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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300001/2015

Versuchte Abgabenhinterziehungen eines Steuerberaters mittels Verdunkelung seiner Honorarerlöse und Nichteinreichung von Steuererklärungen, um zu niedrige Schätzungen durch die Abgabenbehörde zu erzwingen; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6300001/2015vom 19.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung konkret ein angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben hat. Salzburg-Aigen, am 19. April 2019

Normen und Schlagworte

Unternehmens- und Steuerberaterversuchte AbgabenhinterziehungenVerdunkelung der Honorarerlöse mittels Dazwischenschaltung einer Ein-Mann-GmbHTeilrechtskraftStrafbemessungBedachtnahme auf eine Geisteskrankheit des Finanzstraftäters

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300001/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300001.2015
Stammnummer
123837
Gültig
19.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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