…der Verpflichtung zur Offenlegung als gegeben. Zudem wusste er auch, speziell durch seine berufliche Erfahrung, um die Verkürzungsfolge Bescheid, ist seiner Verpflichtung dennoch nicht nachgekommen und hat somit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Demnach wird das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 Abs…
…bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch aus Gewerbebetrieb Differenzen zwischen den Gutschriften am betrieblichen Bankkonto und den Einnahmen in der Buchhaltung sowie einer Gutschrift von einem Rechtsanwalt, die als Aufwand verbucht worden ist, festgestellt: Differenz Geschäftsführerbezug ***18*** € 6.666,66. Honorare Versicherungsmakler…
…sondern diese ganz im Gegenteil zu hoch ausfiel, ist auch das Bewirken einer Verkürzung in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem festgesetzten und dem tatsächlichen Abgabenbetrag undenkbar. Beweis: Beschwerdevorentscheidungen vom 2.11.2022 Auch eine versuchte Abgabenhinterziehung kommt nicht in Betracht, da ***4*** durch die Nichtabgabe…
…vertreten durch Mag. Klaus HÜBNER Steuerberatung GmbH, Schönbrunner Straße 218-220/Stiege B/ 7. Stock, 1120 Wien, wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Oktober 2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates…
…2016 und 2017 eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO verletzt. Dass diese Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich geschehen ist, daran besteht seitens des erkennenden Senates des Bundesfinanzgerichtes kein Zweifel. Für die Verwirklichung einer versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs…
…Stefan Koss, Steuerberater, Wassergasse 36/13, 1030 Wien, wegen des Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 06.12.2018 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen M., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom…
…macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. …
…das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung…
…1-12/2004 in Höhe von € 4.008,61 eingestellt. II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 3. Oktober 2006, SpS, wurde der Bw. der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß §§13, 33 Abs. 1 und Abs…
…Monate Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von € 8.423,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und die geschuldeten Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt gegeben. Er hat hierdurch die Finanzvergehen zu 1) der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §…
…Beschwerdeentscheidung hinsichtlich des Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung der Jahresumsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung ist daher durch den Unabhängigen Finanzsenat eine neuerliche Beschwerdeentscheidung zu erlassen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig…
…in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Zobl, Bauer & Partner Wirtschaftstreuhänder, wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13 und 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17…
…whft. XXX, vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt, Thunstraße 16, 5400 Hallein, wegen versuchter Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die - mit Schriftsatz vom 29. März 2019 eingeschränkte - Beschwerde des Beschuldigten…
…F, vertreten durch Dr. JK, Rechtsanwältin, V., D.Str 29, wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 30. Juni 2011 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes S, vertreten durch die Amtsbeauftragte Mag…
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder…
…Er musste nach Dafürhalten des Senates zum Erklärungstermin bei laufender Prüfung vielmehr damit rechnen, dass eine Abgabenfestsetzung an Kraftfahrzeugsteuer 2017 in gesetzeskonformer Höhe erfolgen werde, was in der Folge auch tatsächlich geschehen ist. Das gegen den Bf1 wegen des Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13…
…selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Dolmetscher in Höhe von € 11.078,87 offengelegt. Die darauf entfallende Einkommensteuer beträgt € 5.317,86 (48% von € 11.087,87). Insoweit liegt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Abgabenhinterziehung gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG vor…
…Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung in Bezug auf die versuchte Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer 2016 war mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die…
…ist, und andererseits bei T eine eher nicht anzunehmende unrealistische Einschätzung über die zukünftige Vorgangsweise des ihn tatsächlich beständig bedrängenden Finanzamtes vorgelegen haben müsste. Insoweit war somit hinsichtlich der vorgeworfenen versuchten Abgabenhinterziehungen spruchgemäß mit einer Verfahrenseinstellung im Zweifel vorzugehen. Keine Zweifel hegt der Berufungssenat hingegen…