Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300006/2012
1. Abgabenhinterziehungen mittels Geschäftsfallstornierungen ohne gleichzeitige Berichtigung bzw. Stornierung der Ausgangsrechnungen an ein verbundenes Unternehmen; 2. Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300006/2012vom 07.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
A hätte daher diesbezüglich einen sonstigen Tatbeitrag oder eine Bestimmungstat nach § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 11 2. oder 3. Alternative FinStrG in Bezug auf die zu Unrecht zu hoch geltend gemachte Umsatzsteuergutschrift betreffend die B-GmbH zu verantworten; dies ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens, auch scheint diesbezüglich eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten zu sein.
Die Einzelunternehmerin hätte aufgrund der nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 (nach Ansicht der Abgabenbehörde nach § 11 Abs. 14 UStG 1994) entstandenen zusätzlichen Umsatzsteuerschuld in Höhe von € 4.874,01 auch diesen Betrag bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am 16. Februar 2009 zu entrichten gehabt, was nicht geschehen ist (Kontoabfrage).
Wiederum ist aber diesbezüglich aus den gleichen Gründen - siehe oben - im Zweifel die subjektive Tatseite nicht erweislich, weshalb insoweit die Entscheidung des Spruchsenates, welcher als strafrelevant lediglich den von der Beschuldigten selbst ermittelten Betrag an Umsatzsteuervorauszahlung herangezogen hatte, zu bestätigen ist.
A hätte diese von ihr mit € 11.776,12 ermittelte Zahllast bis zum Ablauf des 16. Februar 2009 zu entrichten gehabt; ebenso hätte sie bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung bei der Abgabenbehörde einzureichen gehabt, was beides nicht geschehen ist (Kontoabfrage). Sie hat vielmehr - in voller Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen - in Anbetracht ihrer finanziellen Zwangslage die Entrichtung unterlassen und auch die Voranmeldung vorerst zurückgehalten und erst dem Betriebsprüfer am 17. März 2009 während der Prüfung in Papierform übergeben (siehe Kontoabfrage, Datensatz Voranmeldung im Arbeitsbogen ABNr. 112 und diesbezüglicher BP-Bericht vom 24. März 2009, Tz.3).
Die Beschuldigte behauptet auch, zusätzlich vor Beginn der Prüfung die Umsatzsteuervoranmeldung per Post an die Abgabenbehörde übersendet zu haben; dies erscheint möglich, weil es hinsichtlich der Voranmeldung für Dezember 2008 laut Abgabenkonto zwei Buchungsvorgänge gegeben hat, nämlich am 20. und am 25. März 2009: Zwar haben auch die anderen strafrelevanten Monate jeweils zwei Buchungszeilen aufgewiesen, doch nur für Dezember 2008 gibt es auch zwei verschiedene Buchungstage.
Wie auch immer: Sollte tatsächlich die Beschuldigte schon vor Prüfungsbeginn eine Voranmeldung übersendet haben, könnte dies konkludent (zur Begriffsbestimmung siehe z.B. UFS 3.9.2013, FSRV/0009-S/12) als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG dahin gewertet werden, dass die vorerst unterbliebene Voranmeldung nun hiemit nachgeholt werde. Wollte man die Ansicht vertreten, dass auch eine Nichtentrichtung der diesbezüglichen Zahllast (zeitgerecht) angezeigt worden sei, hätte der Vorgang eine strafaufhebende Wirkung, wenn auch eine zeitgerechte Entrichtung der verkürzten Abgabe erfolgt wäre. Dies ist nicht geschehen (Kontoabfrage).
Sowohl der Beschuldigten als auch ihrem Ehemann C war die schwierige Finanzlage des Einzelunternehmens genauestens bewusst, weshalb C beispielsweise mit Schreiben vom 23. Februar 2009 auch - vergeblich - versucht hatte, die bei der GmbH erzeugten (fiktiven) Guthaben auf das Abgabenkonto seiner Gattin zu transferieren (siehe oben).
A hat daher tatsächlich für Dezember 2008 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei aber wiederum im Zweifel zu ihren Gunsten von einer geplanten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung auszugehen ist.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind.
Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 32.000,00 + € 11.776,12 = € 43.776,12 X 2 ergibt € 87.552,24, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Wenngleich in Anbetracht der beschriebenen Manipulation des Rechenwerkes in Verbindung mit dem übrigen Tatgeschehen bezüglich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für September 2008 Anhaltspunkte für eine geplante allfällige nur vorübergehende Abgabenvermeidung nicht zu erkennen sind, kann solches - zumal ob der dokumentierten Bestrebungen, eine Verringerung des Abgabenrückstandes herbeizuführen und der ja auch für die erfahrene Buchhalterin einsichtige Auffälligkeit der fehlenden Buchungsdaten, welche sie nicht zu verschleiern trachtete - hinsichtlich der Verkürzung der Vorauszahlung für Dezember 2008 durchaus in Betracht kommen und zugunsten der Beschuldigten nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig; solche sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet.
Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage, bestünden bei der Täterin durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände und nimmt man hinsichtlich der Hinterziehung betreffend Dezember 2008 in gleichsam typisierender Betrachtungsweise zur Berücksichtigung des tatbildimmanenten nur geringeren Unrechtsgehaltes einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung (im Vergleich zum Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG) einen diesbezüglichen Abschlag von einem Drittel vor, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 40.000,00.
Die enorme deliktische Energie, welche der Beschuldigten vom Spruchsenat unterstellt wird, bezieht sich erkennbar nicht verfahrensgegenständlich auf die Vorgänge in Zusammenhang mit der Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuern bei der B-GmbH: Hier hat sie als unmittelbare Täterin oder als Beitragstäterin zu verantworten, dass für ein und dieselbe (unversteuert gebliebene) Leistung des Einzelunternehmens doppelt Vorsteuer geltend gemacht wurde. Unter Anwendung der nunmehrigen Rechtslage erfüllte dies bei Überschreiten der Gerichtsgrenze den Tatbestand eines Abgabenbetruges im Sinne des § 39 FinStrG.
Hinsichtlich der hier relevant verbleibenden Fakten jedoch steht den umfangreichen Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten, ihrer Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte (ihre Einlassungen bei der Betriebsprüfung, die eingereichte UVA), die finanzielle Zwangslage bei Tatbegehung, der geringfügigen Schadensgutmachung und der Abschwächung der Spezialprävention infolge Zeitablauf seit Tatbegehung und geänderter Lebensumstände als erschwerend lediglich eine einfache Faktenmehrheit gegenüber.
In gesamthafter Abwägung dieser Umstände kann daher der Ausgangswert auf € 24.000,00 verringert werden.
Zusätzlich zu bedenken sind die umfangreichen Sorgepflichten der Finanzstraftäterin, welche eine Verringerung auf € 18.000,00, und ihre nunmehrige Einkommens- und Vermögenslage, welche eine weitere Reduzierung auf € 12.000,00, das sind 13,71 % des verbleibenden Strafrahmens, rechtfertigen.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, bei welcher aber die ungünste wirtschaftliche Situation der Täterin außer Ansatz zu lassen ist.
Die Höhe der vom Spruchsenat vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach solche im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, vorzuschreiben ist und war daher unverändert zu belassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 7. August 2014
Der Senatsvorsitzende:
Dr. Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300006/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2300006.2012
- Stammnummer
- 104466
- Gültig
- 07.08.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF