Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300001/2015
Versuchte Abgabenhinterziehungen eines Steuerberaters mittels Verdunkelung seiner Honorarerlöse und Nichteinreichung von Steuererklärungen, um zu niedrige Schätzungen durch die Abgabenbehörde zu erzwingen; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6300001/2015vom 19.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung konkret ein angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben hat.
Salzburg-Aigen, am 19. April 2019
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Unternehmens- und Steuerberaterversuchte AbgabenhinterziehungenVerdunkelung der Honorarerlöse mittels Dazwischenschaltung einer Ein-Mann-GmbHTeilrechtskraftStrafbemessungBedachtnahme auf eine Geisteskrankheit des Finanzstraftäters
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300001/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300001.2015
- Stammnummer
- 123837
- Gültig
- 19.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF