Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0100-W/07
Versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen. Vorauszahlungsdelikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0100-W/07vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 1 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr.
Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§§13, 33 Abs. 1 und § 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 21. Dezember 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden
Mödling, SpS, nach der am 15. April 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und aus Anlass der Berufung der Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses wie folgt neu gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als Abgabepflichtiger vorsätzlich
1) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 5.795,04 und
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 7.522,07 zu bewirken
versucht; und weiters
2) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatztsteuer
für die Monate 1-12/2004 in Höhe von € 9.406,19 und
1-3/2005 in Höhe von € 3.765,77 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er hat hierdurch die
Finanzvergehen zu 1) der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG und zu 2) der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 bis
3 FinStrG, wird über den Bw. deswegen eine Zusatzstrafe zur
Strafverfügung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
3. Jänner 2006 (rechtskräftig am 7. März 2006,
SN XY), und zwar eine Geldstrafe in Höhe von € 6.800,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 17 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 136,
157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG geführte Finanzstrafverfahren soweit es die Umsatzsteuer 2003
in Höhe von € 11.274,09 betrifft [Schuldspruch 1) des
angefochtenen Erkenntnisses] sowie das wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit a. FinStrG
[Schuldspruch 2) des Spruchsenatserkenntnisses] geführte
Finanzstrafverfahren betreffend eines Differenzbetrages an
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2004 in Höhe von € 4.008,61
eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 3. Oktober 2006,
SpS, wurde der Bw. der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehungen
gemäß
§§13, 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger
vorsätzlich
1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht infolge Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 2001 bis 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2001 in
Höhe von € 5.795,05 (S 79.741,49), Umsatzsteuer 2002 in
Höhe von € 7.522,07 und Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 11.274,09 zu bewirken versucht habe; und weiters
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2004 in Höhe
von € 13.414,80 und 1-3/2005 in Höhe von € 3.765,77
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. ein monatliches Nettoeinkommen von ca.
€ 1.500,00 ins Verdienen bringe, geschieden und sorgepflichtig
für ein Kind sei. Er habe angegeben vermögenslos zu sein und weise
zumindest eine einschlägige finanzbehördliche Vorverurteilung auf. So
sei er mit Strafverfügung vom 14. Mai 2001 wegen § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von
S 40.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 10 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Bw. habe in den verfahrensgegenständlichen
Zeiträumen das Gewerbe des EDV-Services als Einzelfirma betrieben und habe
außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
Geschäftsführerbezüge als 100%iger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Fa. X-GmbH erzielt. Er sei für
sämtliche steuerlichen Agenden allein verantwortlich gewesen. Trotz
Kenntnis seiner diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen und wohl im
Abgabenhinterziehungsvorsatz habe es der Bw. unterlassen, für die Jahre
2001, 2002 und 2003 Jahresumsatzsteuererklärungen beim Finanzamt
einzureichen. Des Weiteren habe er es unterlassen, für die Monate 1-12/2004
und 1-3/2005 Umsatzsteuervorauszahlungen in korrekter Höhe zu entrichten
bzw. korrekte Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Er habe
gewusst, dass durch sein Verhalten Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt
worden seien.
Der Schaden sei zwischenzeitig nur gering
gutgemacht.
Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich
anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung im Betrieb des Bw.
im Jahre 2005 herausgestellt. Dabei sei festgestellt worden, dass die
Jahreserklärungen für 2003, teilweise auch die
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Prüfungszeitraum gefehlt
hätten.
Eine Aufforderung, die Jahreserklärungen samt
Einnahmen/Ausgabenrechnungen für das Jahr 2003 samt Belegen und die
Umsatzsteuervoranmeldungen 2004 bis 2005 samt Belegen vorzulegen, sei vom Bw.
grundsätzlich unbeachtet geblieben. Erst am 23. Mai 2005 wären
Kontoblätter und ein Buchungsjournal 2003 übermittelt worden. Darin
seien jedoch keine Erlösverbuchungen aufgeschienen und es sei auch keine
Zuordnung der verbuchten Aufwendungen möglich gewesen, die dazu
gehörigen Belege und buchhalterischen Unterlagen hätten nicht
vorgelegt werden können, sodass es zu Schätzungen durch das Finanzamt
habe kommen müssen. Die Schätzungen hätten einerseits die
Vermietung eines Objektes in B. (mehrere Wohnungen und
Geschäftsräumlichkeiten) sowie den Bereich der EDV-Dienstleistungen
betroffen. Auch für die Jahre 2001 und 2002 habe es zu Schätzungen
kommen müssen, da keine Jahressteuererklärungen beim Finanzamt
eingereicht worden seien. Für die Monate 1-3/2005 seien am 30. Mai
2005 Umsatzsteuervoranmeldungen mit teilweisen Gutschriften eingereicht worden,
welche jedoch mangels Vorlage von Belegen nicht anerkannt hätten werden
können. Die Lastschriften seien geschätzt worden.
In der ersten Verhandlung am 28. Februar 2006 habe
sich der Bw. grundsätzlich schuldig bekannt und auf
arbeitsmäßige Überlastung und finanzielle Engpässe
verwiesen. Allerdings sei die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages von
ihm bestritten worden und er habe die Übermittlung von ergänzenden
Unterlagen an das Finanzamt zugesagt. Dazu habe er einen Wiederaufnahmeantrag
vorgelegt. Im gesamten Prüfungsverfahren und auch im Finanzstrafverfahren
sei es durch den Bw. immer wieder zu Fristerstreckungsanträgen und
Terminverschiebungen sowie Versprechungen gekommen, Steuererklärungen bzw.
Unterlagen vorzulegen. Auch der letzten Zusage bis Ende Mai 2006
Erklärungen für die Jahre 2003 bis 2005, erstellt von einem
Steuerberater, abzugeben, sei keine Folge geleistet worden. Nach diversen
Terminverlängerungen habe sich letzten Endes herausgestellt, dass der
namhaft gemachte Steuerberater die Vollmacht gar nicht übernommen habe. Dem
Spruchsenat seien keine ergänzenden Unterlagen bzw. Steuererklärungen
vorgelegen, sodass vom ursprünglich angeschuldigten strafbestimmenden
Wertbetrag auszugehen sei.
Dass der Bw. seine steuerlichen Verpflichtungen gekannt
habe, werde von ihm selbst nicht bestritten und ergebe sich auch aus einer
einschlägigen Vorverurteilung aus dem Jahre 2001. Durch sein
Verhalten, keine Jahressteuererklärungen abzugeben und nur spärlich
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. aus der Abgabe nicht korrekter
Umsatzsteuervoranmeldungen sei ein Abgabenhinterziehungsvorsatz eindeutig
ableitbar.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe
sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als
qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zu Grunde zu legen seien. Die
Schätzungen seien nachvollziehbar und schlüssig.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
Umstand an, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, das
Teilgeständnis und die geringfügige Schadensgutmachung, als
erschwerend hingegen eine einschlägige finanzbehördliche
Vorverurteilung.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 21. Dezember 2006,
mit welcher dieses hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1) und 2)
angeführten Verkürzungsbeträge und hinsichtlich der Annahme eines
Vorsatzes gemäß
§ 33 Abs. 1 bzw. Abs. 2
lit. a FinStrG angefochten wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die im Punkt
1) angeführten Umsatzsteuer- bescheide 2001 und 2002 bislang
unveränderte Schätzungsbescheide seien. Die angeführten
Beträge von € 5.795,04 für 2001 und € 7.522,07
für 2002 blieben - vorbehaltlich nachträglich geänderter
Bescheide - außer Streit. Sollten geänderte Umsatzsteuerbescheide
2001 und 2002 erlassen werden, die geringe Umsatzsteuerzahllasten ergeben
würden, so werde eine Strafbemessung von der verringerten Höhe
beantragt.
Bisher seien zudem aufgrund der stattgefundenen
Betriebsprüfung (Bericht vom 23. Mai 2005) weitere
Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 ergangen, die jedoch durch die amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens sowie der aktuell unter Zustimmung des
Abgabepflichtigen stattfindenden Betriebsprüfung der Zeiträume 2003
bis 2005 wieder abgeändert werden würden.
Hinsichtlich des Jahres 2003 sei bereits ein
vorläufiger Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 14. November 2006
ergangen, worin die Umsatzsteuer mit € -2.273,65 anstatt der in Punkt
1) des Erkenntnis angeführten Verkürzung von € 11.274,09
festgesetzt worden sei.
Zudem würden auch durch die neuerliche
Betriebsprüfung geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005
ergehen.
Die im Erkenntnis verhängte Geldstrafe von
€ 12.000,00 für die angeführte Abgabenverkürzung von
insgesamt € 41.771,77 betrage somit rund 29 % des
Verkürzungsbetrages.
Es werde daher beantragt, die Geldstrafe in Relation zum
tatsächlichen Verkürzungsbetrag zu verringern, und zwar insoweit sich
die tatsächlich festgesetzten Umsatzsteuern nach Abschluss der neuerlichen
Betriebsprüfung reduzieren würden (Umsatzsteuerbescheide 2003 bis
2005).
Abschließend wurde in der gegenständlichen
Berufung angekündigt, dass die Finanzstrafbehörde nach Abschluss der
Betriebsprüfung hinsichtlich der tatsächlichen
Verkürzungsbeträge informiert und dann auch näher ausgeführt
werden würde, warum nach Ansicht des Bw. hier keine vorsätzliche
Abgabenverkürzung vorliege.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2008 gab der
bisherige Verteidiger dem Unabhängigen Finanzsenat bekannt, dass die
Vertretungsvollmacht am 29. November 2007 zurückgelegt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Die gegenständliche Berufung richtet sich insbesonders
gegen die Höhe der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer, wobei die
Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 5.795,04 und an Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 7.522,07 vorweg außer Streit gestellt wurden und nur für
den Fall, dass geänderte Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 erlassen
werden sollten, eine Anpassung der Strafbemessung in verringerter Höhe
beantragt wird.
Festgestellt wird dazu seitens des Unabhängigen
Finanzsenates, dass eine verringerte Abgabenfestsetzung betreffend Umsatzsteuer
der Jahre 2001 und 2002 nicht erfolgt ist und daher die außer Streit
gestellten Umsatzsteuerbeträge für diese Jahre bedenkenlos der
Bestrafung zugrunde gelegt werden können.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wandte der Bw. ergänzend ein, dass den
strafbestimmenden Wertbeträgen der Jahre 2001 und 2002 noch immer
Schätzungen zugrunde liegen würden. Die Abgabe von
Steuererklärungen hätte durch einen namentlich genannten
Bilanzbuchhalter erfolgen sollen, welcher auch die Buchhaltung für die GmbH
erstellt und laufend Probleme mit dem Auseinanderhalten zwischen Einzelfirma und
GmbH gehabt habe. Speziell für 2002 müssten die
Verkürzungsbeträge niedriger sein, weil der Bw. ab September 2001 in
einem Dienstverhältnis gestanden sei und im Rahmen seiner Einzelfirma nicht
mehr tätig gewesen wäre und somit nur Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung angefallen seien. Konkrete Beträge könne er für
2001 und 2002 nach wie vor nicht nennen. Für 2002 ergebe sich aufgrund von
Renovierungsarbeiten sicherlich ein Vorsteuerguthaben.
Diesem Vorbringen wurde von
der Amtsbeauftragten zu Recht begegnet, dass seitens des Bw. für die Jahre
2001 und 2002 keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt wurden, welche eine
abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Dazu ist weiters
auszuführen, dass derart unkonkrete Einwendungen gegen die Höhe der
Verkürzungsbeträge, welche im Übrigen vom ehemaligen steuerlichen
Vertreter im Rahmen des schriftlichen Berufungsvorbringens außer Streit
gestellt wurden, nicht geeignet sind, die erstinstanzlich der Bestrafung
zugrunde gelegten strafbestimmenden Wertbeträge an Umsatzsteuer 2001 und
2002 in Frage zu stellen. Der Bw. hätte in diesem seit 1. Juni 2005
anhängigen Finanzstrafverfahren hinlänglich Gelegenheit zur Vorlage
geeigneter Unterlagen und Beweismittel gehabt, welche diese Einwendungen
untermauern hätten können. Das pauschale Infragestellen der
Verkürzungsbeträge, ohne zahlenmäßig konkretisiertes
Vorbringen, etwa in Form von der nach wie vor aushaftenden
Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002, konnte daher der Berufung insoweit
nicht zum Erfolg verhelfen, umso mehr, als die vom Spruchsenat zugrunde gelegten
Verkürzungsbeträge der Jahre 2001 und 2002 im Vergleich zu anderen
Jahren (z.B. 2004 und 2005) der Höhe nach stimmig sind.
Zutreffend wird in der gegenständlichen Berufung auf
eine zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung noch nicht abgeschlossen
gewesene Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 verwiesen,
aufgrund welcher mit Bescheiden vom 26. Juni 2007 die Umsatzsteuerzahllast
des Jahres 2003 mit € -1.759,52, die Jahresumsatzsteuerschuld des
Jahres 2004 in Höhe von € 9.991,39 und diejenige des Jahres 2005
in Höhe von € 11.353,62 festgesetzt wurde.
Es war daher das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33
Abs. 1 FinStrG geführte Finanzstrafverfahren betreffend
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 11.274,09 schon mangels Vorliegen
der objektiven Tatseite einer (versuchten) Abgabenverkürzung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Laut Aktenlage hat der Bw. mit den
Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2004 insgesamt lediglich Vorauszahlungen
in Höhe von € 585,20 der Abgabenbehörde offen gelegt,
während laut endgültigem Umsatzsteuerjahresbescheid vom 26. Juli
2007 die Zahllast für dieses Jahr richtigerweise € 9.991,39
beträgt. Es liegt daher objektiv eine Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 2004 in Höhe eines
Differenzbetrages von € 9.406,19 vor. Die in Höhe
€ 13.414,80 der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2004 erweisen sich daher aufgrund der
Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom 20. Juni 2006 als zu
hoch und es war in Höhe eines Differenzbetrages von € 4.008,61
mit Verfahrenseinstellung zu Schuldspruch 2) des erstinstanzlichen Erkenntnisses
vorzugehen.
Die ebenfalls unter Schuldspruch 2) des
Spruchsenatserkenntnisses der Bestrafung zugrunde gelegten
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate 1-3/2005 in Höhe von
€ 3.765,77 beruhen auf den Feststellungen einer mit Bericht vom
23. Mai 2005 abgeschlossenen Umsatzsteuernachschau, welchen im Rahmen des
gegenständlichen Berufungsverfahren ebenfalls nicht mit konkreten
Einwendungen entgegen getreten wurde und welche daher als qualifizierte
Vorprüfung bedenkenlos der Bestrafung zugrunde gelegt werden kann.
Die in Höhe von € 11.353,62 festgesetzte
Jahresumsatzsteuerschuld 2005, auf welche in der gegenständlichen Berufung
verwiesen wurde, konnte keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der
erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-3/2005 im Betrag von € 3.765,77
auslösen.
Die gegenständliche Berufung enthält keine
Einwendungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Eine vorsätzliche
Handlungsweise im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a FinStrG wird zwar in Abrede gestellt, jedoch eine angekündigte
Ergänzung des Berufungsvorbringens wegen des behaupteten Nichtvorliegens
einer vorsätzlichen Handlungsweise wurde vor dem Berufungssenat nicht
erstattet.
Trotz Erinnerungen und Festsetzung von Zwangsstrafen, also
in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Abgabe von ordnungsgemäßen
Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2001 und 2002 hat der Bw.
dieser Verpflichtung keine Folge geleistet und dadurch eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, wobei er nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates durch eine zu geringe Offenlegung der
Umsatzsteuer im Vorauszahlungsstadium eine Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer 2001 und 2002 in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe
herbeiführen wollte, was jedoch letztlich durch abgabenbehördliche
Prüfungsmaßnahmen, im Rahmen derer die Umsatzsteuerzahllasten der
Jahre 2001 und 2002 in unwiderlegter Höhe festgesetzt wurden, nicht
verwirklicht werden konnte, sodass diese Taten, wie vom Spruchsenat richtig
festgestellt, im Versuchsstadium geblieben sind. Bedenkt man, dass der Bw. mit
den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2001 ca. die Hälfte der
Jahreszahllast und mit den für 2002 abgegeben Monatsmeldungen lediglich
ungefähr ein Viertel der tatsächlichen Umsatzsteuerschuld offen gelegt
hat, so liegt in Anbetracht der Vorstrafen eine vorsätzliche Handlungsweise
auf der Hand.
Zur subjektiven Tatseite der unter Schuldspruch 2) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist
auszuführen, dass der Bw. als langjähriger Unternehmer zweifelsfrei
Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Abgabe von zeitgerechten und richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen hatte.
Diese Verpflichtungen wurden ihm auch anlässlich eines
vorangegangenen Finanzstrafverfahrens eingehend vor Augen geführt. So wurde
der Bw. mit Strafverfügung des Finanzamtes Mödling vom 9. April
2001 (rechtskräftig am 14. Mai 2001), SN YX, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/98, 8-12/99
und 1-6/2000 zu einer Geldstrafe von S 40.000,00 (10-tägige
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Eine weitere Vorstrafe (Geldstrafe € 4.400,00,
11-tätige Ersatzfreiheitsstrafe) wurde über den Bw. mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 2. Mai 2005, SN XX, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen 7-12/2000 und 6-12/2003 verhängt.
Führt man sich vor Augen, dass der Bw. lediglich
für die Monate 3, 5 und 7/2004 Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
insgesamt € 585,20 geleistet hat, die Umsatzsteuerjahreszahllast
für die Monate Jänner bis Dezember 2004 jedoch laut
Betriebsprüfung € 9.991,39 richtigerweise beträgt, so wird
deutlich, dass der Bw. nicht einmal 6% der gesamten Umsatzsteuerschuldigkeiten
der Monate 1-12/2004 im Vorauszahlungsstadium offen gelegt und entrichtet hat
und er so seine ihm zweifelsfrei bekannten Pflichten zur Abgabe rechtzeitiger
und richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen wissentlich verletzt hat.
Ebenso hat der Bw. seine ihn treffenden Verpflichtungen zur
Abgabe richtiger und rechtzeitiger Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate
1-3/2005 verletzt und durch Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu
den ihm bekannten Fälligkeitstagen wissentlich eine Verkürzung dieser
Vorauszahlungen bewirkt.
Ursache und Motiv dafür
waren die in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom
28. Februar 2006, im Rahmen der sich der Bw. teilweise schuldig bekannte,
genannten Gründe der Arbeitsüberlastung und des Vorliegens von
finanziellen Engpässen, welche auch durch hohe Rückstände auf dem
Abgabenkonto zu den jeweiligen Fälligkeitstagen verifizierbar sind. Vor dem
Berufungssenat bekannte der Bw. auch ein, es sei ihm klar gewesen, dass er mit
der Abgabe der Jahressteuererklärungen und auch mit der Abgabe der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund der Probleme
mit dem Bilanzbuchhalter und auch wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im
Rückstand gewesen ist. Dazu wären auch noch private Probleme in
Verbindung mit seiner Scheidung im Jahr 2000 gekommen.
Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher
für die Monate 1-12/2004 und 1-3/2005 in der aus dem Spruch der
gegenständlichen Entscheidung ersichtlichen Höhe ohne jeden Zweifel
erwiesen.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen, im Rahmen derer auf die vor dem Berufungssenat
dargestellte äußerst eingeschränkte wirtschaftliche und auch auf
die persönliche Situation des Bw. (monatliches Einkommen
ca. € 2000,00, Sorgepflichten für zwei Kinder, geschieden,
hohe Rückzahlungsverpflichtungen für persönliche Schulden in
Höhe von ca. € 450.000,00) Rücksicht zu nehmen war.
Bei der Strafbemessung sah der erkennende Senat als
mildernd den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und eine
inhaltlich geständige Rechtfertigung des Bw. sowie eine teilweise
Schadensgutmachung (von den der Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzungsbeträgen in Höhe von insgesamt € 26.489,07
haften derzeit am Abgabenkonto noch € 12.873,67 an Umsatzsteuer 2004
und Jänner bis März 2005 aus), als erschwerend hingegen zwei
einschlägige Vorstrafen an.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG war die
gegenständliche Strafe als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. Jänner 2006
(rechtskräftig am 7. März 2006), SN YY, zu verhängen,
weil die hier der Bestrafung zugrunde gelegten Taten nach dem Zeitpunkt ihrer
Begehung bereits in diesem früheren Verfahren hätten mitbestraft
werden können.
Einer weitergehenden Strafherabsetzung standen sowohl
general- als auch spezialpräventive Erwägungen entgegen, die es dem
erkennenden Berufungssenat nicht ermöglichten, in Anbetracht der nur
teilweisen Schadensgutmachung und auch des Umstandes, dass zwei
einschlägige Vorstrafen nicht zu einer Besserung des steuerlichen
Verhaltens des Bw. führen konnten, mit einer weiteren Strafherabsetzung
vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuerjahreserklärungenNichtabgabeUmsatzsteuervoranmeldungenVorsatzWissentlichkeitVerkürzungsbeträgestrafbestimmender Wertbetrag.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0100-W/07
- Stammnummer
- 34199
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF