Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300021/2013
Abgabenhinterziehungen einer Vereinsobfrau, unter dem Deckmantel eines gemeinnützigen Kulturvereines ein gewinnorientiertes Veranstaltungslokal betreibend; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300021/2013vom 07.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 3.598,90 + € 1.500,00 + € 10.737,73 + € 1.128,24 + € 1.128,24 + € 1.128,24 + € 1.128,24 + € 1.128,24 + € 1.128,24 + € 1.128,24 + € 1.128,24 + € 1.128,24 + € 1.128,24 + € 1.128,24 + 12.410,60 + € 254,93 + € 254,93 + € 254,93 + € 254,93 + € 64,45 + € 64,45 + € 64,45 + € 64,45 + € 256,69 + € 256,69 + € 256,69 + € 256,69 + € 256,69 + € 256,69 + € 256,69 + € 256,69 + € 256,69 + € 256,69 + € 256,69 + € 256,69 + € 56,55 + € 56,55 + € 56,55 + € 56,55 + € 56,55 + € 56,55 + € 56,55 + € 56,55 + € 56,55 + € 56,55 + € 56,55 + € 56,55 + € 308,46 + € 308,46 + € 308,46 + € 308,46 + € 308,46 + € 308,46 + € 308,46 + € 308,46 + € 308,46 + € 308,46 + € 308,46 + € 308,46 + € 308,46 + € 83,06 + € 83,06 + € 83,06 + € 83,06 + € 83,06 + € 83,06 + € 83,06 + € 83,06 + € 83,06 + € 83,06 + € 83,06 + € 83,06 = € 37.981,81 X 2 = € 75.963,62 zuzüglich € 178,20 : 2 = € 89,10, insgesamt sohin € 76.052,72, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld der Täterin.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen.
Eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung war von der Täterin nicht vorgesehen.
Bei durchschnittlichem Verschulden, einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von € 38.000,00.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig, solche Gründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Festzuhalten ist, dass der finanzstrafrechtliche Unwertgehalt des abgabenunredlichen Verhaltens der Beschuldigten beträchtlich ist: Immerhin wurde in der XX ein kultureller Leitbetrieb unterhalten, welcher in steuerlicher Hinsicht im Ergebnis einfach als "U-Boot" geführt wurde. Würde nicht eine ausreichende Bestrafung erfolgen, wäre dies bei Bekanntwerden der Entscheidung geradezu ein Anreiz für andere potenzielle Täter in der Lage der Beschuldigten, zumal im Unterhaltungs- und Gastronomiebereich den abgabenrechtlichen Pflichten keine Bedeutung zu schenken.
Zugunsten für die Beschuldigte spricht, dass laut Aktenlage ein deutlicher persönlicher Bereichungsvorsatz der Täterin im Zusammenhang mit der Abgabenvermeidung nicht zu erschließen ist; andererseits ist natürlich auch ein fehlgehendes Streben zur Selbstverwirklung um Umfeld der musikbegeisterten Jugend auf Kosten der Steuerzahler keine wesentliche Entlastung der Finanzstraftäterin.
Entlastend wirkt der Umstand, dass ein abgabenredliches Verhalten der Beschuldigten für sie erkennbar die unmittelbare Konsequenz eines drohenden Scheiterns der voller Enthusiasmus begonnenen Projektes zur Folge haben musste.
Als erschwerend zu werten ist die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg.
Dem stehen als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Täterin, das abgelegte Geständnis (wenngleich relativiert durch spätere Einlassungen), ihre Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, die teilweise Schadensgutmachung (wie oben dargestellt), sowie die Abschwächung der Spezialprävention durch das zwischenzeitliche Wohlverhalten der Beschuldigten nach den nunmehr schon lange zurückliegenden Taten und durch ihre glaubhaft vorgetragene Behauptung, dass sie sich in Hinkunft nicht mehr unternehmerisch betätigen wolle.
In Abwägung dieser Argumente, zumal in Anbetracht der Abschwächung der Spezialprävention ist es letztendlich gerechtfertigt, den Ausgangswert auf € 24.000,00 zu verringern, wobei zusätzlich noch die Sorgepflichten und die prekäre wirtschaftliche Lage der Täterin, wie dargestellt, zu bedenken sind.
So gesehen kann in gesamthafter Abwägung doch die Geldstrafe auf € 9.000,00, das sind lediglich 11,83 % des Strafrahmens, verringert werden.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der angespannten wirtschaftlichen Situation der Finanzstraftäterin außer Acht zu lassen ist.
So gesehen, wäre eine Ersatzfreiheitstrafe von etwa vier bis sechs Wochen angebracht gewesen.
Das Bundesfinanzgericht hat aber das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG zu beachten, weshalb auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig auf drei Wochen abzumildern war.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 76 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300021/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2300021.2013
- Stammnummer
- 103042
- Gültig
- 07.08.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF