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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300010/2016

Nichterklärung von jahrelangen namhaften Geschäftsführerbezügen eines Steuerfachmannes unter dem Vorwand einer bloßen Liebhaberei; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300010/2016vom 23.02.2017Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

11. In Anbetracht des Geschehensablaufes in Verbindung mit den besonderen fachlichen Kenntnissen des in der örtlichen Finanzverwaltung des Bundes bestens vernetzten Beschuldigten (welcher sich auch laut eigenen Angaben seit 2005 mit der ihn betreffenden Frage einer Voluptuartätigkeit befasst hat) ist ansich trotz der von ihm anlässlich seiner Vernehmung vor dem Bundesfinanzgericht im Weiteren gemachten Einschränkungen (siehe oben) von einer genauen Kenntnis der steuerlichen Rechtslage zu den Tatzeitpunkten und jeweils einem langfristigen Tatplan zur Steuervermeidung auszugehen, welchen er, geradezu verbissen und eigentlich im Verhältnis zu dem zu erzielenden möglichen deliktischen Erfolg gar nicht mehr entsprechend, umzusetzen trachtete. Je nach von ihm zur Abgabenvermeidung als erforderlichen erkannten Sachverhalt hat er sich die Darstellung eines solchen zu Eigen gemacht, beispielsweise wenn er, wie gegenüber dem deutschen Finanzamt dann auch eingeräumt, wider besseres Wissen seine Geschäftsführerbezüge nicht in Österreich, sondern in Deutschland deklariert zu haben (Finanzstrafakt, Teil "Veranlagungsakt", S. 83). So gesehen wäre ein einheitlicher Tatplan, indizierend ein fortgesetztes Delikt (womit eben für 2005 noch keine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten wäre), und eine absichtliche Vorgangsweise des Beschuldigten (als Tatbildelement der vom Amtsbeauftragten geforderten Bestrafung des Beschuldigten wegen Gewerbsmäßigkeit) nahe des Nachweises. Dem steht entgegen die Frage, ob nicht eine Passivität der Abgabenbehörde für den Beschuldigten den fälschlichen Eindruck entstehen hat lassen, ob er nicht etwa, wenn ihn das Finanzamt Salzburg-Stadt trotz seines Andrängens in seinem E-Mail vom 24. Juli 2007 und dem sich daran anschließenden Gespräch (siehe oben) bis zu den hier relevanten Tatzeitpunkten (30. Juni 2007, 30. Juni 2008, 30. Juni 2009 und 30. Juni 2010) (die weiteren späteren E-Mails vom 12. Oktober 2010 und 22. November 2010 sind somit insoweit ohne Belang) gewähren hat lassen, einen Rechtsanspruch auf die unrichtige Vorgangsweise erworben hätte, auch wenn er solches eben nicht aus einer konkreten Rechtsauskunft oder aus einem konkreten Bescheid der Abgabenbehörde abzuleiten vermochte. Die Antwort darauf ist nein: Für A als Steuerfachmann und konkret aus gegebenem Anlass auch mit dem Thema der Voluptuartätigkeit befassten Steuerexperten, welcher noch dazu den konkreten Lebenssachverhalt genauestens gekannt hat (eben weil er ihn selbst betroffen hat), war es ein Leichtes, die richtige abgabenrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Zweifel darüber hatten keinen Platz; es war für ihn ungefähr vergleichsweise so zu sehen, als ob er behaupten wollte, seine jahrzehntelange Tätigkeit als Beamter wäre Liebhaberei und die dabei erhaltene Gehalt keine lohnsteuerpflichtigen nichtselbständigen Einkünfte, sondern lediglich nicht steuerbare „Zufallsgewinne“. Als erfahrener und praktizierender Jurist weiß er auch, dass es einen solchen Rechtsanspruch nicht geben kann. Das Bundesfinanzgerichtverkennt aber nicht, dass die faktische Passivität der Abgabenbehörde für den Beschuldigten ein verunsicherndes Element dargestellt haben könnte. In Abwägung dieser Argumente belastet der Finanzstrafsenat A im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich mit dem Vorwurf, er habe verbleibend bedingt vorsätzlich gehandelt: Er hat es zu den obgenannten Tatzeitpunkten zumindest ernsthaft für möglich gehalten, dass er trotz der beschriebenen besonderen Umstände entsprechende Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt Salzburg-Stadt bis jeweils zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist einzureichen gehabt hätte, in welchen er seine Gewinne aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der B-GmbH anzugeben gehabt hätte. Dennoch hat er dies unterlassen und sich dabei billigend damit abgefunden, dass diesfalls ihm die entsprechenden Einkommensteuern infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von ihren Abgabenansprüchen nicht mit Ablauf dieser Fristen vorgeschrieben werden. 12. A hat daher betreffend die Veranlagungsjahre 2006 bis 2009 eine bedingt vorsätzliche Verkürzung und damit Hinterziehung von Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 11.374,52 (2006: € 3.369,20 + 2007: € 2.595,71 + 2008: € 2.750,78 + 2009: € 2.658,83) nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. 13. Da ein Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise im Tatbild Absichtlichkeit fordert (siehe Pkt. 9), war somit dem diesbezüglichen Spruchbegehren des Amtsbeauftragten kein Erfolg beschieden. 14. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind. Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 11.374,52 X 2 = € 22.749,04, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; solche sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. Läge ein durchschnittliches Verschulden des Finanzstraftäters vor bei einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 11.000,00. Dem Bundesfinanzgericht hat A das Bild eines grundsätzlich mit den rechtlichen Werten vertrauten und diese auch achtenden Person geboten. Er ist ein wichtiges Mitglied der Gesellschaft. Er besitzt große steuerliche Fachkunde, hat jedoch offenkundig zumindest in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten vorübergehend gleichsam den inneren Kompaß verloren und sich auf einen Vorgang bzw. auf ein Fehlverhalten eingelassen, welches er beharrlich und letztlich wohl im Ergebnis insgesamt nach dessen Bekanntwerden ohne verbleibendem materiellen Vorteil beibehalten hat. Er sieht sich als Opfer von Säumigkeiten der Abgabenbehörde und will nicht wahrhaben, dass er selbst durch sein Verhalten dafür Ursache geliefert hat. Aufgrund seiner spezifischen beruflichen Stellung und seiner Fachkunde kommt dem Beschuldigten auch die Funktion eines Meinungsbildners in der Gesellschaft und eines Vorbildes in steuerlichen Angelegenheiten zu. So gesehen wäre eine durchaus empfindliche Geldstrafe zu verhängen, um A von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten bzw. bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in seinem Umfeld andere Personen in der Lage des Finanzstraftäters von der Begehung gleichartiger steuerlicher Verfehlungen abzuhalten. Demgegenüber hat sich der Beschuldigte seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen insoweit in steuerlicher Sicht wohlverhalten, dass keine neuerlichen Verfehlungen bekanntgeworden sind. Dieser Umstand und der Aspekt des Zeitablaufes seit Tatbegehung haben insbesondere den spezialpräventiven Aspekt wesentlich abgeschwächt. Als mildernd zu werten ist überdies die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die erfolgte Schadensgutmachung laut Abgabenkonto, die oben beschriebene umfangreiche Mitwirkung des Finanzstraftäters an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, etwa in Form der Übermittlung der Unterlagen an F und seine weiteren Einlassungen im Finanzstrafverfahren bzw. im korrespondierenden Steuerverfahren; erschwerend zu werten ist die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg. In Abwägung all dieser Argumente und unter Bedachtnahme auf die wohlgeordneten wirtschaftlichen und auf die persönlichen Umstände (insbesondere die Sorgepflicht für den studierenden Sohn), wie vom Beschuldigten zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht geschildert, ist der obige Vergleichswert noch abzumildern und eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 zu verhängen. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der (nicht erwarteten) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist; sie waren daher im Verhältnis zum Erkenntnis des Spruchsenates unverändert zu belassen. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig gewesen und waren auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen hätte werden müssen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung die ihr vorausgegangene Beweiswürdigung und das angewandte Ermessen wesentlich gewesen sind. Salzburg-Aigen, am 23. Februar 2017

Normen und Schlagworte

Liebhabereiwesentliche Änderung der BewirtschaftungNichterklären von GeschäftsführerbezügenAbgabenhinterziehung mittels unterlassener Offenlegung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300010/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300010.2016
Stammnummer
118371
Gültig
23.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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