Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0115-W/08
Versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung - subjektive Tatseite verwirklicht?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0115-W/08vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz
und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Steuer & Beratung GmbH,
1020 Wien, Franzensbrückenstraße 26, wegen des Finanzvergehens
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
27. Juni 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom 21. April
2008, SpS, nach der am 12. Mai 2009 in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Verteidigers Mag. M.N., der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das gegen den
Berufungswerber (Bw.) wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG geführte
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 21. April 2008, SpS,
wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG für schuldig erkannt, er habe infolge Abgabe unrichtiger
Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2003 und
2004, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabe verkürzt,
und zwar Umsatzsteuer 2003 in Höhe von €°3.098,00 und Umsatzsteuer
2004 in Höhe von €°18.155,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von €°7.200,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 18 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der
Bw. Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von €°363,00 zu
ersetzen.
Gemäß
§ 136 FinStrG wurde das
Finanzstrafverfahren hinsichtlich Einkommenssteuer 2003 und 2004
eingestellt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, der Bw. sei trotz gehöriger Ladung (Zustellung durch
Hinterlegung) unentschuldigt zur Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht
erschienen, sodass gemäß
§ 126 FinStrG in seiner Abwesenheit zu
entscheiden gewesen sei.
Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten
werde nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Der Bw. sei österreichischer Staatsbürger,
genauere Feststellungen zu seiner finanziellen und persönlichen Situation
seien derzeit nicht möglich. Er sei finanzbehördlich
unbescholten.
Der Bw. habe einen Einzelhandel und die Bearbeitung von/mit
Eisenwaren betrieben. Er sei für sämtliche steuerlichen Agenden
verantwortlich gewesen. Im Oktober 2004 sei der Betrieb eingestellt
worden.
Trotz Kenntnis seiner diesbezüglichen steuerlichen
Verpflichtungen habe es der Bw. in den Jahren 2002-2004 unterlassen,
Steuererklärungen abzugeben. Dadurch habe er vorsätzlich die aus dem
Spruch ersichtlichen Umsatzsteuerzahlungen verkürzt.
Dass der Bw. vorsätzlich auch Einkommenssteuer
hinterzogen habe, könne im Zweifel nicht festgestellt werden, zumal nicht
ausgeschlossen werden könne, dass er es auf Schätzungen durch das
Finanzamt ankommen haben lasse. Dass sein Vorsatz auf zu geringe
Schätzungen ausgerichtet gewesen sei, habe im Zweifel nicht festgestellt
werden können.
Der Schaden sei nicht gutgemacht worden.
Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich
anlässlich einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2001-2004
herausgestellt. Für das Jahr 2002 seien Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege ermittelt worden, für die Jahre 2003 und 2004 sei noch
keine Veranlagung erfolgt.
Im Zuge einer Prüfung seien für 2002 bis 2004
habe der Bw. laufende Aufzeichnungen bzw. Zusammenstellungen über die
erzielten Einnahmen bzw. Ausgaben vorgelegt. Bei der Prüfung seien diese
Aufzeichnungen für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen herangezogen
worden. Es seien einige Mängel festgestellt worden, zumal nicht alle
Zahlungseinträge und Einnahmen in den vorgelegten Aufzeichnungen enthalten
gewesen seien. Die betriebliche Veranlassung von geltend gemachten
Überziehungs- bzw. Bankzinsen habe nur mit 50% nachgewiesen werden
können. Überdies sei festgestellt worden, dass anlässlich der
Betriebsaufgabe im Oktober 2004 das Betriebsvermögen in Privatvermögen
übernommen worden sei, die Entnahme habe einen Eigenverbrauch dargestellt
und sei daher der Umsatzsteuer zu unterziehen gewesen.
Diese Feststellungen gründeten sich auf nachstehende
Beweiswürdigung:
Der Bw. habe beharrlich in diesem Finanzstrafverfahren
seine Mitwirkung verweigert und habe sowohl eine mündliche als auch eine
schriftliche Stellungsnahme unterlassen. Aufgrund seiner mehrjährigen
Tätigkeit als Unternehmer sei davon auszugehen, dass er gewusst habe, dass
man Umsatzsteuer zahlen müsse. Schon allein aus der Art und Weise seines
Vorgehens, nämlich überhaupt keine Steuererklärungen abzugeben,
sei ein Steuerhinterziehungsvorsatz ableitbar.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe
sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamts Baden Mödling,
die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien. Die
Schätzungen seien nachvollziehbar und schlüssig.
Sicherheitszuschläge seien bei der Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages nicht berücksichtigt worden.
Rechtlich ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt,
dass der Bw. sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach §
33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten habe.
Bei der Strafbemessung habe der Senat als mildernd die
finanzbehördliche Unbescholtenheit, erschwerend hingegen keine Umstand
gewertet.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen sei dem
Senat die verhängte Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen
erschienen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher eine vorsätzliche
Handlungsweise bestritten wird.
Vorgebracht wird, dass der Bw. - entgegen der Wahrnehmung
der Behörde - mehrmals auch im Strafverfahren mitgewirkt habe. Der Schluss,
dass alleine aufgrund der angeblich nicht vorhandenen Mitwirkung des Bw.
zwingend eine vorsätzliche Verkürzung der Abgaben zu unterstellen sei,
sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Grundprinzip der Amtswegigkeit
des Verfahrens.
Das Strafverfahren sei mit Bescheid vom 5. März 2007
(zugestellt durch Hinterlegung am 22. März 2007) eröffnet worden.
Dieser Bescheid sei nicht behoben und mit einem neuerlichen Schreiben vom 17.
April 2007 dem Bw. zur Kenntnis gebracht worden.
Während der gesamten Zeit habe ein aufrechtes
Vertretungsverhältnis mit der Steuerberatungskanzlei des Bw. bestanden, an
welche die Behörde keine Bescheide und Informationen übermittelt
habe.
Am 14. August 2008 habe der steuerliche Vertreter mit dem
Finanzamt auf Ersuchen des Bw. zur Vorbereitung der Verteidigung telefonisch
Kontakt aufgenommen und um Akteneinsicht gebeten. Die Beamtin des Finanzamtes
habe dem entsprochen und die Grundlagenbescheide mit der Post an die Adresse des
steuerlichen Vertreters zugesandt. In dem Telefonat sei vereinbart worden, dass
nach Studium der Aktenlage ein Erörterungstermin vereinbart habe werden
sollen. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sowie die Korrespondenz
könnten bei Bedarf vorgelegt werden.
Während das Finanzamt an die Adresse des
zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters zugestellt habe, sei
offensichtlich die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht an den
Zustellungsbevollmächtigten, sondern an die dem Amt bekannte Adresse des
Bw. zugestellt worden. An dieser Adresse habe der Bw. in diesem Zeitraum jedoch
nicht gewohnt, sondern lediglich seine Mutter. Es sei nach den gegebenen
Umständen sehr wahrscheinlich, dass die Mutter vergessen habe, den Bw.
über die Hinterlegung des Schriftstückes zu informieren und es deshalb
nicht abgeholt worden sei.
Der Bw. habe nach dem Telefonat mit der Finanzbehörde
jedenfalls im Glauben gehandelt, dass wie bisher für die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung mit seiner steuerlichen Vertretung Kontakt
aufgenommen werde.
Im betrachteten Zeitraum 2003-2004 habe der Bw. erhebliche
Verluste aus seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt. Durch einen von
einem Mitarbeiter des Bw. verursachten Schaden sei es in der Folge zu
langwierigen Schadenersatzverhandlungen gekommen. Wie auch im Bericht der
Außenprüfung festgehalten worden sei, habe der Bw. Verluste in der
Höhe von mehr als €°90.000,00 erlitten, wodurch er gezwungen
gewesen sei, sein Unternehmen zu schließen und in der Folge auch sein Haus
zu verkaufen.
Der Bw. sei dieser Notsituation nicht gewachsen gewesen und
deshalb seiner Meldepflicht (UVA, Steuererklärungen) nicht
nachgekommen.
Eine Bereicherungsabsicht oder ein vorsätzliches
Handeln liege nicht vor.
Bei der nachfolgenden Außenprüfung seien zwar
Mängel in den Aufzeichnungen festgestellt worden. Der Bw. habe jedoch
mitgeholfen, alle relevanten Sachverhalte aufzuklären. Es seien alle
vorhandenen Belege und Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt
worden.
Der Bw. beantragt daher, das Erkenntnis aufzuheben und von
einer Geldstrafe abzusehen. Er ersucht, davon auszugehen, dass im
gegenständlichen Fall kein vorsätzliches Finanzvergehen vorgelegen
sei, sondern Fahrlässigkeit zur Abgabenverkürzung geführt
habe.
Außerdem sei als Milderungsgrund auch die Notlage und
die Mitwirkungsbereitschaft des Bw. zu bewerten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Mit dem zugrunde liegenden Erkenntnis des Spruchsenates
wurde der Bw. der vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe infolge
Abgabe unrichtiger Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer für die
Kalenderjahre 2003 und 2004, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Umsatzsteuer 2003 und 2004 in näher
bezeichneten Höhe verkürzt.
In der Begründung des erstinstanzlichen Erkenntnisses
wird dazu festgehalten, der Bw. habe trotz Kenntnis seiner diesbezüglichen
steuerlichen Verpflichtungen die Abgabe der Steuererklärungen für die
Jahre 2002 bis 2004 unterlassen und dadurch vorsätzlich die aus dem
Spruch ersichtlichen Umsatzsteuerzahlungen verkürzt. Diese steuerlichen
Verfehlungen hätten sich anlässlich einer Betriebsprüfung
für den Zeitraum 2001 bis 2004 herausgestellt. Für das Jahr 2002
seien die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt worden,
für die Jahre 2003 und 2004 sei noch keine Veranlagung erfolgt.
Zunächst ist dazu seitens des Unabhängigen
Finanzsenates festzustellen, dass gemäß
§ 33 Abs. 3
lit. a FinStrG bei einem steuerlich erfassten Abgabepflichtigen eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG erst dann
bewirkt sein kann, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, im
gegenständlichen Fall die Umsatzsteuer 2003 und 2004, zu niedrig
festgesetzt werden. Eine derartige zu niedrige Abgabenfestsetzung infolge
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hat im
gegenständlichen Fall jedoch nicht stattgefunden, vielmehr erfolgte
für die beiden in Rede stehenden Jahre eine Erstveranlagung zur
Umsatzsteuer 2003 und 2004 in unstrittiger (richtiger) Höhe auf Grund der
Feststellungen der Betriebsprüfung, sodass keinesfalls von einer
Deliktsvollendung ausgegangen werden kann.
Es war daher zu untersuchen, ob der Bw. vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2003 und 2004 eine
Abgabenverkürzung zu bewirken versucht (§ 13 FinStrG) hat.
Dazu ist betreffend das Jahr 2004 festzuhalten, dass
dem Bw. die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- bzw.
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2004 schon
objektiv nicht vorgeworfen werden kann, da die Frist zur Abgabe der
Umsatzsteuererklärung 2004 zum Zeitpunkt der Erstveranlagung am 9. Mai 2005
nach Abschluss der zugrunde liegenden Betriebsprüfung für den
steuerlich vertretenen Bw. noch offen war.
Es war daher in Bezug auf Umsatzsteuer 2004 schon mangels
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch den
Bw. mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Nach der Aktenlage wurde der zu diesem Zeitpunkt steuerlich
vertretene Bw. (Quotenregelung) mit Erinnerung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 28. Februar 2005 aufgefordert, die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 bis
21. März 2005 abzugeben. Dieser Aufforderung ist der Bw. nicht
nachgekommen. Er hat daher insoweit eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt.
Es war daher weiters das Vorliegen der subjektiven Tatseite
dahingehend zu prüfen, ob es der Bw. ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden hat (Eventualvorsatz), durch die Nichtabgabe
der Umsatzsteuererklärung 2003 eine zu geringe Abgabenfestsetzung (im
Schätzungswege) herbeizuführen.
Dazu hat der Bw. in der gegenständlichen Berufung
vorgebracht, er sei aufgrund einer finanziellen Notsituation seinen
Meldeverpflichtungen in Bezug auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und
Jahressteuererklärungen nicht nachgekommen, habe jedoch keinesfalls in
Bereicherungsabsicht gehandelt und es sei ihm eine vorsätzliche
Handlungsweise insoweit nicht nachweisbar, zumal er auch bei der nachfolgenden
Außenprüfung mitgeholfen habe, alle relevanten Sachverhalte
aufzuklären. Dabei habe er auch alle vorhandenen Unterlagen zur
Verfügung gestellt.
Wie im angefochtenen Erkenntnis zutreffend festgestellt,
hat der Bw. zuvor auch für das Jahr 2002 trotz Aufforderung der
Abgabenbehörde keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, weswegen er mit
Bescheid vom 10. November 2004 im Schätzungswege mit einer
Zahllast von € 12.000,00 veranlagt wurde. Im Rahmen der
Betriebsprüfung erfolgte dann eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Umsatzsteuer 2002, im Zuge derer die Umsatzsteuerschuld für dieses
Jahr auf € 10.818,47 herabgesetzt wurde.
Der Bw. konnte daher aufgrund seiner Erfahrungen betreffend
Umsatzsteuer 2002 nicht davon ausgehen, dass die Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärung 2003 zu dem von der Abgabenbehörde erster
Instanz festgesetzten Termin (21. März 2005), somit die
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine zu
geringe Abgabenfestsetzung zur Folge haben würde, sodass nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates sein Berufungsvorbringen, die Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sei ohne
Verkürzungsvorsatz erfolgt, nicht widerlegt werden kann. In diesem Lichte
erscheint die Rechtfertigung des Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat, er habe nicht angenommen, sich durch die Nichtabgabe der
Steuererklärung Umsatzsteuer ersparen zu können und vielmehr in der
Folge mit dem Finanzamt eine Ratenvereinbarung zu treffen beabsichtigt, nicht
lebensfremd.
Das Vorliegen einer eventuellen fahrlässigen
Handlungsweise des Bw. war keiner näheren Überprüfung zu
unterziehen, weil eine fahrlässige Abgabenverkürzung im
Versuchsstadium vom Finanzstrafgesetz nicht unter Sanktion gestellt wird.
Auch kann im gegenständlichen Fall in Bezug auf
Nichtabgabe Umsatzsteuererklärung 2003 dem Bw. auch keine
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG mehr zur Last gelegt werden, da diese, entsprechend der Bestimmung des
§ 31 FinStrG, bereits mit Ablauf des 21. März 2006,
also bereits vor dem Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens am 5. März 2007, hinsichtlich ihrer Strafbarkeit
verjährt war.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG ist
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der ersten Instanz zu setzen und demgemäß den Bescheid
abzuändern.
§ 161 Abs. 1 1. Satz FinStrG
besagt, dass die Rechtsmittelbehörde, sofern das Rechtsmittel nicht als
unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache
selbst zu entscheiden hat. Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur
Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in ihren
wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen
Beurteilung (z.B. VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die
Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid
abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren
erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt und ihn nicht
für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der
ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt wurde, da darin zumindest die
Entziehung einer Instanz liegen würde. Macht die Berufungsbehörde eine
andere Sache zum Gegenstand ihrer Entscheidung als die Finanzstrafbehörde
erster Instanz, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter (VfGH
3.3.1979, B 362 bis 364, 583, 584/78).
Aus den dargestellten Gründen war es nicht Sache des
Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Berufungsverfahren zu
beurteilen, ob dem Bw. das Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nachgewiesen werden kann, da
dem Bw. im Finanzstrafverfahren erster Instanz eine schuldhafte
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die Abgabe von nicht dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetztes entsprechenden Voranmeldungen nicht zur
Last gelegt wurde und daher ein eventuelles Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt
nicht Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens ist.
Es war daher insgesamt mit Verfahrenseinstellung
vorzugehen.
Wien, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0115-W/08
- Stammnummer
- 40957
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF