…Daher darf nur der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, der in diesem Zeitpunkt die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand hatte (siehe auch VwGH 25.9.1978, 0856/78). Rz 1847: Entscheidend ist dabei nicht das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer-Schuld sondern das körperliche…
…Erfolgte die Erteilung des Auftrages durch die B-GmbH? - Erfolgten der Auftrag zum Umbau und der Umbau selbst bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sich das Fahrzeug noch in der umsatzsteuerrechtlichen Verfügungsmacht des Erzeugers oder des Generalimporteurs befand? Oder war das Fahrzeug vom Generalimporteur bereits…
…Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer bei der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand im umsatzsteuerlichen Sinn besitzt (VwGH 25.9.1978, 856/78; vgl. Apfelthaler/Bramerdorfer, SWK 2003, S 553). Personen, die bei der Einfuhr lediglich mitwirken, ohne die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht zu besitzen (Spediteure, Frachtführer…
…Demnach beinhalte das Eigentumsrecht – mit Ausnahme der Sicherungsübereignung – auch die Verfügungsbefugnis über die Gegenstände. Mit der Übergabe der Ware an die Bf bzw. an ihre Beauftragte in K sei die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht an diese übergegangen. Das B/L verbriefe für denjenigen, der darin genannt werde…
…Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer bei der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand im umsatzsteuerlichen Sinn besitzt (VwGH 25.9.1978, 856/78; vgl. Apfelthaler/Bramerdorfer, SWK 2003, S 553). Personen, die bei der Einfuhr lediglich mitwirken, ohne die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht zu besitzen (Spediteure, Frachtführer…
…bekanntgegeben. In sämtlichen Frachtpapieren ("bill of lading") ist die Firma Bf. als Warenempfänger angegeben. Da seitens der Zollverwaltung Zweifel bestehen, dass Firma Bf. die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über die Waren erlangt, was aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ist…
…keine Lieferung darstelle, nicht schon deshalb zu einer Lieferung, weil die Waren in den faktischen Verfügungsbereich des Unternehmers gelangen. Im vorliegenden Fall sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zwar nicht die Verschaffung der umsatzsteuerrechtlichen Verfügungsmacht gewollt, es sei aber durchaus gewünscht gewesen, dass die Bf…
…verkauft) wurde, und diese Lieferung nicht der österreichischen Umsatzsteuer oder der Umsatzsteuer eines anderen EU-Mitgliedstaates unterlegen ist. Eine Lieferung vor der Wiedereinfuhr liegt vor, wenn die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über den veredelten Gegenstand im Rahmen einer Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG 1994…
…erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung im Namen des Spediteurs, die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über die Ware und damit das grundsätzliche Recht zum Vorsteuerabzug bleiben jedoch beim Lieferer bzw. Verbringer der Waren. Mit der Anwendung der Sonder-UID übernimmt der Spediteur als indirekter Vertreter des Lieferers oder…
…ergeht in Einklang mit den nationalen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, der herrschenden Kommentarmeinung und auch in Einklang mit der gefestigten Judikatur des VwGH. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist fraglich ob die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht für den Vorsteuerabzug notwendig ist. Die Judikatur des EuGH lässt diesbezüglich auch eine andere…
…sei zu schließen, dass der in den jeweiligen Zollanmeldungen als Empfänger aufscheinende deutsche Spediteur, die M-GmbH, die Waren nicht gekauft und auch keine umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht gehabt hätte. Dagegen wurde nach teilweiser Verlängerung der Frist mit den Eingaben vom 5. bzw. 22. April 2011 jeweils…
…Versendung aus dem Drittland in das Inland geliefert, geht grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht auf den Abnehmer am Abgangsort im Drittland über. Voraussetzung hiefür ist, dass es überhaupt zu einer Lieferung kommt. Verweigert der vorgesehene Abnehmer aber in weiterer Folge…
…Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: 28 Das Finanzamt macht zunächst geltend, das Bundesfinanzgericht sei zu Unrecht zur Auffassung gelangt, die Mitbeteiligte habe die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über die von ihr importierten Waren gehabt. Bei den zu beurteilenden Vorgängen handle es sich nicht um Lieferungen, sondern um sonstige Leistungen…
…erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung im Namen des Spediteurs, die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über die Waren bleibt jedoch beim Lieferer bzw. Verbringer der Waren. Mit der Anwendung der Sonder-UID übernimmt der Spediteur als indirekter Vertreter des Lieferers oder Verbringers bei der Abgabe der Zollanmeldung bestimmte…
…Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen. Daher darf nur der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, der in diesem Zeitpunkt die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand hatte (siehe auch VwGH 25.9.1978, 0856/78). Liegt der Einfuhr ein Mietvertrag zugrunde, ist umsatzsteuerlich verfügungsberechtigt der…
…Daraus habe der BFH geschlossen, dass nur derjenige Unternehmer die EUSt als Vorsteuer abziehen darf, der im Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände hatte. Welcher von mehreren in Frage kommenden Personen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sei dadurch klar bestimmt. Nach der…
…12 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, dass für dessen Unternehmen im Inland eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Die Eigentumsübertragung bzw die umsatzsteuerrechtliche Verschaffung der Verfügungsmacht an diesem Schotter an den Bw hat nicht stattgefunden. Dieser konnte -wie auch die folgenden Ereignisse…
…4 Ob 510/79 , EvBl 12/80, wird bei der Zwangsversteigerung die Verfügungsmacht durch den bisherigen Eigentümer (Verpflichteten) auf den Erwerber übertragen. Ihm wird durch die Zuschlagserteilung die Lieferung durch die Behörde aufgetragen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht bedeutet dies, dass der Vollstreckungsschuldner - sofern ihm wie im…
…bzw. ausbedingt. Bei Dreiecksbeziehungen ist an Hand der zugrunde liegenden Vereinbarungen oder sonstigen rechtlichen Grundlagen zu prüfen, zwischen welchen Personen der Leistungsaustausch zustande gekommen ist. Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind somit jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob…
…lasse aber doch folgende grundsätzliche Position erkennen (vgl. Ruppe, UStG², § 1 Rz 254): "Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich jenem zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt, unabhängig davon, ob er das (unternehmerische) Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird…