…behauptet. Die 10%-Marke war aber aus anderen Gründen zu unterschreiten, siehe nachstehend. Unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel zur Berücksichtigung der tatbildimmanenten und auch mit dem tatsächlichen Verhalten der Beschuldigten übereinstimmenden angestrebten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung (im Vergleich zu einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…
…gemäß § 33 Abs.1 FinStrG) tatbildimmanenten geringeren Unwertgehaltes der nur vorübergehenden Abgabenvermeidung - ein Sanktionsbetrag von gerundet € 25.000,00. Den Erschwerungsgründen der Vielzahl der deliktischen Angriffe über drei Jahre hinweg sowie der Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlich von C zu verantwortenden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51…
…ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor, berücksichtigt man weiters den tatbildimmanenten (im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) nur geringeren Unwertgehalt der nur auf eine vorübergehende Abgabenvermeidung gerichteten Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einem Abschlag um…
…zu berücksichtigen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs…
…abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Anhaltspunkte für eine lediglich vorübergehende Abgabenvermeidung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs…
…306,96 : 2 = € 153,48, insgesamt somit € 34.776,32, innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist. Unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel der Strafdrohung für die tatbildimmanente nur vorübergehende Abgabenvermeidung der Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit…
…Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung war von der Täterin nicht vorgesehen. Bei durchschnittlichem Verschulden, einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen…
…Abgabenhinterziehungen und beträgt € 1.639,39 X 12 = € 19.672,68 zuzüglich € 2.545,77 X 12 = € 30.549,24 ergibt € 50.221,92 X 2 = € 100.443,84. Es liegen keine nur vorübergehende Abgabenvermeidungen vor…
…einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei aber wiederum im Zweifel zu ihren Gunsten von einer geplanten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung auszugehen ist. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs…
…wonach sie trotz gewerbsmäßigem Handeln mehr getrieben durch finanzielle Not ohne energischem Tatplan zur dauerhaften Abgabenvermeidung gehandelt hätte, sohin ihr Handeln eher doch unrealistischerweise nur auf eine vorübergehende Abgabenvermeidung gerichtet gewesen wäre - ein Ausgangswert von € 30.000,00. Dem Erschwerungsgrund einer Vielzahl deliktischer Angriffe…
…ein verspätetes Entrichten der Selbstbemessungsabgaben hinaus. Bei durchschnittlichem Verschulden, ausgewogenen Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beim Beschuldigten sowie Vornahme eines Abschlages von einem Drittel des Strafrahmens bei den in typisierender Betrachtungsweise tatbildimmanent nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs…
…a FinStrG (im Vergleich zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG) immanente nur vorübergehende Abgabenvermeidung vorzunehmen gewesen wäre; der Ausgangswert hätte solcherart gerundet € 18.000,00 betragen. Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, seiner Mitwirkung an der Aufklärung der finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalte (indem…
…Täters zu berücksichtigen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor, weil nach dem Verständnis der Beschuldigten wohl eine tatsächliche Entrichtung der…
…ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung nach dem Tatplan der Beschuldigten liegt nach der Aktenlage nicht vor: Selbstredend wollte A im Zuge der Zurückhaltung von Informationen an seinen Steuerberater die solcherart in weiterer…
…auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche allenfalls vom Beschuldigten angestrebte, nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs…
…a FinStrG tatbildimmanente, nur vorübergehende Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von gerundet etwa € 82.000,00. Das im strafrelevanten Zeitraum aus den vorgelegten Akten sich erschließende Verhalten des Beschuldigten scheint zusammengefasst…
…im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - tatbildimmanenten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung ein Ausgangswert von gerundet € 40.000,00. Dem Erschwerungsgrund einer Mehrzahl deliktischer Angriffe stehen als mildernd gegenüber eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, die offensichtliche finanzielle Zwangslage, welche A wohl zu seinen…
…FinStrG zu verhängende Geldstrafe beträgt weiterhin € 42.039,99 + € 37.355,93 = € 79.395,95 X 2, ergibt € 158.791,84. Dabei gelangt aber in typisierender Betrachtungsweise bei derartigen tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidungen - im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs…
…nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG tatbildimmanente nur vorübergehende Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von gerundet etwa € 200.000,00. 14.5. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass der…
…den Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Anbetracht des Tatbildes einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung - im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - diesbezüglich ein Abschlag von einem Drittel zur Anwendung. Läge nun beim Finanzstraftäter ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die…