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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100657/2018

Vorsteuerabzug von EUSt im Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100657/2018vom 28.02.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R1 als Vorsitzenden, den Richter R2 als beisitzenden Richter sowie die beiden Laienrichter R3 und R4 über die Beschwerde der BF GmbH, Adr1, vertreten durch StB, Adr2, vom 16.01.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom 11.12.2014 betreffend a) Umsatzsteuer 2013, b) Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 01 bis 09/20014 sowie c) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 01 und 04/2014, in der Sitzung am 19.02.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen die angefochtenen unter lit. a bis c angeführten Bescheide wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin (Bf) ist der Import/Export von chinesischer Containerware (Kleinlederartikel, Handtaschen, etc.), welche per Schiff über den Seehafen Ort4 in das Gemeinschaftsgebiet gelangt. Die Container werden in der Folge durch eine Spedition nach F verbracht, wo die Verzollung stattfindet; von dort wird die Ware an die jeweiligen Vertragspartner (Kunden) der Bf, vornehmlich Unternehmungen in Italien, Frankreich, Ungarn, etc. (allesamt in der EU ansässig), weiterbefördert. In den angefochtenen Bescheiden, welche nach Abführung einer Außenprüfung per Datum 11.12.2014 ergangen sind, versagte das Finanzamt den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer. Die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2014 und 04/2014 ergingen im wiederaufgenommenen Verfahren. Im Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide wurde auf die Feststellungen im Prüfungsbericht bzw. der dazugehörigen Niederschrift verwiesen. Mit Bescheidbeschwerde vom 16.01.2015 wandte sich die Bf gegen die vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassung, wonach die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht der Bf in Bezug auf die eingeführte Containerware nicht gegeben sei und daher ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nicht in Frage komme. Die Bf wandte ua. ein, dass die von der Behörde vertretene Rechtsansicht den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verletze. Nach der Judikatur des EuGH vom 28.09.2007, Rs C-409/04 "Teleos", dürfe von diesem Grundsatz nur abgegangen werden, wenn als erwiesen gelte, dass der Steuerpflichtige in einem Steuerbetrug verstrickt sei. Diese Annahme treffe im vorliegenden Fall allerdings nicht einmal ansatzweise zu. Was die Wiederaufnahme des Verfahrens anbelange, so habe die Bf sämtliche für die Beurteilung des Falles erforderlichen Fakten dem Finanzamt bereits vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Zuge einer persönlichen Vorsprache zur Kenntnis gebracht. Die Bf habe das Finanzamt mehrfach ersucht, die aufgenommene Tätigkeit steuerlich zu prüfen, um so eine Potenzierung der Folgen etwaiger Fehler in der formalen Abwicklung hintanzuhalten. Die erste Prüfung durch das Finanzamt habe im April 2014 stattgefunden und habe es aus Sicht des Finanzamtes keinen Grund zu Beanstandungen gegeben. Die Feststellungen, die letztlich zu einer geänderten Rechtsansicht geführt hätten, seien erst aufgrund einer zollbehördlichen Prüfung getroffen worden. Dabei seien jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Das Bundesfinanzgericht hatte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2017, RV/4100072/2015, im ersten Rechtsgang erkannt, dass die Abzugsfähigkeit der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a und b iVm § 26 Abs. 3 UStG 1994 gegeben sei; aufgrund der vorliegenden Sachlage qualifizierte das Verwaltungsgericht die Einfuhr der Container in das Gemeinschaftsgebiet als Lieferung und nicht als sonstige Leistung. In seinem Erkenntnis ließ das Bundesfinanzgericht die ordentliche Revision zu. In der gegen das Erkenntnis eingebrachten Amtsrevision wandte das Finanzamt ua. ein, dass aufgrund der vorliegenden Vertragslage im Zusammenhalt mit dem tatsächlichen Geschehen die Bf eine sonstige Leistung und keine Lieferung erbringen würde bzw. erbracht hätte, zumal der Leistungscharakter gegenüber jenen Kriterien, die eine Lieferung charakterisieren, eindeutig prävaliere. Mit Erkenntnis vom 18.10.2018, Ro 2017/15/0022-6, hob der VwGH die Senatsentscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. In seinem Erkenntnis führte der Gerichtshof wörtlich folgendes aus: "1 Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 11. Dezember 2014 wurde festgehalten, aus China gelangten Waren (im Wesentlichen Bekleidung, Schuhe, Handtaschen) zunächst in den slowenischen Seehafen Ort4 und würden von dort in den weitaus überwiegenden Fällen nach Österreich verbracht, hier verzollt und sodann nach Italien und Ungarn weitergeleitet; in einigen Fällen erfolge auch eine direkte Beförderung von Ort4 nach Ungarn oder Italien. In China ansässige Unternehmen würden dabei als Lieferer auftreten und Rechnungen ausstellen; die Mitbeteiligte (Anm: im ggst Verfahren Bf) werde in den Rechnungen als Empfänger (Käufer) angegeben; sie verrechne diese Waren an verschiedene Abnehmer in Italien oder Ungarn. Mit der Abwicklung der Einfuhrformalitäten sei eine Spedition beauftragt worden; die Mitbeteiligte werde Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer. 2 Die Mitbeteiligte sei in den Bestellvorgang hinsichtlich der Waren selbst nicht involviert; die Bestellungen würden zur Gänze von den Abnehmern in Italien vorgenommen, indem sie diese entweder selbst an die Unternehmen in China senden oder über ein von der Mitbeteiligten beauftragtes drittes Unternehmen (L GmbH) abwickeln ließen. Die L GmbH erhalte von der Mitbeteiligten dafür eine Provision. 3 Die Mitbeteiligte habe sowohl mit den Abnehmern als auch den Lieferanten Grundverträge ("business contracts") mit im Wesentlichen folgenden Inhalten geschlossen: a) betreffend Lieferanten: 1. Vertragsgegenstand sei der Zwischenhandel zwischen der Mitbeteiligten (A; [Anm.= Bf]) und dem chinesischen Lieferanten (B) 2. Vertragsinhalt: A kaufe Frachtgut und verkaufe es vereinbarungsgemäß per Container an Kunden in der EU; B erhalte die Zahlung des Rechnungsbetrags und Warenwerts direkt vom Endabnehmer; A verrechne B nach der Lieferung ein Entgelt für seinen Aufwand; als Lieferkondition gelte "DDP", vertragsgemäß würden Frachtkosten und Zoll (Abgaben) dem Lieferanten B von dem von ihm bekannt gegebenen Transportunternehmen in Rechnung gestellt; B sei für die Qualität der Produkte verantwortlich, diese müsse den Vorschriften der EU entsprechen; A akzeptierte keine Waren, bei denen es sich um Produktpiraterie handle; Mängelbeschwerden würden direkt von den Endabnehmern an B gerichtet; A übernehme keine Haftung für allfällige Zahlungsausfälle oder Zahlungsverzug zwischen den Endabnehmern und B; der Rechnungspreis müsse dem echten Warenwert entsprechen, dies werde vom Lieferer auch garantiert. 3. Leistungen, zu denen die Mitbeteiligte verpflichtet sei: Abwicklung der Zollformalitäten im eigenen Namen eingehende Kommunikation mit dem Frachtführer bei der Lieferung der Container sorgfältige Prüfung der Importdokumente auf ihre Richtigkeit für die Abwicklung der Einfuhrformalitäten Rechnungslegung an die Endabnehmer in der EU auf Basis des Handelsvertrags ordnungsgemäße steuerliche Behandlung jedes einzelnen Containers und jeder Rechnung monatliche Umsatzsteuererklärungen an die österreichischen Steuerbehörden Extrastat-Bericht für jeden Container b) Vereinbarung mit einem Kunden (hier etwa in Italien) Der Käufer versichert, in den Streitjahren Bestellungen von Waren aus dem Sortiment, die vom Vertragspartner der Mitbeteiligten in China hergestellt wird, vorzunehmen; das Sortiment und die Menge werden wunschgemäß über den Vertreter (L GmbH) angefordert; die Qualitätskontrolle der Waren wird zum Teil direkt vom Endabnehmer in China nach Abschluss der Produktion organisiert werden; die Zahlungsvereinbarung lautetet "DDP Door IT" grundsätzlich 90 Tage nach Auslieferung direkt an den Produzenten in China; ordnungsgemäße Meldungen an die Finanzverwaltung betreffend Intrastat und Steuern werden vom Abnehmer oder dessen Steuerberater vorgenommen. 4 In einer Niederschrift sei ergänzend angegeben worden, als Lieferkonditionen würden die Incoterms DDP (delivered duties paid) sowie CIF (cost insurance freight) vereinbart. In beiden Fällen erfolgten Verzollung und Transport im Auftrag der Mitbeteiligten. Bei "CIF" erfolge die Zahlung der Frachtkosten von Ort4 bis zu den einzelnen Entladestellen der Kunden der Mitbeteiligten durch die Mitbeteiligte. Bei "DDP" erfolge die Frachtzahlung durch den Lieferer. Ungeachtet dessen könne die Mitbeteiligte den Container im Einfuhrort in Österreich stoppen. 5 Die hier zu beurteilenden Vorgänge seien nicht darauf gerichtet, der Mitbeteiligten die wirtschaftliche Substanz der Waren so endgültig zuzuwenden, dass gerade die Zuwendung des Gegenstandes den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges ausmache. Die Mitbeteiligte erwerbe nicht Waren, die sie anschließend weiterliefere und sei auch bei ihrer Einfuhr nicht umsatzsteuerrechtlich über sie verfügungsberechtigt, sodass ein Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden könne. 6 Mit Bescheiden vom 11. Dezember 2014 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 1/2014 und 4/2014 wieder auf. Weiters setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 sowie für die Zeiträume 1-9/2014 fest. Es verwies dazu - auch zur Begründung der Wiederaufnahme - auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung. 7 Die Mitbeteiligte erhob gegen diese Bescheide Beschwerde. 8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge. Es änderte den Umsatzsteuerbescheid 2013 ab, hob die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1 und 4/2014 ersatzlos auf und erklärte die Beschwerde betreffend die zugehörigen Sachbescheide (Umsatzsteuer 1 und 4/2014) als gegenstandslos; die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 2, 3 und 5-9/2014 hob das Bundesfinanzgericht ersatzlos auf. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. 9 Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, der Unternehmer könne nur jene Einfuhrumsatzsteuer (als Vorsteuer) abziehen, die für Gegenstände entrichtet worden sei bzw. geschuldet werde, die für sein Unternehmen eingeführt worden seien. Im vorliegenden Verfahren sei zu prüfen, ob die von der Mitbeteiligten und ihren Vertragspartnern gesetzten Vorgänge als Lieferung (mit Verschaffung der Verfügungsmacht über die gelieferten Gegenstände) oder als sonstige Leistung zu beurteilen sei. 10 Aus den zwischen den chinesischen Lieferanten und der Mitbeteiligten geschlossenen Rahmenverträgen gehe hervor, dass der Wille der Vertragsparteien primär darauf ausgerichtet gewesen sei, die im Seewege gelieferten Waren (Container) mit Ausfolgung derselben in Ort4 in das Eigentum der Mitbeteiligten (Käuferin) zu übertragen. Durch die erfolgte körperliche Übergabe der Waren an den jeweils von der Mitbeteiligten beauftragten Frachtführer (als ihren Vertreter) sei der Mitbeteiligten auch die Verfügungsmacht über die Container bzw. die sich in den Containern befindlichen Handelswaren eingeräumt worden. Die Lieferung der zum Verkauf an verschiedene Unternehmer in der EU bestimmten Waren habe aus Sicht der Vertragsparteien eine Grundvoraussetzung dafür dargestellt, dass die ab Übernahme der Container in Ort4 von der Mitbeteiligten erbrachten sonstigen Leistungen (Beförderung der Güter nach F, Anmeldung für die Verzollung sowie Weiterbeförderung der Waren an die Kunden in Italien und sonstigen Staaten der EU) hätten zustande kommen können. 11 Es sei zutreffend, dass die in den Rahmenverträgen der Mitbeteiligten und ihrer europäischen Kunden enthaltenen Vertragsbedingungen, wonach etwa die Endkunden den Kaufpreis nicht an ihre Vertragspartnerin (die Mitbeteiligte), sondern direkt an die chinesischen Lieferanten zu zahlen hätten, etwaige Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber den jeweiligen chinesischen Erzeugern geltend zu machen hätten sowie sich ergebende Zahlungsschwierigkeiten oder -ausfälle von Endkunden zu Lasten der chinesischen Lieferanten gingen, Vertragskautelen seien, die wohl kaum in Handelsgeschäften dieser Art zu finden seien. Die Abwälzung von Preis- und Gewährleistungsrisiko auf den jeweiligen Erzeuger schränke zweifellos das Unternehmerrisiko der Mitbeteiligten beträchtlich ein. Diese Bestimmungen vermöchten aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Hauptinhalt der mit den chinesischen Lieferanten abgeschlossenen Rahmenverträge die Lieferung von Containerware darstelle. Im Falle von Leistungsstörungen in der Abwicklung der Kaufgeschäfte zwischen den chinesischen Lieferanten und der Mitbeteiligten wäre es an der Mitbeteiligen gelegen, tätig zu werden und entsprechende Schritte zu setzen. 12 Auch wenn die Vereinbarungen jeweils auch Elemente aus Verträgen zu Gunsten bzw. zu Lasten Dritter enthielten, so ergebe sich eine unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung ex contractu nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Die Mitbeteiligte habe sich aufgrund der vorliegenden Vertragslage in einer Position befunden, die es ihr nach körperlicher Übernahme der Waren in Ort4 erlaubt habe, den weiteren Beförderungsvorgang nach Verzollung nicht nur zu stoppen, sondern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit den übernommenen Handelsgütern zu schalten und walten wie eine Eigentümerin. Zwischen den chinesischen Lieferanten und den Kunden der Mitbeteiligten in Europa seien keinerlei Vereinbarungen abgeschlossen worden. 13 Der Umstand, dass die Warenbestellungen der europäischen Endkunden großteils über den Agenten der Mitbeteiligten (L GmbH) abgewickelt worden seien - zum Teil seien die Warenbestellungen auch direkt von den europäischen Endkunden bei den chinesischen Lieferanten erfolgt - stehe der rechtlich und faktisch vorhandenen Dispositionsmöglichkeit der Mitbeteiligten in Bezug auf die gelieferten Gegenstände nicht entgegen. Selbst wenn die Mitbeteiligte nur mittelbar in den Bestellvorgang eingebunden gewesen sei, so würden sämtliche Bestellungen als Bestellungen der Mitbeteiligten gelten. 14 Dass die vorliegende Vertragskonstruktion in Verbindung mit den tatsächlichen Abläufen darauf ausgerichtet gewesen sei, der Mitbeteiligten die Verfügungsmacht über das Frachtgut zu verschaffen, manifestiere sich auch in der Verwendung von handelsrechtlichen Traditionspapieren (Konnossement in Form von Bill of Lading bzw. Seawaybill). Dieses Traditionspapier verkörpere derart das verbriefte Gut, dass die Übereignung des Papiers die Übereignung des Gutes bewirke. 15 Im Hafen Ort4 sei durch die nach Ausfolgung der Bill of Lading durch Vertreter der Mitbeteiligten an die jeweilige Reederei erfolgte körperliche Übergabe der Containerware der Mitbeteiligten die Verfügungsmacht an den Waren verschafft worden. Der Mitbeteiligten sei nicht bloß faktisch Verfügungsmacht eingeräumt worden, sie sei auch in rechtlicher Hinsicht in die Position versetzt worden, mit den übernommenen Gegenständen wie eine Eigentümerin zu verfügen und diese entsprechend für ihr Handelsgeschäft zu verwenden. 16 Dass ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vorliegen würde, habe das Finanzamt nicht einmal behauptet; derartiges sei auch nicht erkennbar. 17 Die chinesischen Lieferanten hätten ihre an die Mitbeteiligte erbrachten Leistungen (Containerlieferungen) an die Mitbeteiligte fakturiert. Die Mitbeteiligte selbst habe wiederum den Verkauf der Container an ihre jeweiligen Kunden in Europa fakturiert. Sowohl die Kauf- wie auch die Verkaufsvorgänge hätten Eingang in das Rechenwerk der Mitbeteiligten gefunden. Die erworbenen Waren würden daher als für das Unternehmen der Mitbeteiligten bzw. für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze eingeführt gelten. 18 Dass die Eingangs- und Ausgangsfakturen in Bezug auf den darin ausgewiesenen Rechnungsbetrag identisch gewesen seien, ergebe sich aus der vorliegenden Geschäftskonstruktion, wonach der Gewinn der Mitbeteiligten pauschal je Container bemessen worden sei und damit bereits in dem von den chinesischen Lieferanten festgelegten Verkaufspreis enthalten (eingepreist) gewesen sei. 19 Die Festlegung einer Gewinnmarge in der vorliegenden Art möge für Geschäfte dieser Art untypisch sein. Der Umstand, dass der Verkaufspreis von den chinesischen Lieferanten vorgegeben sei und das Geschäftsmodell als solches für alle Beteiligten transparent gewesen sei, erweise sich für die Beurteilung betreffend die Verfügungsmacht als unschädlich. 20 Die Tätigkeit der Mitbeteiligten habe insgesamt betrachtet aus Elementen einer Lieferung und solchen einer sonstigen Leistung (Vorbereitung und Begleitung im Zollverfahren, Transport der Waren) bestanden. Die von der Mitbeteiligten ausbedungenen (unüblichen bzw. untypischen) Vertragskautelen stellten keine so schwerwiegende Einschränkung dar, dass die zwischen den chinesischen Lieferanten und der Mitbeteiligten abgeschlossenen Kaufgeschäfte als solche in Frage stünden. Nach der gegebenen Vertragslage sei die Intention der Vertragsparteien (chinesische Lieferanten und Mitbeteiligte) auf die Lieferung bzw. den Import von Containerware ausgerichtet gewesen. Dieselbe Absicht, nämlich die Lieferung von Handelsware, sei dem Vertragsverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und ihren europäischen Kunden zugrunde gelegen. 21 Durch die vertraglich vereinbarten Vorbehalte sei zwar das unternehmerische Risiko der Mitbeteiligten minimiert worden, da sie weder "Preisgefahr" noch Gefahr einer Haftungsinanspruchnahme im Gewährleistungsfall zu tragen gehabt habe. Allerdings habe ein Unternehmerrisiko durch die Tragung der Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren ab Übernahme bis zur Lieferung an den Endkunden bestanden. Der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs habe in Bezug auf die Verfügungsmacht zumindest indiziellen Charakter. Die Mitbeteiligte habe sich durch den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung gegen Unwägbarkeiten dieser Art abgesichert. 22 Das Finanzamt habe die durch die Mitbeteiligte erbrachten Warenlieferungen an ihre Kunden in Europa als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Eine derartige Behandlung hätte bei Verneinung der Verfügungsmacht über die importierten Waren nicht erfolgen dürfen. 23 Zu vom Zollamt übermittelten Unterlagen, wonach einige italienische und spanische Unternehmen mit der Mitbeteiligten keine Geschäftsbeziehungen unterhalten hätten, obgleich diese als Kunden der Mitbeteiligten geführt worden seien, sei zu bemerken, dass ein Nachweis darüber, dass die Mitbeteiligte in Umsatzsteuermalversationen verwickelt gewesen wäre, nicht erbracht worden sei. Da keinerlei substanzielle Beweise im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung vorlägen, blieben diese Ergebnisse im Rahmen der rechtlichen Beurteilung außer Ansatz. 24 Die zu beurteilende Rechtsfrage, ob bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation der Mitbeteiligten Verfügungsmacht über die importierten Handelswaren zugekommen sei, erfülle die Zulassungsvoraussetzungen für eine ordentliche Revision. 25 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts. 26 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung und einen weiteren Schriftsatz eingebracht. Aufwandersatz wurde darin nicht angesprochen. 27 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: 28 Das Finanzamt macht zunächst geltend, das Bundesfinanzgericht sei zu Unrecht zur Auffassung gelangt, die Mitbeteiligte habe die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über die von ihr importierten Waren gehabt. Bei den zu beurteilenden Vorgängen handle es sich nicht um Lieferungen, sondern um sonstige Leistungen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt sei nicht darauf gerichtet gewesen, der Mitbeteiligten die wirtschaftliche Substanz der Gegenstände endgültig zuzuwenden, und zwar so, dass gerade die Zuwendung der Gegenstände den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges ausmache. 29 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). 30 Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 kann der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Weiters kann der Unternehmer in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 abziehen. 31 Entscheidend für den strittigen Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist somit, ob Gegenstände für das Unternehmen des Abgabepflichtigen eingeführt wurden. Der eingeführte Gegenstand muss dabei entweder zum Gebrauch, zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sein (vgl. VwGH 24.3.2015, 2013/15/0238, mwN). Artikel 168 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Abzug der vom Beförderer der betreffenden Waren, der nicht deren Einführer oder Eigentümer ist, sondern sie lediglich befördert und die Zollabfertigung ihres Versands im Rahmen seiner mehrwertsteuerpflichtigen Beförderungstätigkeit vorgenommen hat, geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer ausschließt (EuGH 25.6.2015, DSV Road, C-187/14). 32 Entscheidend ist demnach, ob die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet wurden. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw. erbringt (vgl. neuerlich EuGH 25.6.2015, C-187/14, Rn. 49, DSV Road). 33 Hiefür ist wiederum maßgeblich, wie die von der Mitbeteiligten erbrachten Leistungen umsatzsteuerlich zu beurteilen sind. 34 Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine (einzige) Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen richten sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung bzw. der Hauptleistung (vgl. VwGH 27.6.2018, Ra 2016/15/0075). 35 Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 13.9.2018, Ra 2017/15/0050, mwN). 36 Im vorliegenden Fall hatte die Mitbeteiligte Vereinbarungen sowohl mit (chinesischen) Lieferanten als auch mit (italienischen) Abnehmern geschlossen, wobei in den Vereinbarungen mit den Lieferanten auf jene mit den Endabnehmern verwiesen wurde und umgekehrt. 37 Nach den Vereinbarungen mit den Lieferanten sollte die Zahlung des Rechnungsbetrags (für die Waren) unmittelbar vom Endabnehmer erfolgen; die Mitbeteiligte übernahm hiefür keine Haftung. Die Mitbeteiligte würde hingegen nur für ihren Aufwand ein Entgelt an den Lieferanten verrechnen (bei Lieferkondition "CIF": Verrechnung an den Empfänger). Als Leistungen, zu denen die Mitbeteiligte verpflichtet sei, wurden dazu ausschließlich Leistungen zur Abwicklung des grenzüberschreitenden Transports genannt. Schließlich wurde in der Vereinbarung mit den Lieferanten auch festgehalten, dass Mängelbeschwerden von den Endabnehmern direkt an die Lieferanten gerichtet würden. In den Vereinbarungen mit den Kunden wurde hiezu angeführt, die Qualitätskontrolle der Waren werde zum Teil direkt vom Endabnehmer in China organisiert werden; das Bundesfinanzgericht geht - im Revisionsverfahren unbestritten - weiters davon aus, dass etwaige Gewährleistungsansprüche von den Kunden direkt gegenüber den jeweiligen chinesischen Erzeugern geltend zu machen waren. Die Eingangsfakturen der Mitbeteiligten waren mit den Ausgangsfakturen in Bezug auf den darin ausgewiesenen Rechnungsbetrag identisch; der Gewinn der Mitbeteiligten ergab sich aus einem Pauschalbetrag pro Container. 38 Damit standen in den Vereinbarungen die Leistungen der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit der Abwicklung des grenzüberschreitenden Transports im Mittelpunkt. 39 Vor diesem Hintergrund bestand der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darin, dass die Mitbeteiligte Leistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des grenzüberschreitenden Transports erbringt (zum Teil an die chinesischen Lieferanten, zum Teil an die italienischen Abnehmer), während die Lieferung der Ware als unmittelbar vom chinesischen Lieferanten an den jeweiligen Kunden erfolgt zu werten ist. Soweit in diesem Zusammenhang der Mitbeteiligten auch die Verfügungsbefugnis an Gegenständen - etwa durch Übergabe von Traditionspapieren - eingeräumt wurde, so diente dies lediglich dazu, diese Abwicklung durch die Mitbeteiligte zu ermöglichen. Es liegt somit eine sonstige Leistung der Mitbeteiligten vor. 40 Der Wert der beförderten Waren gehört nicht zu den Kosten, die in diese von der Mitbeteiligten erbrachte Leistung einfließen, sodass die darauf entfallende Vorsteuer nicht abgezogen werden kann. 41 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig. 42 Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass das angefochtene Erkenntnis - soweit es Umsatzsteuer 2013 sowie Umsatzsteuer 2- 3/2014 und 5-9/2014 betrifft (die Wiederaufnahme samt Neufestsetzung für 1 und 4/2014 könnte gestützt auf diesen Verfahrensmangel nicht erfolgreich bekämpft werden, da das Finanzamt die Wiederaufnahme nicht auf einen davon betroffenen Tatsachenkomplex gestützt hat) - auch mit dem in der Revision aufgezeigten Verfahrensmangel belastet ist. 43 Einem Unternehmer steht kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin, 6.9.2018, Vetsch Int. Transporte GmbH, C-531/17). 44 Gemäß § 115 iVm § 269 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Finanzgerichts, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (vgl. VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0064; 31.1.2018, Ro 2016/15/0020, je mwN). 45 Das Finanzamt hatte im Verfahren umfangreiche Ermittlungsergebnisse zu den Lieferanten und Abnehmern der Mitbeteiligten vorgelegt, woraus sich insbesondere Zweifel an der Einhaltung der sich aus dem Mehrwertsteuerrecht ergebenden Pflichten durch die Abnehmer der Mitbeteiligten ergaben. Es war Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, diese Erhebungen allenfalls zu ergänzen (oder nach § 269 Abs. 2 BAO ergänzen zu lassen) und sodann insbesondere Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen (Umsatzsteuermalversationen, die der Mitbeteiligten bekannt waren?) bzw. in rechtlicher Beurteilung zu prüfen, ob aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die Mitbeteiligte derartige Malversationen hätte kennen müssen. Das Bundesfinanzgericht konnte sich nicht darauf zurückziehen, dass das Finanzamt und die Zollbehörde dazu keine Nachweise erbracht hätten. 46 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."   Im fortgesetzten Verfahren brachte die Bf vor, dass die im Erkenntnis des VwGH zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. Der VwGH habe im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Kaufvertrag zwischen der Bf und den Chinesen "ausradiert" und einen Kaufvertrag zwischen den Chinesen und den jeweiligen Kunden der Bf fingiert. Der VwGH habe weiters die Tätigkeit der Bf als Transportleistung qualifiziert, wiewohl diese aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften gar nicht befugt sei, derartige Leistungen zu erbringen. Ein derart massiver Eingriff in die Gestaltungsfreiheit sei nach bisheriger Rechtsprechung des EuGH lediglich bei Vorliegen eines Rechts- bzw. Gestaltungsmissbrauches zulässig; ein derartiger Missbrauch liege gegenständlich allerdings offenkundig nicht vor. Im Blickwinkel gemeinschaftsrechtlicher Betrachtungen bleibe ua. die Frage offen, ob ein Vorsteuerabzug überhaupt eine Verfügungsmacht voraussetze. Die nach bisheriger Praxis geltende Abzugsformel stelle auf Leistungsbeziehungen ab, die es bei der EUSt gar nicht gebe. Aus diesem Grund verunmögliche die herkömmliche Abzugsformel der Logistikbranche den Abzug, was nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls unzulässig sei. Die Bf begehrte folgende Fragen dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung vorzulegen: "1. Sind die Art. 167, 168 lit e, 178 lit. c MwStSystRL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass das Recht auf Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer derjenige Steuerpflichtige iSd Art 9 Abs. 1 MwStSystRL 2006/112/EG hat, der die Einfuhrumsatzsteuer als Folge seiner besteuerten Umsätze schuldet, unabhängig davon, ob er bei der Einfuhr Verfügungsmacht über den Gegenstand iSd Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL 2006/112/EG hat? 2. Falls die erste Frage verneint wird, dürfen die Art. 167, 168 lit. e, 178 lit c MwStSystRL außerhalb des Verbots missbräuchliche Praktiken auf dem Gebiet der MwStSystRL aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dahingehend ausgelegt werden, dass ein Lieferumsatz als Dienstleistungsumsatz zu werten ist?"   Zur Vorlagefrage 1 führte die Bf erläuternd aus, weder der EuGH in seinem "DSV-Road Urteil" vom 25.6.2015, C-187/14, noch der BFH in seinem Urteil vom 11.11.2015, V R 68/14, habe auch nur ansatzweise die Frage erörtert, ob die auf Leistungsumsatzsteuer bezogene Abzugsformel für den Vorsteuerabzug überhaupt auf die EUSt als Vorsteuer anwendbar sei, zumal letztere unabhängig von jeglichen Leistungsbeziehungen sei. Lediglich das Finanzgericht Hamburg habe diese Frage klar und eindeutig in seinem Urteil vom 19.12.2012, 5 K 302/09, releviert und in der Folge verneint. Die Anwendung der herkömmlichen Abzugsformeln auf die EUSt sei schon auf Anhieb fraglich. In seinem Urteil vom 25.6.2015, C-187/14, Rn 49, habe der EuGH ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des Art. 168 lit. e der MwStSystRL ein Recht auf Vorsteuerabzug nur bestehe, soweit die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet würden. Nach der Judikatur des Gerichtshofes sei diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden würden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefere bzw. erbringe. Diese Formel würde nicht zur EUSt passen, weil sich die EUSt in keiner Weise auf den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen beziehe. Diese erfasse vielmehr ausschließlich den Realakt des warenbezogenen Grenzübertritts und des nachfolgenden Eingangs der Ware in den Wirtschaftskreislauf. Der EuGH habe in Wahrheit die Fragestellung nicht erörtert, ob und gegebenenfalls wie die für die Leistungsumsatzsteuer entwickelten Grundsätze des Vorsteuerabzugsrechts auch auf die EUSt übertragen werden könnten. Die Unterschiede zwischen diesen beiden Arten der Umsatzsteuer (Leistungsbeziehungen einerseits, davon unabhängig die Einbringung der Ware als Realakt andererseits) seien indes derart erheblich, dass die Frage zwingend im Raum stehe, ob das auf die EUSt bezogene Vorsteuerabzugsrecht des Art. 168 lit. e MwStSystRL unabhängig davon (Art. 168 lit. a MwStSystRL) zu interpretieren sei. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH sei bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs gegebenenfalls auch der Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes zu berücksichtigen (EuGH vom 21.2.2013, C-104/14). Auch mit dieser Thematik habe sich der EuGH in seinem DSV-Road-Urteil nicht auseinandergesetzt. Eine angemessene Erörterung des Vorsteuerabzugsrechts der EUSt bedinge sich mit den Entstehungsvoraussetzungen der EUSt auseinanderzusetzen. Weiters habe der EuGH trotz seines "DSV-Road-Urteils" vom 25.6.2015 (C-187/14) in den beiden verbundenen Rechtssachen C-226/14 (Eurogate) und C-228/14 (DHL) die Parteien aufgefordert zur Frage Stellung zu beziehen, ob die EUSt als Vorsteuer betrachtet werden könne, wenn die betreffende Ware in weiterer Folge wieder ausgeführt werde. Diese Frage hätte sich nicht gestellt, wenn die Verfügungsbefugnis der Logistikunternehmen "Eurogate" und "DHL" konstitutives Element des Vorsteuerabzugs bei der EUSt wäre; eine derartige umsatzsteuerliche Verfügungsmacht hätten weder "Eurogate" noch "DHL" gehabt. Daraus sei zu ersehen, dass es auch für den EuGH trotz seines "DSV-Road-Urteils" zweifelhaft geworden sei, ob die Verfügungsbefugnis über den Gegenstand Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzugsrecht nach Art. 168 lit e, 178 lit e MwStSystRL sei. Der EuGH habe sich somit selbst von seinem "DSV-Road-Urteil" distanziert. Gemäß der Europäischen Kommission könne eine EUSt nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK nicht entstehen. Sollte eine EUSt dennoch entstehen, müsste in Wiederausfuhrfällen die EUSt als Vorsteuer betrachtet werden, weil eine EUSt ohne Einfuhr neutralisiert werden müsse. Weder der EuGH noch der BFH und VwGH hätten sich mit der Argumentation des Finanzgerichtes Hamburg (Urteil vom 19.12.2012, 5K302/09) auseinandergesetzt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der EuGH die Frage nach dem Vorsteuerabzugsrecht in seinem "DSV-Road-Urteil" - entgegen der Annahme des BFH - bislang noch nicht abschließend geklärt habe. Nach der in Österreich geltenden Steuerrechtslage könne gem. § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden seien, als Vorsteuer abziehen. Entscheidend sei, dass der Unternehmer die Verfügungsmacht iSd § 3 Abs. 1 UStG bei der Einfuhr innehabe; ob er auch die EUSt schulde, die er abziehen wolle, sei irrelevant. In Österreich herrsche folgende Praxis: Der Schuldner der EUSt, der diese entrichtet habe, stelle dem umsatzsteuerlich Verfügungsberechtigten die Einfuhrumsatzsteuer in Rechnung und übergebe diesem seinen Steuerbescheid; der Verfügungsberechtigte könne sodann die Vorsteuer geltend machen. Von dieser Regelung würden insbesondere Spediteure Gebrauch machen, die als indirekter Vertreter (Schuldner der EUSt) handeln und die EUSt über ihr Aufschubkonto dem Vertretenen (=Gesamtschuldner) vorstrecken würden. Im Blickwinkel der MwStSystRL sei dazu nachstehendes festzuhalten: Das Recht die EUSt als Vorsteuer geltend zu machen, stehe nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Art. 167 und 168 lit e MwStSystRL und der Judikatur des EuGH vom 29.3.2012, C-414/10, Veleclair, Rn 21, 34, ausschließlich dem Schuldner der EUSt zu. Der EuGH habe in seinem zitierten Urteil festgestellt, dass der Schuldner der EUSt und der zum Abzug Berechtigte ein und dieselbe Person sei. Bei der EUSt - und dies sei ein wesentlicher Unterschied zur inneren Umsatzsteuer - sei der Abzugsberechtigte mit dem Steuerschuldner identisch, währenddessen Steuerschuldnerschaft und Abzugsberechtigung bei der Leistungsumsatzsteuer auseinanderfallen würden. Bei der Leistungsumsatzsteuer sei der Rechnungsaussteller Schuldner der USt, der Rechnungsempfänger indessen abzugsberechtigt; eine derartige Konstellation gäbe es bei der EUSt nicht. Diese Schuldnerstellung könne auch nicht privatrechtlich, etwa durch die Rechnungsstellung auf den Verfügungsberechtigten übertragen werden. Österreich habe bestimmt, dass EUSt-Schuldner der Zollschuldner sei (§ 26 Abs. 1 UStG iVm § 2 Abs. 1 ZR-DG iVm Art. 201 Abs. 3 ff ZK). Sodann sei nach dem Urteil in der Rs "Becker" vom 23.2.2013, C-104/12, allein das objektive Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und der der Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgeblich. Demnach gelte, dass das Abzugsrecht ausschließlich der Steuerschuldner habe. Die Einschränkung wonach dem Steuerschuldner das Vorsteuerabzugsrecht nur dann zustehe, wenn er auch verfügungsberechtigt sei, lasse sich aus Art. 168 MwStSystRL in keiner Weise entnehmen. Dies ließe sich allenfalls in den Begriff "verwendet" im Einleitungssatz des Art. 168 der Richtlinie hineininterpretieren, was aber unzulässig sei. Das Kriterium der Verfügungsmacht mache den Vorsteuerabzug für den Spediteur, der typischerweise keine Verfügungsmacht habe, unmöglich. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechtes durch eine nationale Regelung sei allerdings gemeinschaftswidrig (EuGH 19.10.2017, C-101/16, SC Paper Consult). Wenn die EUSt ohne Verfügungsmacht entstehe, so entstehe auch das Recht auf Vorsteuerabzug ohne Verfügungsmacht; die in Österreich geübte Praxis verstoße somit auch gegen Art. 167 MwStSystRL, zumal auch diese Bestimmung das Kriterium der Verfügungsmacht nicht vorsehe. Gemäß der besagten Norm entstehe das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entstehe. Schlussendlich stehe der Grundsatz der Steuerneutralität in Frage, der unmöglich der Gestaltungsfreiheit der Mitgliedsstaaten zugänglich sein könne. Der BFH habe das wesensfremde Kriterium der Verfügungsmacht "generiert", um das Problem der Mehrheit der EUSt-Schuldnern zu lösen (vgl. FG Hamburg vom 19.12.2012, 5 K 302/09). Das Kriterium der Verfügungsmacht ließe sich also nur dann in das Abzugsrecht inkorporieren, wenn sich dies einer Auslegung des Begriffs "verwendet" iSd Art. 168 MwStSystRl ergeben würde. Für eine derartige Auslegung würde dieser verbrauchssteuerrechtliche Begriff allerdings nichts hergeben. Der Verwendungsbegriff erfasse jeden Umgang mit der Ware, also jeden steuerbegünstigten Ge- oder Verbrauch, ohne dass es dabei irgendwie auf Verfügungsmacht ankommen würde. Entscheidend sei indes folgender Aspekt: Würde das Tatbestandsmerkmal "verwendet" Verfügungsmacht voraussetzen, würde aus der Verwendung eine Lieferung iSd. Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL. Eine derartige Auslegung stünde nicht nur der Wortsinn als unüberschreitbare Grenze der Auslegung entgegen, eine solche Auslegung würde auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach Art. 167 ff UZK den Unterschied zwischen EUSt und innerer Umsatzsteuer aufheben. Die Art. 168 lit e und 178 lit e MwStSystRL würden sonach ihre praktische Wirksamkeit und ihren Sinn verlieren. Im Gesichtswinkel unionsrechtlicher Überlegungen wäre das Vorsteuerabzugsrecht im Hinblick auf die EUSt ausschließlich an die Steuerschuldnerschaft zu koppeln. Die Bestimmung des Art. 201 MwStSystRL ("bei der Einfuhr wird die MwSt von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedsstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt") indiziere, dass Einführer diejenige Person sei, die die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr schulde. Diese Beurteilung sei in Österreich nach zollrechtlichen Kriterien vorzunehmen; der Zollschuldner sei Steuerschuldner und damit auch Einführer. Diese Interpretation decke sich auch mit Art. 168 lit. a MwStSystRL ("soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: … die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist") sowie auch mit der Norm des Art. 178 lit. e MwStSystRL. Die letztgenannte Bestimmung ordnet an, dass der Steuerpflichtige für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 lit. e in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen ein die Ausfuhr bescheinigendes Dokument besitzen müsse, welches ihn als Empfänger der Lieferung oder Importeuer ausweise und den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer darstelle bzw. deren Berechnung ermögliche. Im Lichte der unionsrechtlichen Rechtsprechung würde sich sonach nachstehendes in sich schlüssiges Konzept ergeben: Einführer sei diejenige Person, der gegenüber die EUSt festgesetzt werde. Dieser Einführer sei vorsteuerabzugsberechtigt, wenn er ein Steuerpflichtiger iSd. Art. 9 MwStRL sei (und das durch den Steuerbescheid nachweisen könne) und den Gegenstand (siehe Einleitungssatz des Art. 168 MwStRL) im Rahmen seiner steuerpflichtigen Tätigkeit "verwende". Leistungsbeziehungen iSd. Art. 14 MwStSystRL seien der EUSt völlig fremd. Demnach dürften Leistungsbeziehungen auch für das Recht auf Abzug der EUSt als Vorsteuer nicht maßgeblich sein. In Bezug auf die in Österreich geübte Rechtspraxis würden erhebliche Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der MwStSystRL bestehen. Zur aufgeworfenen Vorlagefrage 2 führte die Bf nachstehendes ins Treffen: Der VwGH habe in seinem Erkenntnis Zl. Ro 2017/15/0022-6, mit welchem das Erkenntnis des BFG vom 06.03.2017, RV/4100072/2015, aus dem Rechtsbestand gehoben worden sei, wertungsmäßig aufgrund der angestellten wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht einmal einen Liefervertrag zwischen den chinesischen Lieferanten und der Bf als gegeben angesehen. Damit habe er die "business contracts" vollständig umgestaltet und aus einer Nebenabrede zum Kaufvertrag eine einzige Transportdienstleistung fingiert; eine derartige habe die Bf allerdings nicht ausgeführt, sondern lediglich in Auftrag gegeben. Darüber hinaus sei die Bf nicht einmal im Besitz der Gewerbebefugnis eines Spediteurs (Transport-Organisator), was der VwGH offenbar ebenso übersehen habe. Mit dieser Umqualifizierung der "business contracts" habe der VwGH - dies sei wohl das angestrebte Ziel gewesen - die ansonsten gegebene Verfügungsmacht der Bf verneint. Die Bf vertrete indessen folgenden Standpunkt: Wenn der Steuerpflichtige - wie vorliegendenfalls - Verfügungsmacht iSd. Art. 14 MwStSystRL über die Gegenstände erlange, dann könne ein Lieferumsatz nur unter den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs iSd Urteils des EuGH vom 21.2.2006, C-255/02 (Rs Halifax), aufgrund rechtsmissbräuchlicher "Künstlichkeit" in einen Dienstleistungsumsatz umgedeutet werden. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dürfe im Mehrwertsteuerrecht nur ganz ausnahmsweise das von den Beteiligten wirtschaftlich und steuerlich gewollte missachten. Der EuGH habe in seinem besagten Urteil C-255/02 ausdrücklich festgehalten, dass Rechtsakte bestimmt zu sein hätten und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sein müsse. Dieses Gebot der Rechtssicherheit gelte in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handle, die sich finanziell belastend auswirken könnte, denn die Betroffenen müssten in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen. Die Vorgehensweise des VwGH öffne hingegen subjektiven Wertungen Tür und Tor und verstoße somit gegen das Gebot der Rechtssicherheit. Art. 167 ff MwStSystRL lasse keine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu. Das BFG habe in seinem Ersterkenntnis ausführlich begründet, warum die Geschäfte der Bf als Liefergeschäfte zu qualifizieren seien und dass die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze gefunden hätten. Der Businessplan sei vor Aufnahme der Tätigkeit sogar vorher dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden. Die so genannten "business contracts" seien reine Lieferverträge und würden gerade nicht ein Bündel von unterschiedlichen Leistungen darstellen, deren Hauptzweck aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ermitteln sei, wie dies etwa im Urteil des EuGH betreffend "Part Service Srl" vom 21.2.2008, C-425/08, der Fall sei. Die Rechtsgrundsätze dieses Urteils seien demnach hier gar nicht anwendbar; die vom VwGH hier angelegte wirtschaftliche Betrachtungsweise sei unzulässig und unionswidrig. Die Bf verwies weiters auf das Urteil des EuGH vom 22.11.2017, C-251/16 (Rs Cussens), welches eine Weiterentwicklung des Halifax Urteils darstellen sollte. Die Bf ergänzte, dass die Umsätze, welche gegenständlich erbracht worden seien, wirtschaftlich sinnvoll seien; an ihnen sei nichts "Künstliches". Die Bf habe nicht gegen eine einzige Vorschrift der MwStSystRL verstoßen, sondern mit Unterstützung des Steuerberaters Dr. StB. sich vielmehr darum bemüht ihr Handeln an den Vorgaben der MwStSystRL auszurichten. Der Hinweis des VwGH unter Rn 45, wonach möglicherweise die so genannte "Betrugsbekämpfungsklausel" des EuGH zu Lasten der Bf anzuwenden sei, sei gänzlich verfehlt. Der Einfuhrumsatz, um den es hier allein gehe, sei unstrittig in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgewickelt worden. Der Hinweis des VwGH betreffe ausschließlich die Steuerbefreiung der danach getätigten innergemeinschaftlichen Lieferung von Österreich nach Italien. Diese sei auch nicht streitgegenständlich. Allerdings folge aus dieser innergemeinschaftlichen Lieferung, dass die Bf auch bei der Einfuhr in die EU Verfügungsmacht gehabt habe, und zwar nicht nur vordergründig oder zum Schein, denn diese Verfügungsmacht bei der Einfuhr sei eine "echte" oder "materielle" Voraussetzung für ihre innergemeinschaftliche Lieferung nach Italien gewesen. Zum anderen sei es Aufgabe des Finanzamtes, eine Beteiligung der Bf an einer vorsätzlich begangenen Umsatzsteuerhinterziehung der italienischen Abnehmer nachzuweisen (vgl EuGH vom 20.6.2018, C-108/17). Mit Ergänzungseingabe vom 13.12.2018 führte die Bf aus, dass die Aussagen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.10.2018, Ro 2017/15/0022-6, wonach die Lieferung der Ware von den chinesischen Lieferanten an den jeweiligen Endkunden als unmittelbar zu qualifizieren sei, unvertretbar und widersprüchlich sei. Fakt sei, dass es keine Kaufverträge zwischen den Chinesen und den Endkunden gebe; derartige Kontrakte würden sich auch wertungsmäßig nicht herstellen lassen. Im übrigen sei die Verfügungsbefugnis auf rechtlicher Ebene angesiedelt und zwar unabhängig vom zugrundeliegenden kausalen Verpflichtungsgeschäft. Wenn der VwGH meine, dem Beförderer (auch wenn dieser Eigentümer oder Einführer sei) würde nach dem Urteil "DSV-Road" niemals das Vorsteuerabzugsrecht zustehen, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht hauptsächlich der Abwicklung von Transportleistungen diene, dann wäre diese Ansicht eine völlige Neuinterpretation des Art 14 MwStSystRL. In Ansehung der im "DSV-Road-Urteil" unter Rz 51 getroffenen Aussage, wonach Art 168 lit e MwStSystRL dahingehend auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die den Abzug der vom Beförderer der betreffenden Waren, der nicht deren Einführer oder Eigentümer sei, sondern sie lediglich befördere, und die Zollabfertigung ihres Versandes im Rahmen einer mwstpfl. Beförderungstätigkeit vorgenommen habe, geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer ausschließe, sei folglich noch folgende Frage an den EuGH heranzutragen: "Gilt diese in Rz 51 getroffene Feststellung auch für einen Beförderer, der Verfügungsmacht iSd Art 14 Abs. 1 MwStRL bei der Einfuhr hat?" Sollte der EuGH diese Frage wider Erwarten beantworten, so stelle sich die Frage, ob die Verfügungsmacht über die Gegenstände bei der Einfuhr nicht doch Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft nach Art 201 MwStSystRL sei. Auch sei die Frage, ob die Bf in ihrer Funktion als Transportdienstleistende überhaupt EUSt Schuldnerin werden könne, vom EuGH nicht hinlänglich geklärt worden. Die Bf regte an, folgende Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zur Abklärung heranzutragen: Setzt die Bestimmung des Art 201 MwStSyStRL voraus, dass diejenige Person, die der Mitgliedstaat als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt, Verfügungsmacht iSd Art 14 MwStSystRL bei der Einfuhr hat? Wird diese Frage bejaht, berechtigt diese Verfügungsmacht zum Abzug der EUSt als Vorsteuer auch dann, wenn sie zur Abwicklung des grenzüberschreitenden Transports verschafft wird? Unterliegen die Tätigkeiten eines Beförderers nach Art 2 Abs. 1 lit c MwStSystRL der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr gemäß Art 2 Abs. 1 lit d i.V.m. Art. 30 und 70 MwStSystRL? Die Bf hielt abschließend fest , dass nur ein Einfuhrumsatz der EUSt unterliegen könne. Die Bf habe aber nach der Auffassung des VwGH die Waren aber gerade nicht eingeführt; das sollten die chinesischen Lieferanten gewesen sein. Infolge dessen dürften die Transportdienstleistungen der Bf, die keinem Zoll unterliegen, auch keiner EUSt unterliegen. Mit Replik vom 12.02.2019 hielt die Amtspartei dagegen, dass für die Bf ein Rechtsanspruch auf Vorlage der aufgeworfenen Fragen an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV nicht bestehe. Das BFG sei vielmehr im Rahmen der Bindungswirkung nach § 63 VwGG an die Rechtsansicht des VwGH, welche er in seinem Erkenntnis vom 18.10.2018 zum Ausdruck gebracht hatte, gebunden. Die Initiierung eines Vorabentscheidungsersuchen würde gegen die bestehende Bindungswirkung verstoßen. Der VwGH selbst habe in seinem Erkenntnis vom 18.10.2018 die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens für nicht erforderlich angesehen, wiewohl sich dieser mit der unionsrechtlichen Thematik ausführlich auseinandergesetzt habe.

Normen und Schlagworte

Abzugsfähigkeit der EUSt als Vorsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100657/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100657.2018
Stammnummer
123263
Gültig
28.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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