Findok · Richtlinien
ZK-2590
5. Einfuhrumsatzsteuer
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
5. Einfuhrumsatzsteuer
5.1. Allgemeine Bestimmungen
Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 finden die zollrechtlichen Vorschriften über die pV keine Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer. Unabhängig davon, ob ein zollrechtlicher passiver Veredelungsverkehr bewilligt wurde oder nicht, ist daher bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen die Einfuhrumsatzsteuer immer nach § 5 Abs. 2 UStG 1994 (dh. nach dem Veredelungsentgelt bzw. nach der im Drittland eingetretenen Wertsteigerung) zu bemessen, sonst nach § 5 Abs. 1 UStG 1994, (dh. nach dem vollen Zollwert des eingeführten Veredelungserzeugnisses).
Die materiellen Voraussetzungen zur Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 sind gegeben, wenn
ein Gegenstand ausgeführt,
in einem Drittlandsgebiet für den Ausführer veredelt,
und vom Ausführer oder für ihn wiedereingeführt wird.
Für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer ist ein Nachweis über die Höhe der Veredelungskosten vorzulegen.
Wird kein Veredelungsentgelt bezahlt, richtet sich die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer nach der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung, das ist die Differenz zwischen dem Wert der Ware vor ihrer Ausfuhr und ihrem Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei der Wiedereinfuhr.
Die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer hat jedoch immer nach § 5 Abs. 1 UStG 1994, also dem Zollwert zu erfolgen, wenn der Gegenstand vor der Einfuhr geliefert (verkauft) wurde, und diese Lieferung nicht der österreichischen Umsatzsteuer oder der Umsatzsteuer eines anderen EU-Mitgliedstaates unterlegen ist.
Eine Lieferung vor der Wiedereinfuhr liegt vor, wenn die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über den veredelten Gegenstand im Rahmen einer Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG 1994 im Drittland an einen Dritten übertragen wird (zB durch Verkauf der Waren).
Zollrechtlich entspricht somit der Empfänger in der Ausfuhranmeldung (der drittländische Veredeler) nicht dem Versender/Ausführer in der Einfuhranmeldung.
Beispiel:
Eine Ware wird vom Unternehmer ins Drittland zu einer Bearbeitung verbracht. Nach erfolgter Bearbeitung wird die Ware im Drittland an einen Dritten geliefert (verkauft). Die Ware wird im Zuge dieser Lieferung im Auftrag des einkaufenden Unternehmens durch einen Spediteur wieder ins Inland zurückgebracht.
In diesem Fall wird als Bemessungsgrundlage für die Einfuhr der Zollwert und nicht das Veredelungsentgelt herangezogen, da es sonst bei fehlender oder eingeschränkter Vorsteuerabzugsberechtigung des Abnehmers zu ungerechtfertigten Steuervorteilen käme.
Bei Dreieckverkehren im Rahmen zollrechtlicher pV kommt es häufig zu der Situation, dass die Veredelungserzeugnisse nicht vom seinerzeitigen Ausführer oder für ihn wiedereingeführt werden, sondern das Recht auf Inanspruchnahme der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Veredelungserzeugnisse von den Einfuhrabgaben auf eine andere in der Union ansässige Person übertragen wird.
In diesen Fällen ist die Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 nicht zulässig.
Zollrechtlich entspricht in diesem Fall der Versender/Ausführer in der Ausfuhranmeldung (der Eigentümer der Ware oder der in ähnlicher Weise Verfügungsberechtigte) nicht dem Empfänger in der Einfuhranmeldung.
5.1.1. Kostenlos ausgebesserte Waren
Für Veredelungserzeugnisse, die gemäß Art. 260 UZK anlässlich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vollständig von den Einfuhrabgaben befreit werden können, ist hinsichtlich der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung heranzuziehen.
Ausgehend von Rz 692 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (siehe Abschnitt 5.2.2.) ist bei der Wiedereinfuhr eines Gegenstandes nach einer kostenlosen Ausbesserung (zB Reparatur) von einer Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen abzusehen:
der Gegenstand war im Zeitpunkt seiner ersten Einfuhr schadhaft und der Sachmangel wurde nicht berücksichtigt, oder
der Sachmangel ist nach der ersten Einfuhr entstanden, und der Gegenstand wurde auf Grund einer Gewährleistungspflicht ausgebessert und
der vergleichbare Bearbeitungs- bzw. Reparaturvorgang wäre im Inland nicht umsatzsteuerbar.
Anstelle ausgebesserter Waren dürfen auch Waren, die diesen nachweislich nach Menge und Beschaffenheit entsprechen, oder - bei Gewährleistung - vergleichbare neue Waren eingeführt werden (Kombination mit Standardaustausch, siehe Abschnitt 2.2.4.).
5.1.2. Unregelmäßigkeiten
Auf die Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 besteht bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, selbst dann, wenn die Zollschuld aus anderen Gründen als Art. 77 UZK entstanden ist, oder im Falle einer zollrechtlich bewilligten pV die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben wegen Verfahrensmängeln nicht gewährt werden kann.
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 Abs. 1 erster Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF