Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3300002/2020
Finanzordnungswidrigkeiten, Anpassung der strafbestimmenden Wertbeträge nach Jahressteuerbescheid; Geschäftsführer hat den Buchhalter nicht kontrolliert oder überprüft, das stellt keine vorsätzliche Handlungsweise dar; Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer, dadurch Unterschreiten der Mindestgeldstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300002/2020vom 27.04.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die allein vom Bundesfinanzgericht zu vertretende überlange Verfahrensdauer ist zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes gegen Art 6 Abs. 1 EMRK ein entsprechender Abschlag von der Geldstrafe zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 6 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch UGP Ullmann Geiler & Partner Rechtsanwälte, Maria-Theresien-Straße 17-19, 6020 Innsbruck, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. März 2020 und des Amtsbeauftragten vom 2. März 2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim damaligen Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom 29. Oktober 2019, Strafnummer 081 **1**, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. April 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
Das beim damaligen Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer 081 **1** geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2017 in Höhe von € 7.250,46
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 09/2017 in Höhe von € 31.769,67
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2017 in Höhe von € 22.456,02
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2017 in Höhe von € 117.787,79
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 01/2018 in Höhe von € 46.392,79
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 02/2018 in Höhe von € 43.914,73
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 03/2018 in Höhe von € 21.744,16
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 04/2018 in Höhe von € 13.520,80
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 05/2018 in Höhe von € 37.511,89
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 06/2018 in Höhe von € 33.885,13 (laut Selbstanzeige von gesamt € 337.213,31)
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2018 in Höhe von € 22.232,00
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 22.666,64 sowie
Lohnsteuer 9/2017 von € 5.546,58
Dienstgeberbeiträge 9/2017 von € 2.017,19
Zuschläge zu den DB 9/2017 von € 211,56
Lohnsteuer 10/2017 von € 6.798,49
Dienstgeberbeiträge 10/2017 von € 2.089,91
Zuschläge zu den DB 10/2017 von € 219,18
Lohnsteuer 11/2017 von € 6.380,85
Dienstgeberbeiträge 11/2017 von € 1.501,39
Zuschläge zu den DB 11/2017 von € 157,46
Lohnsteuer 12/2017 von € 12.349,14
Dienstgeberbeiträge 12/2017 von € 2.617,31
Zuschläge zu den DB 12/2017 von € 157,46,
Lohnsteuer 06/2018 von € 10.000,00
Dienstgeberbeiträge 06/2018 von € 5.850,00 und
Zuschläge zu den DB 06/2018 von € 234,31
wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Über ***Bf1*** wird für die verbleibenden Finanzvergehen [(Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2018 in Höhe von € 30.959,30
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 31.564,56 (gesamt: € 62.523,86) sowie
Lohnsteuer 08/2018 von € 7.202.43
Dienstgeberbeiträge 08/2018 von € 1.751,08 und
Zuschläge zu den DB 08/2018 von € 193,07, gesamt € 9.146,58]
gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen festgesetzt.
Die Kosten werden in Höhe von € 320,00 festgesetzt.
Darüber hinaus werden die Beschwerden des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom 29. Oktober 2019, Strafnummer 081/**1**, wurde Herr ***Bf1***, geboren 1963, Geschäftsführer, schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich als Geschäftsführer der A-GmbH.
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2017 in Höhe von € 7.250,46
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 09/2017 in Höhe von € 31.769,67
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2017 in Höhe von € 22.456,02
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2017 in Höhe von € 117.787,79
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 01/2018 in Höhe von € 46.392,79
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 02/2018 in Höhe von € 43.914,73
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 03/2018 in Höhe von € 21.744,16
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 04/2018 in Höhe von € 13.520,80
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 05/2018 in Höhe von € 37.511,89
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 06/2018 in Höhe von € 33.885,13
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2018 in Höhe von € 53.191,30
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 54.231,20
Lohnsteuer für den Zeitraum 09-12/2017 in Höhe von € 31.075,06
Lohnsteuer für den Zeitraum 06/2018 in Höhe von € 10.000,00
Lohnsteuer für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 7.202,43
Dienstgeberbeiträge (DB) für den Zeitraum 09-12/2017 in Höhe von € 8.225,80
Dienstgeberbeiträge (DB) für den Zeitraum 06/2018 in Höhe von € 5.850,00
Dienstgeberbeiträge (DB) für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 1.751,08
Zuschläge zu den DB für den Zeitraum 09-12/2017 in Höhe von € 862,70
Zuschläge zu den DB für den Zeitraum 06/2018 in Höhe von € 234,11
Zuschläge zu den DB für den Zeitraum 08/2018 in Höhe von € 193,07
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben.
Er habe hierdurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hierfür nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 27.500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit gem. § 20 FinStrG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und gem. § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, wobei der Pauschalbetrag mit € 500,00 bestimmt wird, verurteilt.
Als Entscheidungsgründe wurde Folgendes ausgeführt:
"Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, nämlich der Einsichtnahme in den gesamten Akteninhalt des Finanzstrafaktes zu Strafnummer 081 **1** des (jeweils damaligen) Finanzamtes Innsbruck, die Buchungsabfrage und die Rückstandsaufgliederung, sowie des Veranlagungsaktes zu St. Nr. **2** des Finanzamtes Innsbruck, die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 04.06.2019, sowie die Stellungnahme des Amtsbeauftragten und auch wie die Aussage des Zeugen **Z1** vom 07.05.2019 sowie den vom Beschuldigten vorgelegten Angestelltendienstvertrag mit **Z1** sowie eine Stellenanzeige "Buchhalter/in" wird festgestellt:
[...]
Mit Schreiben vom 22.08.2018 erstattete die A-GmbH. über die Steuerberatung als deren Vertreterin Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatzsteuerzeiträume 11/2017 bis einschließlich 06/2018. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund mehrfacher Buchhalterwechsel und Programmumstellungen verabsäumt worden sei. Es ergebe sich eine Zahllast in Höhe von € 337.213,31 (Schreiben Steuerberatung vom 22.08.2018). Zur Erlangung von Straffreiheit wäre es erforderlich gewesen, diesen Rückstand bis längstens 22.09.2018 (vollständig) zu begleichen. Dies erfolgte nicht, ein Stundungsantrag wurde nicht gestellt. In der Folge fand eine weitere Überprüfung der Umsatzsteuermeldungen statt. Es ergab sich, dass die Umsatzsteuer für den Monat 07/2017 (€ 7.250,46) erst am 09.11.2017 gemeldet und letztlich vollständig erst am 05.01.2018 entrichtet wurde, die Umsatzsteuer für den Monat 09/2017 von € 31.769,67 erst am 27.12.2017 gemeldet und in der Folge entrichtet wurde, jeweils am 22.08.2018 eine Meldung und die betreffende Entrichtung am 11.12.2018 betreffend die Umsatzsteuer 11/2017 (€ 22.456,02), 12/2017 (€ 117.787,79), 01/2018 (€ 46.392,79), 02/2018 (€ 43.914,73), 03/2018 (€ 21.744,16), 04/2018 (€ 13.520,80), 05/2018 (€ 37.511,89) und 06/2018 (€ 33.885,13) erfolgte, weiters Meldung betreffend die Umsatzsteuer 07/2018 (€ 53.191,30) und 08/2018 (€ 54.231,20) erst am 24.10.2018 gemeldet und erst (ab 22.01.2019) jeweils entrichtet wurde.
Der Beschuldigte unterließ es weiters, die Lohnsteuer, die Dienstgeberbeiträge und die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate 09-12/2017 fristgerecht und sohin bis zum 15. des jeweiligen Folgemonates zu melden. Aufgrund der Nachmeldung im Zuge einer Beschwerde belaufen sich für die Monate 09-12/2017 die jeweiligen Beträge in dieser zeitlichen Reihenfolge für Lohnsteuer auf € 5.546,58, € 6.798,49, € 6.380,85 und € 12.349,14, für die Dienstgeberbeiträge auf € 2.017,19, € 2.089,91, € 1.501,39 und € 2.617,31, und für die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen auf € 211,56, € 219,18, € 157,46, und € 274,50. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wurden für den Monat 06/2018 wiederum nicht gemeldet, diese Abgaben belaufen sich - in der angeführten Reihenfolge - auf € 10.000,00, € 5.850,00 und € 234,31. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wurden für den Monat August - in dieser Reihenfolge in Höhe von € 7.202.43, € 1.751,08 und € 193,07 nicht fristgerecht entrichtet und (erst) am 16.10.2018 (nach-)gemeldet.
Aufgrund seiner langjährigen, kaufmännischen Erfahrung wusste der Beschuldigte vor und auch im Zeitraum von Juli 2017 bis dato, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und die entsprechenden Entrichtungen bis spätestens zum 15. des zweitfolgenden Monates zu erfolgen haben und die lohnabhängigen Abgaben (bereits) jeweils am 15. des Folgemonates zur Zahlung fällig sind.
Der Beschuldigte erlitt im Juli 2017 einen Unfall, in dessen Rahmen er eine (schwere) Handverletzung erlitt. Im Juli 2017 musste er sich in der Folge einer ersten Operation unterziehen. Nach Auftreten von Komplikationen wurde im August 2017 eine weitere Operation durchgeführt. Insgesamt waren acht Finger bei diesem Unfall verletzt worden. Diese Verletzung samt der damit verbundenen Beeinträchtigung des Klägers führten dazu, dass er über Monate hinweg beruflich eingeschränkt war (Einvernahme des Beschuldigten vor dem Spruchsenat). Der Beschuldigte war darüber in Kenntnis, dass Meldungen und Entrichtungen betreffend Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen fristgerecht zu erfolgen haben. Er hielt es auch im Zeitraum 07/2017 - 08/2018 ernsthaft für möglich, dass Meldungen und Entrichtungen von Umsatzsteuer und Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen nicht fristgerecht erfolgten. Er fand sich damit auch ab.
Im Einzelnen ergibt sich hinsichtlich nachstehender Zeiträume Folgendes:
USt 07/2017: € 7.250,46 (gem. 9.11.17, teilw. entr. 13.11., 23.11.17, restl. Entrichtung am 5.1.18)
USt 09/2017: € 31.769,67 (gem. 27.12.17, entr. 26.1.18 anger., 2.2.18, 8.2.18)
USt 11/2017: € 22.456,02 (als Selbstanzeige am 22.8.18 nachgem., entr. 11.12.18, kein ZE)
USt 12/2017: € 117.787,79 (als Selbstanzeige am 22.8.18 nachgem., entr. 11.12.18, kein ZE)
€ 179.263,94
USt 01/2018: € 46.392,79 (als Selbstanzeige am 22.8.18 nachgem., entr. 11.12.18, kein ZE)
USt 02/2018: € 43.914,73 (als Selbstanzeige am 22.8.18 nachgem., entr. 11.12.18, kein ZE)
USt 03/2018: € 21.744,16 (als Selbstanzeige am 22.8.18 nachgem, entr. 11.12.18, kein ZE)
USt 04/2018: € 13.520,80 (als Selbstanzeige am 22.8.18 nachgem., entr. 11.12.18, kein ZE)
USt 05/2018: € 37.511,89 (als Selbstanzeige am 22.8.18 nachgem., entr. 11.12.18, kein ZE)
USt 06/2018: € 33.885,13 (als Selbstanzeige am 22.8.18 nachgem., entr. 11.12.18, kein ZE)
USt 07/2018: € 53.191,30 (gem. 24.10.18, ab 22.1.19 entr.)
USt 08/2018: € 54.231,20 (gem, 24.10.18, ab 22.1.19 entr.)
€ 304.391,40
gesamt USt: € 483.655,34
L 09/2017: € 5.546,58 DB: € 2.017,19 DZ: € 211,56 im Zuge einer Beschw. gegen die Fests. nachgem.
L 10/2017: € 6.798,49 DB: € 2.089,91 DZ: € 219,18 im Zuge einer Beschw. gegen die Fests. nachgem.
L 11/2017: € 6.380,85 DB: € 1.501,39 DZ: € 157,46 -> im Zuge einer Beschw. gegen die Fests. nachgem.
L 12/2017: € 12.349,14 DB: € 2.617,31 DZ: € 274,50 -» im Zuge einer Beschw. gegen die Fests. nachgem.
L € 31.075,06 DB € 8.225,80 DZ € 862,70
L 06/2018: € 10.000,00 DB: € 5.850,00 DZ: € 234,31 -> Festsetzung GPLA da bis dato keine Meldung
L 08/2018: € 7.202,43 DB: € 1.751,08 DZ: € 193,07 -» am 16.10.18 nachgemeldet, keine Entrichtung
L € 17.202,43 DB € 7.601,08 DZ € 427,38
gesamt L/DB/DZ: € 65.394,45
Diese Feststellungen trifft der Senat aufgrund der eingangs angeführten Beweismittel. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens waren unbedenklich und konnten hinsichtlich der Zeiträume und der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge den Feststellungen zum Schuldspruch zugrunde gelegt werden.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Stellungnahme die Zeiträume und Beträge nicht in Frage stellte, wurde doch eine vollständige Schadenswiedergutmachung vorgenommen (was im Rahmen der Strafzumessung naturgemäß Berücksichtigung zu finden hatte).
Insoweit der Beschuldigte behauptete, er habe den nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderlichen Vorsatz nicht gehabt, vermochte er dies nicht plausibel darzulegen. Vielmehr gelangte der Senat auch in Anbetracht der Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den objektiven Gegebenheiten zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die von ihm zu verantwortende Pflichtverletzung ernsthaft für möglich hielt und sich auch damit abfand. Es mag sein, dass - wie vom Beschuldigten angegeben - die Firma A-GmbH. einen Jahresumsatz von rund € 6.000.000,00 erzielt. Denkbar ist, dass derart (hohe) Umsätze unter Umständen dazu führen können, dass die Nichtentrichtung von nur (verhältnismäßig) geringfügigen Abgaben und Steuern eine gewisse Zeit vom Abgabenpflichtigen nicht bemerkt wird. Vorliegend kann jedoch keine Rede davon sein, dass es sich um geringfügige Beträge gehandelt hätte, belaufen sich doch die Umsatzsteuerbeträge im Zeitraum 07/2017 - 08/2018 insgesamt auf über € 480.000,00. Naheliegend ist, dass der zeitliche Nahebereich zu Weihnachten und Silvester eine umsatzträchtige Zeitspanne in dieser Branche darstellt. Dies ergibt sich bestätigend auch aus den Umsatzsteuerbeträgen betreffend den Zeitraum 12/2017 - 02/2018. Dass die nicht ordnungsgemäße Meldung und Entrichtung von monatlichen Beträgen von zweimal rund € 45.000,00 und einmal rund € 118.000,00 einem langjährigen Geschäftsführer wie dem Beschuldigten nicht auffällt, ist alles andere als glaubhaft.
Der Beschuldigte argumentiert, es habe keinen Liquiditätsstau infolge der Nichtentrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben gegeben und auch keine überschüssige Liquidität, da die durch die Nichtentrichtung von Abgaben zur Verfügung stehenden Beträge zur vorfälligen Bedienung von Lieferantenforderungen genutzt worden seien, auch um entsprechende Skontoerträge zu lukrieren bzw. Lieferantenkredite im möglichen Ausmaß nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Daher seien die Salden auf den Kontoverbindungen der Abgabenschuldnerin unauffällig geblieben.
(Auch) Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Der Beschuldigte gab selbst an, Überweisungen über das Onlinebanking selbst freizugeben; weiters, bereits seit 26 Jahren als Kaufmann tätig zu sein. Es konnte ihm bei lebensnaher Betrachtung nicht entgangen sein, dass es im hier relevanten Zeitraum zu einer - von ihm selbst angesprochenen - erheblich verminderten Notwendigkeit der in Anspruchnahme von Lieferantenkrediten kam und dadurch überdurchschnittlich hohe Skontobeträge lukriert werden konnten. Gegenteiliges ist nicht wirklich erklärlich und vermochte der Beschuldigte dies auch nicht schlüssig dazulegen.
Eine (versuchte) Erklärung des Beschuldigten für die ab Juli 2017 aufgetretene, hier gegenständliche Problematik war schließlich, dass er im Juli 2017 eine sehr schwere Verletzung erlitten und sich deshalb in der Folge weniger um die mit seiner Geschäftsführereigenschaft verbundenen Verpflichtung gekümmert habe. In diesem Zusammenhang gab er aber selbst an, er sei verletzungsbedingt unfreiwillig "etwa ein halbes Jahr" beruflich eingeschränkt gewesen. Ausgehend von seiner eigenen Aussage entfiel diese unfallbedingte, berufliche Einschränkung mit Ende des Jahres 2017/Anfang des Jahres 2018 zumindest im Wesentlichen. Jedenfalls in der Folge hätte er im Falle tatsächlich stets bestehender Bereitschaft, die abgaben-/steuerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, diese Verpflichtungen aber einhalten können und eingehalten. Dennoch fallen auch in diesen Zeitraum sehr hohe, hier gegenständliche Umsatzsteuerbeträge.
Bemerkenswert war ferner, dass mit Schreiben der Steuerberatung vom 22.08.2018 eine Selbstanzeige hinsichtlich der Monate 11/2017 bis einschließlich 06/2018 betreffend Umsatzsteuer eingereicht wurde. Trotz Kenntnis davon und der dahinterstehenden Problematik kam es dazu, dass für Zeiträume, die unmittelbar nach jenem Zeitraum lagen, der Gegenstand der Selbstanzeige war, ordnungsgemäße Meldungen und Abführungen der Umsatzsteuer wiederum nicht erfolgten. Wenn aber in Kenntnis bereits aufgetretener Pflichtverletzungen sodann für direkt nachfolgende Zeiträume offenkundig wiederum kein pflichtgemäßes Vorgehen erfolgte, kann dies nur mehr mit einer Gleichgültigkeit im Sinne des für den bedingten Vorsatz erforderlichen "sich damit Abfindens" erklärt werden.
Damit korrespondiert letztlich auch der Umstand, dass es im Laufe des Jahres 2017 in der A-GmbH. zu offenkundig ganz erheblichen Problemen im Zusammenhang mit Buchhaltungskräften kam. Der Beschuldigte gab selbst an, dass in diesem Jahr bis November insgesamt vier Buchhalterinnen in dieser Firma tätig waren, wenngleich nicht alle immer gleichzeitig. Grund für den Wechsel des Personals sei gewesen, dass sich die Buchhalterinnen zunächst sehr gut angepriesen hätten, dann jedoch die Lust zum Arbeiten verloren hätten. Mit November 2017 sei es dann zur Anstellung von Herrn **Z1** als Buchhalter gekommen. Diesbezüglich wurde vom Beschuldigten auch der Bezug habende Angestelltendienstvertrag in Vorlage gebracht. Der Beschuldigte gab an, **Z1** habe das Anforderungsprofil bei der Stellenausschreibung vollständig erfüllt, das Personalbüro **3** die Fähigkeiten von Herrn **Z1** hochgepriesen.
Obwohl es auch nach der Aussage des Beschuldigten bis zur Einstellung von **Z1** im November 2017 in diesem Jahr bereits zu erheblichen Personalproblemen im Buchhaltungsbereich gekommen war und obwohl solche Auskünfte von Personalbüros erfahrungsgemäß mit Vorsicht betrachtet werden müssen, erfolgte seitens des Beschuldigten offensichtlich (auch) keine ansatzweise hinreichende Kontrolle des neu eingestellten **Z1**. Ebenso wenig gab es für die Abgabenzeiträume vor November 2017 keine (rückwirkende) Kontrolle der Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen, obwohl im Buchhaltungsbereich Personalprobleme aufgetreten waren, die ja zur Einstellung des **Z1** führten; der Kontakt des Beschuldigten mit Herrn **Z1** und die Kontrolle erreichten offenkundig nicht einmal ein solches Ausmaß, dass dem Beschuldigten auffiel, dass **Z1** nicht nur Probleme mit dem Buchhaltungsprogramm hatte, sondern dass dieser Mitarbeiter in dieser Zeit mit Depressionen zu kämpfen hatte.
Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Die Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine ist nicht strafbar. Unerheblich ist dabei, ob dem Verantwortlichen bewusst ist, dass die Nichteinhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften einen finanzstrafrechtlichen Tatbestand erfüllt. Der im Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderte Vorsatz muss sich lediglich auf die Verwirklichung des Tatbestandes richten. Nicht von Relevanz ist, ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt ein Vorsatz vorzuwerfen wäre (Tannert/Kotschnigg Finanzstrafgesetz § 49 Randziffer 15 mit weiteren Nachweisen).
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht.
Der Beschuldigte bringt nach seinen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von € 4.000,00 ins Verdienen, dies 14-mal jährlich. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses. Die Unterhaltsverpflichtung für seine 21-jährige Tochter beträgt monatlich € 720,00. Wie hoch die Schulden für das Haus und die Lagerhalle sind ist nicht feststellbar. Finanzstrafrechtliche Vorstrafen bestehen nicht.
Bei der Strafzumessung waren die Unbescholtenheit und die Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen, ferner im gewissen Maße eine in Folge Unwirksamkeit "versuchte" Selbstanzeige. Erschwerend war der längere Deliktszeitraum.
Ausgehend von einem Strafrahmen von (aufgerundet) € 275.000,00 erschien dem Senat angesichts der Strafmilderungsgründe und auch des Umstandes, dass der Beschuldigte jedenfalls in einem nicht ganz unerheblichen Teil der hier gegenständlichen Zeit beruflich eingeschränkt war, eine Bestrafung im untersten Bereich des Strafrahmens und sohin in der Mindeststrafe als ausreichend und angemessen. Dies führte zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 27.500,00, wobei für den Fall der Uneinbringlichkeit eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen war. Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist eine Folge des Schuldspruches und in der bezogenen Gesetzesstelle begründet."
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. März 2020 mit folgendem Inhalt:
"1. Sachverhalt:
[...]
1.2. Die Fa. A-GmbH ist ein klein- bzw. mittelständisches Unternehmen, in welchem der Geschäftsführer nicht nur für kaufmännische Agenden, sondern darüber hinaus auch für die Produktion sowie den Einkauf und insbesondere den Vertrieb verantwortlich ist. Die Berechnung und Voranmeldung der Selbstberechnungsabgaben und auch deren Entrichtung, konkret der Umsatzsteuer, der Lohnsteuer, der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu dem Dienstgeberbeitrag, wurde der Buchhaltung und seit November 2017 dem Zeugen **Z1** als zuständigen Buchhalter delegiert. Dieser hatte die Zahlungen vorbereitet und die entsprechenden Überweisungen in das elektronische Zahlungssystem (Online-banking) eingegeben, welche dann schlussendlich vom Geschäftsführer durch Eingabe eines sogenannten Tan-Codes freigeben wurden. Im Fall der Abwesenheit des Geschäftsführers wurden die Zahlungen auch vom Buchhalter unmittelbar freigegeben. Das diesbezüglich eingerichtete System funktionierte im Unternehmen der Fa. A-GmbH und den Unternehmen, in welchen der Beschuldigte in den letzten 26 Jahren Geschäftsführer war, stets friktionsfrei. Das ist dadurch dokumentiert, dass der Geschäftsführer finanzstrafbehördlich unbescholten ist.
1.3. Die Fa. A-GmbH erzielt einen Jahresumsatz von rund EUR 6 Mio. Allmonatlich wird eine Vielzahl von Zahlungen, mitunter bis zu ca. 50 Überweisungen pro Tag, getätigt und werden namhafte Geldbeträge bewegt. Im gesamten, von den Finanzstrafbehörden zur Last gelegten Zeitraum verhielt es sich auch so, dass von der Abgabenschuldnerin, der Fa. A-GmbH, laufend Zahlungen an das Finanzamt zu entrichten waren und entrichtet wurden, sodass der Geschäftsführer keinen Anlass dafür hatte, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von in das Zahlungssystem eingestellten Überweisungen anzunehmen, die er freigegeben hatte. Das ist durch das Steuerkonto dokumentiert.
1.4. Durch die Nichtentrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben ist es auch nicht dazu gekommen, dass sich Liquidität aufgestaut hätte, also sich durch überschüssige Liquidität (namentlich entsprechende Bankguthaben) ein Hinweis darauf ergeben hätte, dass gegebenenfalls irgendwelche Abgaben nicht abgeführt worden sind. Tatsächlich verhielt es sich so, dass im Hinblick auf die Liquiditätsersparnis aus der Nichtentrichtung von verfahrensgegenständlichen Abgaben automatisch Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten vorfällig bedient wurden, auch um entsprechende Kontoerträge zu lukrieren, bzw. Lieferantenkredite im möglichen Ausmaß nicht in Anspruch genommen wurden, um einen Finanzierungsaufwand zu vermeiden, was dazu führte, dass die Salden auf den Kontoverbindungen der Abgabenschuldnerin insofern unauffällig blieben. Dies über den gesamten inkriminierten Tatzeitraum. Bankguthaben gaben also keinen Hinweis darauf, dass gegebenenfalls irgendwelche Abgaben, namentlich insbesondere die Umsatzsteuer, nicht abgeführt worden wären.
1.5. Erst durch die Ankündigung der Außenprüfung mit Schreiben vom 25.07.2018 hat der Beschuldigte erfahren, dass seit mehreren Monaten keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden und Umsatzsteuer dementsprechend nicht abgeführt worden ist, nachdem die Außenprüfung vorbereitet und entsprechende Erhebungen beim Buchhalter und beim Steuerberater der Abgabenschuldnerin vorgenommen worden sind. Der Geschäftsführer hat bereits im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme vom 03.04.2019 glaubhaft ausführen können, dass er durch die Prüfungsankündigung und die in diesem Zusammenhang getätigten Erhebungen und Erhebungsergebnisse, wonach eben keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben wurden, entsprechend überrascht und entsetzt war. Dies bestätigt sogar der einvernommene Zeuge **Z1**.
1.6. Mit Schreiben vom 22.08.2018 erstattete die steuerliche Vertreterin Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatzsteuerzeiträume 11/2017 bis einschließlich 06/2018 mit dem Hinweis darauf, dass die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund mehrfacher Buchhalterwechsel und Programmumstellungen verabsäumt worden sei und sich eine Zahllast in Höhe von EUR 337.213,31 ergebe. Es erfolgte eine vollständige Schadenswiedergutmachung, dh alle verfahrensgegenständlichen Abgaben wurden vollständig (mit Zuschlägen und Verspätungszinsen) bezahlt.
1.7. Mit dem bekämpften Erkenntnis wurde der Beschuldigte für schuldig erkannt, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zeitraum 07/2017 bis 08/2018 in Höhe von EUR 483.655,34, sowie an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen im Zeitraum 09/2017 bis 12/2007, 06/2018 und 08/2018 im Betrag von EUR 65.394,45 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben zu haben und hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen zu haben, wofür er zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 27.500,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 500,00 verurteilt wurde.
2. Anfechtungserklärung / Änderungserklärung:
Das bekämpfte Erkenntnis wird zur Gänze bekämpft, also insofern der Beschuldigte überhaupt schuldig erkannt und über ihn eine Strafe verhängt wurde. Richtigerweise hätte das Verfahren stattdessen (gemäß § 136 Abs 1 FinStrG) eingestellt werden müssen. Die Finanzstrafbehörde hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ein tatbestandsmäßiges Verhalten nicht vorliegt und der Beschuldigte kein Finanzvergehen verwirklicht hat.
3. Beschwerdebegründung (gem. § 153 Abs 1 lit d FinStrG):
3.1. Rechtliche Rahmenbedingungen:
3.1.1. Dem Beschuldigten wird im gegenständlichen Finanzstrafverfahren die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG vorgeworfen. Nach § 49 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Die Tathandlung besteht also zusammengefasst in der Nichtentrichtung/Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit, ohne Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages. Auf der subjektiven Tatbestandsseite setzt die Strafbarkeit allerdings voraus, dass der Täter zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Der Vorsatz muss sich auf die tatbildmäßige Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben beziehen und nicht auch, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist (Erkenntnis Seite 11, vorletzter Absatz), auf die Nichtbekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgaben. Auch wenn in dem vorliegenden Erkenntnis auf die diesbezügliche Rechtslage Bezug genommen wird, steht das vorliegende Erkenntnis inhaltlich im Widerspruch zu der dargestellten Rechtslage.
3.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
3.2.1. Die belangte Behörde hat die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt, da aufgrund der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollzogen werden kann, warum die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt als erwiesen angenommen hat und insbesondere zu nachstehender Feststellung gelangt ist (Erkenntnis Seite 6, letzter Absatz):
"Er (gemeint der Beschuldigte) - hielt es auch im Zeitraum 07/2017 bis 08/2018 ernsthaft für möglich, dass Meldungen und Entrichtungen von Umsatzsteuer und Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen nicht fristgerecht erfolgten. Er fand sich damit auch ab. "
3.2.2. Die gegenständliche Feststellung, die offenbar den Schuldspruch tragen soll, wird durch die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der Begründung des Erkenntnisses nicht getragen. Es liegt eine mangelhafte bzw. fehlende Begründung vor, was bereits die Aufhebung des Erkenntnisses rechtfertigt. Die Beweiswürdigung ist aber auch inhaltlich unrichtig und vor dem Hintergrund der im abgeführten Verfahren hervorgekommenen Beweisergebnisse nicht haltbar, sodass auch aus diesem Grund eine Aufhebung des vorliegenden Erkenntnisses zu erfolgen hat.
3.2.3. Verfahrensgegenständlich ist der Tatzeitraum 07/2017 bis 08/2018. Der für eine Tatbestandsmäßigkeit erforderliche subjektive Tatvorsatz muss, um den vorliegenden Schuldspruch zu tragen, auch den gesamten Tatzeitraum umfassen. Der geltend gemachte Beschwerdegrund soll nunmehr exemplarisch am Faktum USt 07/2017 geltend gemacht werden. Die belangte Behörde begründet die Annahme eines bedingten Vorsatzes damit, dass für Zeiträume, die unmittelbar nach jenem Zeitraum lagen, der Gegenstand der Selbstanzeige war, ordnungsgemäße Meldungen und Abführungen der Umsatzsteuer wiederum nicht erfolgten (Erkenntnis Seite 10, Mitte). Wenn in Kenntnis bereits aufgetretener Pflichtverletzungen für die direkt nachfolgenden Zeiträume wiederum kein pflichtgemäßes Vorgehen erfolge, könne dies nur als ein für den bedingten Vorsatz erforderliches "sich damit Abfinden" bedeuten. Diese Ausführungen der belangten Behörde (Erkenntnis Seite 10, Mitte) illustrieren einerseits eine unzureichende Beweiswürdigung und andererseits ein Vermengen von rechtlicher Beurteilung und Beweiswürdigung, die eine Überprüfung der vorliegenden Entscheidung und Erwägungsgründe durch das Rechtsmittelgericht in Wahrheit nicht zulassen, weil die rechtlichen Erwägungen und die Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht klar voneinander getrennt sind.
3.2.4. Zu beanstanden ist zum ersten, dass die belangte Behörde mit nicht ordnungsgemäßen Meldungen und Abführungen von Selbstberechnungsabgaben nach den Zeiträumen, die Gegenstand der Selbstanzeige waren, den Vorsatz begründen will für Meldungen und Nichtabführungen von Abgaben, die längst vorangegangene Zeiträume, nämlich jene, die Gegenstand der Selbstanzeige waren, betreffen. Die belangte Behörde begründet den Tatvorsatz für das (exemplarisch herangezogene) Faktum USt 07/2017 mit Geschehnissen im Sommer oder Herbst 2018. Das ist natürlich nicht nachvollziehbar und unzulässig. In Bezug auf das (exemplarisch herangezogene) Faktum USt 07/2017 hätte die belangte Behörde daher das Vorliegen des (bedingten) Vorsatzes verneinen müssen. Insofern hätte das Verfahren eingestellt werden müssen und die Strafe angemessen reduziert werden müssen - dies in Bezug auf alleine das (exemplarisch herausgegriffene) Faktum 07//2017.
3.2.5. Alleine das zeigt und ergibt in Bezug auf die Meldung und Abfuhr von Umsatzsteuer, dass es jedenfalls in Bezug auf die Umsatzsteuer 07/2017 bis 06/2018 (die ja alle mit Selbstanzeige am 22.08.2018 oder zuvor gemeldet wurden) und auch Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen 09/2017 - 06/2018 keine tragfähige Begründung für den Schuldspruch und die Annahme eines bedingten Vorsatzes gegeben ist. Das alleine hat freilich immense Auswirkung auf den Strafrahmen und eine allfällige, tat- und schuldangemessene Strafe.
3.2.6. Auf Seite 10 des bekämpften Erkenntnisses vermischt die belangte Behörde aus Sicht des Beschwerdeführers darüber hinaus Beweiswürdigung mit rechtlicher Beurteilung. Auf die im Rahmen der Ausführungen des gegenständlichen Beschwerdegrundes ausdrücklich bekämpfte Feststellung (Pkt 3.2.1.), die aber offenbar die subjektive Tatseite abdecken und den gegenständlichen Schuldspruch überhaupt erst tragen soll, wird auf Seite 10 des Erkenntnisses im Rahmen der (mit der rechtlichen Beurteilung vermischten) Beweiswürdigung gar nicht Bezug genommen. Die belangte Behörde lässt offen, weshalb es der Beschuldigte im Zeitraum 07/2017 bis 08/2018 tatsächlich ernsthaft für möglich gehalten haben sollte, dass Meldungen und Entrichtungen von Umsatzsteuer nicht erfolgen. Welche Beweisergebnisse rechtfertigt diese Feststellung? Das ist der vorliegenden Entscheidung nicht zu entnehmen, weshalb sie als mangelhaft aufzuheben ist.
3.2.7. Wesentlich für die richtige rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes ist aus Sicht des Beschuldigten, dass der Beschuldigte erst durch die Ankündigung der Außenprüfung mit Schreiben vom 25.07.2018 und die daran angeschlossenen Erhebungen beim Buchhalter und beim Steuerberater Kenntnis von der nicht ordnungsgemäß erfolgten Meldung und Nichtentrichtung von Abgaben erlangte. Davor hatte er keinen Hinweis auf Pflichtverletzungen und konnte es daher auch nicht für möglich erachten, dass Meldungen und Entrichtungen von Umsatz- und Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen nicht fristgerecht erfolgten. Die belangte Behörde übergeht auch in diesem Zusammenhang die relevanten, im Verfahren hervorgekommenen Beweisergebnisse: Nicht nur, dass sich der Beschuldigte von Anfang an stringent in dieser Form verantwortet hat, sondern auch die Angaben des Zeugen **Z1**, der für die Buchhaltung und die Meldung und Abfuhr der gegenständlichen Abgaben verantwortlich war. Dieser führt an, dass er dem Geschäftsführer ***Bf1*** im Sommer/Herbst 2018 berichtet habe, dass das mit den Umsatzsteuervoranmeldungen leider nicht so funktioniert habe, wie er sich das vorgestellt habe. Weiters schildert er - in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten -, dass man sich in weiterer Folge mit dem Steuerberater zusammengesetzt hat, um schlussendlich eine Selbstanzeige zu erstatten. Der Zeuge bestätigt auch, dass es dem Beschuldigten nicht aufgefallen ist, dass die monatlichen Meldungen nicht verfasst wurden und dass die Überweisungen vom Zeugen **Z1** nicht ordnungsgemäß im Online-banking zur Approbation eingestellt wurden (Protokoll vom 07.05.2019, Seite 2, vorletzter Absatz und Seite 3, 2. Absatz). Die belangte Behörde übergeht diese Beweisergebnisse vollständig. Das ist mit einer nachvollziehbaren und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Beweiswürdigung nicht in Einklang zu bringen, was die Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses erfordert. Inhaltlich ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte keinen Hinweis auf Pflichtverletzungen bis zu den auf die Ankündigung der Außenprüfung mit Schreiben vom 25.07.2018 veranlassten Erhebungen hatte.
3.2.8. Im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung ist zunächst nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde vorausschickt, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen sei, das Nichtvorliegen eines Vorsatzes im Sinne des § 49 Abs 1 lit a FinStrG plausibel darzulegen. Offenkundig geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschuldigte den Nachweis erbringen muss, dass kein (bedingter) Vorsatz vorlag. Darin liegt eine gröbliche Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Grundsatzes von "In dubio pro reo". Wäre die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Nachweis eines (bedingten) Vorsatzes nicht dem Beschuldigten obliegt, wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf die oben dargestellte, bekämpfte Feststellung eine Negativfeststellung zu treffen gewesen wäre. Das wäre auch das Ergebnis einer richtigen Beweiswürdigung gewesen, was vom Beschuldigten noch unten dargestellt werden wird.
3.2.9. Als der Beschuldigte infolge der Ankündigung der Außenprüfung mit Schreiben vom 25.07.2018 feststellte, dass insbesondere Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wurde, stellte sich natürlich die Frage, wo das diesbezügliche Geld verblieben ist. Es hätte beispielsweise auch veruntreut werden können. Im Nachhinein konnte rekonstruiert werden, dass eben Lieferantenkredite nicht im möglichen Ausmaß in Anspruch genommen und Skontoerträge lukriert wurden, sodass zusammengefasst Liquidität, die ansonsten zur Entrichtung von (gemeldeten) Abgaben verwendet worden wäre, zur Bedienung von Forderungen von Lieferanten verwendet wurde. Die belangte Behörde postuliert zwar, dass das als nicht glaubhaft beurteilt werde (Erkenntnis Seite 9, 1. Absatz), vermag den diesbezüglichen Schluss jedoch nicht zu begründen. Es wird eingeräumt, dass es bei "verhältnismäßig" geringfügigen Abgaben und Steuern eine gewisse Zeit unbemerkt bleiben könnte, dass Abgaben nicht abgeführt werden (Erkenntnis Seite 8, letzter Absatz). Bei der Umsatzsteuer ist diese Argumentation schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Umsatzsteuersätze ja immer dieselben sind und dazu führen, dass die Umsatzsteuer in Bezug auf die Umsätze einen verhältnismäßig geringen Teil ausmacht. Fakt ist, dass bei einem Jahresumsatz von EUR 6 Mio. und einem Saisongeschäft, wie es die Firma A-GmbH in Bezug auf Versorgung unterhält, im Jahresverlauf eine wellenartige Cashflow-Entwicklung auftritt und in Bezug auf die auf den Cashflow insbesondere den Zahlungszielen von Lieferanten und Kunden erhebliche Bedeutung zukommt. Die nichterfolgte Entrichtung der Abgaben wäre - und darauf hat der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren hingewiesen - selbstverständlich hervorgekommen und zwar aus Anlass der Erstellung des Jahresabschlusses, die zeitlich ohnedies im Spätsommer/Herbst (2018) erfolgt wäre und erfolgen hätte müssen. Bis dahin konnte aber die nichterfolgte Entrichtung der gegenständlichen Abgaben, die ja nicht einmal 10% des Jahresumsatzes ausmachten, deshalb nicht auffallen, weil schlichtweg die Bedienung von Lieferanten im Ausmaß frei gewordener Liquidität vorgezogen wurde. Wenn Lieferantenverbindlichkeiten vor und anstatt Abgabenverbindlichkeiten bedient werden, ergibt sich zwingend daraus, dass sich eben keine Liquidität anstaut, die vom Beschuldigten wahrgenommen werden hätte können und zu Erhebungen hätte führen müssen. Dazu kommt, dass auch die Gestionierung der Bedienung von Lieferantenverbindlichkeiten dem Zeugen **Z1** obliegt, der im Rahmen seiner Angaben bestätigt hat, dass er sämtliche zu überweisenden Beträge in das Online-Banking einstellt, also auch zu bedienende Lieferanten und dem Geschäftsführer eben nicht aufgefallen ist, dass sich Liquidität aufgestaut hat (Protokoll vom 07.05.2019, Seite 3, 2. Absatz). Im Rahmen der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nicht nachvollziehbar, weshalb man den diesbezüglichen Ausführungen des Geschäftsführers einerseits nicht Glauben schenken will, aber andererseits den mit den Überweisungen und dem Zahlungsmanagement befassten Zeugen **Z1** nicht einvernimmt, was gesondert eine eigenständige Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt und im Falle der Einvernahme des Zeugen **Z1** dazu geführt hätte, dass in Bezug auf die Feststellung zur subjektiven Tatzeit im Ergebnis eine Negativfeststellung getroffen worden wäre.
3.2.10. Ebenso unrichtig bewertet wird von der belangten Behörde der Umstand, dass der Beschuldigte Überweisungen über das Online-Banking selbst freizugeben hatte (Erkenntnis Seite 9, 3. Absatz). Der Zeuge **Z1** und der Beschuldigte haben geschildert, dass die Überweisungen vom Zeugen **Z1** in das Online-Banking eingestellt werden und dann vom Beschuldigten im Rahmen eines Sammelauftrages durch Eingabe eines TAN-Codes sämtliche Überweisungen approbiert werden (PV, ZV **Z1**). Das bedeutet, dass zwar die Eingabe eines Codes durch den Beschuldigten erforderlich ist. Wieso das der Darstellung des Beschuldigten entgegenstehen soll, vermag die belangte Behörde jedoch nicht zu erklären. Selbst wenn der Beschuldigte die einzelnen Überweisungen prüft, wobei es sich um bis zu 50 Überweisungen handelt, die vom Beschuldigten unter einem freigegeben werden, und diesem im Online-banking auch die Information zur Verfügung steht, welcher Überweisungsempfänger welchen Geldbetrag überwiesen erhält, hat der Beschuldigte keine Hinweise darauf, dass erforderliche Überweisungen - wie die Entrichtung der USt - unterbleiben. Der Beschuldigte hatte aus den freigegebenen Überweisungen keinen Hinweis darauf, dass irgendwelche Forderungen bedient werden, die nicht berechtigt wären oder eben Abgabenforderungen nicht bedient werden, die bedient werden müssen. Schließlich - und auch darauf nimmt die belangte Behörde mit keinem Wort im Rahmen der Entscheidungsbegründung Bezug - hat der Beschuldigte im relevanten Zeitraum in den Jahren 2017 und 2018 ungeachtet der nicht erfolgten Entrichtung von Abgaben eine Vielzahl von Überweisungen mit erheblichen Beträge an das Finanzamt geleistet. Die belangte Behörde nimmt mit keinem Wort auf die Buchungsabfrage (Erkenntnis Seite 4, 2. Absatz) Bezug, die erklärt, dass dem Beschuldigten auch nicht auffallen konnte, dass unzureichende Überweisungen an das Finanzamt vorgenommen wurden. Der Beschuldigte hat also laufend von der Buchhaltung vorgeschlagene Überweisungen, die an einzelnen Tagen die Zahl von ca. 20 bis 50 Überweisungen erreichen wird, freigegeben und damit auch Überweisungen an das Finanzamt autorisiert, sodass dem Beschuldigten eben im Ergebnis nicht der Gedanke gekommen ist, dass unzureichende Zahlungen an das Finanzamt geleistet werden würden.
3.2.11. Wenn der Beschuldigte von seiner schweren Verletzung im Juli 2017 und der damit einhergehenden auch beruflichen Einschränkung berichtet hat, soll damit nicht ein Strafausschließungsgrund geltend gemacht werden, aber plausibilisiert werden, weshalb der Beschuldigte noch mehr als in den vorausgegangenen Zeiten seiner Berufstätigkeit gehalten war, sich auf die ordnungsgemäße Pflichterfüllung durch die Buchhaltung und (ab November 2017) namentlich insbesondere den Zeugen **Z1** zu verlassen. Der Beschuldigte hatte seine Buchhaltungsabteilung stets mit qualifizierten Mitarbeitern besetzt, was für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum insbesondere auch durch Vorlage des Dienstvertrages des Zeugen **Z1** dokumentiert wurde. Es mag sein, dass die belangte Behörde höhere Ansprüche an die Kontrolle des Rechnungswesens durch einen normgerechten Geschäftsführer stellt, als sie der Beschuldigte an den Tag gelegt hat. Im gegenständlichen Verfahren geht es aber nicht um eine allfällige Fahrlässigkeit, sondern den von der beklagten Behörde völlig zu Unrecht unterstellten bedingten Vorsatz. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass der Kontakt und die Kontrolle des Beschuldigten in Bezug auf den Zeugen **Z1** nicht einmal ein solches Ausmaß erreichte, dass dem Beschuldigten die Probleme des Zeugen **Z1** mit dem Buchhaltungsprogramm oder seine Depression auffielen, ist das Ausdruck einer nicht haltbaren Beweiswürdigung. Es kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er private Probleme des Buchhalters nicht wahrnimmt, wenn es nicht einen Hinweis dafür gibt, dass dem Beschuldigten Hinweise auf private Probleme seines Buchhalters vorlagen. Darüber hinaus kann es - jedenfalls vor dem Hintergrund der Erfordernisse des § 49 Finanzstrafgesetz dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er sich grundsätzlich darauf verlässt, dass der mit der Meldung und Entrichtung von Abgaben befasste und dafür qualifizierte Mitarbeiter seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt. Dazu kommt, dass bloßer Unbedacht und selbst Leichtsinn für die Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht hinreichen (VwGH 18.09.1991, 91/13/0664).
3.2.12. Ein weiterer wesentlicher Kritikpunkt an dem vorliegenden Erkenntnis ist, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinandersetzt, welchen Sinn das bedingt vorsätzliche Begehen der gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit durch den Beschuldigten haben hätte sollen. Der Beschuldigte ist seinen steuerlichen Verpflichtungen in den letzten 26 Jahren nachgekommen. Eine vollständige Schadenswiedergutmachung wurde bereits vorgenommen (Erkenntnis Seite 8, 3. Absatz). Warum hätte der Beschuldigte Abgaben nicht melden und nicht entrichten sollen? Das macht schlichtweg keinen Sinn und das erklärt auch, weshalb der Beschuldigte keinen (bedingten) Vorsatz hatte und haben konnte. In der Regel wird man davon ausgehen müssen, dass Finanzordnungswidrigkeiten, wie die gegenständliche, deshalb begangen werden, weil man in finanziellen Schwierigkeiten schlichtweg zu einer Entrichtung der Abgaben nicht (vollständig) in der Lage ist. In Bezug auf den Beschuldigten und die Abgabenpflichtige, die A-GmbH, vermag die belangte Behörde davon jedoch nicht auszugehen, weil es einerseits keinen Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten der Abgabenpflichtigen gab, diese den Schaden gut gemacht hat und die (amtswegige) Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Situation der Abgabenpflichtigen durch die belangte Behörde dazu geführt hätte, dass die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Abgabenpflichtige eben in keinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, sondern mit der durch die Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben freigewordene Liquidität schlichtweg Forderungen von Lieferanten bedient wurden, weshalb sich keine auffällige Liquidität aufgestaut hat. Der Umstand, dass die belangte Behörde diese Fragen im vorliegenden Erkenntnis nicht releviert hat, begründet ebenso eine Mangelhaftigkeit, insbesondere nachdem der Beschuldigte diese Fragen bereits im Ermittlungsverfahren aufgeworfen hat. Hätte sich die belangte Behörde mit der Frage auseinandergesetzt, wieso der Beschuldigte (bedingt) vorsätzlich die gegenständlichen Abgabenverkürzungen begehen hätte sollen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass dies schlichtweg keinen Sinn gemacht hätte, eine wirtschaftliche Krise im Unternehmen der Abgabenpflichtigen nicht bestand und dementsprechend kein (bedingter) Vorsatz beim Beschuldigten vorliegen kann.
3.2.13. Zusammengefasst hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Finanzstrafgesetz erforderliche (bedingte) Vorsatz beim Beschuldigten nicht vorliegt. Dementsprechend hätte das Strafverfahren eingestellt werden müssen. In Bezug auf die (oben) bekämpfte konkrete Feststellung der belangten Behörde hätte von dieser richtigerweise nachstehende Ersatzfeststellung getroffen werden müssen:
"Der Beschuldigte hatte keinen Hinweis darauf, dass die Meldung und Entrichtung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen nicht fristgerecht erfolgen würden. Er hielt dies auch nicht ernsthaft für möglich. Erst durch die Ankündigung der Prüfung mit Schreiben vom 25.07.2018 und die in weiterer Folge vorgenommenen Erhebungen bei Buchhaltung und beim Steuerberater der Abgabenschuldnerin erlangte der Beschuldigte Kenntnis von der nicht ordnungsgemäßen Meldung und Abführung. Der Beschuldigte verließ sich darauf, dass die Meldung und Entrichtung der Abgaben ordnungsgemäß seitens seiner Buchhaltungsabteilung veranlasst wird."
Unter Zugrundelegung dieser Feststellung wäre das Finanzstrafverfahren einzustellen gewesen.
3.3. Rechtswidrigkeit des Inhalts:
3.3.1. Die belangte Behörde führt aus, dass der Beschuldigte nicht plausibel darzulegen vermochte, er habe den nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG erforderlichen Vorsatz nicht gehabt. Damit bringt die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie von einer diesbezüglichen Beweispflicht des Beschuldigten ausgeht, was eine gröbliche Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Grundsatzes von "In dubio pro reo" bedeutet. Wäre die belangte Behörde davon ausgegangen, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, das Vorliegen eines (bedingten) Vorsatzes nachzuweisen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass ein solcher nicht festgestellt werden kann und dementsprechend das Strafverfahren einzustellen ist.
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3300002/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3300002.2020
- Stammnummer
- 140608
- Gültig
- 27.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF