Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100072/2015
Voraussetzungen für den Abzug von Einfuhrumsatzsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100072/2015vom 06.03.2017Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Leercontainer wird vom chinesischen Lieferanten bei der Reederei seiner Wahl bestellt, im Depot abgeholt und beladen. Danach sorgt der Lieferant für die Gestellung beim Zoll und die Erledigung der chinesischen Ausfuhrabfertigung. Daran anschließend wird der ausfuhrberechtigte Container mit einer Plombe versehen und zur Verschiffung am Verladeschuppen bereitgestellt. Vor der Verschiffung muss vom Lieferanten (Absender) an die Reederei die Seefracht und alle Nebenkosten bis zur Ankunft im gebuchten Bestimmungshafen bezahlt werden, sonst erhält er von der Reederei keine Verschiffungsdokumente (B/L) ausgehändigt. Hat der Lieferant das Original-B/L schlussendlich von der Reederei erhalten, kann er die Herausgabe der Original-B/L zur Übernahme im Empfangshafen von der Zahlung seiner Waren abhängig machen (Sperrpapier-Funktion). Wurde die Ware vom Empfänger an den Lieferanten bereits gezahlt oder besteht (wie hier) ein Vertrauensverhältnis zum Empfänger über die spätere Begleichung der offenen Warenforderung, übergibt der Lieferant das volle Set der B/L an den im B/L genannten Empfänger zur Auslösung und Übernahme seiner Waren im Empfangshafen".
Unter Punkt 2.2.2. schildert der Rechtsvertreter den Ablauf einer Containerverschiffung unter Verwendung eines Express-Cargo-B/L (E.C.B.) "Seawaybill". Das diesbezügliche Prozedere unterscheide sich von der klassischen Verschiffung unter Verwendung eines Original-B/L dahingehend, dass der Lieferant nach der Zahlung der Seefracht auf die Ausstellung von handelbaren B/L-Frachtbriefen verzichten könne. In einen derartigen Fall verzichte er jedoch auf eine mögliche Sperrfunktion gegenüber dem Empfänger für die Herausgabe der Waren. Dazu müsse ein Vertrauensverhältnis zum Empfänger über die spätere Begleichung der offenen Warenschuld bestehen oder aber vom Empfänger bereits Vorauskasse geleistet worden seien. Das E.C.B. sei ein reines Frachtdokument und kein Inhaberpapier, regle aber dennoch die Verfügungsgewalt. Es bedeute, dass die Sendung auch ohne Vorliegen des Transportpapiers an den berechtigten Empfänger im Löschhafen ausgeliefert werden könne. Da dieser Frachtbrief nur in elektronischer Form (nicht aber in Papierform) existiere, werde im Schiffsmanifest vermerkt, dass die Ware an den genannten Empfänger ohne Einforderung der Original-B/L ausgehändigt werden dürfe. Die Verfügungsgewalt des Lieferanten verbleibe dadurch noch bis zum Eintreffen der Ladung im Empfangshafen erhalten. Bis dahin könne er theoretisch den berechtigten Empfänger noch ändern lassen, was aber in der Praxis aufgrund der notwendigen ENS-Meldung unmöglich geworden sei. Melde sich der genannte und somit berechtigte Empfänger beim Verfrachter im Empfangshafen und fordere dort die Herausgabe seiner Waren, so ende endgültig die Verfügungsmacht des Lieferanten. Ab dem 01.01.2011 seien die ENS für alle Einfuhren in die EU anzuwenden. So seien alle Güter aus nichteuropäischen Ladehäfen 24 Stunden vor der Verladung elektronisch anzumelden und von der zuständigen Zollbehörde für die Verladung freizugeben.
Unter 2.3. legte der Rechtsvertreter den üblichen Ablauf der Importe aus China nach Ü bis zum Verkauf dieser an diverse Empfänger in der EU dar. Die B/L und alle Begleitpapiere (Einkaufsrechnungen für Bf. Ort2, Packlisten, chinesische Ausfuhrzollanmeldungen) seien vom Verkäufer (CL) per Kurierdienst direkt an den Vertreter und Agenten der Bf in Ort3, Herrn Np (Fa. L), zu übermitteln. Die in Ort3 eingetroffenen Originaldokumente würden dann von der Bf abgeholt und zur Spedition Sped1 nach Ort1 gebracht werden. Zuvor würden die Original-B/L von der Bf als Käuferin und alleinige Verfügungsberechtigte auf der Rückseite unterzeichnet und gestempelt (Indossament), sodass die von der Bf beauftragte Spedition Sped1 bei der zuständigen europäischen Reedereivertretung die Freistellung im Empfängerhafen organisieren könne.
Bei Verschiffung mit Express-B/L sei mangels Papierform keine Indossierung möglich, sodass die Containerfreistellung nach dem Eintreffen im Bestimmungshafen aufgrund der von der Bf. ausgestellten Vollmacht (welche der Reedereivertretung vorliege) automatisch an den genannten Logistikvertreter erfolgen könne.
Danach würden alle Dokumente von der (mit der Gesamtabwicklung beauftragten) Spedition Sped1 per Email an deren Erfüllungsgehilfin Sped.2. Speditions GmbH in Ü (dieses Unternehmen würde als Subunternehmerin der Sped1 mit der tatsächlichen Transportdurchführung auf dem Landweg und der Besorgung der Verzollung in Kärnten beauftragt werden) sowie die Originaldokumente per Post an die Bf weitergeleitet.
Nach erfolgter Freistellung durch die Reedereivertretung im Empfangshafen (und tatsächlicher Verfügbarkeit der Container nach ca. zwei bis drei Tagen Entladezeit ab Einlaufen des Schiffes im Löschhafen) würden die Container mit der unverzollten Importware durch den von der Fa. Sped.2. beauftragten Frachtführer in K abgeholt. Den dazu notwendigen Zollversandschein T1 in K besorge der Frachtführer selbst.
Zusammenfassend hielt der Rechtsvertreter fest, dass die von der Behörde eingenommene Rechtsansicht, wonach der Bf keine Verfügungsmacht über die Container zukommen würde, verfehlt sei. Eine derartige Annahme beruhe auf eine Verkennung der Sach- und Rechtslage. Im Übrigen scheine die Bedeutung eines B/L im Rechtsverkehr der Behörde unbekannt zu sein, habe doch die belangte Behörde die Frage, wer denn sonst die Verfügungsmacht über die streitgegenständlichen Waren habe, sich nicht gestellt. Die Beantwortung dieser Frage sei auch wegen des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer von eminenter Bedeutung. Sowohl Zollamt als auch BMF hätten ohne Verdacht auf ein betrügerisches Handeln der Bf mutwillig und ohne jeden Sachverstand ein florierendes Geschäft zerstört und die dahinter stehenden Eheleute X in körperliche Leiden und Depressionen getrieben. Aufgrund der Sachlage sei festzuhalten, dass die Chinesen als Einführer nicht in Betracht kommen würden. Ebenso würden die Italiener ausscheiden, weil sie erst in Italien die Verfügungsmacht aufgrund der innergemeinschaftlichen Lieferung der Bf erhalten hätten. Damit würde sich die Vorgangsweise des Beschwerdegegners als in sich widersprüchlich entlarven. Die belangte Behörde könne der Bf nicht die Verfügungsmacht bei der Einfuhr absprechen, sie dann aber doch bei der sich anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung zusprechen.
Hinter dieser verworrenen Ansicht würde der global Verdacht stehen, dass alle Einfuhren aus China per se verdächtig seien. Dem Argument der belangten Behörde und des Zollamtes, wonach die Italiener auch direkt bei den Chinesen kaufen hätten können, woraus folge, dass die Bf keine eigenständige Käuferposition eingenommen habe, sei entgegen zu halten, dass diese hypothetische Annahme nicht zielführend sei. Es hätte vielleicht so gemacht werden können, der tatsächliche Verlauf der Dinge sei allerdings ein anderer gewesen. Die Argumentation der belangten Behörde und des Zollamtes offenbare eine kaum noch fassbare Lebensferne, zumal dadurch letztlich die Existenz von Zwischenhändlern überhaupt negiert werde.
Darüber hinaus bestehe eine Bindungswirkung des EV-Verfahrens. Das BFG habe mit der Erkenntnis vom 03.11.2016, Gz RV/333. entschieden, dass die Rücknahme der EV-Bewilligung durch das Zollamt Z Ort2 rechtswidrig gewesen sei. Das BFG habe die Rücknahmeentscheidung des Zollamtes aufgehoben und der Bf damit im Ergebnis das EV-Verfahren bewilligt. Damit stelle sich die Frage, ob die Bewilligung des EV-Verfahrens nach § 26 Abs. 3 Z 2 UStG durch das ZA Z die belangte Behörde auch in Bezug auf die Verfügungsmacht im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzugsrecht binde. Den unmittelbar plausibel und einsichtig wäre ja allemal, dass das zuständige Zollamt und das zuständige Finanzamt dieselbe Rechtsfrage hinsichtlich desselben Gegenstandes und desselben Steuerpflichtigen nicht unterschiedlich beantworten dürften. Eine derartige Bindungswirkung sei der ganze Sinn des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG. Grundsätzlich seien gemäß Z 1 der besagten Bestimmung die Zollämter für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zuständig. Die Zuständigkeit werde durch Entscheidung des Zollamtes nach § 26 Abs. 3 Z 2 UStG auf das Finanzamt verlagert. Voraussetzung dieser Zuständigkeitsverlagerung sei indes ausdrücklich die Verfügungsmacht des Antragstellers; denn nur dann könne der Vereinfachungseffekt dieses Verfahrens, das „cash-flow neutrale handling“ der EUSt eintreten, denn der Vorsteuerabzug setze die Verfügungsmacht über den Gegenstand bei der Einfuhr voraus. Mit der Zuständigkeitsverlagerung vom Zollamt auf das Finanzamt sollte damit also auch die Frage der Verfügungsmacht verbindlich für alle Beteiligten geklärt sein. Würde man das anders sehen, müsste das Finanzamt seine Zuständigkeit auch mit der Begründung ablehnen können, der Steuerpflichtige habe keine Verfügungsmacht. Ein derartiges Argument wäre sehr ernst zu nehmen, weil das Zollamt ausschließlich zuständig für die Beurteilung der Frage nach der Verfügungsmacht sei. Für die Zollverwaltung stelle sich diese Frage normalerweise nicht, weil nach herkömmlichem Verständnis der Zollschuldner auch Schuldner der EUSt sei. Das Finanzamt habe auch keine Möglichkeit die Zuständigkeitsentscheidung des Zollamtes anzufechten, was wiederum bedeute, dass die zollamtliche Entscheidung das Finanzamt binde. Eine diametrale Ansicht würde bei gegenteiliger Rechtsansicht von Finanzamt und Zollamt zum Ergebnis führen, dass die Frage wer nunmehr Einführer mit Vorsteuerabzug sei, letztendlich offen bleiben würde. Ein derartiges unmögliches Auslegungsergebnis würde zu einem nicht lösbaren Zuständigkeitskonflikt führen, zumal eine Streitbeilegungsregel durch eine übergeordnete Instanz nicht existiere.
Wenn das BFG in seinem Erkenntnis vom 09.11.2015 ausführe, wonach die Beurteilung der Frage, ob die Waren für das Unternehmen der Bf eingeführt worden seien als Hauptfrage dem zuständigen Finanzamt Spittal Ort2 obliege, so unterliege es diesbezüglich einem Rechtsirrtum. Nach den §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 ZollR-DG sei die Erhebung der EUSt Aufgabe des Zollamtes, wogegen allein der Vorsteuerabzug eine Angelegenheit des Finanzamtes sei. Die Auffassung von Vor- und Hauptfrage bezüglich des Vorsteuerabzugsrechtes nach § 12 UStG mache keinen Sinn. Die Zuständigkeitsentscheidung bezwecke ja gerade, dass die EUSt nicht mehr vom Zollamt eingehoben, sondern komplett im Anmeldeverfahren dem Finanzamt mit der dabei gegebenen Verrechnungsmöglichkeit überantwortet werde. Auch nach den bezughabenden Gesetzesmaterialien gehe ja "die gesamte Gebarung… auf das Finanzamtskonto über". Würde das Finanzamt die Frage der Verfügungsmacht anders entscheiden können, gäbe es keine verfahrensmäßigen Mittel, das Zollamt zur Zurücknahme seiner Entscheidung zu zwingen.
Der Rechtsvertreter führte die vor dem EuGH zur Gz C-334/13 geführten Rechtssache „Nordex“ ins Treffen und verwies dabei auf diesbezügliche Parallelen zum gegenständlichen Fall. Aus dieser besagten Causa würde sich auch im Lichte der EuGH-Judikatur zwingend die Schlussfolgerung ableiten, dass das Finanzamt hinsichtlich der Beurteilung der Verfügungsmacht an die EV-Bewilligung des Zollamtes gebunden sei.
In einer 83 Seiten umfassenden Beilage zur Eingabe vom 15.11.2016 wurden sämtliche darin angeführten Anlagen dem BFG in Ablichtung übermittelt.
Mit Eingabe vom 20.12.2016 beantragte die belangte Behörde die Ablehnung des Rechtsvertreters Dr. RA1. & Partner Partnergesellschaft Rechtsanwälte und Steuerberater mbH und zwar mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen in Österreich durch einen selbständigen Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU nach Maßgabe der §§ 231f WTBG bzw. § 2 EIRAG iVm. Art. 50 EGV nicht erfüllt seien. Dr. Schrombges habe in gegenständlicher Sache wiederholt und umfangreiche Vertretungshandlungen gesetzt und mehrere komplexe Rechtsmittelverfahren vor dem BFG initiiert. Außerdem sei der Parteienvertreter auch noch beispielsweise im VwGH-Verfahren Zl. 2013/15/0238 als Rechtsvertreter sowie im UFS-Verfahren Gz. RV/555. in Erscheinung getreten. Daraus ergebe sich, dass Dienstleistungen in Österreich keinesfalls vorübergehend, sondern wiederholt erbracht worden seien.
Diese Eingabe wurde dem besagten Rechtsvertreter im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt, der dazu allerdings (zunächst) keine Stellungnahme abgab.
Mit Eingabe vom 30.12.2016 bezog die belangte Behörde zum Schriftsatz der Bf vom 15.11.2016 Stellung. So sei der in Pkt. 4a der Beschwerde vom 16.01.2015 dargelegte Sachverhalt unzutreffend dargestellt worden. Es sei richtig, dass Anfang 2013 Frau und Herr X die im Umsatzsteuerfachbereich tätige Beamtin der belangten Behörde, Frau Beamt.1, in ihren Büroräumlichkeiten aufgesucht habe und ihr die ins Auge gefasste Geschäftstätigkeit geschildert habe. Da eine präzise (Rechts-)Frage weder von Herrn noch von Frau X gestellt worden sei, habe sich das Gespräch auf die Frage fokussiert, wo denn die einzelnen Lieferungen steuerbar seien (Reihengeschäft mit Drittlandsbezug). Für Beamt1 sei fraglich gewesen, ob die Bf die Verfügungsmacht erlangt habe oder nicht. Aufgrund der Komplexität des geschilderten Sachverhaltes sei es ihr nicht möglich gewesen, diesbezüglich eine verbindliche Auskunft zu erteilen. Dies sei den Parteien ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden. Beamt1 habe keine Überprüfung des Geschäftsmodelles vorgenommen. Eine derartige intensive Beschäftigung mit den Geschäftsunterlagen hätte allenfalls im Rahmen einer Außenprüfung stattfinden können. Im Zuge des stattgefundenen einen zeitlichen Rahmen von ca. 30-40 Minuten umfassenden Gespräches sei eine derartige Überprüfung jedenfalls nicht möglich gewesen. Beamt1 habe auch keine Aussage dahingehend getroffen, dass sie keine Bedenken in Bezug auf das Geschäftsmodell habe. Im Gegenteil, so habe dieses bestehende Bedenken in Bezug auf die Verfügungsmacht den Eheleuten X ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. Eine schriftliche Anfrage zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt sei an die Abgabenbehörde nicht herangetragen worden. Insofern könne sich die Bf auch nicht erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, zumal Voraussetzung für eine Anwendung dieses Grundsatzes eine schriftliche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde sei. Weiters entspreche die Behauptung, die Bf hätte dem Finanzamt gegenüber alles offen gelegt, nicht den wirklichen Gegebenheiten. So sei im Zuge der Vorsprache etwa verschwiegen worden, dass die Bf in Bestellvorgänge nicht eingebunden und auch für die Qualitätskontrollen nicht zuständig gewesen sei. Ebenso unerwähnt geblieben sei, dass die mit Kaufverträgen üblicherweise verbundene eigene unternehmerische Dispositionsfreiheit, beispielsweise im Hinblick auf die Warenauswahl, für die Bf ausgeschlossen gewesen sei.
Wenn die Bf ins Treffen führe, dass sie eine abgabenbehördliche Prüfung im Sinne des § 147 BAO initiiert habe, so ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass dem Steuerpflichtigen kein subjektives Recht auf Durchführung einer solchen Prüfung erwachse (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 5. Aufl., § 147 Tz. 5 und die dort zitierte verwaltungsgerichtliche Judikatur). Der Bf wäre es jederzeit frei gestanden eine schriftliche Anfrage an das zuständige Finanzamt unter ausführlicher Darstellung des verwirklichten Sachverhaltes (Beschreibung des Geschäftsmodells) zu richten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei erst im Zuge der abgabenbehördlichen Ermittlungen (vgl. BP-Bericht vom 11.12.2014 sowie Niederschrift des Prüfers vom 23.07.2014) festgestellt worden.
Der gegenständliche Fall decke sich auch nicht mit dem im Urteil des EuGH vom 28.09.2007, Rs C-409/04, „Teleos“, festgestellten Sachverhalt. Inhalt der besagten EuGH-Entscheidung sei im Wesentlichen die Frage gewesen, unter welchen Sachverhaltsvoraussetzungen eine Lieferung, deren Vorliegen unstrittig gewesen sei, steuerfrei sein könne sowie - anknüpfend - ob der sorgfältig handelnde gutgläubige Unternehmer einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers genieße, sodass ihm die Steuerfreiheit nicht nachträglich aberkannt werden könne. Die Rechtsfrage, ob aber überhaupt eine Lieferung iSd § 3 Abs. 1 UStG 1994 durchgeführt worden sei, sei in der besagten Causa kein Thema gewesen, zumal Kläger und beklagte Partei vom Vorliegen einer solchen ausgegangen seien. Im vorliegenden Beschwerdefall vertrete allerdings die belangte Behörde die Auffassung, dass eben keine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG 1994 an die Bf erbracht worden sei; vice versa habe auch diese eine Lieferungen nicht erbracht.
Zum ergänzenden Vorbringen vom 31.05.2016 und der Eingabe der Bf vom 15.11.2016 brachte die belangte Behörde folgende Argumente in Ansatz:
Die Bf habe die Rechtslage eindeutig verkannt, zumal das entscheidende Kriterium für das Vorliegen einer Lieferung iSd § 3 Abs. 1 UStG 1994 die Verschaffung der "Verfügungsmacht" sei. Die Verschaffung der Verfügungsmacht sowie auch der Begriff der Lieferung würden zentrale Begriffe des Umsatzsteuerrechtes darstellen, deren Bedeutungsinhalt sich allerdings erheblich von jenem des umgangssprachlichen Gebrauchs unterscheide und sich auch nicht mit zivilrechtlichen Begriffen, wie beispielsweise Eigentumsübertragung, gleichsetzen lasse (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Loseblattkommentar zur Mehrwertsteuer, § 3 Abs. 1, Anm. 12). Verschafft werde die Verfügungsmacht, in dem der Abnehmer (oder in dessen Auftrag ein Dritter) befähigt werde, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen. Dies bedeute, dass der Abnehmer dazu befähigt sein müsse, weitere Dispositionen zu treffen. Ihm müsse wirtschaftlich die Substanz, der Wert und der Ertrag der Ware zukommen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, aaO., § 3 Abs. 1 Anm. 13). Entscheidend sei, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs darauf ausgerichtet sei, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstands endgültig zuzuwenden, sodass gerade die Zuwendung des Gegenstands den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs ausmache (Ruppe/Achatz, 4. Auflage, § 3 Tz 33). Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob geliefert, dh. Verfügungsmacht verschafft worden sei, würden die zwischen den Leistungsaustauschpartnern geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung bieten (vgl. VwGH 18.7.2001, 99/13/0176).
Die von der belangten Behörde vorgenommene Würdigung des festgestellten Sachverhaltes habe ergeben, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der von der Bf erbrachten Leistung in der Erbringung sonstiger Leistungen gelegen sei. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf das Schreiben vom 28.07.2014 hinzuweisen, in welchem einer der CL der Bf mitgeteilt habe, dass er über die Entwicklung bestürzt sei, aber bereit sei zu helfen und der Bf ein Darlehen zu gewähren. Er würde aber keine Bestellungen mehr bearbeiten, sollte die Bf nicht bestätigen könne, dass sie die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen könne, es sei denn, sie bezahle 50% des Kaufpreises im Voraus und die verbleibende Hälfte sobald die Ware versendet werde. Auffällig daran sei unter anderem auch die Formulierung, dass keine "B/L" mehr gesendet würden, sollte die Bf ihre Probleme mit den Behörden nicht lösen können und die vereinbarten Leistungen ("services") nicht mehr erbringen können. Gerade die Verwendung des englischen Wortes für Dienstleistungen ("services") verdeutliche, dass das Interesse der Lieferer auf die von der Bf zu erbringenden Dienstleistungen ausgerichtet gewesen sei. Der Lieferer hätte dieses Schreiben wohl nicht verfasst, wenn es ihm nicht gerade besonders darauf angekommen wäre, dass die Bf dafür Sorge trage, dass die Waren in die EU und an die tatsächlichen Abnehmer gelangen.
Aufgrund der Würdigung der Vereinbarungen und insbesondere nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei davon auszugehen, dass der Wille der Vertragspartner nicht auf die Übertragung der Verfügungsmacht gerichtet gewesen sei, sondern darauf, die Abwicklung der Einfuhr der Waren in die EU und deren Transport zu den Abnehmern zu organisieren. Für das Vorliegen von Lieferungen (und damit dem Verschaffen von Verfügungsmacht über die gelieferten Gegenstände) wäre es erforderlich gewesen, der Bf die wirtschaftliche Substanz der Waren auf eine Art und Weise so endgültig zuzuwenden, dass gerade die Zuwendung des Gegenstandes den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs ausmache. Unbeantwortet geblieben sei insbesondere die Frage, weshalb die Waren überhaupt an die Bf, die über keinerlei Branchenkenntnisse verfügen würde, geliefert hätten werden sollen.
Unter Pkt. 2.2. ihrer Replik führte die belangte Behörde unter dem Titel "Irrelevanz der faktischen Verfügungsgewalt über Waren bei Nichtvorliegen einer Lieferung iSd § 3 Abs. 1 UStG 1994" Nachstehendes aus:
Gegenständlich sei von der belangten Behörde festgestellt worden, dass keine Lieferung im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung vorliegen würde; daher sei es unerheblich, ob bzw. dass die Bf möglicherweise faktische Verfügungsmacht über die Waren erlangt habe. Das Erlangen der faktischen Verfügungsmacht könne zwar für die Bestimmung des Lieferortes von Bedeutung sein (§ 3 Abs. 7 UStG 1994); dies habe allerdings zur Voraussetzung, dass überhaupt eine Lieferung vorliege. Die bloße faktische Verfügungsmacht dürfe nicht mit der umsatzsteuerrechtlichen Verfügungsmacht gleichgesetzt werden und sei diese auch nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Lieferung iSd § 3 Abs. 1 UStG 1994. Andernfalls wären beispielsweise "Reihengeschäfte", die sich gerade dadurch kennzeichnen würden, dass mindestens ein Unternehmer in der Lieferkette keine faktische Verfügungsmacht über die Waren erhalte, von vornherein nicht möglich. Vice versa werde auch ein Umsatzgeschäft, das keine Lieferung darstelle, nicht schon deshalb zu einer Lieferung, weil die Waren in den faktischen Verfügungsbereich des Unternehmers gelangen.
Im vorliegenden Fall sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zwar nicht die Verschaffung der umsatzsteuerrechtlichen Verfügungsmacht gewollt, es sei aber durchaus gewünscht gewesen, dass die Bf in den Warentransport eingebunden gewesen sei. Der Umstand, dass die Bf daher in den Transportpapieren angeführt worden sei, diene diesem Zweck und sei im Hinblick darauf, dass die Tätigkeit der Bf als Lieferungen an sie und Lieferungen durch sie dargestellt werden sollte, eine logische Konsequenz und vermutlich auch Teil des "Geschäftsmodells". Dieses Argument sei allerdings für das Vorliegen einer Lieferung als nicht geeignet zu qualifizieren. Durch das bloße Ausfüllen von Formularen oder Vordrucken (Konnossements) und die Namhaftmachung der Bf als Warenempfängerin würden die hier zu beurteilenden Vorgänge nicht zu Lieferungen werden, da dies dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht entspreche.
In Pkt. 2.3. (tit: "Zu den Einwendungen hinsichtlich der Beurteilung der Vorgänge durch die Finanzverwaltung") entgegnete die belangte Behörde, der Beschwerdeeinwand, wonach das Finanzamt nicht widersprochen hätte, dass die Bf die Waren anstelle der vorgesehenen italienischen Endkunden auch an Dritte veräußern hätte können, sei unzutreffend. Zutreffend sei vielmehr, dass das Finanzamt als belangte Behörde durchaus zu diesem Punkt Stellung bezogen und betont habe, dass die Bf mangels einschlägiger Erfahrung und Branchenkenntnisse die Waren eben nicht weiter veräußern hätte können. Soweit die Bf auf die Schriftsätze vom 24.11.2014 und 22.01.2016 verweise, so sei festzuhalten, dass es sich hierbei um Eingaben an das Zollamt handle und die Beschwerdegegnerin mangels Kenntnis derselben - die besagten Schriftsätze seien dem Finanzamt erst am 30.11.2016 durch das BFG zur Kenntnis gebracht worden - bis dato gar nicht darauf reagieren habe können.
Bei der Beurteilung des Vorliegens der Verfügungsmacht sei nicht auf zivilrechtliche Aspekte abzustellen, sondern sei der umsatzsteuerrechtliche Lieferbegriff bzw. der Begriff „Verschaffung der Verfügungsmacht“ heranzuziehen. Bei der Auslegung dieses Begriffes sei das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles entscheidend; damit seien neben der konkreten Vertragslage auch die tatsächliche Durchführung und Interessenslage der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. BFH 16.4.2008, XI R 56/06). Zivilrechtliche Aspekte im Falle von Unsicherheiten seien allenfalls als Indizien bzw. Anhaltspunkte zu werten. Zu erwähnen sei zudem, dass die Endabnehmer unbestrittenermaßen mit den Lieferanten in Kontakt gestanden seien, zumal diese (Endabnehmer) die Warenauswahl vorgenommen, die Qualitätskontrolle durchgeführt und letztendlich auch unmittelbar an die CL bezahlt hätten. Die Bf habe bisher keinen einzigen überzeugenden Grund dafür angegeben, weshalb dieser (Bf) geliefert hätte werden sollen. Das vorgebliche besondere Vertrauensverhältnis zur Bf könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen bzw. Ermittlungsergebnisse jedenfalls nicht mit ihrer Waren- bzw. Marktkenntnis begründet werden, sondern allenfalls mit dem Argument, dass diese die Einfuhr organisiert und dabei mitgewirkt habe, die Waren in die EU zu verbringen. Ein derartiges Vorbringen sei jedoch nicht geeignet die vorgeblichen Lieferungen zu rechtfertigen, sondern würde vielmehr die von der Abgabenbehörde vorgenommene Würdigung bestätigen.
Auch spreche die Tatsache, dass die Waren unmittelbar vom Endabnehmer bezahlt worden seien in eindeutiger Weise dafür, dass aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht an die Bf geliefert und auch nicht von ihr weitergeliefert worden sei. Das Argument der Bf, wonach diese die Waren nicht vorfinanzieren habe können, verdeutliche lediglich, dass die Bf die Waren - selbst wenn sie gewollt hätte - gar nicht erwerben hätte können. Es stelle sich somit erneut die Frage, aus welchem Grunde dann die Waren überhaupt der Bf geliefert hätten werden sollen, zumal das Entgelt ohnedies vom jeweiligen Endabnehmer bezahlt worden sei. Aus Sicht eines Lieferanten wäre diesfalls jedenfalls zweckmäßiger bzw. wirtschaftlich sinnvoller gewesen, Lieferungen an einen Abnehmer durchzuführen, der auch in der Lage sei, die Waren zu bezahlen, als an einen, der nicht über die notwendigen Mittel verfüge, zumal dies auch das Risiko in sich berge, gar kein Entgelt für die Waren zu erhalten. Eine Erklärung hierfür sei die Bf bisher schuldig geblieben.
Ebenso gebe es keine schlüssige Erklärung dafür, dass die Bf pro Container bezahlt worden sei und nicht – wie es bei Lieferungen üblich sei – pro geliefertem Gegenstand.
Festzuhalten sei zudem, dass die belangte Behörde die in Streit stehenden Leistungen bisher nicht als Vermittlungsleistung qualifiziert habe.
Das Vorbringen zur Rechtfertigung der ungewöhnlichen Vorgehensweise, die Endabnehmer hätten die Warenbestellung in Vertretung der Bf durchgeführt, gehe ebenfalls ins Leere. Mit dieser Argumentation werde lediglich die Feststellungen der belangten Behörde bestätigt, wonach die Bf mangels Waren- und Marktkenntnis nicht in der Lage gewesen wäre, jene Waren aus dem Anbot der Lieferanten auszuwählen, die die Abnehmer erwerben wollten. De facto sei der Bf die unternehmertypische Aufgabe, nämlich selbstständig darüber zu entscheiden, welche Waren angeschafft werden sollten, abgenommen und an die Endabnehmer übertragen worden.
Aus der seitens der Bf ins Treffen geführten BFH- und EuGH-Judikatur könne gegenständlich nichts gewonnen werden, da
a) das Finanzamt nicht bezweifle, dass die Bf und die jeweiligen Vertragspartner Leistende bzw. Leistungsempfänger gewesen seien (so sei nicht bestritten worden, dass ein Leistungsaustausch stattgefunden habe, sondern lediglich festgestellt worden, dass dieser Leistungsaustausch nicht als Lieferung qualifiziert werden könne),
b) das Finanzamt die in diesen Verträgen festgehaltenen Bedingungen eingehend gewürdigt und überprüft habe, ob sie sich in den tatsächlichen Vorgängen widerspiegeln und
c) das Finanzamt keine missbräuchliche Gestaltung zur Erzielung eines Steuervorteils unterstellt habe, sondern nach Würdigung aller vertraglich festgehaltener Umstände zur Auffassung gelangt sei, dass die hier zu beurteilenden Vorgänge – trotz Bezeichnung als Lieferung – nach ihren wahren wirtschaftlichen Gehalt sonstige Leistungen darstellen würden.
Dies insbesondere auch deshalb, weil durch getroffene Nebenabreden gerade jene Bereiche der Kaufvereinbarungen, aus denen sich inhaltlich ergeben hätte können, dass der Bf wirtschaftlich die Substanz, der Wert und der Ertrag der Ware zugewendet werden sollten, derart eingeschränkt worden seien, dass die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung dazu führen müsse, dass die Bf gerade nicht die Verfügungsmacht erhalten habe.
Zurückzuweisen sei der Vorwurf, das Finanzamt habe die Existenz der chinesischen Lieferungen negiert; diesbezüglich habe das Finanzamt keine Aussage getätigt.
Bei Nichtvorliegen einer Lieferung iSd § 3 Abs. 1 UStG 1994 sei das Vorliegen eines Konnossements bzw. B/L unmaßgeblich. Die von der Behörde angestellte Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes in Würdigung aller Umstände habe zum Ergebnis geführt, dass aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht keine Verfügungsmacht verschafft worden sei. Ob nunmehr Konnossemente oder als Kaufverträge bezeichnete Vereinbarungen existieren, habe auf die angestellte Gesamtbetrachtung keinen Einfluss. Zum einen deshalb, weil es ja gerade Sinn und Zweck der Vereinbarung gewesen sei, sie als Lieferungen darzustellen und es daher unumgänglich gewesen sei, Dokumente auszustellen, die für Lieferungen üblich seien. Zum anderen deshalb, weil, wie bereits ausgeführt, einzelne allenfalls bestimmte Formvorschriften erfüllende Schriftstücke an Bedeutung verlieren und zurücktreten müssten, wenn die Gesamtbetrachtung und Würdigung aller hier gegebenen Umstände gezeigt habe, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vorgänge nicht darin gelegen sei, der Bf die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht an den Waren einzuräumen bzw. zu verschaffen. Ein nicht als Lieferung sondern – wie hier – als sonstige Leistung zu qualifizierender Umsatz wird auch durch die bloße Ausstellung von Schriftstücken, die ihn als Lieferung bezeichnen oder dazu prädestinieren, als solche bezeichnet zu werden, nicht zu einer Lieferung, wenn dies dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs nicht entspreche.
Die von der Bf aufgezeigte Bindungswirkung des BFG-Erkenntnisses vom 03.11.2016, Gz. RV/333., liege nach Ansicht der belangten Behörde keinesfalls vor. In dem besagten BFG-Verfahren sei strittig gewesen, ob das Zollamt Z Ort2 zu Recht unter Anwendung des Art. 8 Abs. 1 ZK die Entscheidung zurückgenommen habe, die Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 auf das Finanzamtskonto der Bf zu buchen. Das Zollamt ist hier - wie auch das Finanzamt - davon ausgegangen, dass die Waren nicht für das Unternehmen der Bf eingeführt worden seien und dass daher die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 nicht vorliegen würden. Dies deshalb, da für die Anwendung des § 26 Abs. 3 Z 2 leg. cit. unter anderem erforderlich sei, dass die Waren für das Unternehmen des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer eingeführt werden. Nach vorherrschender Auffassung sei der Wortfolge "für das Unternehmen" in der besagten Bestimmung die gleiche Bedeutung beizumessen wie der in § 12 UStG 1994. Wie auch das Finanzamt sei auch das Zollamt in Würdigung aller Umstände zur Ansicht gelangt, dass die Waren nicht für das Unternehmen der Bf eingeführt worden seien und habe daher die Rücknahme der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 verfügt. Das BFG sei hier allerdings zur Ansicht gelangt, die Entscheidung könne nicht zurückgenommen werden, da die beschwerdeführende Partei Vertrauensschutz in Bezug auf die Richtigkeit der Vorgangsweise genieße. Für das stattgebende Erkenntnis ausschlaggebend sei ausschließlich der der Bf zuerkannte Vertrauensschutz gewesen. Über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 seien in dem genannten BFG-Erkenntnis keinerlei Aussagen getroffen worden.
Es sei informativ darauf hinzuweisen, dass das zuständige Zollamt eine ao. Revision gegen das besagte BFG-Erkenntnis eingebracht habe, in der ua. die Rechtswidrigkeit des hier zuerkannten Vertrauensschutzes eingewendet werde.
Mit Eingabe vom 24.01.2017 ergänzte die belangte Behörde ihren Antrag auf Ablehnung des Parteienvertreters Dr. RA1. & Partner Partnergesellschaft Rechtsanwälte und Steuerberater mbH vom 20.12.2016 und teilte dem Gericht mit, dass festgestellt worden sei, dass die besagte Kanzlei im Zeitraum 2009 bis 2016 insgesamt 8 Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und 39 weitere Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bzw. Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsvertreterin vertreten habe.
Mit Replik vom 01.02.2017 wandte die Antragsgegnerin Dr. RA1. & Partner Partnergesellschaft Rechtsanwälte und Steuerberater mbH ein, dass sie über keine Niederlassung in Österreich verfüge. In den beiden letzten Jahren sei Dr. RA1. zwölfmal in unregelmäßigen Abständen in Österreich mit der Wahrnehmung eines Mandates tätig gewesen. Im Zeitraum 2000 bis 2009 dürfte kein Mandat in Österreich übernommen worden sein. In den Jahren 2011 bis 2014 sei Dr. RA1. wiederum in unregelmäßigen Abständen maximal achtmal jährlich in Österreich tätig gewesen. Damit sei die Tätigkeit weder als dauerhaft noch als häufig, regelmäßig oder kontinuierlich einzustufen.
In einer weiteren ebenfalls mit 01.02.2017 datierten Eingabe wiederholte die Bf ihren Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Beamt1 und definierte gleichzeitig das Beweisthema. Ebenso beantragt wurde die Einvernahme von Brigitte und X. als Zeugen. Ergänzend wurde in dieser Replik vorgebracht, dass die von Seiten der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach mangelnde Produktkenntnisse gegen das Übergehen der Verfügungsmacht spreche, zur Folge hätte, dass Reihengeschäfte nicht mehr zustände kämen; eine derartige Auffassung würde nicht nur gegen § 3 Abs. 1 UStG 1994 verstoßen, sondern auch gegen Art 14 MwStSystRL. Die belangte Behörde selbst habe der Bf Verfügungsmacht zuerkannt, zumal diese die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen der Bf anerkannt habe und noch immer anerkenne.
Darüber hinaus sei die Behauptung der belangten Behörde, im Zuge der persönlichen Vorsprache sei das Geschäftsmodell nicht eingehend erörtert worden ebenso unrichtig, wie der Einwand, dass keine schriftliche Anfrage an das Finanzamt gestellt worden sei. Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens wurde ein an den Fachbereich des Finanzamtes Spittal Ort2 gerichtetes Anfrageschreiben der BB vom 17.12.2012 betreffend „Dreieckgeschäft – China – Österreich – Italien“ sowie die im Zuge der Vorsprache bei Beamt1 abgearbeitete Fragenliste bestehend aus insgesamt 13 Fragen (ua. „Verfügungsmacht der Waren in Österreich, Abfertigung EV, EUSt- Anwendung von § 26 Abs. 3 Z 2 UStG“, etc.) zur Vorlage gebracht.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2017 stellte die Bf abermals die einzelnen Geschäftsabläufe detailliert dar und untermauerte dies durch entsprechende Urkunden. Konkret wurden ua. folgende Inhalte dargelegt: a) Kontrakte mit Lieferanten in der VR China, b) Finanzierung, c) Liefer- und Zahlungsbedingungen, d) Bestellvorgänge und Einzelkontrakte, e) Rechnungs- und Zahlungsflüsse, f) Seefracht – Landfracht – Verzollung, g) Schadensabwicklung, h) exemplarische Darstellung von drei Geschäftsabläufen (1. GT Int. L Ltd – Bf. – E.I Import; 2. BG Co Ltd. – Bf. – Np. Lixing (Roma); 3. Zhejiang Xinglang Industry & Trade Co Ltd. – Bf. – IV di Dong Mingxuan (Firentino).
Mit Email vom 08.02.2017 teilte der Leiter der belangten Behörde dem Gericht mit, dass die als Zeugin geführte Beamt.1 erkrankt sei.
Unmittelbar vor Beginn der Beschwerdeverhandlung am 09.02.2017 langte eine weitere Email der belangten Behörde beim BFG ein, in welcher ausgeführt wird: „Bedauerlicherweise muss mitgeteilt werden, dass die Amtsvertreterin Fr. Beamt3 Elfriede in der Causa Bf erkrankt ist (vgl. Anhang).“ Als Anhang beigelegt wurde eine Krankmeldung von Frau Beamt3 betreffend den Zeitraum 09.02.2017 bis voraussichtlich 16.02.2017. Ein schriftlicher Antrag auf Vertagung der Verhandlung wurde nicht eingebracht.
Im Zuge der abgeführten mündlichen Senatsverhandlung erläuterte der als Berater der Kanzlei RA1. erschienene Karl Hannl die im Konvolut vom 06.02.2017 dargestellten Geschäftsfälle A, B und C. Dieser gab zu Protokoll, dass in der Regel (außer bei den Zollkontrollen) keine Entladung der Container erfolge. Aus Kostengründen würden die Boxen üblicherweise an die jeweiligen Endabnehmer weiterverfrachtet. Beim dargestellten Geschäftsfall B habe sich Frau X allerdings nach einer Entladung der Container im Zuge einer Zollkontrolle einen Frachtführer suchen müssen, der dann die Ware (Kartons ohne Box) weitertransportiert habe. Beim Geschäftsfall C sei anzumerken, dass in diesem Fall der Preis vom Endkunden direkt an die Bf überwiesen worden sei, welche den vereinnahmten Betrag in der Folge an den chinesischen Lieferanten weitergeleitet habe. Dieser Zahlungsmodus sei immer dann erfolgt, wenn als Frachtklausel "C&F" bzw. "CIF" vereinbart worden sei.
Dr. RA1. gab eine zusammenfassende Darstellung der bisherigen Argumentationslinie ab. Fakt sei, dass sämtliche Papiere auf die Bf gelautet hätten und sei diese als Zollanmelder im eigenen Namen in Erscheinung getreten. Diese habe ab K die Verfügungsmacht über die Waren inne gehabt und habe daher auch die Gefahr des Unterganges zu tragen gehabt. Die abgeschlossene Betriebsversicherung habe auch die Sparte Produkthaftpflicht umfasst, welche der Bf Schäden aus bestehenden Produktmängel ersetzt habe. Die körperliche Übergabe sei ein Indiz für den erfolgten Besitzübergang; das B/L dokumentiere die Lieferung der Waren der Chinesen an die Bf. Auch bei einem Reihengeschäft würde der Zwischenhändler keine Qualitätskontrollen ausüben. Die Bf betreibe ein Handelsgeschäft und kein Speditionsgeschäft. Darüber hinaus sei es unzulässig, eine Bindungswirkung zwischen zoll- und finanzrechtlichen Verfahren in Bezug auf die Beurteilung der Verfügungsmacht in Abrede zu stellen. Wenn das Zollamt die vereinfachte Besteuerung nach § 26 UStG 1994 bewillige und in der Folge die Zuständigkeit zur Einhebung der EUSt an das Finanzamt übergehe, dann sei es unzulässig, den Vorsteuerabzug zu versagen.
X. schilderte über Befragen durch das Gericht den Ablauf des mit Beamt1 geführten Informationsgespräches. Dieses wäre gemäß der Aussage von Beamt1 als unverbindlich einzustufen, zumal erst im Zuge einer Betriebsprüfung eine definitive Beurteilung der gesamte Vorgänge möglich sei. Der mit den Chinesen abgeschlossene Rahmenvertrag sei rechtlich derart gestaltet gewesen, dass bei Zahlungsausfall bzw. Zahlungsverzug durch den Endabnehmer der jeweilige Lieferant die Preisgefahr zu tragen gehabt hätte. Eine derartige Konstellation sei allerdings kein einziges Mal eingetreten. Die Zollbehörde habe in Ü stichprobenweise Überprüfungen der Waren vorgenommen. Qualitätskontrollen habe die Bf fallweise vorgenommen; dabei konnten allerdings keinerlei Mängel festgestellt werden. Allerdings sei einzuräumen, dass die Waren nicht besonders hochwertig gewesen seien.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Betriebsprüfer ADir. Kurt Beamt2 zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab über Befragen an, dass ihm zu Beginn der Prüfung am 15.04.2014 von der Gf BB, ihren Gatten X. sowie dem steuerlichen Vertreter der Bf, StB Dr. Pirker, der Geschäftsablauf erklärt worden sei. Er habe keinerlei formelle Mängel in der Buchhaltung feststellen können. Er habe das Ergebnis der ersten Prüfungshandlung kurz festgehalten; allerdings sei zu bemerken, dass die Prüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Rahmenverträge seien ihm bereits zu Beginn der Prüfung vorgelegt worden; der im Bp-Bericht dargestellte Sachverhalt sei ihm – bis auf den Bestellvorgang - bereits am 15.04. bzw. 16.04.2014 bekannt gewesen. In der Folge sei er von Beamten des Zollamtes davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Zollbehörde Zweifel in Bezug auf die Verfügungsmacht der Bf über die von ihr importierten Container hegen würde. Er habe daraufhin den bundesweiten Fachbereich konsultiert. Er (Zeuge) selbst habe die Zweifel erst nach Kontaktaufnahme mit dem Zollamt gehabt. Der Bf gegenüber habe er keine Aussagen oder Andeutungen dahingehend gemacht, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der Einfuhren gesetzeskonform wäre. Der Zeuge schilderte den Ablauf bzw. Verlauf der abgabenbehördlichen Prüfung in ihren essentiellen Punkten.
In ihrem Schlussantrag begehrte die Bf, das Gericht möge ihrer Beschwerde Folge geben.
Über die vorliegende Beschwerde wurde erwogen:
1. Zum Antrag auf Ablehnung Dris. RA1. durch die belangte Behörde
Die belangte Behörde wendet ein, dass die in Deutschland ansässige Parteienvertretung Dr. RA1. und Partner Partnergesellschaft Rechtsanwälte Steuerberater GmbH in den Jahren 2009 bis 2016 an insgesamt acht Verwaltungsgerichtshofverfahren als Parteienvertreterin in Erscheinung getreten sei und zudem in 39 Verfahren vor dem BFG bzw. UFS vertreten habe. Zum Nachweis ihres Vorbringens brachte die belangte Behörde eine Abfrage aus dem Rechtsinformationssystem des BKA (hinsichtlich der Vertretungen vor dem VwGH) sowie einen Auszug aus der Datenbank FINDOK (hinsichtlich der Vertretungen vor dem UFS bzw. BFG) zur Vorlage.
Der Antragsgegner Dr. RA1. repliziert, dass seine Vertretungshandlungen in Österreich kein Ausmaß erreicht hätten, welches die Grenze einer bloßen vorübergehenden Vertretung überschritten hätte. So habe er in den letzten beiden Jahren insgesamt zwölf Mandate in Österreich übernommen, in den Vorjahren 2011 bis 2014 sei er insgesamt maximal achtmal jährlich in Österreich tätig gewesen. In den Jahren 2000 bis 2009 dürfte er – soweit ihm erinnerlich sei – keine Mandate in Österreich übernommen haben. Die Kanzlei RA1. & Partner habe auch keine Niederlassung in Österreich.
Das Gericht hält dazu fest:
Gemäß § 269 Abs. 1 iVm § 84 BAO kann das Verwaltungsgericht Personen bzw. Personengesellschaften als Bevollmächtigte ablehnen, wenn diese, ohne hierzu befugt zu sein, die Vertretung anderer geschäftsmäßig (auch unentgeltlich) besorgen. Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach dem Berufsrecht. Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor dem BFG sind insbesondere Wirtschaftstreuhänder (§§ 3 ff WTBG), Rechtsanwälte (§ 9 RAO, § 2 EIRAG) und Notare (§§ 5 Abs. 1 und 31 Abs. 3 NO) befugt.
Gemäß § 2 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl I Nr. 27/2000 idF des BGBl I Nr. 156/2015, dürfen europäische Rechtsanwälte, soweit diese Leistungen im Sinne des Art 50 EGV erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch gewissen im genannten Gesetz definierten Einschränkungen unterliegen. Für gerichtliche oder behördliche Zustellungen an Parteienvertreter solcher Art ist ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen (§ 6 EIRAG).
Für die Qualifikation einer Leistung als Dienstleistung iS der genannten Bestimmung ist insbesondere ausschlaggebend, dass diese nicht dauerhaft und kontinuierlich, sondern nur vorübergehend erbracht wird. Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt wird, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität zu beurteilen (Bettina Nunner-Krautgasser/Thomas Gruber in Zak 2012, 207). Der Umstand, dass sich der Dienstleistungserbringer in dem Staat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, einer bestimmten Infrastruktur, etwa eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei, bedient, schließt nach C-55/94, Gebhard/Consiglio dell´ordine degli avvocati e procuratori di Milano, nicht aus, dass die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt wird und daher als Dienstleistung qualifiziert werden kann. Diese Infrastruktur muss nach der genannten Entscheidung allerdings für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sein. Dieselben Maßstäbe gelten auch bei der Beurteilung der Tätigkeit von ausländischen Steuerberatern (Wirtschaftstreuhändern) in Österreich.
Aufgrund der dargelegten Umstände vermag das Gericht die von der belangten Behörde vertretenen Auffassung nicht zu teilen, wonach die deutsche Parteienvertretung, insbesondere RA Dr. RA1., nicht nur vorübergehend in Österreich tätig gewesen wäre. Das Vorbringen der belangten Behörde, wonach der Umstand, dass die Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei RA1. & Partner innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren insgesamt acht Vertretungen vor dem Verwaltungsgerichtshof übernommen habe, erweist sich für die Annahme einer dauerhaften Tätigkeit in Österreich als ebenso wenig geeignet wie die weiteren 39 vornehmlich vor dem UFS geführten Rechtsvertretungen.
Im selben Lichte sieht das Gericht auch die Replik Dris. RA1., wonach dieser innerhalb eines Zeitraumes von 17 Jahren (2000 bis 2016) insgesamt ca. 56 Mandate in Österreich übernommen haben soll.
Das Kriterium einer „nicht nur vorübergehenden Tätigkeit“ allein an der Anzahl der Causen festzumachen, in welchen die Partnergesellschaft als Vertreterin in Erscheinung tritt, reicht nach Auffassung des Gerichtes nicht aus, um einen diesbezüglichen Verfahrensausschluss zu erwirken. Bei der Kriterienbeurteilung ist nicht zuletzt auch die Größe dieser Kanzlei – am Geschäftspapier scheinen vier Rechtsanwälte als Partner auf – zu berücksichtigen. Geht man davon aus, dass die besagte Kanzlei innerhalb von 8 Jahren tatsächlich an 47 Causen als Vertreterin mitgewirkt hat, so würde dies durchschnittlich 5,8 Fälle per anno (d.s. 1,45 Fälle je Rechtsanwalt) ergeben. Legte man die Angaben des Antragsgegner Dr. RA1. zugrunde, so hätte dieser in den letzten 17 Jahren durchschnittlich zwischen drei und vier Mandate per anno übernommen. Für eine auf Zollrecht spezialisierte Kanzlei, welche naturgemäß mit Sachverhalten, die einen internationalen Bezug aufweisen, zu tun hat, kann allein bei der vorliegenden Anzahl an übernommenen Mandaten, insbesondere auch im Blickwinkel des Umstandes, dass in Österreich keine Repräsentanz dieser Kanzlei unterhalten werde, nicht von einer „nicht nur vorübergehenden Tätigkeit“ gesprochen werden. Die für eine als dauerhaft anzusehende Tätigkeit erforderliche Eingliederung der Kanzlei in die österreichische Rechtspflege ist nicht ersichtlich.
Fakt ist zudem, dass die Antragsgegnerin auch in den beiden der gegenständlichen Sache vorgelagerten zollrechtlichen Verfahren vor dem BFG Gz RV/222.. (Erkenntnis vom 09.11.2015) und RV/333. (Erkenntnis vom 03.11.2016) als Rechtsvertreterin der Bf in Erscheinung getreten ist. Aufgrund der zweifellos gegebenen engen Verflechtung von zoll- und umsatzsteuerrechtlicher Thematik wäre die Abberufung eines mit der Sache vertrauten Parteienvertreters in der gegebenen Situation kurz vor Abführung der mündlichen Verhandlung auch unter diesem Aspekt sachlich nicht gerechtfertigt.
Der Antrag der belangten Behörde auf Ausschluss des Parteienvertreters Dr. RA1. wird demnach als unbegründet abgewiesen (verfahrensleitender Beschluss).
2. Zum materiell-rechtlichen Aspekt der Beschwerde
Streit besteht zwischen den Verfahrensparteien über die Frage, ob die Bf im Streitzeitraum die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über die importierten Gegenstände (Cargogut) erlangt hatte und diese somit als für ihr Unternehmen eingeführt gelten.
Vorweg hält der erkennende Senat fest, dass die Frage im Zusammenhang mit der Verfügungsmacht im Blickwinkel des § 12 Abs. 1 Z 2 lit a und lit b UStG 1994 nach denselben Kriterien bzw. Maßstäben zu beurteilen ist, wie diese im Lichte des § 3 Abs. 1 UStG 1994 bzw. § 26 Abs. 3 Z 2 2. TB leg.cit. zu erfolgen hat. Der diesbezüglich gebotene Gleichklang ergibt sich bereits durch die gegebene Verschränkung des Umsatzsteuerrechtes nach innerstaatlichem Recht als auch vor dem Hintergrund gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze.
Die belangte Behörde führt zusammenfassend dazu aus, dass aufgrund der vertraglichen Konstruktion die Bf keine Kaufs- und Verkaufsgeschäfte im herkömmlichen Sinne betreiben würde, sondern vielmehr Geschäfte, deren Verlauf durch vertragliche Kautelen von vornherein mit keinem Unternehmerrisiko behaftet seien. Im Wesentlichen dienten diese Geschäfte nur dazu, um Waren von Übersee (China) problemlos in das Gemeinschaftsgebiet zu verbringen und dort im freien Verkehr an diverse von vornherein festgelegte Abnehmer zu einem vom jeweiligen CL festgelegten Preis zu veräußern. Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten handle es sich hierbei um keine Lieferung, sondern vielmehr um eine sonstige Leistung. Im Lichte der gebotenen wirtschaftlichen Sichtweise würden die Elemente einer Leistung gegenüber jenen einer Lieferung prävalieren.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Voraussetzungen für den Abzug von EUSt als VorsteuerVerschaffung der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100072/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100072.2015
- Stammnummer
- 113763
- Gültig
- 06.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF