Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3300002/2020
Finanzordnungswidrigkeiten, Anpassung der strafbestimmenden Wertbeträge nach Jahressteuerbescheid; Geschäftsführer hat den Buchhalter nicht kontrolliert oder überprüft, das stellt keine vorsätzliche Handlungsweise dar; Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer, dadurch Unterschreiten der Mindestgeldstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300002/2020vom 27.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
3.3.2. Die Feststellung, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich hielt, dass Meldungen und Entrichtungen von Abgaben im Zeitraum 07/2017 bis 08/2018 nicht erfolgen (Erkenntnis Seite 6, letzter Absatz), erfolgte ohne Begründung. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, dass in Kenntnis bereits aufgetretener Pflichtverletzungen für direkt nachfolgende Zeiträume offenkundig wieder kein pflichtgemäßes Vorgehen erfolgte, was nichts anderes als eine "Gleichgültigkeit" im Sinne des für den bedingten Vorsatzes erforderlichen "sich damit Abfindens" bedeutet (Erkenntnis Seite 10, 2. Absatz). Diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist schlichtweg unrichtig. Bloßer Unbedacht und Leichtsinn reichen für die Anwendung des bedingten Vorsatzes nicht aus (VwGH 18.09.1991, 91/13/0064). Erlangt der Geschäftsführer einer GmbH nachträglich durch Rücksendung von Belegen durch die Bank von der Nichtentrichtung der Abgaben Kenntnis, so schadet ihm dies nicht, weil ein dolus subsequenz, der bei Dauerdelikten relevant sein könnte, bei einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs 1 lit a FinStrG zu keiner Strafbarkeit führt (VwGH vom 03.11.1992, 92/14/0147). Bei dem dolus subsequenz handelt es sich um den Vorsatz, der erst nach der Tatphase eintritt. Genauer betrachtet versteht man darunter die nachträgliche Billigung einer zuvor unvorsätzlich begangenen Tat. Eben diese Billigung bleibt jedoch unbeachtlich, da der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen muss, sprich zwischen Versuch und Vollendung und nicht erst danach.
3.3.3. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass ein (bedingter) Vorsatz, der für die Strafbarkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG nicht vorlag. Der Beschuldigte erlangte erst durch die infolge der Ankündigung der Außenprüfung mit Schreiben vom 25.07.2018 vorgenommenen Erhebungen Kenntnis von der nicht ordnungsgemäßen Meldung und Entrichtung von Abgaben. Dies führte zur Selbstanzeige (Schreiben vom 22.08.2018). Der Beschuldigte verließ sich schlichtweg bis zur Kenntnis nicht ordnungsgemäßer Meldung und Entrichtung von Abgaben auf seine Buchhaltung und hatte keine Hinweise auf etwaige Pflichtverletzungen. Dass er sich auch nach Kenntnisnahme von in der Vergangenheit erfolgten Pflichtwidrigkeiten auf seine Buchhaltung weiterhin verließ, mag eine Fahrlässigkeit begründen, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines (bedingten) Vorsatzes. Mit den nach der Selbstanzeige verwirklichten objektiven Tathandlungen lässt sich keinesfalls ein (bedingter) Tatvorsatz für vor der Selbstanzeige verwirklichte objektive Tathandlungen begründen.
3.3.4. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der Abgabenpflichtigen, der Fa. A-GmbH, treffen müssen. Weiters hätte die belangte Behörde Feststellungen dazu treffen müssen, weshalb der Beschuldigte die inkriminierten Handlungen (bedingt vorsätzlich) begangen haben sollte. Der Beschuldigte hat stets darauf hingewiesen, dass es keinen Sinn gemacht hätte, Abgaben nicht zu melden und nicht zu entrichten. Dazu mag es in anderen Fällen kommen, weil schlichtweg Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Die wirtschaftliche Situation der Abgabenpflichtigen machte aber die pflichtwidrige Meldung und Nichtentrichtung von Abgaben schlichtweg nicht erforderlich. Die bedingt vorsätzliche Begehung der gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten durch den Beschuldigten wäre daher schlichtweg nicht nachvollziehbar gewesen. Ein nicht nachvollziehbares Verhalten und damit die Verneinung eines Motivs für die gegenständlich inkriminierten Handlungen führen im Ergebnis auch dazu, dass man den Tatvorwurf in Form eines (bedingt) vorsätzlichen Verhaltens nicht aufrecht erhalten kann.
3.3.5. Dementsprechend hätte das gegenständliche Finanzstrafverfahren (gemäß § 136 iVm § 82 Abs 3 lit b - c FinStrG) eingestellt werden müssen.
3.3.6. Zur Strafe: Aus Sicht des Beschuldigten gibt es keine Veranlassung, insbesondere im Hinblick auf seine Unbescholtenheit und die vollkommene Schadenwiedergutmachung sowie die Rahmenbedingungen, die zur Pflichtverletzung geführt haben, eine Strafe über der Mindeststrafe festzusetzen. Diesem Umstand kommt aus Sicht des Beschuldigten insbesondere dann Bedeutung zu, wenn das Rechtsmittelgericht den Ausführungen in der Beschwerde nur teilweise folgt und beispielsweise das Vorliegen eines Vorsatzes nur in Bezug auf den Tatzeitraum bzw. die Fakten für den Zeitraum 07/2017 bis 06/2018 (vgl. Pkt 3.2.4 und 3.2.5) verneint, was erheblich Auswirkungen auf den Strafrahmen und dementsprechend die tat- und schuldangemessene Strafe hätte.
4. Anträge:
4.1. Aus den oben dargestellten Gründen stellt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das am 26.02.2020 zugestellte Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu: wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das gegenständliche Finanzstrafverfahren einstellen, in eventu: eine allfällige Strafe auf die Mindeststrafe herabsetzen."
In seiner Beschwerde vom 2. März 2020 führte der Amtsbeauftragte wie folgt aus:
"Im Zuge der Entscheidungsfindung hat der Senat die Strafe mit 27.500,- Euro bemessen, was der Mindeststrafe von 10% entspricht. Die Milderungs- und Erschwernisgründe wurden offensichtlich richtig erkannt jedoch sind bei der Bemessung der Strafe nach Ansicht der Finanzstrafbehörde die Milderungs- und Erschwernisgründe nicht entsprechend gegeneinander abgewogen worden.
Der Finanzstrafbehörde erscheint die ausgesprochene Geldstrafe aufgrund der langen Deliktszeiträume, der Inkriminierung mehrerer Abgabenarten sowie eines fehlenden Geständnisses weder schuld- noch tatangemessen.
Es wird beantragt, eine angemessene (Geld)Strafe über der Mindeststrafe zu verhängen."
Mit Eingabe vom 27. März 2020 erstattete der Beschuldigte folgende Gegenäußerung:
"1. Der Amtsbeauftragte beantragt, eine angemessene Geldstrafe über der Mindeststrafe zu verhängen. Ausgehend von dem Umstand, dass der Beschuldigte mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck vom 29.10.2019 schuldig erkannt wurde, die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen zu haben und über ihn eine Strafe von EUR 27.500,00 verhängt wurde, wurde eine Geldstrafe über der Mindeststrafe verhängt. Die Mindeststrafe hätte EUR 27.452,49 betragen. Vor diesem Hintergrund kann eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Beschwerde des Amtsbeauftragten keinesfalls erfolgen. Eine hinreichend bestimmte Änderungserklärung im Sinne des § 153 Abs 1 lit c FinStrG) liegt nicht vor.
2. Eine Strafe über der Mindeststrafe kommt auch unter Berücksichtigung der Deliktszeiträume, der Inkriminierung mehrerer Abgabenarten sowie eines fehlenden Geständnisses nicht in Frage. Durch die Deliktszeiträume und den Umstand, dass mehrere Abgabenarten betroffen waren, wird der Strafrahmen konstituiert. Würde man das darüber hinaus noch als Erschwernisgrund werten, würde es zu einer doppelten Berücksichtigung dieses Umstandes kommen, was von vorn herein unzulässig ist. Darüber hinaus stellt ein fehlendes Geständnis (in durch die EMRK geprägten Rechtsstaaten) noch keinen Erschwernisgrund dar. Ein Geständnis stellt vielmehr einen Milderungsgrund dar. Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte im abgeführten Verfahren auf der Tatsachenebene ohnedies insofern geständig gezeigt, als weder die unterbliebene Meldung und Entrichtung noch die inkriminierten Gebühren der Höhe nach bestritten wurden. Diese Einlassung ist sohin als Milderungsgrund zu werten! In Bezug auf die subjektive Tatseite ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten auch von der belangten Behörde nur ein bedingter Vorsatz - dies allerdings zu Unrecht, weshalb an dieser Stelle auf die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde vom 25.3.2020 zu verweisen ist - angelastet wurde, was vielmehr mildernd zu berücksichtigen ist. Die im abgeführten Verfahren hervorgekommenen Tatumstände erlauben eine Strafe oberhalb der Mindeststrafe keinesfalls. Der Beschuldigte ist Opfer unglücklicher Umstände, hat alle inkriminierten Gebühren samt Zuschlägen und Verspätungszinsen vollständig beglichen. Dazu kommt, dass das Gesetz für Sachverhalte, wie den verfahrensgegenständlichen, grundsätzlich ohnedies iSd § 30a FinStrG eine Strafaufhebung vorsieht, was im gegenständlichen Fall nur an der Überschreitung der gemäß § 30a vorgesehenen Abgabenbeträge scheitert. Das ändert aber nichts an der gesetzlichen Bewertung der objektiven Tatumstände des Verhaltens des Beschuldigten. Wäre vom Beschuldigten im Rahmen der Selbstanzeige die Gewährung von Zahlungserleichterungen beantragt worden, wäre es zu überhaupt keiner Bestrafung gekommen. Vor diesem Hintergrund kann in Bezug auf den Beschuldigten im Sinne einer tat- und schuldangemessen ausgemittelten Strafe nichts anderes, als die Mindeststrafe in Frage kommen.
Aus den dargestellten Gründen stellt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter den Antrag, der Beschwerde des Amtsbeauftragten keine Folge zu geben."
Der Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass weder gegen den Buchhalter noch den belangten Verband ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen. Auch im Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 02.08.1995, 94/13/0282; VwGH 03.07.2003, 2003/15/0047).
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (nunmehr: Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes) trifft das Recht und Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen (VwGH 30.5.1995, 95/13/0112; VwGH 19.02.1997, 96/13/0094).
Sachverhalt und objektive Tatseite
Die verfahrensgegenständlichen strafbestimmenden Wertbeträge ergeben sich zum Großteil aus einer Selbstanzeige der A-GmbH. vom 22. August 2018, mit der hinsichtlich der Umsatzsteuerzeiträume 11/2017 bis einschließlich 06/2018 ausgeführt wurde, dass die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund mehrfacher Buchhalterwechsel und Programmumstellungen verabsäumt worden sei. Es ergebe sich eine Zahllast in Höhe von € 337.213,31 (Schreiben Steuerberatung vom 22.08.2018). Eine entsprechende Entrichtung der selbst angezeigten Abgaben ist binnen Monatsfrist nicht erfolgt, sodass eine strafbefreiende Wirkung nicht erlangt werden konnte.
Die Umstände, weshalb die Entrichtung der Abgaben nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt ist (laut Aussage des Beschuldigten lag die Verzögerung im Bereich der Bank), ist für die Beurteilung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige ohne Bedeutung.
Zudem erfolgte die Meldung betreffend die Umsatzsteuer 07/2018 (€ 53.191,30) und 08/2018 (€ 54.231,20) erst am 24.10.2018 und wurde erst (ab 22.01.2019) jeweils entrichtet.
Laut angefochtenem Erkenntnis ergeben sich folgende nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete Umsatzsteuerbeträge von gesamt € 483.655,34:
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2017 in Höhe von € 7.250,46
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 09/2017 in Höhe von € 31.769,67
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2017 in Höhe von € 22.456,02
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2017 in Höhe von € 117.787,79
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 01/2018 in Höhe von € 46.392,79
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 02/2018 in Höhe von € 43.914,73
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 03/2018 in Höhe von € 21.744,16
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 04/2018 in Höhe von € 13.520,80
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 05/2018 in Höhe von € 37.511,89
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 06/2018 in Höhe von € 33.885,13
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2018 in Höhe von € 53.191,30
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 54.231,20.
Zudem ergeben sich aus Prüfungen der Abgabenbehörde folgende nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete Lohnabgaben von gesamt € 65.394,45:
Lohnsteuer für den Zeitraum 09-12/2017 in Höhe von € 31.075,06
Lohnsteuer für den Zeitraum 06/2018 in Höhe von € 10.000,00
Lohnsteuer für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 7.202,43
Dienstgeberbeiträge (DB) für den Zeitraum 09-12/2017 in Höhe von € 8.225,80
Dienstgeberbeiträge (DB) für den Zeitraum 06/2018 in Höhe von € 5.850,00
Dienstgeberbeiträge (DB) für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 1.751,08
Zuschläge zu den DB für den Zeitraum 09-12/2017 in Höhe von € 862,70
Zuschläge zu den DB für den Zeitraum 06/2018 in Höhe von € 234,11
Zuschläge zu den DB für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 193,07
Darin enthalten:
Lohnsteuer 9/2017 von € 5.546,58
Dienstgeberbeiträge 9/2017 von € 2.017,19
Zuschläge zu den DB 9/2017 von € 211,56;
Lohnsteuer 10/2017 von € 6.798,49
Dienstgeberbeiträge 10/2017 von € 2.089,91 und
Zuschläge zu den DB 10/2017 von € 219,18; gesamt € 16.882,91.
Laut angefochtenem Erkenntnis handelt es sich bei den Lohnabgaben der Monate 09-12/2017 aufgrund der Nachmeldung im Zuge einer Beschwerde um in dieser zeitlichen Reihenfolge dargestellten Beträge:
Lohnsteuer von € 5.546,58, € 6.798,49, € 6.380,85 und € 12.349,14,
Dienstgeberbeiträge von € 2.017,19, € 2.089,91, € 1.501,39 und € 2.617,31, und
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen auf € 211,56, € 219,18, € 157,46, und € 274,50. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wurden für den Monat 06/2018 wiederum nicht gemeldet, diese Abgaben belaufen sich - in der angeführten Reihenfolge - auf € 10.000,00, € 5.850,00 und € 234,31. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wurden für den Monat August - in dieser Reihenfolge in Höhe von € 7.202.43, € 1.751,08 und € 193,07 nicht fristgerecht entrichtet und (erst) am 16.10.2018 (nach-)gemeldet.
Sämtliche Beträge wurden im Finanzstrafverfahren nie bestritten und könnten grundsätzlich für Zwecke des Finanzstrafverfahrens unbedenklich einer möglichen Strafbemessung zugrunde gelegt werden, doch ist im finanzstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren eine eigenständige abgabenrechtliche Würdigung vorzunehmen.
Aus dem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass für die Lohnsteuer für den Zeitraum 09-12/2017 in Höhe von € 31.075,06; Dienstgeberbeiträge (DB) für den Zeitraum 09-12/2017 in Höhe von € 8.225,80 und Zuschläge zu den DB für den Zeitraum 09-12/2017 in Höhe von € 862,70, die zuvor nachgemeldet wurden, vom Finanzamt folgende Gutschriften für den Zeitraum 1-12/2017 festgesetzt wurden:
Lohnsteuer € -27.472,82,
Dienstgeberbeiträge € -11.066,38 sowie
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € -1.160,61.
Angesichts der Tatsache, dass hier keine nachvollziehbare Aufschlüsselung auf einzelne Monate des Jahres 2017 erfolgt ist, ist eine korrekte monatliche Zuordnung allenfalls verbleibender strafbestimmender Wertbeträge nicht möglich.
Ebenso ist zu beachten, dass zwischenzeitig - nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Spruchsenates - mit Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 31. März 2020 eine Gutschrift von € 44.292,53 (mehr als die Monate 7 und 9/2017) bzw. mit Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 30. Juni 2020 eine Gutschrift von € 204.089,71 festgesetzt wurde, die ebenfalls keinen Monaten zuordenbar sind.
Dazu befragt ergänzte der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung, dass es sich hierbei um bis dahin nicht geltend gemachte Vorsteuerbeträge handelte, die der Buchhalter - auch zum Schaden der GmbH - nicht fristgerecht in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen hat. Diese Vorsteuerbeträge beziehen sich seiner Aussage nach aliquot auf die jeweiligen Voranmeldungszeiträume, je mehr Umsatz, desto mehr Vorsteuer.
Die einzelnen strafbaren Handlungen hinsichtlich jeder Abgabenart eines bestimmten Veranlagungszeitraums mit einem auf diesen Zeitraum bezogenen strafbestimmenden Wertbetrag, der dem zeitlich bestimmbaren Erfolg des Delikts (Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Veranlagungszeitraum; hier Nichtentrichtung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) entspricht, dürfen nicht über Zeiträume (etwa Veranlagungsjahre) und für mehrere Abgabenarten zusammengefasst werden (VwGH 03.06.2020, Ra 2019/16/0125).
Im Sinne der obigen Aussagen des Beschuldigten zu den aliquoten Vorsteuern wurden im Schätzungsweg monatliche strafbestimmende Wertbeträge der vorgeworfenen Monate 2018 unter Berücksichtigung der gutgeschriebenen Vorsteuern laut Bescheid vom 30. Juni 2020 (Gutschrift =Vorsteuer von € 204.089,71) berechnet (die Monate 9-12/2018 sind nicht Gegenstand des Verfahrens), sodass die verbleibende Umsatzsteuer 2018 von € 284.206,86 aliquot (mit Rundungsdifferenzen) auf die Monate zu verteilen war wie folgt:
|
Monat 2018
|
Strafb. WB bisher in €
|
Strafbest. WB neu (58,20%)
|
Abschlag
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Jänner
|
46.392,79
|
27.002,32
|
19.390,47
|
Februar
|
43.914,73
|
25.560,00
|
18.354,73
|
März
|
21.744,16
|
12.655,91
|
9.088,25
|
April
|
13.520,80
|
7.869,61
|
5.651,19
|
Mai
|
37.511,89
|
21.833,31
|
15.678,58
|
Juni
|
33.885,13
|
19.722,40
|
14.162,73
|
Juli
|
53.191,30
|
30.959,30
|
22.232,00
|
August
|
54.321,20
|
31.564,56
|
22.666,64
|
September
|
23.688,51 (nicht entr.)
|
13.787,59
|
9.900,92
|
Oktober
|
22.905,24 (entr.)
|
13.331,70
|
9.573,54
|
November
|
24.772,93 (entr.)
|
14.418,76
|
10.354,17
|
Dezember
|
112.537,89 (entr.)
|
65.501,22
|
47.036,67
|
Gesamt
|
488.296,57
|
284.206,67
|
204.089,90
Damit ergeben sich für Juli 2018 ein Umsatzsteuerbetrag von € 30.959,30 und für August 2018 ein Umsatzsteuerbetrag von € 31.564,56.
Bei eigenständiger Würdigung der abgabenrechtlichen Berechnungen im Finanzstrafverfahren können diese Beträge dem weiteren Beschwerdeverfahren ebenso wie die für August 2018 nicht fristgerecht gemeldeten und bzw. nicht entrichteten Lohnabgaben zugrunde gelegt werden.
Subjektive Tatseite:
Zu prüfen war, ob der Beschuldigte als Geschäftsführer ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten gesetzt und damit auch entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten begangen hat.
Für die Erfüllung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht kommt es nicht auf ein Verschulden in Bezug auf die nicht zeitgerechte Abgabe der hier zugrundeliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen an, sondern auf das Unterlassen der Abfuhr und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und auf den Vorsatz dazu. Mit dem Vertrauen auf eine rechtzeitige Bekanntgabe des Abgabenbetrages an die Abgabenbehörde der vorsätzlich nicht entrichteten oder abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen kann sich der Beschuldigte nicht erfolgreich verantworten (vgl. VwGH 05.04.2011, 2011/16/0080).
Alleinige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der oben näher dargestellten Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit.
Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Finanzstrafbehörde am 3.4.2019 gab der Beschuldigte an, dass "für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen eine eigene Buchhaltungskraft zuständig ist. Hinsichtlich der Lohnabgaben werden diese entsprechend von der Buchhaltung vorbereitet und anschließend an die Kanzlei Steuerberatung übergeben. Die Berechnung der Umsatzsteuer und aller sonstigen Zahlungen wird von der Buchhaltung vorbereitet und in das elektronische Zahlungssystem eingegeben. Die Zahlung wird schlussendlich von mir autorisiert. […] Ich habe mich vollständig auf meine Buchhalter verlassen. Erst im Zuge der Prüfungsankündigung habe ich erfahren, dass seit mehreren Monaten keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht wurden und war auch entsprechend überrascht bzw. entsetzt. […] Ich habe viele Zahlungen autorisiert und mir ist nicht aufgefallen, dass eben keine Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt enthalten waren, obwohl andere Zahlungen an das Finanzamt sehr wohl ergangen sind. […] Ich bin mir meiner Verantwortung als Geschäftsführer sehr wohl bewusst, habe mich aber immer auf meine Buchhaltung verlassen bzw. verlassen können. Der entstandene Schaden ist Großteils schon gut gemacht."
Vor dem Spruchsenat hat der Beschuldigte am 29. Oktober 2019 wie folgt ausgesagt:
"Ich bin seit sechsundzwanzig Jahren Kaufmann und es war mir natürlich auch bereits im hier gegenständlichen Zeitraum bewusst, dass derartige Abgaben zu melden und fristgerecht abzuführen sind. […] Es gibt schon die Weisung von mir an den Buchhalter, dass diese Angelegenheiten ordnungsgemäß erledigt werden. […] Auf Frage, ob ich die Tätigkeit von Herrn **Z1** in der Folge überprüft habe: Ja, im Rahmen meiner Fachkenntnis und im Rahmen meines Aufgabenbereiches und im Rahmen meiner Möglichkeiten. Auf Frage, wie ich diese Kontrollen durchführte: In Gesprächen mit meinen vier Führungskräften, zu denen auch **Z1** zählte. […] Auf Frage, ob ich aktiv bei Herrn **Z1** nachgefragt habe, ob alles in Ordnung ist: Ja, insgesamt bei den Führungskräften und somit auch bei Herrn **Z1**. Herr **Z1** hat immer gesagt, es sei alles in Ordnung, er sei beim Nach- und beim Aufbuchen. Auf Frage, was unter Nachbuchen zu verstehen sei: Das habe ich nicht hinterfragt. […] Wenn mir nun vorgehalten wird, dass Herr **Z1** angab, dass es Schwierigkeiten in Bezug auf Datensicherung für das Finanzamt und Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen gab: Darüber wurde mit mir nie gesprochen. […]
Auf Frage, wer für die Überweisungen zuständig ist: Der Buchhalter verbucht die Eingangsrechnungen und auch die Abgaben etc... Dann bekomme ich das zu mir ins Büro herüber und gebe das frei. […] Auf Frage, ob ich eine Erklärung dafür habe, dass es mir offenbar nicht aufgefallen ist, dass über Monate hinweg Umsatzsteuer nicht bezahlt wurde, wo dies -zumindest nach Ansicht des Vorsitzenden- doch für jeden Unternehmer im Hinterkopf sehr präsent sein müsste in Bezug auf diesen Termin: Als sehr präsent würde ich das nicht bezeichnen. Es wurden im Laufe der Zeit ja auch andere Abgaben bezahlt. Es mag sein, dass ich da sicherlich zu wenig geprüft oder hinterfragt habe. Ich gebe die Überweisungen über das Onlinebanking frei. Ich sehe dort einzelne Beträge. Wenn ich konkret gefragt werde, ob ich auch hinsichtlich Überweisungen an das Finanzamt einzelne Beträge ausgewiesen sehe, kann ich das gar nicht beantworten. Hinsichtlich der Lohnabgaben funktioniert das System so, dass die Wirtschaftstreuhand von uns die Informationen bekommt und dann an unsere Buchhaltung die Unterlagen schickt, wie auch die Lohnzettel etc… Wenn mir vorgehalten wird, dass am 22.08.2018 für den Zeitraum 11/2017 bis 06/2018 eine Selbstanzeige vorgenommen wurde, es dann aber wiederum in den Monaten 07/2018 und 08/2018 zu denselben Unregelmäßigkeiten kam: Ich kann meine Führungskräfte nur ersuchen, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Es war mir/ letztlich nicht bekannt, welche Abgaben bzw. Steuerbeträge ich dann letztlich über das Onlinebanking konkret freigebe. […] Pro Monat gibt es bei uns hunderte Überweisungen, zum Teil geringe, zum Teil höhere Beträge. Unser Buchhalter hat auf dieses verwendete Programm eine Einschulung erhalten. Die Kontrolle der Führungskräfte beschränkt sich darauf, dass man sich regelmäßig mit ihnen trifft und nachfragt, ob alles in Ordnung ist."
Dem Protokoll vom 7. Mai 2019 über die Zeugeneinvernahme des **Z1**, damaliger Buchhalter, der trotz Kenntnis der Tatsache, dass er sich nicht selbst belasten muss, laut eigener Aussage wahrheitsgemäß ausgesagt hat, ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Ich bin seit 21. November 2017 bei der A-GmbH angestellt. Ich wurde als Buchhalter übernommen und habe betreffend steuerlicher Hinsicht die Umsatzsteuervoranmeldungen zu verantworten. […] Ich hatte eine dreitägige Einschulung bekommen betreffend des Buchhaltungsprogrammes. Von Anfang an hat es mit diesem Programm immer wieder Schwierigkeiten gegeben, wie z.B. Datensicherung für das Finanzamt, die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen ... Ich bin erst im Jänner 2018 darauf gekommen, dass es unter anderem mit den Umsatzsteuervoranmeldungen nicht so funktioniert hat wie das funktionieren sollte. Das Problem war mir schon bekannt, ich habe es aber aufgrund privater Probleme vor mir her geschoben. Im Sommer/Herbst 2018 habe ich dem Geschäftsführer ***Bf1*** berichtet, dass das mit den Umsatzsteuervoranmeldungen leider nicht so funktioniert hat wie ich mir das vorgestellt habe. Wir haben uns dann mit dem Steuerberater zusammen gesessen und versucht gemeinsam eine Lösung zu finden. Die Lösung war schlussendlich dann die Selbstanzeige, welche die Zeiträume November 2017 bis Juni 2018 betraf.
Angesprochen auf die weiteren zwei verspätet eingereichten Monate 07/2018 und 08/2018 gebe ich dazu an, dass aufgrund des Todes meiner Mutter im Juni 2018 das Dienstliche in den Hintergrund gerückt ist. Vom Finanzamt wurden schon Erinnerungen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verschickt, welche ich bekommen habe, sämtliche Post betreffend des Finanzamtes landen auf meinem Schreibtisch. […] Angesprochen auf die Lohnabgaben für den Zeitraum 09/2017 und 10/2017 gebe ich an, dass ich noch nicht verantwortlich dafür war, das ich erst am 21. November eingetreten bin. Betreffend die Monate 11/2017 und 12/2017 sowie 06/2018 und 08/2018 war ich verantwortlich, wie weiter oben bereits erwähnt haben auch hier meine privaten Probleme dazu geführt, dass die Meldungen nicht (fristgerecht) über Finanzonline gemeldet wurden. Aber ich gebe normalerweise sämtliche zu überweisenden Beträge in das Onlinebanking ein, welches dann vom Geschäftsführer ***Bf1*** approbiert wird."
Auch die in der Verhandlung angesprochene Vertrauensbasis zur Personalfirma, die einen eifrigen und seriösen Buchhalter vermittelt haben will, kann zumindest ein in der Anfangsphase der Beschäftigung erforderliche Kontrolle der Tätigkeit als Buchhalter nicht ersetzen.
Für jeden Außenstehenden ergibt sich daraus eine völlige Vernachlässigung der Überprüfung der hauseigenen Buchhaltung durch den Beschuldigten, der - ohne jedwede gezielte Kontrolltätigkeit - sich lapidar auf die Buchhaltung verlassen hat. Eine Frage, ob alles in Ordnung sei und die Antwort, alles o.k. kann man in diesem Zusammenhang nicht wirklich als Kontrolle bezeichnen.
Allerdings ist der hier als Zeuge einvernommenen **Z1** erst ab 21. November 2017 als Buchhalter angestellt worden. Wenn daher die Lohnabgaben 9 und 10/2017 nicht fristgerecht bzw. auch nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet werden, keine andere Person in der GmbH dafür verantwortlich ist, kann man nur zum Schluss kommen, dass der Beschuldigte als einzig Verantwortlicher keine entsprechenden Überweisungen getätigt hat, somit für diese zwei Monate für die Lohnabgaben trotz Kenntnis der Fälligkeit und der Zahlungstermine am 15. des nachfolgenden Monats bewusst keine Zahlungen an das Finanzamt geleistet wurden. Eine Vogelstraußpolitik, ich will das nicht sehen, führt da zu keinem schuldbefreienden Ergebnis, sodass die Finanzordnungswidrigkeiten für die Lohnabgaben der Monate 9 und 10/2017 für gesamt € 16.882,91 auch in subjektiver Weise erfüllt sind. Wie bereits erwähnt fehlt es allerdings an einer nachvollziehbaren Darstellung der verfahrensrelevanten Lohnabgaben, die nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit nicht entrichtet wurden.
Im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen 11/2017 bis 6/2018 ist zwar eine völlige Vernachlässigung der Überprüfung der hauseigenen Buchhaltung durch den Beschuldigten gegeben, wobei man von einem gewissenhaften Kaufmann durchaus erwarten kann, dass er entsprechende Prüfungen der im Online-Banking-System vorbereiteten Finanzamtszahlungen vornimmt, ob auch die fälligen Abgaben zu den Zahlungsterminen entrichtet werden. Laut Aussage in der Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat hat der Beschuldigte nochmals darauf hingewiesen, dass er die jeweiligen Abgabenbeträge, die sich hinter der Zahlung (als eine Gesamtsumme) an das Finanzamt verbergen, nicht im Detail kontrollieren konnte, da sie dort nicht aufgeschienen sind.
Dass es in Online-Banking durchaus möglich ist, sich die entsprechenden Belege anzusehen, ist zwar Allgemeinwissen, konnte aber im Zweifel zugunsten des Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.
Bei Gesamtbetrachtung des Fehlverhaltens des Beschuldigten als Geschäftsführer muss dieses jedoch zweifelsohne als Fahrlässigkeit gewertet werden, doch ist für die Begehung von Finanzordnungswidrigkeiten ein vorsätzliches Verhalten gefordert. Insoweit liegt in dubio pro reo für diese Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 11/2017 bis 6/2018 bzw. die Lohnabgaben dieser Monate die geforderte subjektive Tatseite nicht vor, sodass der Beschwerde des Beschuldigten insoweit stattzugaben war.
Anders verhält es sich bei den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2018 in Höhe von € 53.191,30 bzw den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 54.231,20 bzw. bei Lohnsteuer 08/2018 von € 7.202.43, Dienstgeberbeiträge 08/2018 von € 1.751,08 und Zuschläge zu den DB 08/2018 von € 193,07.
Diesen Voranmeldungszeiträumen ist eine Selbstanzeige vom 22. August 2018 vorangegangen, aus der ersichtlich ist, dass wegen grober Fehler des Buchhalters die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht berechnet oder an das Finanzamt gemeldet wurden und daher auch nicht in das Online-Banking-System eingegeben waren. Gerade aufgrund dieser firmeninternen Konstellation - laut Aussage des Beschuldigten kam es im Zusammenhang mit der Selbstanzeige beim Steuerberater zu einer Aussprache, in der das Chaos thematisiert worden sein soll - kann sich der Beschuldigte nicht darauf zurückziehen, den Buchhalter in der Folge nicht überprüft zu haben. Es wäre gerade bei dieser Sachverhaltslage seine Aufgabe als Geschäftsführer gewesen und ist bei einem Kaufmann davon auszugehen, dass bei den nächstfolgenden Fälligkeitsterminen die Zahlungen an das Finanzamt jeweils am 15. der Monate einer genauen Kontrolle unterzogen werden. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, hat der Beschuldigte das Fehlverhalten des Buchhalters in Kauf genommen und sich damit abgefunden, da für diese zwei Monate die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw für August 2018 die Lohnabgaben (schon wieder) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet werden. Entgegen der Meinung in der Beschwerde, dieses Verhalten wäre als bloßer Unbedacht oder Leichtsinn zu betrachten, geht der Finanzstrafsenat aufgrund des oben dargestellten Verhaltens des Beschuldigten von einem bedingten Vorsatz aus.
Zusammengefasst liegt daher eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise als für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderte subjektive Tatseite vor, sodass die Beschwerde des Beschuldigten insoweit abzuweisen war.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Laut Strafbemessung durch den Spruchsenat waren die Unbescholtenheit und die Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen, ferner im gewissen Maße eine in Folge Unwirksamkeit "versuchte" Selbstanzeige. Erschwerend war der längere Deliktszeitraum.
Der Erschwerungsgrund des längeren Deliktszeitraumes wird durch den wiederholten Tatentschluss für zwei Monate ersetzt.
Als weiterer Milderungsgrund ist nunmehr die Tatsache, dass die Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden, sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs. 1 Z. 18 StGB) sowie die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) - nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht am 27. März 2020 wurde die bisher unbearbeitete Beschwerdesache erst mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des BFG vom 23. Februar 2023 mit 1. März 2023 dem nunmehr zuständig gewordenen Senatsvorsitzenden zur Bearbeitung zugeteilt - zu werten [der VfGH hat ausgesprochen, dass auch die Verwaltungsgerichte eine überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 StGB im Wege einer neuerlichen Strafbemessung zu berücksichtigen haben (vgl. VfGH 24.11.2017, E 2792/2017; 11.6.2018, E 2735/2017, jeweils zu Fällen einer überlangen Dauer zwischen der Verkündung des Erkenntnisses und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung). Die in Rede stehende Verpflichtung nach Art. 6 MRK entspricht inhaltlich der nach Art. 47 GRC (vgl. nur etwa EuGH 16.5.2017, C-682/15, Berlioz, VfGH 14.3.2012, U 466/11ua (VfSlg. 19632), VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0019; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057], für welche zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldstrafe von € 720,00 gewährt wird.
Aus dem Akt oder aus der Beschwerde ergeben sich keine weiteren Milderungsgründe.
Strafrahmen bisher Ust € 483.655,34 und Lohnabgaben € 65.394,45 = € 549.049,79 : 2 = € 274.524,89; Geldstrafe von € 27.500,00 entspricht 10,02% des Strafrahmens.
Als Strafrahmen NEU errechnet sich ein Betrag von (Lohnsteuer 08/2018 von € 7.202.43, Dienstgeberbeiträge 08/2018 von € 1.751,08, Zuschläge zu den DB 08/2018 von € 193,07, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2018 in Höhe von € 30.959,30 und Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 31.564,56 ergeben gesamt: € 71.670,44 : 2 = ) € 35.835,22. Eine Geldstrafe entsprechend der angefochtenen Entscheidung würde bei unveränderten Strafbemessungsgründen einer Höhe von € 3.600,00 entsprechen.
Unter Berücksichtigung der aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten war aufgrund der nunmehr ermittelten Milderungsgründe, des dargelegten Verschuldens und der strafbestimmenden Wertbeträge eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß geboten. Laut glaubwürdiger Aussage des Beschuldigten wird - als Folge dieses Finanzstrafverfahrens - regelmäßig mit dem Steuerberater zum Thema fristgerechter Meldung bzw. Entrichtung der Abgaben telefonieret, sodass spezialpräventive Gründe in den Hintergrund gerückt sind. Einer darüber hinaus gehenden weiteren Reduzierung stehen jedoch generalpräventive Gründe entgegen, um den Eindruck zu vermeiden, monatelanges nicht fristgerechtes Entrichten von Abgaben bliebe ohne Konsequenzen.
Allerdings kommt dem Umstand der mangelnden Schuldeinsicht - es wurde kein Geständnis abgegeben - insoweit Bedeutung zu, als bei einer Geldstrafe am Rande der Mindestgeldstrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei einem Geständnis angebracht wäre. Insoweit war die Beschwerde des Amtsbeauftragten auf eine "schuldangemessene" Bestrafung berechtigt, weshalb sich der Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer (€ 720,00 von einer möglichen Geldstrafe) nicht zur Gänze auf die verbleibende Geldstrafe auswirkt.
Aufgrund der erforderlichen Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer war jedoch ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG gerechtfertigt, da in dem möglichen Konventionsverstoß ein "besonderer Grund" erblickt werden kann.
Zur Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten gegenüber dem Zweitbeschuldigten ist anzumerken, dass der Spruchsenat bei voller Schadensgutmachung zwar eine Geldstrafe am Rande der Mindestgeldstrafe verhängt hat und somit eine Bemessung der Geldstrafe im gesetzlichen Rahmen erfolgt ist. Der Finanzstrafsenat hätte bei zeitnaher Entscheidung eine höhere Geldstrafe als angemessen erachtet (Stichworte: Geständnis und volle Schadensgutmachung), sodass bei der Neubemessung auch der Beschwerde des Amtsbeauftragten teilweise Rechnung getragen wurde. Zusammengefasst lässt sich dennoch ein minimales Unterschreiten der Mindestgeldstrafe rechtfertigen.
Bei den selben Strafbemessungsgründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren. Zudem sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099).
Darüber hinaus waren die Beschwerden des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten als unbegründet abzuweisen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 320,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgerichte nicht einheitlich entschieden wäre, war für diese Entscheidung nicht relevant.
Innsbruck, am 27. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Mindestgeldstrafefehlende KontrolleFehler des Buchhaltersüberlange VerfahrensdauerFinanzordnungswidrigkeitChaos der Buchhaltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3300002/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3300002.2020
- Stammnummer
- 140608
- Gültig
- 27.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF