Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100072/2015
Voraussetzungen für den Abzug von Einfuhrumsatzsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100072/2015vom 06.03.2017Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unerheblich ist daher, ob der Strohmann (Kommissionär) wirtschaftlich am Erfolg des zwischen ihm und dem Dritten (bei der Verkaufskommission der Leistungsempfänger) abgeschlossenen Rechtsgeschäftes nicht oder nur in Form einer „Provision“ für seine Strohmann-Dienste teilhaben soll, ob er wegen des Aufwendungsersatzanspruches gegen den Hintermann – kein eigenes Risiko trägt, insbesondere auch, ob er Weisungen des Hintermannes („Kommissionärs“) unterliegt (BFH vom 12.5.2011, V R 25/10, BFH/NV 11, 1541). Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft – zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 AO) – allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien – der Strohmann und der Dritte (bei der Verkaufskommission der Leistungsempfänger) einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen.[..]“
In der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes wird weiters ausgeführt, dass die Zollbehörde möglicherweise auch ein Treuhandverhältnis annehme. Wesentlich bei der Beurteilung eines Treuhandverhältnisses sei, ob sich aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung eindeutig ergebe, dass die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht des Treuhänders im Verhältnis zum Treugeber in einem Maß eingeschränkt sei, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft des Treuhänders als "leere Hülle" erscheine. Kriterium für eine von der Zivilrechtslage abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsgutes sei daher u.a. die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes.
Unter Zugrundelegung der Annahme, wonach gegenständlich ein Treuhandverhältnis vorläge, würde dies nachstehende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ergeben:
Bei Veräußerung des Treugutes durch den Treuhänder sei letztendlich umsatzsteuerrechtlich allein entscheidend, ob der Treuhänder im eigenen Namen oder im Namen des Treugebers gegenüber seinen Leistungsempfänger auftrete. Diesbezüglich ist zur Bestimmung der Leistungsbeziehungen allein das Außenverhältnis maßgeblich, das sich in der Regel aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen ergebe. Wenn nunmehr der Treuhänder im Außenverhältnis im eigenen Namen auftrete, dann erbringe er die Leistung an den Dritten. In diesem Fall käme es zu einem Doppelumsatz. Der Treuhänder (Bf) würde an den Dritten (Europäer) liefern, wohingegen zugleich eine Lieferung des Treugutes vom Treugeber (Chinesischer Lieferant; im Folgenden kurz CL) auf den Treuhänder erfolge. Die Geschäftsbesorgung des Treuhänders habe umsatzsteuerrechtlich also keine Bedeutung.
3. Erkenntnis des BFG vom 09.11.2015, RV/222..
Mit besagtem Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde der Bf gegen den Bescheid des Zollamtes Z Ort2 vom 15.10.2014 Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Im Begründungsteil des Erkenntnisses hielt das Gericht fest, dass die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide (Mitteilungen des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK) sowohl die Höhe der berechneten Einfuhrumsatzsteuer verbindlich festsetzen als auch über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das Finanzamt absprechen würden. Diese Bescheide würden dem Rechtsbestand angehören und seien somit sowohl für die Behörde als auch für die Partei verbindlich. Mit der Rechtskraftwirkung ist die Folge verknüpft, dass in den Bescheidbestand nur insoweit eingegriffen werden dürfe, als entsprechende auf die Durchbrechung der Rechtskraft gerichtete gesetzliche Tatbestände vorlägen. Eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft dieser Bescheide sei vor Erlassung des bekämpften Bescheides allerdings nicht erfolgt.
Im genannten Erkenntnis erfolgte keine Prüfung der Frage, ob die in § 26 Abs.3 Z 2 UStG 1994 normierten Voraussetzungen für eine Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das Finanzamt vorliegen.
4. Niederschrift betreffend Einvernahme von BB durch das Finanzamt Spittal Ort2 vom 23.07.2014
Im Zuge der in Anwesenheit ihres Gatten X. erfolgten Einvernahme der Gf BB gab diese als Auskunftsperson befragt wörtlich zu Protokoll:
„Geschäftstätigkeit der Firma Bf. ist der Import von Bekleidung, Taschen und sonstigen Modeaccessoires aus China.
Warenbewegung: Die Waren gelangen per Schiff von China zu 99% in den slowenischen Seehafen K. Von dort entweder nach Ü/Österreich, wo die Verzollung stattfindet und danach nach Italien oder Ungarn oder direkt von K/Slowenien nach Italien oder Ungarn (letztere in den „Containerlisten“ rot markiert). Diesfalls erfolgt die Verzollung im Hafen von K durch die Spedition F.
Die Lieferung an die Fa. Bf. erfolgt unter zwei „Incoterms“: „DDP“ und „CIF“. In beiden Fällen erfolgen die Verzollung und der Transport im Auftrag der Fa. Bf.. Die Verzollungsaufträge erfolgen durch die Freigabe der „EV“ (Vollmacht für „EV-Abfertigungen“). Verzollungs- und Transportaufträge durch Übergabe der Dokumente (z.B. bill of lading und sämtlicher Dokumente). Bei CIF erfolgt die Bezahlung der Frachtkosten von K bis zu den einzelnen Entladestellen (diverse Kunden der Fa. Bf.) durch die Firma Bf.. Bei DDP erfolgt die Frachtzahlung durch die Chinesische Absenderfirma. Das ändert nichts daran dass die Firma Bf. den Container in Ü stoppen kann. Die Spedition hätte einen „Frachtvertrag“ mit dem Chinesischen Absender. Die Spedition müsste den Chinesischen Absender verständigen, dass die Ware in Ü abgestellt werden muss — aufgrund Anweisung des Käufers (= Firma Bf.) — und stellt daher nur die bis dahin angefallenen Frachtkosten in Rechnung.
Im Falle von „DDP“ werden die Kosten der Firma Bf. dem Chinesischen Lieferanten in Rechnung gestellt. Es handelt sich um € 220,-- pro Container. Darin enthalten: die Vertreterprovision, sowie die Kosten für die Abwicklung des Kaufgeschäftes sowie ein Aufschlag. Nachdem es sich um eine Vielzahl von Produkten handelt, wird ein Aufschlag nicht auf jedes einzelne Produkt aufgeschlagen, sondern pauschal. Da der Zahlungsweg (in den meisten Fällen) direkt vom Abnehmer in Italien zu Lieferanten nach China erfolgt, sind die € 220,-- die die Fa. Bf. an den Chinesischen Lieferanten in Rechnung stellt im Einkaufspreis der Fa. Bf. enthalten und wird durch die Ausgangsrechnung der Fa. Bf. nach China in Rechnung gestellt. In den Eingangsrechnungen an die Fa. Bf. aus China ist Fracht, Aufwand für Fa. Bf. und Zoll separat ausgewiesen (z.B. ER XM11990 der Fa. BG. iHv. USD 4.300,--, AR—Nr. der Fa. Bf. 1400202; in diesen USD 4.300,-- sind aber nicht nur die € 220,-- der Fa. Bf. enthalten, sondern auch Frachten und Zölle).
Bei „CIF“ zahlt diese Kosten (Zoll, Fracht und sonst. Aufwand der Fa. Bf.) der Italienische bzw. Ungarische Abnehmer an die Fa. Bf. und nicht direkt nach China. Bei den „DDP-Fällen“ handelt es sich um die Hauptlieferanten. In diesen Fällen hat die Fa. Bf. nicht die finanziellen Mittel auf den Zahlungseingang aus Italien zu warten.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Warenbewegung auf das Schreiben des steuerlichen Vertreters - gerichtet an das Zollamt Z Ort2 - vom 17.07.2014 verwiesen.
Frage: Wer war Initiator dieses Geschäftsmodells?
Antwort: Herr Np (Fa. L GmbH) ist aus Italien gefragt worden, ob er sich vorstellen könnte, die Kaufabwicklung durchzuführen. Herr Np. hat Herrn EE. darauf angesprochen. Herr EE hat Herrn X angesprochen. Hr. X war als Speditionsmitarbeiter mit Erfahrung bekannt.
Antwort Herr X: Ich habe mich bereit erklärt, über ein Geschäftsmodell nachzudenken - unter der Voraussetzung, dass die spätere Fa. Bf. Empfänger und Käufer der Ware ist. Grundvoraussetzung: Rechnungen, wo die Waren zuordenbar und erkennbar sind, Packlisten und Chinesische Ausfuhrpapiere, wo die Werte mit den Exportrechnungen übereinstimmen. Nachdem ich mir das „rechtlich absegnen“ habe lassen, hat die Fa. Bf. einen Vertrag mit dem Chinesischen Lieferanten abgeschlossen (ML) dass, wenn es Bestellungen über 500 Container gibt, diese auch geliefert werden können. Da ich bereits Geschäftsführer bei einer Spedition bin, hat die Geschäftsführung der Fa. Bf. meine Gattin übernommen. Die „Speditionsangelegenheiten“ werden ohnehin ausgelagert. Vorteil für die Abnehmer sich an die Firma Bf. ist, dass die gesamte Abwicklung durch die Fa. Bf. erfolgt. Wir haben auch im März 2014 einen Teil unserer Chinesischen Lieferanten (Fabriksbesuch) besucht.
Frage: Wie erfolgt die Bestellung der Waren. Wer entscheidet, was, wann, wie und zu welchem Preis verbindlich bestellt wird? Gibt es dazu Unterlagen (Schriftverkehr) und wie ist die Firma L GmbH eingebunden?
Antwort: Es gibt ein Bestellformular (Beilage 1 des Schreibens unseres Steuerberaters an das Zollamt) mit dem bestellt wird. Die Bestellungen werden direkt von den Italienischen Abnehmern nach China übermittelt. Diese Bestellungen werden (teilweise) von der Firma L übernommen. Die Firma L GmbH arbeitet im Auftrag der Firma Bf. (siehe Vereinbarung vom 28.01.2013, vorgelegt wurde eine Kopie einer Kopie). Teilweise erfolgt die Bestellung auch direkt telefonisch bei der Firma L. Dieser ruft in China an und prüft die Möglichkeit einer Lieferung. In den Bestellformularen ist immer auch die Fa. Bf. angeführt.
Die Bestellungen zu den, dem Finanzamt vorgelegten bzw. angeforderten Geschäftsfällen, wurden bei der Firma L angefordert im Zeitpunkt, als die Unterlagen zu den Geschäftsfällen vom Finanzamt angefordert worden sind.
Die Firma Bf. bekommt von den Chinesischen Lieferanten per E-Mail ein „AVISO“, in dem die Artikelgruppen der abgesandten Waren sowie die Empfänger angeführt werden. Die Empfänger stammen aus den Bestellungen. Wohin die Ware schlussendlich geliefert wird (wenn es Änderungen gibt) wird uns vom italienischen Abnehmer bekanntgegeben. Als Beispiel wird vorgelegt: Bestellung der Fa. MA, wo die Ware per Mail an die Fa. Bf. an die Firma „NuF...“ nach Mailand umgeleitet worden ist. Das Mail wird an das Finanzamt weitergeleitet.
Frage: Könnte eine Bestellung aus Italien abgelehnt werden?
Antwort: Es wurde vertraglich festgehalten, dass nur Sachen bestellt werden dürfen, die erlaubt sind und dem normalen Kaufmannsrecht entsprechen. Eine Neubestellung könnte gestoppt werden, indem wir unseren chinesischen Lieferanten mitteilen, dass wir die Geschäftsverbindung mit diesem Kunden abgebrochen haben.
Frage: Im Business Contract mit der Firma GT Ltd. wurde folgendes vereinbart:“Complains of Goods will be communicated directly between Party B an final cnee“. Warum wurde diese Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen.
Antwort: Wenn es grundsätzlich Produktmängel gibt soll dies direkt mit dem Chinesischen Lieferanten abgeklärt werden.
Frage: Warum erfolgt die Zahlung (in den meisten Fällen) direkt vom Abnehmer nach China?
Antwort: Diese Vorgangsweise wurde von uns nach einem Gespräch mit dem Finanzamt gewählt. Dort wurde uns mitgeteilt, dass der Zahlungsfluss grundsätzlich unmaßgeblich ist. Daraufhin hat die Firma Bf. die Chinesischen Lieferanten angesprochen, ob dies machbar wäre. Grund war, dass wir aufgrund der schlechten Zahlungsmoral der Italienischen Abnehmer den Geschäftsfall nicht vorfinanziert wollten. Seitens des Inhabers der Firma „HMa“ wurde uns mitgeteilt, dass sollten sich aus diesen Zahlungsfluss Probleme ergeben dies sofort umgestellt werden könnte.
Frage: Wer vereinbart die Preise?
Antwort: Die Chinesischen Lieferanten geben Preislisten heraus, in denen die Preise bei Bestellung über die Fa. Bf. angeführt werden.
Weiters wird festgehalten, dass sämtliche „Bill of Lading“ auf die Firma Bf. ausgestellt wurden. Als aktuelles Beispiel wird jenes mit der Nr. COSU6091421650 vorgelegt. Diese „Bill of Lading“ („BL“) gelangen per Post an die Firma L. Dort wird überprüft, ob die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt und alle Papiere vorhanden sind. Von der Firma L werden die „BL“ von einer Mitarbeiterin der Fa. Bf. abgeholt und der Spedition präsentiert, die alle weiteren Schritte einleitet.“
5. Erkenntnis des BFG vom 03.11.2016, Gz RV/333.
Mit diesem Erkenntnis wurde der vom Zollamt Z Ort2 erlassene Bescheid vom 21.12.2015 aufgehoben. Der dem Verfahren zugrunde liegende zollamtliche Bescheid erging offensichtlich nach bzw. aufgrund des aufhebenden BFG-Erkenntnisses vom 9.11.2015, RV/222... Im bekämpften Bescheid wurden die in den unter den CRN (Customs Registration Numbers) ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 durch das für die Bf zuständige Finanzamt gemäß Art 8 Zollkodex (ZK) iVm § 26 Abs. 1 UStG und § 2 Abs. 1 ZollR-DG zurückgenommen, weshalb – so der Bescheid - die buchmäßig erfassten und gemäß Art 221 ZK bereits mitgeteilten Beträge an EUSt in Höhe von 3,665.742,04 Euro an das Zollamt Z Ort2 zu entrichten seien. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Argument, die Bf hätte die von den CL versendeten Waren nicht erworbenen und sei bei der Einfuhr auch nicht darüber verfügungsberechtigt gewesen. Der Bf hätte als ordentlicher Kaufmann vernünftigerweise bekannt sein müssen, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 nicht erfüllt seien; aus diesem Grunde sei die Begünstigung zu widerrufen bzw. zurückzunehmen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde eingewendet, dass Art 8 ZK hinsichtlich der nationalen Bestimmung des § 26 Abs. 3 UStG nicht angewendet werden könne, die Bf alle entscheidungswesentlichen Tatsachen gegenüber dem Finanzamt offengelegt habe und diese sehr wohl Eigentümerin der eingeführten Waren geworden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.2.2016 wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab.
In seinem Erkenntnis vom 03.11.2016 gab das BFG der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Im Begründungsteil führte das Gericht aus, die Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung sei nur dann zulässig, wenn diese aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen sei. Das Zollamt begründe die Rücknahme damit, dass die Waren nicht für das Unternehmen der Bf eingeführt worden seien, weshalb diese weder zum Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 UStG noch zur Inanspruchnahme der Bestimmung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG berechtigt sei. Die Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung sei allerdings nur dann möglich, wenn die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Tatsachen, von denen die entscheidende Behörde ausgegangen sei, dem Antragssteller (Bf) bekannt gewesen sei oder vernünftigerweise bekannt sein hätte müssen. Daraus folge, dass eine begünstigende Entscheidung grundsätzlich nicht zurückgenommen werden könne. Der Adressat der begünstigenden Entscheidung genieße Vertrauensschutz. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes habe Vorrang gegenüber dem der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes komme allerdings, so das BFG, dann nicht zur Geltung, wenn dem Antragsteller nach objektiven Gesichtspunkten ein fahrlässiges Verhalten im Zeitpunkt der Antragstellung vorzuwerfen sei. Unter Hinweis auf Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht Kommentar Art 8 Rz 12, sei damit ein erhöhter Grad an Fahrlässigkeit gemeint.
Gerade ein derartiger Grad an Fahrlässigkeit könne der Bf gegenständlich nicht vorgeworfen werden. Diese habe bereits am 04.03.2014 das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt Spittal Ort2 um eine steuerliche Beurteilung des Sachverhaltes ersucht. Das zuständige Finanzamt habe gegen das geschilderte Geschäftsmodell im Rahmen einer unverbindlich erteilten Auskunft keine Einwände erhoben. Um Rechtssicherheit zu erlangen, habe die Bf mit E-Mail vom 14.05.2013 um Durchführung einer Umsatzsteuerprüfung ersucht. Diese Prüfung sei erst im April 2014 durchgeführt worden und habe unmittelbar nicht zur Klärung der Frage, ob das von der Bf gewählte Geschäftsmodell einen Vorsteuerabzug zulasse, geführt.
Letztendlich stellte das Gericht in Würdigung der vorliegenden Umstände fest, die Bf habe sich nach ihren Kräften bemüht, abzuklären, ob die bestehenden Zweifel berechtigt seien. Diese habe aufgrund der ihr erteilten mündlichen Rechtsauskunft darauf vertrauen können, rechtskonform zu handeln. Als sich das Geschäftsvolumen vergrößert habe, habe sie auch um Durchführung einer Außenprüfung ersucht. Somit sei der Bf kein fahrlässiges Verhalten vorwerfbar und würden die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Entscheidung über die Einhebung der EUSt gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 nicht vorliegen.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergab sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgender Verfahrensgang:
Die Bf legte dem Gericht nachstehende Urkunden vor:
A
) Versicherungspolizze der NNVersicherung AG, Pol.Nr. 123
Diese Polizze, ausgestellt auf die Bf am 17.4.2013, bezeichnet als "Allround-Business-Paket – Komfortschutz" beinhaltet nachstehende Leistungen: Feuerversicherung, Einbruch-Diebstahlversicherung, Leitungswasser- und Betriebshaftpflichtversicherung. Sämtliche Versicherungsarten sowie die zusätzlich abgeschlossene „Euro-Top-Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung – Exklusivschutz“ beginnen laut Polizze mit 12.04.2013, jeweils Null-Uhr, zu laufen, wobei eine Laufzeit von 10 Jahren als vereinbart gilt. Als Betriebsart wird in der der Polizze "Lederwarenhandel" ausgewiesen. Vermerkt wird, dass am versicherten Objekt weder Brandmeldeanlage noch Sprinkleranlage vorhanden seien.
B) Daten des Steuerkontos
aufgrund einer Abfrage durch den steuerlichen Vertreter vom 09.01.2015
C)
E-Mailverkehr zwischen dem steuerlichen Vertreter und dem Bundesministerium für Finanzen
D) Bescheid des Zollamtes Z Ort2 vom 03.02.2016
betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung Zoll (Vorabbescheid).
Mit Ergänzungseingabe vom 31.5.2016 wiederholte der steuerliche Vertreter, STB, das Beschwerdevorbringen und betonte, dass die Bf die Stellung einer Zwischenhändlerin eingenommen habe. Dieser sei allerdings – anders als ein Zwischenhändler im Reihengeschäft, welche lediglich eine fiktive Verfügungsmacht erlangen würde – die jederzeitige tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Ware zugekommen. Erheblich in diesem Zusammenhang sei, dass die belangte Behörde die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen bis dato nicht rückgängig gemacht habe. Wenn die Bf im Zeitpunkt der Einfuhr keine Verfügungsmacht inne gehabt hätte, dann hätte sie diese ebenso wenig bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen gehabt, sodass die Tätigkeiten der Bf als in Österreich zu versteuernde Dienstleistungen zu qualifizieren gewesen wären.
Das Geschäftsmodell der Bf beruhe darauf, die Importe nicht vorfinanzieren zu müssen. Wegen des schleppenden Zahlungsverhaltens und der langen Zahlungsziele von italienischen Kunden sei die Option ausgeschieden, die chinesischen Rechnungen aus den Verkaufserlösen heraus zu bezahlen. Aus diesem Grunde sei die Idee der Direktzahlung entstanden, welche Frau Beamt1 (Finanzamt Ort2 Spittal, Fachbereich) nach Prüfung als umsatzsteuerrechtlich irrelevant qualifiziert habe. Ebenso bewertete Frau Beamt1 die Pauschalierung der Gewinnmarge anstatt 2 bis 2,5 % je Artikel mit 200 bis 300 Euro je Container als ungewöhnlich, rechtlich aber korrekt. Die von Frau Beamt1 vertretene Auffassung sei in der Folge vom Prüfer des Finanzamtes Herrn Beamt2 im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung geteilt worden. Der Betriebsprüfer habe der Geschäftsführerin BB mitgeteilt, dass aus seiner Sicht in Bezug auf die steuerrechtliche Beurteilung des Chinageschäftes alles in Ordnung sei.
Die Bf beantragte in der besagten Eingabe das Gericht möge eine zeugenschaftliche Befragung von Beamt1 und Herrn Beamt2 durchführen.
Weiters führte die Bf aus, die nunmehr vorgenommene Änderung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Beurteilung des Geschäftsmodelles durch die Finanzverwaltung beruhe offensichtlich auf der vom Zollamt Z Ort2 eingeschlagenen Vorgangsweise. Fakt sei jedenfalls, dass die Bf die fraglichen Waren in K als Eigentümerin in Empfang genommen habe. Sie habe sie sodann in weiterer Folge nach Österreich transportieren lassen und sie dort nach dem "VC 40" (= Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr) verzollt. In weiterer Folge habe sie die Waren an ihre Kunden in der EU steuerfrei gemäß Art. 7 UStG geliefert.
Als Beilage übermittelte der steuerliche Vertreter die Niederschrift über die am 24.05.2016 in den Amtsräumen des Zollamtes Z Ort2 stattgefundene Vernehmung des X. (Gatte der Gf BB) als Zeuge in der Finanzstrafsache Bf wegen des Verdachtes der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG iVm § 11 leg.cit. bei Importen von Waren aus China. Eingangs wird im Protokoll festgehalten, dass im Zeitraum 21.02.2013 bis 22.09.2014 die Josef Lex & Co Internationale Speditions- und Lagerhaus GmbH als direkte Vertreterin der Empfängerin (Bf) Importanmeldungen beim Zollamt Z Ort2 zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eingereicht habe. Bei den damit betrauten Speditionsangestellten handle es sich im Wesentlichen um FG und GY.
Der Zeuge X. gab über Befragen an, dass er mit der Firma Bf. (Bf) eigentlich nichts zu tun habe; er habe lediglich seine Ehegattin in gewissen zollrechtlichen Angelegenheiten beraten, zumal er sich im Zollgeschäft, welches er bereits über 40 Jahre mache, gut auskenne. Auftraggeber für die Durchführung der verfahrensgegenständlichen Importanmeldungen sei die Firma Sped1 aus Ort1 gewesen. Als Ansprechpartner dieser Spedition sei EE in Erscheinung getreten. Die Firma Sped2 (Sped.2.) habe die Transporte der Waren von K nach Ü bzw. weiter nach Italien und anderen EU-Mitgliedstaaten veranlasst. Die Versandscheine (T1) habe die Firma F (K) ausgestellt. Die Container seien auf die Firma F freigestellt worden; die Firma Sped3 sei letztlich von der Sped.2. GmbH mit der Abholung der Container beauftragt worden. Die Bf bzw. deren Vertreter habe bei Vorliegen von Express B/L die Freistellung bei der Reederei im Hafen zu besorgen gehabt. Aufgrund des Umstandes, dass die Bf als Empfängerin im B/L aufscheine, sei diese einzig und allein verfügungsberechtigt über die Waren. Die Originalfrachtpapiere (Original B/L) seien aus China mittels Kurierdienst zum Agenten der Bf, Herrn Np., gesendet worden. Dort seien sie dann von einem weiteren Vertreter der Bf abgeholt worden. Dies sei in der Regel Frau DD, die Ehefrau von EE, gewesen. In der Folge seien die Original-B/L auf der Rückseite von Frau EE gestempelt und unterschrieben worden. Frau EE sei im Besitz eines eigenen Firmenstempels der Bf gewesen. Das unterzeichnete bzw. indossierte Dokument sei in der Folge an die Firma Sped1 übergeben worden, welche diese bei den Reedereien eingereicht habe. Das B/L sei ein Eigentumsnachweis und müsse im Original vorliegen bzw. abgegeben werden. Große Reedereien hätten eigene Vertretungen in Ort3. Dort seien die Originaldokumente von der Firma Sped.1. vorgelegt worden, um die Waren frei zu stellen.
In Bezug auf allfällige Versicherungen gab der Zeuge an, dass für Risiken aus der Containerverschiffung von China nach K vom Versender (CL) eine diesbezügliche Transportversicherung abgeschlossen worden sei. Seitens der Bf sei keine Transportversicherung abgeschlossen worden, wohl aber eine Produktversicherung. Wäre die Lieferung mit Mängel behaftet gewesen und wäre es folglich zu Rechtstreitigkeiten betreffend der Waren gekommen, dann hätte die Produktversicherung für diesbezüglich anerlaufene Kosten aufzukommen gehabt. Der Bf sei von ihrem Spediteur angeraten worden, keine Transportversicherung abzuschließen, da die CMR-Versicherung bei diesem Warenwert – ein Kilogramm Ware sei vorliegend mit einer Versicherungssumme von 10 Euro versichert gewesen – eine ausreichende Deckung bieten würde. Aus einigen Containern seien auch Waren gestohlen worden und habe die Bf als Eigentümerin bzw. Verfügungsberechtigte der Waren den Schaden bei den Transporteuren aufgrund der CMR-Haftpflichtversicherung ersetzt erhalten.
Der Zeuge gab weiters zu Protokoll, Herr Np. habe über Kontakte nach China und nach Italien verfügt und sei zudem auch der chinesischen Sprache mächtig gewesen. Aufgrund dieser Konstellation sei auch die Idee entstanden, eine Art "All-inklusiv-Lösung" anzubieten, sodass italienische Kunden, die bei der Firma Bf. Waren bestellen, sich nicht mit Reedereien und mit Spediteuren abzugeben bzw. auseinanderzusetzen hätten. Der Kunde der Firma Bf. wisse, wo diese ihre Waren einkaufe, und der chinesische Verkäufer wisse, wer die Kunden der Firma Bf. seien. Die Bf hätten über Speditionswissen, Buchhaltungskenntnisse, etc. verfügt; das einzige wirkliche Problem sei die Finanzierung der Waren gewesen.
Bei der Lieferkondition „DDP“ sei der Verkaufsaufschlag in den Transportkosten bereits eingepreist gewesen. Es sei mit den einzelnen Verkäufern in China vereinbart worden, dass diese aufgrund der Lieferkondition DDP die Transportkosten bis zum Endkunden der Firma Bf. übernehmen sollten. Bei dem vorliegenden Geschäftsmodell trete die Firma Bf. als Zwischenhändlerin auf und sei Besitzerin, Eigentümerin und Verfügungsberechtigte über diese Waren. Ab Erhalt der B/L im Original bzw. bei Express B/L ab Freistellung der Waren sei diese zivilrechtliche Eigentümerin der betreffenden Gegenstände geworden. Dies sei in sämtlichen Verträgen so vereinbart gewesen.
Bei der Lieferkondition „CIF“ sei eine Rechnung über einen Warenwert und eine zweite Rechnung über Zoll, Transportkosten und Verkaufserlös erstellt worden.
Der Zeuge X führte weiters aus, dass der Aufbau des Kundenstocks in Bezug auf Italien im Wesentlichen durch Herrn Np. erfolgt sei, welcher auch über die nötigen Kontakte zu den Endabnehmern verfügt habe.
Über das Kaufgeschäft mit der Firma R in Ort3 befragt, gab der Zeuge an, dass dieses Geschäft ebenfalls durch Herrn Np. angebahnt worden sei. Der Container sei ursprünglich für einen italienischen Kunden bestimmt gewesen; dieser sei vom Kaufgeschäft jedoch zurückgetreten. Herr Np. sei ein Bekannter des Inhabers der Firma R gewesen. Ob allerdings weitere Geschäfte zwischen der Firma R und der Firma Bf. stattgefunden hätten, sei dem Zeugen unbekannt.
Als weitere Beilage zu ihrer Eingabe vom 31.5.2016 legte die Bf den gegen die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Z Ort2 vom 16.12.2014 gerichteten Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht vom 22.01.2015 in Ablichtung vor. Gleichzeitig ersuchte die Bf, die Inhalte dieses Vorlageantrages als Ergänzung zur gegenständlichen Beschwerde zu werten.
In dem besagten Antrag führte die Bf aus, dass sie mit insgesamt 24 Lieferanten aus China und 106 Abnehmer aus diversen EU-Staaten (Spanien, Italien, Ungarn, Österreich und Deutschland) in Geschäftskontakt stehe. Bei den gelieferten Waren handle es sich um Handtaschen, Rucksäcke, Schultaschen, Koffer, etc. Die Bf ergänzte, dass die Rechtsansicht des Zollamtes, wonach die Gegenstände nicht für das Unternehmen der Bf eingeführt worden seien, unrichtig sei. Die innerstaatliche Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 3 UStG habe ihr entsprechendes Pendant in Art. 168 lit. e der MwStSystRL, wo explizit der Terminus "für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet" angeführt werde. Nach ständiger Rechtsprechung liege ein Leistungsbezug für das Unternehmen dann vor, wenn der Unternehmer die von ihm bezogenen Eingangsleistungen zur Ausführung steuerbarer Ausgangsleistungen verwende. Dies schließe die wirtschaftliche Eingliederung des Gegenstandes in den unternehmerischen Bereich mit ein. Nachweis hierfür biete die Rechnungslegung des Unternehmens. Die wirtschaftliche Eingliederung der erworbenen Gegenstände in die unternehmerische Sphäre der Bf liege gegenständlich vor. Aus diesem Grunde hätte der Bf die Zuständigkeit des Finanzamtes für die Einfuhrumsatzsteuer nicht verwehrt werden dürfen. Nach Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL werde Lieferung als die Übertragung der Befähigung definiert "wie ein Eigentümer über den körperlichen Gegenstand zu verfügen". Der Eigentümer müsse Kraft seiner Eigentümerstellung demnach bereits befähigt worden sein, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Bf sei Eigentümerin der ein- und verkauften Waren; dies gehe aus dem Rahmenvertrag („business contract") klar und deutlich hervor. Das Eigentumsrecht stehe der Bf zumindest für die Zeit zu, in der sie über die Dokumente (Vertrag, Rechnung, B/L) verfüge, was letztendlich auch aus den Bestätigungen der chinesischen Lieferanten vom 15.07.2014 und 16.07.2014 zu ersehen sei.
Weiters wiederholte die Bf in der besagten Eingabe ihr bereits in der Beschwerdeschrift erstattetes Vorbringen, wonach auf die vorliegenden Kaufverträge mit den CL chinesisches Privatrecht anzuwenden sei. Das chinesische Eigentumsrecht umfasse dieselben Rechte wie der Eigentumsbegriff nach der österreichischen Rechtsordnung (§§ 354, 362 ABGB). Demnach beinhalte das Eigentumsrecht – mit Ausnahme der Sicherungsübereignung – auch die Verfügungsbefugnis über die Gegenstände. Mit der Übergabe der Ware an die Bf bzw. an ihre Beauftragte in K sei die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht an diese übergegangen. Das B/L verbriefe für denjenigen, der darin genannt werde, einen Herausgabeanspruch. Aus den jeweiligen B/L gehe hervor, dass die Bf in diesen Dokumenten allein als Empfängerin genannt werde. Aus den Definitionen "Holder" und "Merchant" in den Terms for Carriage (AGB des Frachtführers FF1) gehe hervor, dass ausschließlich derjenige, der als Empfänger in einem B/L bezeichnet werde, den Anspruch auf die Herausgabe der Waren habe. Die Bf sei nachweislich kraft Kaufvertrag bereits Eigentümerin der Container. Es sei daher ganz offensichtlich, dass die Bf sowohl kraft B/L und des darin verbrieften Herausgabeanspruchs wie auch kraft der Abnahme der Waren durch ihren Vertreter tatsächliche Verfügungsmacht über die Waren erlangt habe. Demnach liege die Verschaffung der Verfügungsmacht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UStG 1994 und demzufolge eine Lieferung an die Bf vor.
Die Bf könnte die Verfügungsmacht über die Waren auch kraft ihrer Stellung als Zollanmelderin erlangt haben. Diese habe die Verzollung im eigenen Namen und damit vereinbarungsgemäß nach VC 4000 durchgeführt. In aller Regel habe der Zollanmelder auch die Verfügungsmacht an den Waren (vgl. UStR, Rz 1874e, etc.). Die Verfügungsmacht könne auch aus der Stellung der Bf als innergemeinschaftlicher Lieferer abgeleitet werden. Wie bereits in der Beschwerde vom 24.11.2014 ausgeführt, hätte die Finanzbehörde die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung an europäische Abnehmer nicht gewähren dürfen, wenn sie zur Überzeugung gelangt wäre, dass die Einräumung der Verfügungsmacht nicht stattgefunden habe. Ebenso könne die Annahme ähnlicher Konstellationen, wie etwa eines Kommissionsverhältnisses oder eines Treuhandverhältnisses zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Verfügungsmacht und damit die Erwerbereigenschaft der Bf wären auch diesfalls zu bejahen. Die vorliegende Konstruktion habe die Bf rein aus Gründen der Finanzierung gewählt. Das Zollamt hingegen rücke die Importabwicklung in den Vordergrund, was dem wirtschaftlichen Kern der hier vorliegenden Geschäfte, aber auch der dargestellten zivilrechtlichen Rechtslage widerspreche. Die Zollbehörde vertrete offenbar die Auffassung, die Bf habe ein Geschäft für die chinesischen Verkäufer besorgt, nämlich die fraglichen Waren unter Verzollung in Österreich an europäische Unternehmer zu veräußern. Doch selbst bei Annahme eines derartigen – aus Sicht der Bf nicht zutreffenden – Kommissionsgeschäftes wären die umsatzsteuerlichen Folgen keine anderen. Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen liege es auf der Hand, dass die Bf die Position einer Eigenhändlerin gehabt habe, zumal diese in eigenem Namen die Verzollung der chinesischen Waren durchgeführt und diese in eigenem Namen an die europäischen Geschäftspartner veräußert habe. Sie sei nicht nur formal zur Veräußerung der Gegenstände berechtigt gewesen, sie hätte auch an jeden beliebigen Dritten (sobald dieser willens gewesen wäre, den in Rechnung gestellten Marktpreis zu entrichten) die Waren veräußern können (vgl. Geschäftsfall „R“). Auf Grund der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der Rahmenverträge, habe es keinerlei Einschränkungen in Bezug auf die Verfügungsberechtigung gegeben. Allfällige Elemente einer vorhandenen Geschäftsbesorgung würden jedenfalls durch die Lieferung überdeckt werden.
Wenn das Zollamt vermeinen sollte, es liege hier ein Treuhandverhältnis vor, dann würde sich aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht Nachstehendes ergeben: Wenn wie hier der Treuhänder das Treugut veräußere, sei aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht allein entscheidend, ob der Treuhänder im eigenen Namen oder im Namen des Treugebers gegenüber dem Leistungsempfänger auftrete. Relevant sei sonach einzig und allein das Außenverhältnis, das sich in der Regel aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen ergebe. Wenn nun der Treuhänder im Außenverhältnis im eigenen Namen auftrete, so erbringe er Leistungen an Dritte. Daraus folge, dass auch bei Annahme eines Treuhandverhältnisses die Bf bei Einfuhr der Waren bereits Verfügungsmacht über diese gehabt habe.
Seit Juli 2014 entrichte die Bf die mit der Zollanmeldung entstandene EUSt. Ein Abzugsrecht in Bezug auf die EUSt werde seit dem weder nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 noch nach lit. b der genannten Bestimmung gewährt. Da der Abzug der EUSt nicht zugelassen werde, komme es diesbezüglich zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung, was in Widerspruch mit dem Gemeinschaftsrecht stehe. Der EuGH weise in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass das in den Artikeln 167 und 168 MwStSystRL geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ein integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems sei und nicht eingeschränkt werden dürfe (vgl. EuGH-Urteile vom 30.9.2010, C-391/09, und vom 15.7.2010, C-368/09). Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug solle der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Die nunmehr strittige EUSt sei zweifelsohne im Rahmen des Unternehmens (§ 2 UStG 1994) der Bf entstanden und werde daher von ihr ausschließlich im Rahmen ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldet. Ein Zusammenhang mit anderen – nicht unternehmerischen bzw. nicht wirtschaftlichen – Tätigkeiten scheide aus. Die gebotene Entlastung von der EUSt könne allein nur durch den vollständigen Abzug der Vorsteuer erreicht werden. Gegenständlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bf die EUSt aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche von dritter Seite erstattet bekommen und daher entlastet würde.
Im besagten Vorlageantrag vom 22.01.2015 hielt die Bf den Ausführungen des Zollamtes in seinem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2014) ua. Folgendes entgegen:
Der Gesellschaftsvertrag vom 07.02.2013, mit dem geregelt werde, dass Unternehmensgegenstand der Bf u.a. der Handel mit Waren aller Art, insbesondere deren Export und Import, sowie die Vermittlung von Handelswarengeschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung sei, untermauere das Beschwerdevorbringen, da das Kerngeschäft der Gesellschaft ("Handel mit Waren") expressis verbis erfasst sei.
Wenn das Zollamt vermeine, dass der jeweils verwendete DDP-Incoterm in Widerspruch zu den Kaufverträgen stünde, so sei dem entgegen zu setzen, dass die Verwendung der DDP-Incoterms die Folge der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bf und ihren Geschäftspartnern sei. Der Umstand, dass der Lieferer die Transportgefahr und die Kosten für Zollfracht trage, lasse nicht auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Lieferung bzw. unternehmerischen Verwendung des gelieferten Gegenstandes schließen. Nicht einmal eine Änderung der Lieferkondition stelle einen ungewöhnlichen Umstand im Alltagsgeschäft eines internationalen Händlers dar. Jedenfalls lasse sich daraus nicht ableiten, dass die Bf lediglich mit der Importabwicklung beschäftigt gewesen sei.
Gleiches gelte für das vereinbarte Pauschalentgelt pro Container. Der Pauschalaufschlag pro Container sei nichts weiteres als ein – gegenüber der Berechnung jeder einzelnen Ware – vereinfachtes Berechnungsverfahren. Der Grund dafür liege darin, dass die Bf die Waren nicht im Rahmen eines Einzelhandels vertreibe. Stattdessen kaufe sie Waren containerweise aus China und veräußere diese an die europäischen Abnehmer, die als Einzelhändler am Markt auftreten. Der Preis der Ware pro Container liege im Durchschnitt um die 13.000 Euro; daher sei ein Aufschlag von 220 Euro aus betriebswirtschaftlicher Sicht gesehen vernünftiger, als ein Aufschlag per Kiste oder gar per Einzelprodukt, zumal es sich um eine Vielzahl von Produkten von geringem Stückwert handle. Die Zählung der Container sei offensichtlich mit wenig Aufwand verbunden. Die Entgeltpauschale diene ausschließlich der Vereinfachung des Verkaufsprozesses und sei eine reine kaufmännische Entscheidung. Natürlich seien die variablen Kostenfaktoren, wie Preis für Fracht, Versicherung, von Agenten und Spediteuren in Rechnung gestellte Gebühren, etc. zusätzlich zum Verkaufsentgelt in Rechnung gestellt worden.
Dem Einwand des Zollamtes, wonach aufgrund der Zahlungsweise (direkter Zahlungsweg vom europäischen Endabnehmer nach China) keine Lieferung vorliege, sei entgegen zu halten, dass es bei dieser Art des Zahlungsweges um die Verschiebung des Zahlungsrisikos vom Bf zum chinesischen Lieferanten hin gehe. Im Übrigen könne vom Zahlungsweg nicht auf die Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung) geschlossen werden. Fakt sei zudem, dass es zahlreiche Fälle gegeben habe, wonach die Zahlung vom europäischen Endkunden direkt an die Bf erfolgt sei (Rechnung Nr. 1400312 vom 28.02.2014 an die Firma R & Co KG).
Auch sei die Behauptung des Zollamtes, wonach die Bf in die Bestellvorgänge nicht eingebunden gewesen sei, irreführend. Diesbezüglich wäre auf die Bestellung vom 29.05.2014 und die Dokumente zur Lieferung an die Firma IV in Italien sowie auf den Kaufvertrag vom 20.11.2013 mit der italienischen Firma E.I hinzuweisen. Tatsache sei, dass die Bf als Lieferer immer in den Bestellformularen angeführt worden sei; dies spreche für den Eigenhändlerstatus der Bf. Zutreffend sei, dass Bestellungen vom Handelsvertreter (Firma L) im Auftrag der Bf entgegen genommen worden seien, weil Mitarbeiter der Firma L auch der chinesischen Sprache mächtig gewesen seien.
Das Zollamt beanstande die Vertragsklausel, wonach der Abnehmer (Endkunde) Produktmängel direkt mit den chinesischen Lieferer abklären und Mängelrügen (Qualitätsmängel) an den CL richten solle. Aus diesen Umständen leite das Zollamt den fehlenden Händlerstatus der Bf ab. Fakt sei, dass die chinesischen Lieferanten zumeist auch die Hersteller der Waren seien. Produkt- und Qualitätsmängel würden im Verantwortungsbereich der Lieferer liegen von diesen auch am schnellsten und effektivsten behoben werden können. Aus diesem Grunde sei mit den italienischen Kunden in den Rahmenverträgen ("business/buying contract") auch die Vereinbarung getroffen worden, dass "the quality inspection of your goods will be partly organized by us directly in China after finishing the production".
Zu Recht werde die Produktinspektion in China durchgeführt. Dies insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass die Seefracht im Verhältnis zum Warenwert relativ hoch sei. So etwa koste ein Container CIF-K ca. 2.000 Euro. Die Fracht für den Weitertransport nach Barcelona schlage sich mit etwa 3.800 Euro zu Buche. Aufgrund der hohen Transportkosten sei man bestrebt, zu vermeiden, dass
mangelhafte Produkte von Übersee nach Europa transportiert würden.
Das Zollamt zweifle den Händlerstatus der Bf auch aus dem Grunde an, weil die Bf die Waren zu den von Seiten der CL vorgegebenen Preisen veräußert habe. Vorab sei diesbezüglich anzumerken, dass Preislisten dieser Art im Handel nicht ungewöhnlich seien. Selbst unter der Annahme, es gäbe festgelegte Verkaufspreise, so würde dies für die Bf zu keiner Beeinträchtigung führen, da sich ihr Verkaufsentgelt nach der Anzahl der Container bemesse.
Zur Rolle der Firma L sei anzumerken, dass diese der Handelsvertreter der Bf auf dem italienischen Markt sei. Die Inanspruchnahme eines Agenten sei durchaus handelsüblich, vor allem dann, wenn der Verkäufer im Zielland kein Tochterunternehmen bzw. Betriebsstätte oder ähnliches unterhalte. Die Bf habe Aufgaben in Bezug auf die Vermarktung der Waren und Akquise neuer Kunden an die Firma L ausgelagert. Ebenso sei beispielsweise im Fall „R“ durch die Vermittlung der Firma L die fraglichen Waren, die ursprünglich für einen anderen Abnehmer bestimmt gewesen seien, an die österreichische Firma R veräußert worden, ohne dass dafür zuvor eine Zustimmung des chinesischen Verkäufers eingeholt worden sei bzw. eingeholt hätte werden müssen.
Das Zollamt werfe der Bf vor, diese hätte nicht die Gefahr des Untergangs der Waren im Transportwege getragen; damit hätte die Bf kein Warenrisiko getragen und läge insoweit auch keine Lieferung vor. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass Überseeeinfuhrlieferungen in die EU üblicherweise in CIF-Parität abgeschlossen würden. Die vom Zollamt angestellte diesbezügliche Behauptung sei falsch. Aufgrund der konkreten Absprachen habe die Bf die Gefahr des zufälligen Unterganges der Waren ab K auch in den DDP-Fällen getragen. Als Nachweis in Bezug auf die Gefahrentragung sei bereits im Vorverfahren die Gewerbeversicherungspolizze zur Vorlage gebracht worden.
Ebenso sei die Behauptung des Zollamtes, die Bf habe nicht an andere Endkunden veräußern können, als die in der Bestellung bezeichneten, unrichtig. Diesbezüglich sei auf den Fall „R“ zu verweisen.
Die Tatsache, dass das vorliegende Geschäftskonzept als "ungewöhnlich" oder „atypisch“ erscheine, heiße nicht, dass die Position der Bf als Eigenhändlerin bzw. Zwischenunternehmerin umsatzsteuerrechtlich nicht begründet werden könne.
Mit Eingabe vom 15.11.2016 ergänzte die der Rechtsvertreter der Bf, RA Dr. RA1., das bisheriges Beschwerdevorbringen und führte aus, dass der Begriff der "Lieferung" im Allgemeinen mit der Übertragung des Eigentums verbunden sei, es sei denn, die sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise gemäß § 21 Abs. 1 BAO greife Platz. In seinem Urteil vom 09.09.2015, XI-R-21/13, habe der BFH ausgeführt, die Übertragung der Verfügungsmacht richte sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles, den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlichen Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenslage der Beteiligten. Diese Tatsachen seien unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH vom nationalen Gericht festzustellen.
Die Bf habe in Erfüllung der Kaufverträge aufgrund der B/L nicht nur das Eigentum betreffend der gelieferten Container, sondern auch die faktische Verfügungsmacht darüber erworben. Die Bf hätte – dies sei vom Beschwerdegegner unwidersprochen geblieben – die Container an einen anderen als den vorgesehenen italienischen Endabnehmer veräußern können, ohne dass dies die chinesischen Verkäufer verhindern hätten können. Fakt sei, dass die chinesischen Verkäufer weder Kaufverträge mit den von der Bf ausgesuchten Endabnehmern abgeschlossen hätten, noch Einführer gewesen seien und auch keine innergemeinschaftlichen Lieferungen an die italienischen Endabnehmer getätigt hätten, zumal nicht einmal ein Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung des Kaufpreises vereinbart gewesen sei. Das Finanzamt verkenne, dass gegenständlich ein auf Vertrauen basierendes Vertragsverhältnis zwischen chinesischen Verkäufern der Bf und den italienischen Endabnehmern vorliege, wobei aus Sicht der Chinesen die Zusammenarbeit zwischen der Bf und Herrn Np (Firma L) vertrauensbildend gewesen sei. Die Bf habe mit den chinesischen Verkäufern persönlichen Kontakt gehabt, was gerade für Chinesen im Geschäftsleben einen hohen Stellenwert aufweise.
Die von der belangten Behörde vorgebrachten Gegenargumente seien allesamt nicht stichhältig. Dem Behördenvorbingen wonach die italienischen Letztabnehmer den von Seiten der Bf in Rechnung gestellten Preis direkt an die chinesischen Verkäufer bezahlt hätten, sei abermals entgegenzusetzen, diese Zahlungsabwicklung habe ihren Grund darin, dass die Bf die Waren nicht vorfinanzieren habe können. Die Bf habe die ihr in Rechnung gestellten Preise stets 1:1 an die italienischen (spanischen und ungarischen) Endabnehmer weiterverrechnet.
In Bezug auf die Gewinnmarge sei wie folgt vorgegangen worden:
Bei „DDP - Lieferungen“ habe die chinesische Rechnung aus Warenwert und Zoll und Gewinnaufschlag für die Bf bestanden. Diesen Aufschlag – zwischen ca. 200 und 300 USD pro Container – habe die Bf sodann den chinesischen Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt. Bei „CIF-Sendungen“ hätten die chinesischen Verkäufer nur den Warenwert in Rechnung gestellt; die Bf habe diesen sodann 1:1 an ihre Käufer weiterverrechnet. Zusätzlich habe die Bf ihren Kunden eine zweite Rechnung über Fracht, Zoll und ihren Gewinnaufschlag ausgestellt.
Der von der belangten Behörde gezogene Rückschluss, die Bf hätte lediglich eine unselbständige Vermittlerposition innegehabt, negiere die wahre Interessenslage. Die chinesischen Lieferanten seien insoweit in Vorlage getreten, als sie die Frachtkosten China – K bezahlt hätten, weil sie sonst kein B/L von der Reederei erhalten hätten.
Als Vermittlerin habe einzig und allein die Firma L (Herr Np) fungiert, die sowohl die chinesischen Lieferanten als auch die italienischen Letztabnehmer gekannt habe.
Fakt sei, dass die Italiener keine Kaufverträge mit den Chinesen geschlossen hätten. Die Bf habe als typische Zwischenhändlerin fungiert. Ihre Geschäfte hätten sich gut entwickelt, allerdings seien diese seitens der Zollverwaltung
mutwillig zerstört worden.
Wenn die belangte Behörde ausführe, dass teilweise die Italiener auch direkt in Vertretung der Bf Waren bei den Chinesen bestellt hätten, so sei dem entgegen zu setzen, dass derartige Bestellungen in rechtlicher Hinsicht immer noch solche der Bf seien. Dieser Art von Bestellung lägen Praktikabilitätsgesichtspunkte zu Grunde. Aufgrund des durch ein großes Vertrauensverhältnis geprägten Vertragsgefüges sei es den italienischen Endabnehmern gestattet gewesen, ihre Bestelllisten den Chinesen im Namen und im Auftrag der Bf unmittelbar vorzulegen, anstatt diese der Bf auszuhändigen.
Gegenständlich würden keinesfalls Scheingeschäfte vorliegen. Die Kaufverträge seien nicht abgeschlossen worden, um so eine bloße Vermittlertätigkeit der Bf zu verdecken. Vorliegen würden vielmehr rechtsgültige Kaufverträge, denen weder ein Gestaltungsmissbrauch nach § 22 BAO noch ein Scheingeschäft nach § 23 leg. cit. zugrunde liege. Es sei geradezu abwegig zu behaupten, die Bf hätte das Chinageschäft nur zur Erlangung eines missbräuchlichen Umsatzsteuervorteils getätigt.
Ebenso abwegig sei, die Existenz der chinesischen Verkäuferfirmen zu negieren. Business licence und Bankkonto würden die Existenz der chinesischen Unternehmen unter Beweis stellen; diese würden ohne staatliche Exportgenehmigung ohnedies nicht ausführen dürfen. Die Ausfuhr in China sei nicht umsatzsteuerfrei; der chinesische Exporteuer würde über Antrag die Umsatzsteuer erstattet bzw. vergütet erhalten, wenn dieser die Ausfuhr aufgrund der Ausfuhrmeldung nachweise. Völlig unzutreffend sei auch die Annahme, die chinesischen Importeure hätten angesichts dieses umsatzsteuerrechtlichen Vergütungssystems unterfakturiert.
Nochmals sei auf die rechtliche Bedeutung eines B/L hinzuweisen. Ein Konnossement sei ein Wertpapier des Seefrachtrechtes, welches in den §§ 642 ff UGB geregelt werde. In der Regel erfülle dieses Wertpapier folgende Funktionen: Es sei ein Empfangsbekenntnis des Verfrachters und verbriefe einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Verfrachter; es sei Beweisurkunde für den Frachtvertrag und könne als Orderpapier Traditionspapier sein, um die Verfügung über das (regelmäßig längere Zeit) schwimmende Gut zu erleichtern. Die Traditionsfunktion äußere sich darin, dass die Übergabe des Konnossements an den daraus legitimierten die gleiche Wirkung wie die Übergabe der Ware zeitige. Ein Konnossement verbriefe nicht das Eigentum an der Sache oder sachenrechtliche Verwertungsansprüche, sondern den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch des Konnossementsberechtigten gegenüber dem Verfrachter. Daraus ergebe sich, dass die fraglichen B/L Beweis für die Existenz der zwischen der Bf und den chinesischen Verkäufern abgeschlossenen Kaufverträge seien. Mit der Übergabe der Waren in K sei die Bf unzweifelhaft Eigentümerin und Verfügungsberechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG geworden. In der Praxis stehe die Übergabe eines Konnossements der körperlichen Übergabe der Ware gleich. Ohne B/L könne die Ware im Empfangshafen nicht freigestellt und damit dem genannten Empfänger nicht ausgehändigt werden. Das B/L sichere den exekutiven Zugriff auf die im Container befindliche Ware. Nur der im B/L ausgewiesene Empfänger könne als Alleinverfügungsberechtigter indossieren und einen Vertreter seiner Wahl mit der Besorgung der Übernahme im Empfangshafen beauftragen. Weiters könne er auch das B/L und damit die Ware (!) an einen neuen Käufer weiter veräußern. Das Original B/L sei handelbar und repräsentiere die Ware.
Der Bf schilderte in seiner Eingabe vom 15.11.2016 den Ablauf einer Containerverschiffung von China nach Europa einerseits unter Verwendung eines Original-B/L, andererseits unter Verwendung eines sogenannten Express-Cargo-B/L („Seawaybill“).
Konkret führte dieser aus:
"2.2.1 Verwendung eines Original-B/L
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Voraussetzungen für den Abzug von EUSt als VorsteuerVerschaffung der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100072/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100072.2015
- Stammnummer
- 113763
- Gültig
- 06.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF