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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100072/2015

Voraussetzungen für den Abzug von Einfuhrumsatzsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100072/2015vom 06.03.2017Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem hält die Bf entgegen, dass die Modalitäten in der Abwicklung der Geschäfte einzig und alleine aus dem Grunde gewählt worden seien, um das Finanzierungsrisiko auszuschließen. Dass die Bf ab Übernahme der Fracht in K – aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht betrachtet – Eigentümerin der Gegenstände geworden sei, manifestiere sich bereits im Umstand, dass sie in den zugrundeliegenden Konnossements (B/L) als Eigentümerin der Container und damit als Übernahmeberechtigte aufscheine. Das B/L repräsentiere ein Wertpapier des Seehandels, welches als Traditionspapier den jeweiligen Inhaber als Eigentümer und Verfügungsberechtigten der darin angeführten Waren ausweise. Die rechtliche Konstruktion der hier vorliegenden Handelstätigkeit sei zwar unüblich, aber keineswegs geeignet, die Verfügungsberechtigung über die importierten Gegenstände zu versagen. Im Übrigen habe man sich vor Beginn der Geschäftstätigkeit bei der zuständigen Fachreferentin des Finanzamtes erkundigt, welche die gewählte Geschäftspraktik zwar als unüblich angesehen, sonst allerdings keine Bedenken dagegen geäußert habe. Allerdings habe diese die Unverbindlichkeit ihrer Auskunft ausdrücklich festgehalten. In rechtlicher Hinsicht ist zur vorliegenden Thematik festzuhalten: Die Bestimmung des § 26 Abs. 3 UStG 1994 idF BGBl I Nr. 34/2010 ordnet in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer Folgendes an: "1. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig. 2. Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig: – Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung, – der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und – der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht." Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 idF BGBl I Nr. 112/2012 kann der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 in der angeführten Fassung kann der Unternehmer in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer kann demnach nur jene EUSt abziehen, die für Gegenstände entrichtet worden ist bzw. geschuldet wird, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Abzugsberechtigt ist somit nicht derjenige, der die EUSt nach zollrechtlichen Vorschriften schuldet, sondern der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand bestimmt ist. Nach Widmann (in Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, § 15, Rz 220f) muss der eingeführte Gegenstand im Unternehmen des Abzugsberechtigten entweder zum Gebrauch, zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sein. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer bei der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand im umsatzsteuerlichen Sinn besitzt (VwGH 25.9.1978, 856/78; vgl. Apfelthaler/Bramerdorfer, SWK 2003, S 553). Personen, die bei der Einfuhr lediglich mitwirken, ohne die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht zu besitzen (Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter), sind daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt, und zwar auch dann nicht, wenn diese Schuldner der EUSt sein sollten (Ruppe/Achatz, UStG 4 , § 12 Tz 224). Die Verschaffung der Verfügungsmacht besteht darin, dass der Lieferer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über den Gegenstand der Lieferung zu verfügen (VwGH 3.7.1980, 1289/77, 1683/80). Verfügungsmacht bedeutet die wirtschaftliche Dispositionsfähigkeit über einen Gegenstand. Auch ein Treuhänder bzw. Strohmann, der im eigenen Namen fremde Gegenstände liefert, vermag Verfügungsmacht zu verschaffen (vgl. BFH 28.1.1999, BStBl II 628). Die Verschaffung der Verfügungsmacht setzt jedoch die einvernehmliche und endgültige Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes voraus. Demnach enthält die Verschaffung der Verfügungsmacht ein objektives und ein subjektives Element. Zum einen muss die Substanz des Gegenstandes wirtschaftliche vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergehen (objektiver Aspekt), zum anderen muss die Übertragung der wirtschaftlichen Substanz des Gegenstandes nach dem Willen des Leistenden und des Leistungsempfängers endgültig erfolgen (subjektives Element; vgl. Plückebaum/Malitzky/Widmann, UStG10, § 3 Tz 131; BFH 9.2.2006, V R 22/03). Die wirtschaftliche Substanz wird übertragen, wenn der Abnehmer in die Lage versetzt wird, eigentümerähnlich über den Gegenstand zu disponieren. Dies bedeutet, der Leistungsempfänger muss in der Lage sein, den gelieferten Gegenstand zu veräußern, zu verbrauchen, zu nutzen oder auch etwa zu belasten (vgl. VwGH 3.7.1980, 1289/77; 17.11.2004, 2000/14/0180). Die tatsächliche Disposition über den Gegenstand ist dabei ebenso wenig erforderlich, wie dessen tatsächliche Verwendung oder Gebrauch. Bei der Zuwendung der wirtschaftlichen Substanz handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang, der dann vollendet ist, wenn der Leistungsempfänger über den gelieferten Gegenstand faktisch verfügen kann. Auf welcher rechtlichen Grundlage dies basiert, ist unerheblich. Es reicht somit aus, dass dem Leistungsempfänger die faktische Verfügungsbefähigung über den Gegenstand eingeräumt wird; ein wie auch immer geartetes Recht dazu, also eine Verfügungsberechtigung (bspw. durch Übertragung des Eigentums), ist nicht erforderlich (Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON, § 3, Rz 23). Entscheidend ist, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden (im Gegensatz etwa zur Pacht). Verfügungsmacht ist als eigenständiger unionsrechtlicher Begriff zu verstehen (Melhardt/Tumpel, UStG Kommentar, § 3 Tz 48). Eine Lieferung eines Gegenstandes liegt auch dann vor, wenn zwar die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, erfolgt, das rechtliche Eigentum am Gegenstand allerdings nicht übertragen wird (EuGH 8.2.1990, „Shipping and Forward Enterprise Safe“, 320/88). Die Formulierung „Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen“ bezieht sich daher nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie Eigentümerin (VwGH 17.4.2008, 2005/15/0098). Diese eigenständige von der Begrifflichkeit des rechtlichen Eigentums abgekoppelte Definition ist insbesondere vor dem Hintergrund der MwStSyst-RL erforderlich, um so das Ziel, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf eine einheitliche Definition der steuerbaren Umsätze zu gründen, nicht zu gefährden (EuGH 8.2.1990, „Shipping and Forward Enterprise Safe“). Ob der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf ausgerichtet ist dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden, ist anhand der geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung zu prüfen (VwGH 18.7.2001, 99/13/0176). Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles. Neben der konkreten Vertragslage ist auch die Interessenslage der Beteiligten zu berücksichtigen. Erforderlich ist, wie eingangs ausgeführt, neben dem Übergang der wirtschaftliche Substanz vom Leistenden zum Leistungsempfänger, dass dies von den Beteiligten auch endgültig so gewollt ist und diesbezüglich zwischen den Beteiligten Konsens besteht (bspw. VwGH 27.2.2002, 2000/13/0095). Das wirtschaftliche Wollen der Beteiligten muss demnach auf eine Lieferung ausgerichtet sein (Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur MwSt, § 3 Tz 38). Grundsätzlich ist es Sache des nationalen Gerichtes im Einzelfall festzustellen, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, übertragen worden ist (EuGH 8.2.1990, Shipping and Forward Enterprise Safe, 320/88). Die Verschaffung der Verfügungsmacht wird in der Praxis häufig mit der (privatrechtlichen) Eigentumsübertragung zusammenfallen. Fällt die Verschaffung der Verfügungsmacht mit der Eigentumsübertragung zusammen, ist bedeutsam, auf welche Art und Weise der zivilrechtliche Eigentumsübergang stattfindet. Bei beweglichen Sachen erfolgt er durch körperliche Übergabe (§ 426 ABGB), durch Zeichen (wenn eine Übergabe untunlich ist, wie bspw. bei einem Warenlager), durch Erklärung (Besitzkonstitut, Besitzauflassung) oder durch Übergabe eines handelsrechtlichen Traditionspapieres (Konnossement, Lagerschein). Wird eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen, der weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, verliert diese auch trotz zivilrechtlicher Nichtigkeit des zugrundeliegenden Kaufvertrages wegen Verstoßes solcher Verträge gegen die öffentliche Ordnung nicht ihren Charakter als Lieferung (EuGH 6.7.2006, Kittel, C-439/04). Nun gibt es Leistungen, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch solche einer sonstigen Leistung beinhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Lieferung oder aber eine sonstige Leistung vorliegt, kommt es darauf an, ob die Leistung nach ihrer überwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung als Erwerb eines Gegenstandes oder als ein Tun, Dulden oder Unterlassen anzusehen ist. Dieses Überwiegen ist anhand der Verkehrsauffassung und der Absicht der Parteien zu erforschen bzw. ermitteln (VwGH 14.3.1980, 2045/79). Entscheidungswesentlich dabei ist, ob nach den Intentionen der Vertragspartner, nach dem objektiven wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges und nach der Verkehrsauffassung die Elemente einer sonstigen Leistung oder die Übertragung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand im Vordergrund stehen (Scheiner/Kalacny/Caganek, Kommentar zum MwStG, § 3 Abs. 1 Tz 9). Wird keine Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft, so liegt grundsätzlich keine Lieferung vor. Wird die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft und macht gerade diese Verschaffung den spezifischen wirtschaftlichen Gehalt dieses Vorganges aus, so ist die Annahme einer Lieferung gerechtfertigt (Scheiner/Kalacny/Caganek, aaO.). Gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ist eine Aufspaltung in einen Lieferanteil und einen Leistungsanteil nicht statthaft. Das Gericht hatte die Frage zu beurteilen, ob gegenständlich die von Seiten der Bf und ihrer Vertragspartner gesetzten Vorgänge als eine Lieferung (welche mit der Verschaffung der Verfügungsmacht über die gelieferten Gegenstände einhergeht) zu qualifizieren ist oder aber, ob jene Kriterien, die als „sonstige Leistung“ gelten, von ihrem Gehalt her überwiegen und demnach die Tätigkeit der Bf insgesamt als "sonstige Leistung" einzustufen ist. Aus den vorliegenden Rahmenverträgen („business contracts“) zwischen den CL und der Bf lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass der Wille der Vertragsparteien primär darauf ausgerichtet war, die im Seewege gelieferten Waren (Container) mit Ausfolgung derselben in K in das Eigentum der Bf (Käuferin) zu übertragen („Party A [Anm: Bf] is the buyer of Cargo – selling on the other customers in EU as per sales contract of each container“). Durch die erfolgte körperliche Übergabe der Waren an den jeweiligen von der Bf beauftragten Frachtführer (als ihr Vertreter) wurde der Bf auch die Verfügungsmacht über die Container bzw. die sich in den Containern befindlichen Handelswaren eingeräumt. Die Lieferung der zum Verkauf an diverse Firmen in der EU bestimmten Waren stellte somit aus Sicht der Vertragsparteien CL und Bf eine Grundvoraussetzung dafür dar, dass die ab Übernahme der Container in K seitens der Bf erbrachten sonstigen Leistungen, nämlich die Beförderung der Handelsgüter nach Ü, die Anmeldung für die Verzollung sowie die Weiterbeförderung der Waren an ihre Kunden in Italien und sonstigen Staaten der EU überhaupt zustande gekommen sind. Mit anderen Worten: Die Lieferung der Container und deren Übernahme in den Besitz und das Eigentum der Bf stellte für die Vertragsparteien eine Art „conditio sine qua non“ für den weiteren Verlauf der Geschehnisse dar. Die von der belangten Behörde, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 30.12.2016 geführten Argumentation, wonach die „business contracts“ darauf ausgerichtet gewesen seien, eine möglichst reibungslose Einfuhr und Weiterleitung der Waren an die Endabnehmer sicher zu stellen und deshalb damit zusammenhängende Abläufe entsprechend gestaltet worden seien, weshalb insgesamt keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung vorliege, vermochte der erkennende Senat in dieser Form nicht zu teilen. Außer Zweifel steht für das Gericht, dass das aufgrund der Rahmenverträge zwischen den CL und der Bf bestehende Rechtsverhältnis auf die Lieferung von Waren ausgerichtet war, die ab Übergabe in K in die Verfügungsmacht der Käuferin (Bf) gelangen sollten. Dass die gelieferten und damit in die unternehmerische Sphäre der Bf gelangten Waren zur Weiterveräußerung an Endkunden ua. in Italien, Ungarn, etc. bestimmt waren, erweist sich in Bezug auf die Erlangung der Verfügungsmacht über die Güter durch die Bf nicht nur als unschädlich, sondern als geradezu unabdingbar. Es ist zutreffend, dass die in den Rahmenverträgen (Business/buying contract) der Bf und ihrer europäischen Kunden enthaltenen Vertragsbedingungen, wonach etwa die Endkunden den Kaufpreis nicht an ihre Vertragspartnerin (Bf), sondern direkt an die CL innerhalb von 90 Tagen nach Lieferung zu bezahlen hätten, etwaige Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber den jeweiligen chinesischen Erzeugern geltend zu machen hätten sowie sich ergebende Zahlungsschwierigkeiten oder -ausfälle von Endkunden zu Lasten der CL gehen würden, Vertragskautelen repräsentieren, die wohl kaum in Handelsgeschäften dieser Art zu finden sind. Die Abwälzung von Preis- und Gewährleistungsrisiko auf den jeweiligen Erzeuger (CL) schränkt zweifellos das Unternehmerrisiko der Bf beträchtlich ein. Nichtsdestotrotz vermögen diese vertraglich ausbedungenen Bestimmungen nach Auffassung des Gerichtes nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Hauptinhalt der mit den CL abgeschlossenen Rahmenverträgen aus Sicht beider Vertragsteile die Lieferung von Containerware darstellt. Im Falle des Auftretens von Leistungsstörungen in der Abwicklung der Kaufgeschäfte zwischen CL und der Bf wäre es an der Bf - und nicht an deren Kunden in Italien, Ungarn, etc. – gelegen, tätig zu werden und entsprechende Schritte (Rügen, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Erfüllung, etc.) zu setzen. Fakt ist, dass zwischen den CL und der Bf gesonderte Rahmen- und Einzelverträge abgeschlossen wurden. Ebenso schloss die Bf mit ihren Kunden in der EU eigene Rahmen- (business/buying contracts) und Einzelverträge ab. Keine gesonderten auf die Erbringung von Leistungen bzw. Lieferungen gerichtete vertragliche Beziehungen bestanden (laut unwidersprochen gebliebener Angabe der Bf) zwischen den CL und den Kunden der Bf (europäische Endkunden). Wenngleich die vorliegenden Rahmenverträge - je nachdem, ob aus der Perspektive des jeweiligen CL oder aus der eines (europäischen) Endkunden gesehen - Elemente aus Verträgen zu Gunsten bzw. zu Lasten Dritter enthalten, so ergibt sich eine unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung ex contractu nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien (CL-Bf; Bf- Endkunden). Die Bf hatte sich aufgrund der vorliegenden Vertragslage in einer Position befunden, die es ihr nach (körperlicher) Übernahme der Waren in K erlaubt hätte, den (weiteren) Beförderungsvorgang nach Verzollung nicht nur zu stoppen, sondern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit den übernommenen Handelsgütern zu schalten und walten wie eine Eigentümerin. Zwischen den CL und den Kunden der Bf in Italien (und den übrigen Staaten der EU) wurden, wie ausgeführt, keinerlei Vereinbarungen (Kaufverträge oder sonstige die Geschäftsbeziehungen zueinander bzw. zur Bf regelnde Vereinbarungen) abgeschlossen. Demzufolge gab es zwischen den CL und den Endkunden auch keine unmittelbaren wechselseitigen Rechtsbeziehungen bzw. Verpflichtungen, die etwa zu Lasten der Bf gegangen wären. Aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet, war die Bf in ihrer Dispositionsfreiheit in Bezug auf die in ihrem Namen bestellten bzw. erworbenen und in K übernommenen Handelsgüter ihren Lieferanten (CL) gegenüber auch nicht eingeschränkt bzw. verpflichtet. Die Bf hatte im Verfahren glaubhaft betont, dass sie die bestellte Ware ab Übernahme ohne Zustimmung der CL auch an Dritte rechtswirksam veräußern hätte können und dies in einem Fall („R“) auch so gemacht habe. Durch die Inbesitznahme der Ware und der damit verbundenen Verschaffung der Verfügungsmacht über dieselbe (damit einher geht gegenständlich mangels Setzung von Eigentumsvorbehalten auch die Übertragung in das zivilrechtliche Eigentum an die Bf) wäre eine Weiterveräußerung an Unternehmen, die keine vorhergehende Bestellung bei der Bf (bzw. deren Agenten) getätigt hätten bzw. mit dieser bislang in keiner Geschäftsbeziehung gestanden wären, nicht nur faktisch möglich, sondern auch rechtlich zulässig gewesen. Dritte hätten sonach von der Bf rechtswirksam erwerben können. Etwaig bestehenden Sondervorschriften bzw. gesetzliche Einschränkungen in Bezug auf den Eigentumserwerb (vgl. etwa § 367 UGB) wären für dritte Erwerber nicht zum Tragen gekommen, da diese nicht von einem Nichtberechtigten erworben hätten. Abgesehen davon kommt es im Rahmen der umsatzsteuerlichen Betrachtung des Begriffes der Lieferung ("Verschaffung von Verfügungsmacht" ) als tatsächlicher Vorgang gar nicht darauf an, ob ein Verkäufer selbst überhaupt in der Lage ist, Eigentum zu verschaffen (vgl. Bürgler, aaO, Tz 26). Dass die Veräußerung von Waren, die etwa von einem italienischen Endkunden bestellt wurden, an Dritte durch den sich daraus möglicherweise ergebenden Lieferverzug (die Bf wäre in einem derartigen Fall wohl dazu verhalten gewesen, die veräußerten Waren bei dem CL nachzubestellen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen) eine Schadenersatzpflicht der Bf auslösen bzw. nach sich ziehen könnte, liegt auf der Hand. Ebenso offenkundig ist die Gefahr einer sich daraus ergebenden Störung in den Geschäftsbeziehungen zwischen der Bf und ihren Endkunden, sollte diese nicht in der Lage sein, zeitgerecht adäquaten Ersatz zu beschaffen. All diese Rechtsfolgen haben allerdings keinen Einfluss auf die Tatsache, dass der Bf die Möglichkeit offen stand, ab Übernahme der Handelsgüter (Containerware) eine rechtsgültige Veräußerung derselben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte vorzunehmen, die nicht Besteller der Güter waren. Der Umstand, dass die Warenbestellungen der (italienischen bzw. europäischen) Endkunden großteils über den Agenten der Bf (Firma L) abgewickelt wurden - zum Teil erfolgten die Warenbestellungen von Seiten der Endkunden auch direkt bei den CL - steht der (rechtlich und faktisch) vorhandenen Dispositionsmöglichkeit der Bf in Bezug auf die gelieferten Gegenstände nicht entgegen. Selbst wenn die Bf. nur mittelbar in den Bestellvorgang eingebunden gewesen war, so gelten sämtliche Bestellungen ihrer Kunden, und zwar gleichgültig, ob deren Order an die Firma L erging oder direkt an die jeweiligen CL gerichtet war, als Bestellungen der Bf. Eine diametrale Sichtweise lassen die vorhandenen Rahmenverträge nicht zu. Dass die vorliegende Vertragskonstruktion in Verbindung mit den tatsächlichen Abläufen darauf ausgerichtet war, der Bf die Verfügungsmacht über das Frachtgut zu verschaffen, manifestiert sich auch in der Verwendung von handelsrechtlichen Traditionspapieren (Konnossement in Form von B/L bzw. Seawaybill). Ein Konnossement (B/L) ist eine Urkunde des Seefrachtrechts. Darin erklärt der Verfrachter, bestimmte Güter vom Ablader empfangen zu haben, und verpflichtet sich, sie im Löschungshafen dem in der Urkunde bezeichneten Empfänger oder dessen Order auszuhändigen (Schuhmacher in Straube/Ratka/Rauter, UGB I 4 § 363 Kommentare zum Seehandelsrecht). Durch das Konnossement - dieses gilt als handelsrechtliches Wertpapier - wird der Herausgabeanspruch des jeweiligen Inhabers gegenüber der Reederei in Bezug auf das Handelsgut verdinglicht. Zur Auslieferung eines beförderten Gutes an den legitimierten Inhaber, verkörpert dieses Traditionspapier derart das verbriefte Gut, dass die Übereignung des Papiers die Übereignung des Gutes bewirkt (sog. „Traditionswirkung“). Die Übergabe des (durch Indossament übertragbaren) Konnossements wirkt sachenrechtlich wie die Übergabe des Gutes selbst. Aufgrund der hier vorliegenden Vertragslage in Verbindung mit den tatsächlichen Abläufen geht der erkennende Senat davon aus, dass im Löschungshafen K, und zwar im Zeitpunkt der nach Ausfolgung der B/L durch (Sub-)Vertreter der Bf an die jeweilige Reederei erfolgten körperlichen Übergabe der Containerware, der Bf die Verfügungsmacht an den Waren verschafft wurde. Nach Auffassung des Gerichtes wurde der Bf nicht die bloße tatsächliche (faktische) Verfügungsmacht eingeräumt, sondern wurde diese auch in rechtlicher Hinsicht in die Position versetzt, mit den übernommenen Gegenständen wie eine Eigentümerin zu verfügen und diese entsprechend für ihr Handelsgeschäft zu verwenden. Das Gericht teilt nicht die Argumentation der belangten Behörde, wonach der Modus der Eigentumsübertragung nur vorgeschoben worden sei, um die steuerliche Beurteilung des gesamten Vorganges als Lieferung darzustellen und - entsprechend dem Geschäftsmodell - den wahren wirtschaftlichen Gehalt (Vorliegen einer sonstigen Leistung) zu kaschieren, weshalb diesem im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung kein entsprechender Stellenwert zukommen dürfe. Dass im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 22 BAO erfüllt wäre und ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes zu einer Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht geführt hätte, behauptet nicht einmal die belangte Behörde. Derartiges ist im gegenständlichen Fall auch im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht erkennbar. Der VwGH befasste sich in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, 2013/15/0238, mit der Frage, wann denn die als Vorsteuer geltend gemachte EUSt abzugsfähig ist bzw. die eingeführten Gegenstände als für das Unternehmen eingeführt gelten. In seiner Sentenz führte der Gerichtshof dazu aus, für die Beurteilung dieser Frage sei entscheidend, ob die eingeführten Gegenstände in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Auslandsumsätzen der Bf oder zumindest mit der gesamten unternehmerischen Tätigkeit der Bf stehen. Es genüge demnach nicht, dass ein Spediteur – dieser trat im gegenständlichen Verfahren als Bf auf - an der Einfuhr lediglich beteiligt sei. Damit dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, hätten die betreffenden Waren vielmehr für sein Unternehmen oder für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze eingeführt werden und somit als Kostenfaktor in seinen allgemeinen Aufwendungen eingehen müssen (in diesem Sinne auch Ruppe/Achatz, UStG 4, § 12 Tz 223 ff). Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die CL über ihre an die Bf erbrachten Leistungen (Containerlieferungen) an die Bf fakturiert hatten. Die Bf selbst wiederum fakturierte den Verkauf der Container an ihre jeweiligen Kunden in der Europäischen Union. Aus den vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen der Bf für 2013 und 2014 ergibt sich - entsprechend den vorhandenen Eingangsrechnungen (der Betriebsprüfer hatte im Zuge der Außenprüfung keinerlei formelle Mängel im Rechenwerk feststellen können) - dass die von Seiten der CL gelieferten Waren in ihrem Rechenwerk als Aufwand verbucht wurden; ebenso erfolgte die Verbuchung des Verkaufes dieser Handelswaren als Ertrags- bzw. Erlösbuchung. Sowohl die Kauf- als auch die Verkaufsvorgänge fanden damit unzweifelhaft Eingang im Rechenwerk der Bf. Die erworbenen Waren gelten somit als für das Unternehmen der Bf bzw. für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze eingeführt; diesen kommt somit (dem Grund nach) auch Kostencharakter zu. Dass die Eingangs- und Ausgangsfakturen in Bezug auf den darin ausgewiesenen Rechnungsbetrag identisch waren, ergibt sich aus der vorliegenden Geschäftskonstruktion, wonach der Gewinn der Bf pauschal je Container bemessen wurde und damit bereits in dem von Seiten der CL festgelegten Verkaufspreis enthalten (eingepreist) war. Die Festlegung einer Gewinnmarge in der vorliegenden Art mag für Geschäfte dieser Art untypisch sein. Üblicherweise generiert sich der Gewinn bei einem Handelsunternehmen durch den Verkaufsaufschlag (Rohgewinnaufschlag). Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass auch in diesem Fall für die Bf ein gewisses Unternehmerrisiko (Gewinnrisiko) bestanden hatte, welches sich einerseits aus der Anzahl der verkauften Container, andererseits aus jenen mit der Frachtklausel "CIF" eingegangen Verträgen - diesfalls erfolgte keine Direktzahlung von Frachtkosten, Zöllen und Gewinnmarge der Endkunden an die CL - ergab. Der Umstand, dass der Verkaufspreis von den CL vorgegeben und das Geschäftsmodell als solches für alle Beteiligten transparent war, erweist sich für die Beurteilung des Falles im Gesichtswinkel der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht als unschädlich. Nach Auffassung des erkennenden Senates darf es keinen Unterschied machen, ob der Unternehmer seinen Gewinn in klassischer Form durch einen Rohaufschlag zu lukrieren vermag oder aber etwa in Form einer provisionsähnlichen Zahlung. Die Gründe, welche letztlich für den diesbezüglich vereinbarten Weg ausschlaggebend gewesen waren, vermochte die Bf glaubhaft darzulegen. Das Vorbringen, wonach bei den gelieferten Waren (Taschen, Schuhe, diverse Lederartikel, etc.) eine Berechnung der Marge anhand der Stückzahl aufgrund des geringen Warenwertes einen hohen administrativen Aufwand erforderlich gemacht hätte und damit unwirtschaftlich gewesen wäre, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Das Festmachen des Gewinnes bzw. der Verkaufsprovision am durchschnittlichen Containerwert ist nach Auffassung des erkennenden Senates jedenfalls kein Indiz dafür, welches die Qualifikation der in die unternehmerische Sphäre der Bf gelangten Handelswaren als Lieferung in Frage stellen würde. Tatsache ist, dass die von der Bf importierte Containerware in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Auslandsumsätzen stehen. Diesbezüglich agierte die Bf entsprechend einer in der Import-Export-Branche tätigen Unternehmerin. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Tätigkeit der Bf - insgesamt betrachtet - aus Elementen einer Lieferung und solchen einer sonstigen Leistung (Vorbereitung und Begleitung im Zollverfahren, Transport der Waren, etc.) bestand. Die von der Bf ausbedungenen – für ein Handelsgewerbe in der hier vorliegenden Art unüblichen bzw. untypischen – Vertragskautelen stellen nach Auffassung des erkennenden Senates keine so schwerwiegende Einschränkung dar, dass die zwischen den CL und der Bf abgeschlossene Kaufgeschäfte als solche in Frage stünden bzw. als Liefergeschäfte von Elementen der nachfolgenden sonstigen Leistung überdeckt und demnach in den Hintergrund treten würden. Dies ergibt sich sowohl bei Anstellung einer auf das Vertragsverhältnis zwischen den CL und der Bf isolierten Betrachtung, als auch bei einer solchen, welche die Rahmenverträge zwischen der Bf und ihren europäischen Endkunden miteinschließt. Nach der gegebenen Vertragslage war die Intention der Vertragsparteien CL und Bf auf die Lieferung bzw. den Import von Containerware ausgerichtet; dieselbe Absicht, nämlich die Lieferung von Handelswaren und der Erwerb derselben lag dem Vertragsverhältnis zwischen der Bf und ihren europäischen Endkunden zugrunde. Dass die Bestellung der Waren – wie etwa in dem zwischen der Bf als Verkäuferin („seller“) einerseits und der Firma Anna Bags aus Firenze als Käuferin andererseits vom 20.2.2013 vereinbart - über den Agenten der Bf., Herrn Np von der Firma L, erfolgte, erweist sich für Beurteilung des Vorganges als Lieferung als ebenso wenig schädlich, wie die Vereinbarung der Direktzahlung der Endkunden an die chinesischen Fabrikanten (CL). Offenkundig ist, dass durch den hier vorliegenden Zahlungsmodus (Direktzahlung), welcher allerdings laut Beschwerdevorbringen nur im Falle der Lieferkondition „DDP“, nicht jedoch bei Vorliegen der Frachtklausel „CIF“ in voller Ausprägung zum Tragen gekommen sei, sich lediglich die Zahlungswege verkürzt hatten. Auf das eingetretene wirtschaftliche Ergebnis hatte diese Zahlungsweise jedenfalls keinen Einfluss. Richtig ist, dass durch vertraglich vereinbarten Vorbehalte das unternehmerische Risiko der Bf minimiert wurde, hatte diese weder Preisgefahr noch Gefahr einer Haftungsinanspruchnahme im Gewährleistungsfall zu tragen. Allerdings bestand ein Unternehmerrisiko durch die Tragung der Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren ab Übernahme bis hin zur Lieferung an den Endkunden. Der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs hat in Bezug auf die Verfügungsmacht zumindest indiziellen Charakter (VwGH 27.2.2002, 2000/13/0095). Die Bf hatte sich durch den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung vor Unwägbarkeiten dieser Art abgesichert. In ihrer Eingabe vom 06.02.2017 führte die Bf exemplarisch (Fall B) aus, dass sie im Schadensfall (ggst erfolgte der Untergang der Waren infolge des Diebstahls eines LKW in der Nähe von Rom) für die Schadensregulierung aufzukommen und ihren Kunden durch Ausstellung einer Gutschrift schadlos zu halten hatte. Dieses Vorbringen untermauerte die Bf durch entsprechende Urkunden. Ebenso hatte die Bf - und nicht deren Endkunden - einen Nässeschaden, welcher offenbar im Zuge des Umschlages in K durch die Reederei verursacht wurde, mit der Schadensverursacherin auszutragen und abzuwickeln. Es entspricht der Faktenlage - dieser Umstand wurde im Beschwerdeverfahren von der Rechts- bzw. steuerlichen Vertretung der Bf mehrfach aufgezeigt - dass die belangte Behörde die durch die Bf erbrachten Warenlieferungen an ihre Kunden in der Europäischen Union als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hatte. Eine derartige Behandlung hätte bei Verneinung der Verfügungsmacht über die importierten Waren konsequenterweise nicht erfolgen dürfen. All diese Teilaspekte lassen erkennen, dass gegenständlich Importlieferungen vorlagen, welche bewirkt hatten, dass die gelieferten Container in der Verfügungsmacht der Bf gelangten. Ebenso erbrachte die Bf Warenlieferung an ihre europäischen Kunden. Daran vermögen weder die zwischen den Vertragsteilen CL-Bf und Bf- Endkunden vereinbarten Vertragsbedingungen noch der Umstand, dass im Gesamtgefüge zweifellos Elemente einer sonstigen Leistung enthalten sind, etwas zu ändern. Der Absicht der Parteien kommt nach Auffassung des Senates ein höherer Stellenwert zu, als jener von der belangten Behörde aufgezeigten Indizienlage, welche das Bestehen einer sonstigen Leistung annehmen lässt. Was die von der Bf relevierte Bindungswirkung der ergangenen zollrechtlichen Erkenntnisse, insbesondere des zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 03.11.2016, Gz RV/333., anbelangt, so ist festzuhalten, dass eine Abklärung der diesbezüglich aufgeworfenen Frage in Ansehung des nunmehr ergangenen Erkenntnisses, mit dem die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht der Bf über die importierten Waren bejaht wird (womit diese als für ihr Unternehmen eingeführt gelten), obsolet ist. Grundsätzlich ist aber dazu anzumerken: Es ist davon auszugehen, dass die der Zollbehörde obliegende Auslegung des in § 26 Abs. 3 Z 2 2 UStG 1994 verankerten Begriffes „für sein Unternehmen eingeführt“ in Gleichklang zu stehen hat mit der Auslegung des dieselbe Diktion aufweisenden Tatbestandmerkmals des § 12 Abs. 1 Z 2 leg.cit. Eine diametrale Auslegung würde nicht nur der Teleologie des Gesetzes (Verfahrensvereinfachung, Wettbewerbsstärkung) widersprechen (vgl. auch Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG Kommentar, § 26 Tz 18), sondern auch zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und damit letztlich zu vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnissen führen. Es ist daher Sache der Abgabenbehörden (Zoll- und Finanzämter) für eine akkordierte Auslegung dieser Bestimmung zu sorgen. Schlussendlich hält das Gericht in Bezug auf die von Seiten des Zollamtes Z Ort2 übermittelten Unterlagen betreffend die Ermittlungsergebnisse der italienischen Finanzbehörden, wonach einige italienische und spanische Firmen mit der Bf keine Geschäftsbeziehungen unterhalten hätten, obgleich diese als Kunden der Bf geführt worden seien, fest: Ein Nachweis darüber, dass die Bf in diverse Umsatzsteuermalversationen in Italien bzw. Spanien verwickelt gewesen wäre, konnte weder von Seiten der Zollbehörde noch von Seiten des Finanzamtes erbracht werden. Da diesbezüglich keinerlei substanzielle Beweise im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung vorliegen, bleiben diese Ergebnisse im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles außer Ansatz. Aufgrund dieses Erkenntnisses waren die Bescheide betreffend die Festsetzung an Umsatzsteuer für 01 bis 09/2014 ersatzlos aufzuheben. Ebenso aufzuheben waren die den Festsetzungsbescheiden für 01 und 04/2014 zugrunde liegenden Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO. Die Aufhebung der verfahrensrechtlichen Titelbescheide ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die darauf basierenden Sachbescheide durch dieses Erkenntnis aus dem Rechtsbestand genommen wurden und damit eine Grundvoraussetzung, nämlich die Entscheidungswesentlichkeit der Verfahrensbescheide, das ist die Eignung der Wiederaufnahmegründe einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, eo ipso nicht mehr gegeben ist. Was den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 anbelangt, so war dieser insoweit abzuändern, als dass die vom Bf erklärten Beträge und zwar einschließlich der geltend gemachten EUSt für 2013 in Höhe von 1,404.345,16 Euro in Ansatz zu bringen waren. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die zu beurteilende Rechtsfrage, ob bei der gegebenen durch die Vertragslage und die faktischen Verhältnisse geschaffenen Sachverhaltskonstellation, der Bf von den CL die Verfügungsmacht über die importierten Handelswaren verschafft wurde und diese damit als für das Unternehmen eingeführt gelten, erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen für eine ordentliche Revision. Klagenfurt am Wörthersee, am 6. März 2017

Normen und Schlagworte

Voraussetzungen für den Abzug von EUSt als VorsteuerVerschaffung der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100072/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100072.2015
Stammnummer
113763
Gültig
06.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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