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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100657/2018

Vorsteuerabzug von EUSt im Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100657/2018vom 28.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zum inhaltlichen Aspekt hielt die Amtspartei fest, dass das von der Bf relevierte Urteil des Finanzgerichtes Hamburg durch den BFH, und zwar mit Urteil vom 13.02.2014, V R 8/13, aufgehoben worden sei. Damit gehöre die besagte erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der BFH habe in seinem Urteil vom 11.11.2015, V R 68/14, klar und um missverständlich festgehalten, dass gemäß den Aussagen des EuGH im "DSV-Road-Urteil" es keinen Anlass gäbe auf das Auslegungsmerkmal der Verfügungsmacht iZm der Gewährung des Vorsteuerabzuges betreffend EUSt zu verzichten. Der BFH habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Innehaben von Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei. Die Frage, ob die für Leistungssteuer entwickelten Grundsätze im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug auch auf die Einfuhrumsatzsteuer übertragen werden könne, sei bereits vom EuGH abschließend beantwortet worden. In seinem Urteil vom 16.02.2012, Eon Aset Menidjmunt OOD, Rs C- 118/11, habe der EuGH in Bezug auf das Vorsteuerabzugsrecht iZm der Leistungssteuer ausgeführt, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen müsse. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang liege weiters nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden würden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefere bzw. erbringe. In seiner Entscheidung vom 25.6.2015, C- 187/14 ("DSV-Road") habe der EuGH exakt die von ihm zur Leistungssteuer entwickelten Grundsätze herangezogen und diese dahingehend präzisiert, dass der Wert der beförderten Waren nicht zu den Kosten gehöre. Eine Zusammenschau dieser beiden Entscheidungen zeige somit, dass nach der Judikatur des EuGH die für die Leistungsumsatzsteuer entwickelten Kriterien auch auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden seien. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, 2013/15/0238, zu verweisen. Demnach ließen sich die Aussagen des EuGH zum in Art. 168 lit a MwStSystRL geregelten Tatbestand der Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen zweifellos auf den Fall der Umsatzsteuerentstehung durch Einfuhr nach Art. 168 lit e der RL, übertragen und zwar mit der Maßgabe, dass anstelle der steuerpflichtigen Lieferungen oder Dienstleistungen die Einfuhr als Steuerentstehungstatbestand trete. Der EuGH lege - so der VwGH - im wesentlichen den Begriff der "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" aus, welcher als Teil des Einleitungssatzes des Art. 168 MwStSysRL auch für den Fall der Einfuhr nach lit. e dieses Artikels maßgebend sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs "C.I.L.F.I.T." vom 6.10.1982, C-283/81, sei die Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof verworfen worden, und zwar mit der Begründung, dass bereits eine gesicherte Rechtsprechung vorliege, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst worden sei. Die Auslegung des Art. 168 MwStSystRL erscheine durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH ausreichend geklärt, wobei es nicht entscheidungswesentlich auf Unterschiede zwischen der lit a und der lit e des Art. 168 der Richtlinie ankomme. Maßgeblich sei die Auslegung des Einleitungssatzes des Art. 168, zu welcher bereits gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiere. Der VwGH verweise in Bezug auf die Frage der näheren Konkretisierung des erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhanges zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz (dh hier Einfuhr) und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen (dh hier den verrechneten und besteuerten Speditionsleistungen) auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 21.2.2013, Rs Becker, C -104/12. Aus diesem Urteil sei zu entnehmen, dass der Versuch den oben beschriebenen erforderlichen Zusammenhang noch präziser formulieren zu wollen, vergeblich wäre. Ein derartiger Zusammenhang müsse vielmehr von den nationalen Gerichten und Behörden fallbezogen beurteilt werden. Der VwGH habe in Einklang mit der Rspr des EuGH in seinem Erkenntnis vom 18.10.2018, Ro 2017/15/0022-6, völlig zurecht erkannt, dass es entscheidungswesentlich sei bzw. darauf ankomme, dass die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen fänden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefere bzw. erbringe. Der VwGH habe festgestellt, dass die Eingangsfakturen der Bf mit den Ausgangsfakturen identisch seien, sodass die Einfuhrumsatzsteuer bei der Bf gerade keinen Eingang in die Preisgestaltung gefunden habe. Was die vom VwGH angezogenen Möglichkeit der Verstrickung der Bf in Umsatzsteuermalversationen anlange, so sei diesbezüglich auf das EuGH-Urteil in der Rs Kittel, C-439/04, zu verweisen, wonach dann kein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, wenn der Abnehmer wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz bzw. der vor- oder nachgelagerte Umsatz in der Lieferkette mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sei; dabei erweise sich der Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit als ausreichend. In der im fortgesetzten Verfahren abgeführten Beschwerdeverhandlung führte die Amtsvertreterin aus, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.10.2018 nicht die Existenz von Kaufverträgen zwischen den Chinesen und den Endkunden in Italien unterstellt habe, sondern lediglich ausgesprochen habe, dass die Lieferung der Ware als unmittelbar vom chinesischen Lieferanten an den jeweiligen Endkunden erfolgt zu werten sei. Bei der Beurteilung der vorliegenden Thematik sei vornehmlich auf das Verpflichtungsgeschäft abzustellen, die sachenrechtliche Verfügungsmacht hänge kausal mit dem Verpflichtungsgeschäft zusammen. Die beschwerdeführende Partei habe keine Verfügungsmacht über die Gegenstände gehabt. Der VwGH habe zudem bereits in seinem Urteil vom 24.03.2015, 2013/15/283 - der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt weise deutliche Parallelen zum vorliegenden auf - die Vorlage der Rechtsfragen an den EUGH abgelehnt. Im Übrigen sei der dem Urteil des Finanzgerichtes Hamburg vom 18.02.2014 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar, zumal es darin um die Einfuhr von Waren aus einem Drittland gegangen sei, welche wiederum in ein weiteres Drittland verbracht worden seien. Der steuerliche Vertreter wandte ein, dass der VwGH in Rz 39 seines Erkenntnisses vom 18.10.2018 die Verfügungsmacht an sich bzw. die Einräumung derselben nicht in Abrede gestellt habe. Jedenfalls liege durch die Übergabe der Traditionspapiere zivilrechtliches Eigentum an den Waren vor. Dem zivilrechtlichen Eigentum sei in der Regel mehr an Gewicht beizulegen als der im Umsatzsteuerrecht geforderten Verfügungsmacht. Dass die Bf Eigentümerin der Waren geworden sei, ergäbe sich konsequenter Weise schon aus dem Umstand, dass diese (und nicht die Chinesen) die Containerwaren an die Kunden in der EU geliefert hätte; zudem hätte die Bf das Risiko des Unterganges der Waren zu tragen gehabt. Die Steuerbefreiung der ig Lieferung sei ausschließlich durch die Bf in Anspruch genommen worden. Wenn der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.10.2018 die Auffassung vertrete, es sei möglich die Verfügungsmacht im Rahmen von Transportdienstleistungen zu erwerben, so impliziere diese Auffassung die Existenz von zwei Arten von Verfügungsmacht. Ob derartiges zuträfe, sei allerdings höchst fraglich. Wenn der VwGH Verfügungsmacht annehme, andererseits aber ausspreche, dass diese zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nicht berechtigen würde, so dränge sich zwangsläufig die Frage auf, ob sich diese Rechtsansicht in irgendeiner Art und Weise in der Mehrwertsteuerrichtlinie verankern ließe. Diese Frage könne allerdings nur vom EuGH abschließend beurteilt werden. Die Ausführungen des VwGH implizieren, dass die Bf zu Unrecht die Einfuhrumsatzsteuer getragen habe, zumal Dienstleistungen nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig seien. Zudem werde die Bf durch die Entscheidung des VwGH mit einem Aufwand belastet; eine derartige Vorgangsweise verstoße gegen den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität und habe zudem Pönalcharakter. Es sei zutreffend, dass sich der EuGH in seinem "DSV-Road" Urteil mit der Vorsteuerabzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer bei einem Spediteur beschäftigt habe, allerdings sei die Frage in Bezug auf das Vorliegen der Verfügungsmacht bislang offen geblieben. Dies ergebe sich bereits aus der Fragestellung des EuGH in den beiden Rechtssachen "Eurogate" und "DHL". Unterstellte man, eine EUSt wäre nach Art. 204 entstanden, so dränge sich die Frage auf, ob diese EUSt dann als Vorsteuer abzugsfähig wäre. Die Europäische Kommission habe diese Frage bejaht. Die Amtsvertreterin verwies auf die finanzamtlichen Schriftsätze sowie auf die bezughabenden VwGH-Erkenntnisse. Weiters führte diese aus, dass der VwGH in Rz 39 seines Erkenntnisses vom 18.10.2018 nicht von Verfügungsmacht, sondern von Verfügungsbefugnis gesprochen habe. Zwischen den beiden Termini bestehe ein Unterschied, zumal Verfügungsmacht der weitere Begriff sei. Verfügungsbefugnis über die Waren benötige ein Spediteur, um überhaupt seine Tätigkeit ausüben zu können. Verfügungsmacht sei hingegen ein Begrifflichkeit des Vorsteuerrechtes. Der steuerliche Vertreter warf die Frage auf, ob es zulässig sei, den klaren Inhalt eines Traditionspapieres für Zwecke der Umsatzsteuer umzudeuten. Darüber hinaus legte dieser ein Schreiben der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 29.02.2016 vor, aus welchem hervorgeht, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte AB (Gf der Bf) wegen § 35 Abs. 2 FinStrG u.a. eingestellt wurde. Die Amtsvertreterin beantragte die Abweisung der Beschwerde.   Über diese Beschwerde hat das Gericht im fortgesetzten Verfahren erwogen: Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) gemäß § 42 Abs. 2 leg. cit. durch den VwGH die Rechtssache in die Verfahrenslage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) befunden hat. Die Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG ordnet an: "Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen." Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ordentliche Revision des Finanzamtes Spittal Villach gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 06.03.2017, Zl RV/4100072/2015, mit Erkenntnis vom 18.10.2018, Zl. Ro 2017/15/0022-6, entschieden und dabei ausgesprochen, dass die vom BFG vertretene Rechtsansicht, wonach die Tätigkeit der Bf aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse, insbesondere der vorliegenden Vertragslage, als Lieferung zu qualifizieren sei, mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Der Gerichtshof wertete unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung die ausgeübte Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistung; damit blieb ein Abzug der EUSt als Vorsteuer versagt. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung ua. mit der Argumentation, für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer sei entscheidungswesentlich, ob die Gegenstände für das Unternehmen des Abgabepflichtigen eingeführt worden seien; dies sei dann der Fall, wenn die Gegenstände entweder zum Gebrauch, Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt seien. Der Mittelpunkt der von der Bf ausgeübten Tätigkeit bzw. ihr wirtschaftlicher Gehalt habe laut VwGH darin bestanden, "Leistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des grenzüberschreitenden Transportes" zu erbringen. Die im Urteil des EuGH vom 25.6.2015, DSV Road, C -187/14, dargelegten Ausführungen ließen erkennen, dass Art. 168 lit. e der Richtlinie 2006/112/ EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; kurz RL genannt) einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die den Abzug der vom Beförderer der betreffenden Waren, der nicht deren Einführer oder Eigentümer sei, sondern sie lediglich befördere und die Zollabfertigung ihres Versands im Rahmen seiner mehrwertsteuerpflichtigen Beförderungstätigkeit vorgenommen habe, geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer ausschließe. Wie der VwGH weiters unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des EuGH festhielt, sei die Voraussetzung, dass die eingeführten Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet würden nur dann als erfüllt zu betrachten, wenn die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen fänden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefere bzw. erbringe. Dies sei vorliegendenfalls aufgrund der gegebenen Sachlage - die Ausgangsfakturen seien betragsmäßig ident mit den Eingangsfakturen - nicht der Fall. Weiters sei bei Beurteilung der Frage, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliege, eine Aufspaltung in einzelne Bereiche nicht vorzunehmen. Bei Vorliegen einer Leistungseinheit ist umsatzsteuerlich nur eine einzige Leistung anzunehmen, deren steuerlichen Folgen sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung bzw. Hauptleistung richten würden. Allfällige Nebenleistungen würden das Schicksal der Hauptleistung teilen. Aufgrund der gesetzlich verankerten Bindungswirkung nach § 63 VwGG ist das BFG dazu gehalten, den Vorgaben des VwGH in seinem Erkenntnis Zl Ro 2017/15/0022-6 Folge zu leisten und die Tätigkeit der Bf als sonstige Leistung zu qualifizieren. Diese Bindungswirkung gilt hinsichtlich aller für die Aufhebung tragenden Gründe. Keine Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH gilt etwa dann, wenn die Verwaltungsgerichte im fortgesetzten Verfahren eine andere Rechts- oder Sachlage vorfinden und die die Entscheidung des VwGH tragenden Gründe auf diese nicht übertragbar sind (Twardosz, Handbuch VwGH Verfahren, 3. Aufl., S 201f). Ein späteres EuGH-Urteil ändert nicht die Rechtslage, sondern stellt diese grundsätzlich nur klar (Twardosz, aaO.). Die Bindungswirkung nach § 63 VwGG wird zwar durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt; dieser kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn im (aufhebenden) Erkenntnis des VwGH auf gemeinschaftsrechtliche Fragen (etwa mangels Relevierung durch die Verfahrensparteien) überhaupt nicht eingegangen wurde. Im vorliegenden Fall hatte sich der VwGH allerdings mit der unionsrechtlichen Thematik - möglicherweise aufgrund eines im Revisionsverfahren erstatteten nachgelagerten Schriftsatzes der mP (nunm. Bf) - auseinandergesetzt und dabei die im EuGH-Urteil "DSV Road" getroffenen Aussagen für beachtlich und entscheidungswesentlich qualifiziert. Dieser Beurteilung - soweit sie sich auf die tragenden Aufhebungsgründe bezieht - ist sonach in Ansehung der bestehenden Bindungswirkung präjudizieller Charakter beizulegen.   Zur Anregungen auf Vorlage der von der Bf aufgeworfenen Fragen an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens ist somit festzuhalten: Die Bestimmung des Art. 267 AEUV normiert: "Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge, über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. [..]" Im fortgesetzten Verfahren hatte die Bf vorgebracht, die zur gegenständlichen Thematik (Abzugsfähigkeit von EUSt als Vorsteuern) herrschende inländische Rechtslage im Zusammenhalt mit der dazu ergangenen VwGH-Judikatur wäre unionswidrig. Der erkennende Senat hält dazu fest: Der EuGH hat in seinem Urteil "DSV Road", C- 187/14, unmissverständlich die Kriterien für die Abzugsfähigkeit der EUSt für jene Stpfl, die nicht Eigentümer oder Einführer sind und als Beförderer an der Einfuhr derselben mitwirken (ggst Spediteur), festgelegt. Der EuGH hielt dazu fest, dass "nach dem Wortlaut von Art. 168 Buchstabe e der Mehrwertsteuerrichtlinie ein Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, soweit die angeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (vgl. Urteile SKF, C-29/08, Rn 60, und Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Rn 48). Da der Wert der beförderten Waren nicht zu den Kosten gehört, die in die von einem Beförderer, dessen Tätigkeit sich auf die entgeltliche Beförderung dieser Waren beschränkt, in Rechnung gestellten Preise einfließen, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 168 Buchstabe e der Mehrwertsteuerrichtlinie im vorliegende Fall nicht erfüllt." Wenn der VwGH den wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Tätigkeit als "Leistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des grenzüberschreitenden Transportes" qualifiziert, so setzt er diese mit jener von Spediteuren gleich. Diese Einstufung bildete letztendlich auch die Grundlage für die Heranziehung der im EuGH-Urteil "DSV-Raod" dargelegten unionsrechtlichen Aspekte. Der erkennende Senat des BFG ist - wie bereits ausgeführt - aufgrund der bestehenden Bindungswirkung grundsätzlich an diese Rechtsanschauung gebunden. Wie der VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis Zl. Ro 2017/15/0022-6 feststellte, waren im vorliegenden Fall die im besagten EuGH-Urteil genannten Voraussetzungen, die einer Versagung des Vorsteuerabzuges entgegenstehen, aufgrund des Umstandes, dass die Eingangsrechnungen dieselben Beträge aufwiesen wie die Ausgangsfakturen, nicht erfüllt. Dass die Bf ihren Gewinn pauschal je Container lukriert hatte, erweist sich nach Auffassung des VwGH als nicht ausreichend, um den diesbezüglichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden. Dass jene Grundsätze, welche vom EuGH in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Leistungsumsätzen entwickelt wurden, auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senates auch aus dem EuGH-Urteil "DSV Road" unzweifelhaft entnehmen. Die belangte Behörde verweist in ihrer Replik vom 12.02.2019 auf die Aufführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, 2013/15/0238, welche wie folgt lauten: "Diese Aussagen des Europäischen Gerichtshofes zum nunmehr in Art. 168 lit. a Mehrwertsteuersystemrichtlinie geregelten Tatbestand der Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen lassen sich zweifellos auf den hier gegenständlichen Fall der Umsatzsteuerentstehung durch Einfuhr nach Art. 168 lit. e der Richtlinie übertragen mit der Maßgabe, dass an Stelle der steuerpflichtigen Lieferungen oder Dienstleistungen die Einfuhr als Steuerentstehungstatbestand tritt. Die zitierte Rechtsprechung legt im Wesentlichen den Begriff der "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" aus, welcher als Teil des Einleitungssatzes des Art. 168 Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch für den hier zu beurteilenden Fall der Einfuhr nach lit. e dieses Artikels maßgebend ist." Was das Innehaben der Verfügungsmacht über die Waren anbelangt, so teilt der erkennende Senat die Judikatur des BFH, wonach sich aus der Rechtsprechung des EuGH nicht erschließen lasse, dass die Verfügungsmacht keine Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges wäre (vgl. BFH Urteil vom 11.11.2015, V R 68/14). Zutreffend ist allerdings, dass der Inhalt der Verfügungsmacht im Gesetz nicht näher erläutert wird. Nach der einschlägigen Literaturmeinung ist die Befähigung zur Verfügung ein eigenständiger umsatzsteuerlicher Begriff, der - auch im Lichte des Gemeinschaftsrechtes - nicht zwingend den zivilrechtlichen Eigentumserwerb voraussetzt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG Kommentar, 4. Aufl., S. 365 und die dort zit. EuGH-Judikatur). Dass im gegenständlichen Fall die Bf durch die vorliegenden Traditionspapiere nicht zivilrechtliche Eigentümerin der Waren geworden wäre, wurde in keiner Phase des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesprochen bzw. angenommen. Entscheidungswesentlich bleibt, dass der wirtschaftliche Gehalt eines Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden. Gerade diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall jedoch - nach (bindender) Auffassung des VwGH - nicht gegeben. An die Rechtsansicht des VwGH, wonach der zivilrechtlichen Komponente, nämlich dem Bestehen von rechtsgültigen Kaufverträgen (business contracts) zwischen den chinesischen Lieferanten und der Bf einerseits und der Bf und deren Endabnehmer andererseits, weniger Gewicht beizumessen sei als dies das BFG in seinem Erkenntnis vom 06.03.2017 getan hatte, ist der erkennende Senat bei Erlassung dieses Ersatzerkenntnisses ebenso gebunden. Abgesehen davon vermag der Senat in der Auslegung der Vertragslage bzw. Gewichtung der einzelnen Sachverhaltselemente im Blickwinkel einer wirtschaftlichen Betrachtung durch den VwGH keinen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen erblicken. Wie der EuGH in seinem Urteil zur Rs "Becker", C- 104/12, festhielt, obliegt es den nationalen Gerichten und Behörden im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung den direkten und unmittelbaren Zusammenhang, der zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen vorliegen muss, festzustellen. Das Bestehen und die Intensität eines derartigen Zusammenhanges müsse stets fallbezogen von den nationalen Instanzen beurteilt werden. Zum Einwand der Verletzung des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer ist festzuhalten, dass sich die ausländischen Kunden der Bf die Vorsteuer grundsätzlich abziehen können (vgl. VwGH 24.03.2015, 2013/15/0238). Auch vermag die Bf durch den Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rs Veleclair SA, C-414/10, nichts zu gewinnen. In seiner Sentenz beurteilte der EuGH die herangetragene Frage, ob Art 17 Abs. 2 Buchstabe b RL dahingehend auszulegen sei, dass er einem Mitgliedstaat erlaube, das Recht auf Abzug der EUSt von der tatsächlichen vorherigen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen, wenn dieser auch der zum Abzug Berechtige sei. Der Gerichtshof verneinte dies. Dass der Umstand der Steuerschuldnerschaft (Steuerschuldner wird grundsätzlich gemäß Art 201 Abs. 3 S 1 ZK der Anmelder) jedenfalls mit dem Recht auf Abzug der EUSt als Vorsteuer verknüpft wäre, lässt sich aus dem besagten Urteil nicht ersehen. Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 18.10.2018, Ro 2017/15/0022-6, seine Rechtsauffassung, welche sich insbesondere auch auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben stützt, deutlich zum Ausdruck gebracht. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, die von Seiten der Bf aufgeworfenen Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH heranzutragen. So liegen keine hinreichenden Gründe vor, die (auch aus unionsrechtlicher Sicht) gegen die Anwendung der im EuGH-Urteil "DSV Road", C-187/14, dargestellten Grundsätze sprechen. Der dem besagten Urteil zugrunde liegende Sachverhalt deckt sich - und zwar unter der Prämisse, dass die Leistung der Bf als mit der eines Spediteurs bzw. Transportdienstleisters vergleichbar beurteilt wird - in den entscheidungswesentlichen (gemeinschaftsrechtlichen) Belangen mit dem hier zu beurteilenden. Aufgrund der Spezialität dieses Urteils zeitigen die von der Bf aufgeworfenen Fragen keinen derartigen Stellenwert, dass dem erkennenden Senat Zweifel an der Vereinbarkeit des VwGH-Erkenntnisses vom 18.10.2018 mit dem Unionsrecht aufkämen (vgl diesbezüglich auch VwGH vom 24.3.2015, 2013/15/0238).   Zu den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Aspekten der Beschwerde: Dass die in den beschwerdebelasteten Bescheiden ausgewiesenen Werte unrichtig ermittelt worden wären, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht. In den vorliegenden Behördenakten finden sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte. Vom erkennenden Senat war zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Wiederaufnahmebescheide in Bezug auf die Umsatzsteuerfestsetzungen 01/2014 und 04/2014 geeignet sind, die darauf basierenden Sachbescheide zu tragen. Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenes Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (sog. Neuerungstatbestand). Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, sohin Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als im Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten. Keine nova reperta und damit keine Wiederaufnahmegründe sind hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (VwGH 19.05.1993, 91/13/0224). Maßgeblich ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Aus der Aktenlage ergibt sich folgende Sachverhalt: Der Erstbescheid betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2014 erging am 25.03.2014, jener betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für 04/20014 mit Datum 24.06.2014 (aufgrund eingereichter Voranmeldungen). In der Beschwerde wird nunmehr ausgeführt, dass die Bf einerseits die belangte Behörde bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch ein persönliches Gespräch mit der für den Umsatzsteuerbereich zuständigen Fachbeamtin Frau Mag. Be über ihre Tätigkeit in Kenntnis gesetzt habe, andererseits habe eine im April 2014 durchgeführte Außenprüfung (USo-Prüfung) durch den Betriebsprüfer ADir. NN zu keinerlei Beanstandungen geführt. Damit wären die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben. Dazu ist festzuhalten: Außer Streit steht, dass am 04.03.2013 die Eheleute EL Frau Mag. Be aufsuchten, um Auskunft in Bezug auf diverse sich ergebende steuerliche Fragen in Bezug auf die Tätigkeit der Bf einzuholen. Wie Mag. Be dem BFG in ihrer Eingabe vom 30.12.2016 mitteilte, sei keine vollständige Offenlegung sämtlicher Sachverhaltsaspekte erfolgt. So sei ihr (Mag. Be) gegenüber etwa nicht erwähnt worden, dass die Bf in Bestellvorgänge nicht eingebunden oder für Qualitätskontrollen nicht zuständig gewesen wäre. Dass die Auskunft von Mag. Be unverbindlich und ohne rechtliches Präjudiz erteilt wurde, wurde auch von Frau EL (Gf der Bf) in der mündlichen Senatsverhandlung am 09.02.2017 ausdrücklich bestätigt. Frau EL gab auch zu Protokoll, dass sie bei dem Gespräch mit Frau Mag. Be keine Verträge bzw. Unterlagen mitgebracht bzw. vorgelegt habe. Ebenso gab Frau EL an, Frau Mag. Be habe ihr mitgeteilt, dass eine verbindliche Beurteilung erst durch die Außenprüfung vorgenommen werden könne. Aktenkundig ist - die diesbezügliche Fragenliste wurde von der Bf im Rahmen der im ersten Rechtsgang abgeführten Beschwerdeverhandlung am 09.02.2017 zur Vorlage gebracht - dass im Zuge der Vorsprache folgende Fragen an die Fachbeamtin herangetragen wurden: "1. Fremdwährung buchen oder in Euro mit Zollwertkurs - Eingang und Ausgang 2. Provisionsrechnung oder ??? An den Chinesen wird in Euro gestellt. 3. Welche Unterlagen werden für eventuelle Prüfung benötigt. 4. Zahlung direkt von Italiener an Chinesen - mit Text auf den ER und AR 5. Zahlungsfluss evt. Wird eine Bestätigung außerhalb der Bestätigung die auf den Rechnungen oben steht benötigt? 6. Können die Rechnungen in Englisch geschrieben werden? 7. Nachweise laut Containerliste - mit einzelnen Belegen - siehe 8. Beförderungsnachweise - CMR 9. Warenbewegungen - B/L-CMR 10. Verfügungsmacht der Waren in Österreich 11. Warenbewegung direkt von China - nach Slowenien - Verzollung in Slowenien- Lieferung direkt nach Italien; Waren wird fakturiert an BF. - BF. fakturiert nach Italien 12. Slowenien zwei Möglichkeiten der Verzollung a) Verzollung auf BF.- mit Anführung des Kunden in Italien - ZM Meldung und Extrastat Slowenien auf Italien b) Verzollung auf BF. - ohne Anführung des italienischen Kunden - Lieferort Italien - ZM Meldung und Extrastat auf Österreich 13. Abfertigung EV.... EUSt - Anwendung von § 26 Abs. 3 Z 2 UStG ?? Wann wird die EUSt am Steuerkonto gutgeschrieben? Bis heute noch nicht oben (ersten waren am 21.2.2013) Wie wird gegengebucht - Vorschreibung vom Feber mit 15.04.2013." Dass Frau Mag. Be mangels vollständiger Kenntnis der Vertragslage nicht imstande war, eine umfassende rechtliche Beurteilung des Falles abzugeben, ist für den erkennenden Senat offenkundig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Vorsprache der Eheleute EL im März 2013 beim Finanzamt vermag jedenfalls kein Hindernis darzustellen, welches einer Wiederaufnahme des Verfahrens entgegen stehen würde. Was die Beurteilung der Sachlage durch die Außenprüfung (Bp ADir. NN) anbelangt, so ergibt sich diesbezüglich folgendes Bild: Der Betriebsprüfer ADir. NN wurde am 09.02.2017 zeugenschaftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab ADir. NN zu Protokoll, dass der erste Prüfungsauftrag per Datum 09.04.2014 von seiner Dienstbehörde ausgestellt worden sei. Dieser Prüfungsauftrag habe den Zeitraum bis Februar 2014 umfasst. Mit Datum 24.09.2014 sei ein weiterer Prüfungsauftrag ergangen, welcher die Zeiträume 03 bis 07/2014 betroffen habe. Der letzte Prüfungsauftrag - dieser sei am 29.09.2014 ausgestellt worden - habe den Zeitraum 08/2014 betroffen. Mit der Durchführung der Prüfung habe er am 15.04.2014 in den Räumlichkeiten der Bf begonnen; die erste Prüfung habe maximal zwei Tage angedauert und seien keine Feststellungen gegenüber der Bf bzw. deren steuerlichen Vertreter geäußert worden. Er habe lediglich gegenüber StB StB zum Ausdruck gebracht, dass keine Mängel im Hinblick auf die formelle Richtigkeit bzw. Vollständigkeit vorliegen würden. Bereits im Zuge der ersten Prüfung seien ihm die Rahmenverträge (business contracts) vorgelegt worden. Der Bestellvorgang der Waren sei ihm am 15. bzw. 16.04. allerdings nicht bekannt gewesen. Der Zeuge hielt fest, dass er nach Abführung der ersten zwei Prüfungstage seiner Dienststelle keinen Bericht über etwaige Feststellungen überreicht habe. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, zumal er gewusst habe, dass eine Parallelprüfung durch den Zoll erfolge. Am 15.04. bzw. 16.04. 2014 sei er sich in Bezug auf die Frage des Vorliegens der Verfügungsberechtigung nicht sicher gewesen; er habe aus diesem Grunde in der Folge den bundesweiten Fachbereich mit dieser Frage konfrontiert. Weiters liegt im Verwaltungsakt des Finanzamtes eine Email des Betriebsprüfers ADir. NN an StB STB vom 24.07.2014 ein, welche folgenden Inhalt aufweist: "Nachdem so viele meiner Aussagen im Raum stehen und zitiert werden, darf ich kurz klarstellen: - Die Umsatzsteuerprüfung ist noch nicht abgeschlossen; - Es gibt zwar derzeit (noch) keine Feststellungen, aber die vom Zollamt vorgebrachten Zweifel werden (nach Rücksprache mit dem Fachbereich) und letztlich auch vom Finanzamt geteilt bzw. werden geprüft (daher auch die Niederschrift); - Ich habe noch keine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes abgegeben, sondern die Fragen den Fachbereich übermittelt [..]" Der erkennenden Senat hält dazu fest: In Bezug auf den am 25.03.2014 ergangenen Erstbescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2014 steht fest, dass im Zeitpunkt der Erlassung desselben von Seiten des Finanzamtes noch keinerlei Prüfungshandlungen gesetzt worden waren. Dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt, welcher zur Erlassung des im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides geführt hatte, dem Finanzamt bereits am 25.03.2014 bekannt gewesen war, kann demnach ab ovo ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde vermag das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Wiederaufnahmebescheides betreffend Festsetzung an USt für 01/14 nicht zu tragen. Hinsichtlich des am 24.06.2014 ergangenen Erstbescheides betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 04/2014 steht fest, dass der Betriebsprüfer ADir NN, welcher im übrigen bei seiner Vernehmung auf das Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließ, zwar schon Prüfungshandlungen, und zwar am 15. und 16.04.2014 gesetzt hatte, die auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gerichtet waren. Zu dem besagten Zeitpunkt war dem Prüfer jedoch die konkrete Abwicklung des Bestellvorganges der Waren nicht bekannt. Der Bestellvorgang zählt nach Auffassung des Senates allerdings zu den wesentlichen Sachverhaltselementen, deren Kenntnis sich für eine abschließende steuerliche Beurteilung der Tätigkeit als erforderlich erweist. Der Prüfer ließ sowohl seine Dienstbehörde als auch die Bf zunächst im Unklaren über die von ihm angestellten Überlegungen und Feststellungen, indem er die Prüfung vorerst nicht abschloss. Da das Prüfungsverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 04/2014 (24.06.2014) durch den Prüfer nicht abgeschlossen war und der Prüfer zu diesem Zeitpunkt noch keinen Bericht an das Finanzamt erstattet hatte, hatte die bescheiderlassene Behörde (Finanzamt) im Zeitpunkt der Bescheiderteilung aus Sicht des Verfahrens, welches dem Festsetzungsbescheid vom 24.06.2014 zugrunde lag, keine Kenntnis über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Der erste Prüfungsauftrag, welcher dem Tätigwerden des Außenprüfers an den beiden Prüfungstagen 15. und 16.04.2014 zugrunde lag, betraf zudem lediglich die Zeiträume 2013 sowie 01 und 02/2014. Die Prüfung des Zeitraumes 04/2014 fand erst Deckung im Prüfungsauftrag vom 24.09.2014, welcher drei Monate nach Erlassung jenes von der Wiederaufnahme belasteten Bescheides ausgestellt wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen gegenständlich sowohl hinsichtlich der Festsetzung an USt für 01/2014 als auch für 04/2014 vor. Was die Beschwerde gegen die Sachbescheide (Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 und Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01 bis 09/2014) anlangt, so wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 18.10.2018, Ro 2017/15/0022-6, verwiesen.   Begründung gemäß § 25a Abs. 1 VwGG Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich in Anbetracht der zu diesem Fall ergangenen Rechtsprechung des VwGH allesamt nicht vor.     Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Februar 2019  

Normen und Schlagworte

Abzugsfähigkeit der EUSt als Vorsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100657/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100657.2018
Stammnummer
123263
Gültig
28.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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