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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300048/2019

Teils versuchte und teils vollendete Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG sowohl im Bezug auf die objektive als auch betreffend die subjektive Tatseite bestritten.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300048/2019vom 14.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. führt in seiner Beschwerde zusammenfassend aus, sein Bestreben, sein Honorar zwar, wie von der Polizei vorgesehen, als selbständige Tätigkeit aber mit den Vorteilen der unselbständigen Beschäftigung zu besteuern, werde von der Finanzstrafbehörde zu Unrecht als Steuerhinterziehung gesehen. Dazu ist auszuführen, dass die zumindest mit Eventualvorsatz unterlassene Offenlegung eines weitaus überwiegenden Teiles der Honorare in den abgegeben Einkommensteuererklärungen 2014-2016 Grundlage für die Annahme einer Abgabenhinterziehung ist. Die spätere Abgabe berichtigter Einkommensteuererklärungen 2014-2016 im Rahmen der Selbstanzeige stellt nicht die Tathandlung dar, weil diese für Dienstnehmer vorgesehenen steuerlichen Vorteile (und auch die Fremdleistungen) erstmalig in den berichtigten Einkommensteuererklärungen geltend gemacht wurden und offensichtlich darauf ausgerichtet waren, die Höhe der bereits bewirkten (2014 und 2015) bzw. versuchten Abgabenhinterziehungen (2016) zu verringern. Wenn der Bf. vorbringt, es werde ihm eine Abgabenhinterziehung unterstellt, dies in voller Kenntnis des Umstands, dass die Finanzbehörde eine bedingte Nachsicht in Höhe von € 12.000,00 gewährt habe und dieses widersprüchliche Vorgehen zweier Behörden eines Rechtsstaates sei unverständlich, unlogisch und stehe nicht im Einklang mit dem Ordnungsgefüge eines solchen, so kann ihm dazu nur begegnet werden, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses wegen teils versuchter (2016) und teils vollendeter (2014 und 2015) Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer 2014-2016 ist. Der Umstand, dass ihm im Abgabeneinbringungsverfahren eine Teilnachsicht gewährt wurde und welche Gründe dafür maßgeblich waren, hat daher - mangels wechselseitiger Bindungswirkung dieser Verfahren - keinerlei Auswirkung auf die finanzstrafrechtliche Beurteilung der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit. Aus den dargestellten Gründen ist der Spruchsenat zu Recht von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bf. ausgegangen. Strafhöhe Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. (2) Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. (3) Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. (4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung in Bezug auf die versuchte Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer 2016 war mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Wie zur subjektiven Tatseite dargestellt und in der Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten zutreffend ausgeführt, war das Bestreben des Bf. auf dauerhafte Abgabenvermeidung und nicht nur auf die vorübergehende Erlangung eines steuerlichen Vorteils gerichtet. Es ist daher in der Gewichtung von einem hohen Grad des Verschuldens auszugehen. Als mildernd zugunsten des Bf. war bei der Strafneubemessung die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bf., die mittlerweile erfolgte volle Schadensgutmachung und dass es teilweise (betreffend Einkommensteuer 2016) beim Versuch geblieben ist. Auch ist eine teilweise eigenständige Offenlegung der Einkünfte (insbesondere betreffend 2016) im Rahmen der Selbstanzeige als mildernd zugunsten des Bf. ins Kalkül zu ziehen. Demgegenüber sind als erschwerend drei Tatentschlüsse in drei aufeinander folgenden Jahren anzuführen. Wenn der Bf. dazu ausführt, die Republik sei ihm fast ein Jahr lang seine Honorare schuldig geblieben, sodass sich der Zeitraum nicht aus seinem Verschulden eben hinauszogen und verschoben habe, so ist ihm zu entgegnen, dass es Grundprinzip der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist, dass die Einnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen sind und daher auch bei (vom Bf. nicht verschuldeter) verzögerter Auszahlungen in einem späteren Jahr auch in diesem zu erklären und zu versteuern sind. Da der Bf. - wie ausgeführt - dieser Offenlegungspflicht in drei aufeinander folgenden Jahren weitgehend nicht nachgekommen ist, liegt dieser Erschwerungsgrund vor. Ausgehend von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. (monatlicher Nettogehalt als Angestellter bei einem Steuerberater von ca. € 2.300,00, kein Vermögen, Schulden beim Finanzamt iHv € 23.854,60, davon € 12.000,00 von der Einbringung aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches ausgesetzt) und Sorgepflichten für zwei Kinder erweist sich nach Ansicht des erkennenden Senates die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Dem Beschwerdebegehren der Amtsbeauftragten, aufgrund des hohen Verschuldensgrades und der nicht geständigen Verfahrenseinlassung die Geldstrafe auf ca. 25% des Verkürzungsbetrages zu erhöhen, war daher schon allein aus spezialpräventiven Erwägungen zu folgen, weil sich der Bf. mit seinem Beschwerdevorbringen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes weitgehend schulduneinsichtig gezeigt hat. Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung konnte jedoch die Geldstrafe nicht in der beantragten Höhe von € 7.000,00 festgesetzt werden, weswegen der Beschwerde der Amtsbeauftragten nur teilweise stattgegeben werden konnte. Die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu festzulegende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes dem Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 14. Jänner 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300048/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300048.2019
Stammnummer
127075
Gültig
14.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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