).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens als Folge eines mängelfreien
Ermittlungsverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht
ausreichen. Die Ergebnisse und Anhaltspunkte, auf die sich die
Finanzstrafbehörde I. Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, namentlich die Zeugenaussage des Mi.W., die Ausführungen des
Bf. und die weiteren behördlichen Ermittlungsergebnisse reichen für
einen solchen Verdacht jedenfalls aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz stützt
ihre Entscheidung nicht auf eine bloße Vermutung, sondern auf die Kenntnis
von Tatsachen (Zeugenaussage, Notizen des Mi.W., eine geringe Menge wird
zugestanden, niedriger Kaufpreis, Ort der Übergabe, Art der Übergabe),
aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Die Lebenserfahrung hat auch gezeigt, dass verdächtigte Personen in
der Erwartung, damit werde sich die ermittelnde Behörde zufrieden geben,
den Ankauf geringer Mengen gestehen. Die Zeugenaussage und die
Ermittlungsergebnisse sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die
eine Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens mit
einer dem Vergehen zugrunde liegenden größeren Zigarettenmenge
rechtfertigen.
Im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wurde
das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen
erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben. Die einzelnen Fakten mussten
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ob dem Verdächtigen ein Finanzvergehen im Hinblick auf
eine über 8 Stangen Zigaretten hinausgehende Menge an Zigaretten zur
Last gelegt werden kann, ob er das Finanzvergehen in der ihm zur Last gelegten
Größenordnung tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, richtet sich gemäß
§ 152 Abs. 2 FinStrG
an die Behörde, deren Bescheid angefochten wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungZigarettenZeugenaussagebegründeter VerdachtNotizenniedriger KaufpreisArt der ÜbergabeOrt der Übergabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-G/05
- Stammnummer
- 20797
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF