Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1437-W/07
Werkseitiges Vorliegen der in der VO BGBl. II Nr. 193/2002 für Klein-Lkw angeführten Merkmale?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1437-W/07vom 04.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, angeführten Merkmale eines Kleinlastkraftwagens müssen bereits werkseitig vorliegen, das heißt, Umbaumaßnahmen müssen bereits vom Erzeuger oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten, das ist idR der Generalimporteur, bzw. jeweils in deren Auftrag, durchgeführt werden (Kolacny/Caganek, UStG, 3. Auflage, § 12 Anm. 16). Wird ein Kombinationskraftfahrzeug (hier: Volvo XC 90) durch Umbauten nachträglich so verändert, dass die Merkmale der VO BGBl. II Nr. 193/2002 erfüllt wären (seitliche Verblechung des Laderaumes, Abtrennung des Fahrgastraumes, durchgehende Bodenplatte etc.), ist eine positive Vorsteuerkorrektur (bzw. ein Vorsteuerabzug) nicht möglich (vgl. Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg.), UStG-Kommentar 1.01, § 12 Rz 196).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Robert Kotrc, gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004, Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der das Gewerbe der
Fleischhauerei betreibt, schaffte am 20. Oktober 2004 ein nach seinen
Angaben zum Kleinlastkraftwagen umgebautes Fahrzeug der Type Volvo XC 90
für sein Unternehmen an; als Verkäufer des Fahrzeuges fungierte der
Autohändler A in D. Für das streitgegenständliche Jahr 2004
machte der Bw. hinsichtlich dieses Kfz eine Halbjahres-AfA, basierend auf einer
fünfjährigen Nutzungsdauer, den Vorsteuerabzug und eine
Investitionszuwachsprämie geltend.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung traf der Betriebsprüfer die
Feststellung, dass das Fahrzeug (erst) im Zuge des Erwerbes auf einen
zweisitzigen Lkw umgebaut und umtypisiert worden sei; die Tatsache, dass
einerseits der Umbau vom Händler angeboten und in dessen Auftrag oder im
Auftrag des Abnehmers durchgeführt worden sei und andererseits die Kosten
des Umbaues getrennt berechnet worden seien, lasse eine Auslegung des gegebenen
Sachverhaltes in Richtung "werkseitigen Umbau" als ausgeschlossen erscheinen
(Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. Jänner 2006,
Tz 1 der Feststellungen (siehe S II Arbeitsbogen der Bp)). Die
Voraussetzungen der "Werkseitigkeit", wie sie in § 3 Abs. 2
VO BGBl. II Nr. 193/2002 normiert seien, lägen nicht vor;
die für Kleinlastkraftwagen vorgesehen ertrag- und umsatzsteuerrechtlichen
Begünstigungen, darunter auch die Inanspruchnahme einer
Investitionszuwachsprämie, stünden nicht zu.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ entsprechende Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide; die Investitionszuwachsprämie wurde
bescheidmäßig mit Null festgesetzt.
In seiner dagegen erhobenen
Berufung führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, in der
Begründung im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung
werde auf die VO BGBl. II Nr. 193/2002 und auf die Tatsache
verwiesen, dass der Umbau durch den Händler angeboten und in dessen Auftrag
durchgeführt worden sei; dadurch sei ein "werkseitiger Umbau"
ausgeschlossen.
In § 3 Abs. 2
der VO BGBl. II Nr. 193/2002 sei auch angeführt, was
"werkseitig" bedeute. "Werkseitig" bedeute, dass allenfalls für die
Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen
bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß
§ 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG)
Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden
müssten. § 29 Abs. 2 KFG besage, wer einen Antrag auf
Typengenehmigung stellen dürfe. Den Antrag dürfe nur der Erzeuger
stellen und, wenn dieser keinen Sitz im Bundesgebiet habe, ein von ihm
Bevollmächtigter oder dessen Vertreter. Das heiße zusammen gefasst:
Wer den Antrag auf Typisierung (Bevollmächtigter gemäß
§ 29 Abs. 2 KFG) stelle, dürfe auch umbauen, und dies gelte
in Zusammenhang mit der VO BGBl. II Nr. 193/2002 noch als
werkseitig.
Da der Bw. weder den Auftrag
für den Umbau erteilt, noch die Typisierung vorgenommen habe, sondern dies
der Bevollmächtigte gemäß
§ 29 Abs. 2 KFG
(Händler) durchgeführt habe, sei das Fahrzeug nicht im Zuge des
Erwerbes umgebaut worden, sondern der Bw. habe einen "werkseitig" umgebauten
Kleinlastkraftwagen laut Verordnung gekauft und geliefert bekommen; er sei somit
berechtigt, den Vorsteuerabzug und weitere steuerliche Begünstigungen wie
die Investitionszuwachsprämie geltend zu machen, weshalb der Berufung
stattzugeben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. März 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab; ua. führte es (unter Wiedergabe eines Auszuges aus einer Information
des BMF vom 24. Jänner 2005) aus, Fahrzeuge wie der Volvo XC 90
fielen grundsätzlich unter die Kategorie Personen- bzw.
Kombinationskraftwagen iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b
UStG 1994 und seien daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Als
vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen könnten diese Fahrzeuge nur
dann eingestuft werden, wenn sie sämtliche in der VO BGBl. II
Nr. 193/2002 angeführten Voraussetzungen erfüllten. Ua.
müssten die Fahrzeuge bereits werkseitig (zumindest im Zeitpunkt des
Verkaufs durch den Generalimporteur) sämtliche erforderliche Kriterien
aufweisen. Ein nachträglicher Umbau eines zunächst als Pkw (Kombi)
eingestuften Fahrzeuges (zB durch einen Kfz-Händler oder eine
Kfz-Werkstätte) sei für Zwecke des Vorsteuerabzuges ohne Relevanz.
Durch die Einstufung des gegenständlichen Fahrzeuges als Personenkraftwagen
sei auch die Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 ausgeschlossen.
In seinem Vorlageantrag vom
13. April 2006 führte der steuerliche Vertreter aus, in der
Berufungsvorentscheidung werde als Begründung ein Auszug aus einer
Information des BMF vom 24. Jänner 2005 angeführt, welcher als
Begründung für den Vorlageantrag durchaus zu verwenden sei, da die im
Auszug wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als
Kleinlastkraftwagen vom Bw. erfüllt würden.
1. Das Fahrzeug sei nur mit
einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet.
2. Hinter dieser Sitzreihe sei
ein mit der Bodenplatte und Karosserie fest verbundenes Trenngitter angebracht
worden.
3. Der Laderaum sei seitlich
verblecht worden.
4. Sämtliche Sitz- und
Gurtbefestigungen seien unbrauchbar gemacht worden.
5. Eine ebene Ladefläche
sei hergestellt worden.
6. Der Umbau sei im Auftrag der
B-GmbH erfolgt und der Wagen sei fertig umgebaut an den Händler geliefert
worden.
Da in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht auf die Ausführungen des
steuerlichen Vertreters bezüglich Werkseitigkeit des Umbaus eingegangen
worden sei, weise der steuerliche Vertreter noch einmal darauf hin, dass
gemäß
§ 3 Abs. 2 der VO BGBl. II
Nr. 193/2002 "werkseitig" wie folgt erklärt sei:
"Werkseitig" bedeute, dass
allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche
Umbaumaßnahmen bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem
gemäß
§ 29 Abs. 2 KFG Bevollmächtigten oder in
dessen Auftrag durchgeführt werden müssten.
Vor der Lieferung an den
Händler sei das Fahrzeug gemäß
§ 29 KFG typisiert und
als Lkw ausgeliefert worden. Da der Bw. zum Zeitpunkt der Anschaffung des
Fahrzeuges kein Lieferfahrzeug besessen habe, sei für die
Auslieferaufträge, die zwischen Wien und Graz vor allem im ländlichen
Bereich durchgeführt würden, und auch für den Kontakt mit den
Zulieferern (Bauern) des Bw., welche teilweise auf schlechten Straßen zu
erreichen seien, dieses Geländefahrzeug angeschafft worden. Dieses Fahrzeug
sei für den Betrieb als Lieferfahrzeug angeschafft worden und somit
könne auch die Verwendung als so genanntes "Sport Utility Vehicle" bzw.
"Freizeitfahrzeug" ausgeschlossen werden.
Dem Vorlageantrag war als
Beilage ein "Infoblatt" der B-GmbH bezüglich des Volvo XC 90 "Van"
angeschlossen (S 50f/2004 Veranlagungsakt, im Folgenden kurz: V-Akt); darin
heißt es auszugsweise:
"
[...]
Volvo
XC 90 Van:
Der
Umbau der Modelle Volvo XC 90 auf zweisitzige Klein-Lkws ist möglich.
Preis 1.250,00 € exklusive Mehrwertsteuer pro Fahrzeug,
Typenscheinänderung Preis 95,00 € exklusive
Mehrwertsteuer/Fahrzeug, anteilige Transportkosten.
[...]
Der
Umbau erfolgt bei der C-GmbH, die Ihnen auch die Rechnung für den Umbau,
die Transportkosten und die Typenscheinänderung schickt. Bitte kalkulieren
Sie eine Umbauzeit von ca. zehn Werktagen ein. Der Reparaturauftrag wird, nach
schriftlicher Umbauanforderung des Händlers bei uns, von der B-GmbH
erteilt. Ein direkter Kontakt mit der C-GmbH bezüglich abweichender
Änderungen ist nicht erwünscht!"
Nachdem am 1. Juni 2006
das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt worden war, hob der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom
18. Dezember 2006, GZ. X, die angefochtenen Bescheide und die
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz auf.
Dieser Bescheid weist auszugsweise folgenden Wortlaut auf:
"Strittig
ist im gegenständlichen Fall, ob das vom Bw. im Jahr 2004 für sein
Unternehmen angeschaffte Fahrzeug der Type Volvo XC 90 als
Kleinlastkraftwagen iSd VO BGBl. II Nr. 193/2002 anzusehen
und daher für dieses Fahrzeug die Berechtigung zum Vorsteuerabzug und zur
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gegeben ist. In diesem
Zusammenhang ist vor allem die Frage strittig, ob der hier zu beurteilende Volvo
XC 90 die in der VO BGBl. II Nr. 193/2002 für die
Qualifizierung als Kleinlastkraftwagen angeführten Merkmale bereits
werkseitig aufwies; "werkseitig" bedeutet, dass allenfalls für die
Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen
bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß
§ 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten oder in dessen
Auftrag durchgeführt werden müssen (§ 3 Abs. 2
VO BGBl. II Nr. 193/2002).
Dazu
hat die Betriebsprüfung die Feststellung getroffen, dass das Fahrzeug im
Zuge des Erwerbes auf einen zweisitzigen Lkw umgebaut und umtypisiert worden
sei; die Tatsache, dass einerseits der Umbau vom Händler angeboten und in
dessen Auftrag oder im Auftrag des Abnehmers durchgeführt worden sei und
andererseits die Kosten des Umbaues getrennt berechnet worden seien, lasse eine
Auslegung des gegebenen Sachverhaltes in Richtung "werkseitigen Umbau" als
ausgeschlossen erscheinen. [...] Demgegenüber vertritt der steuerliche
Vertreter des Bw. in seiner Berufung [...] die Auffassung, der gemäß
§ 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigte (Händler)
habe den Auftrag zum Umbau erteilt und die Typisierung des
streitgegenständlichen Fahrzeuges durchgeführt, weshalb das Fahrzeug
nicht im Zuge des Erwerbes umgebaut worden sei, und der Bw. einen werkseitig
umgebauten Kleinlastkraftwagen lt. Verordnung gekauft und geliefert bekommen
habe."
Nach Darstellung der Rechtslage
zum Begriff der "Werkseitigkeit", wie er in § 3 Abs. 2
VO BGBl. II Nr. 193/2002 normiert ist, führte der
Unabhängige Finanzsenat aus:
"Wendet
man nun die angeführte Rechtslage zum Begriff der "Werkseitigkeit" auf den
streitgegenständlichen Fall an, so ergibt sich folgendes Bild:
Zunächst
ist festzuhalten, dass nicht jeder Händler als gemäß
§ 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigter anzusehen ist;
vielmehr ist dies idR der Generalimporteur [...]. Wenn der steuerliche Vertreter
in seiner Berufung vom "Händler" spricht, der den Auftrag zum Umbau erteilt
und die Typisierung des hier vorliegenden Fahrzeuges durchgeführt habe, so
meint er damit offensichtlich die Firma A in D; andererseits führt der
steuerliche Vertreter in seinem Vorlageantrag [...] unter Punkt 6. jedoch aus,
der Umbau sei im Auftrag der B-GmbH erfolgt und der Wagen sei fertig umgebaut an
den Händler geliefert worden; weiters heißt es im Vorlageantrag, das
Fahrzeug sei vor der Lieferung an den Händler gemäß
§ 29 KFG 1967 typisiert und als Lkw ausgeliefert worden.
Dem
scheint freilich S 15 des Arbeitsbogens der Bp zu widersprechen: Dort
befindet sich eine Kopie der Genehmigung des Landeshauptmannes gemäß
§ 33 KFG 1967 betreffend den Umbau des gegenständlichen
Fahrzeuges vom Pkw auf einen Lastkraftwagen/N1 mit dem Datum 20. Oktober
2004; dies ist das Datum des Kaufes durch den Bw., sodass sich die Frage stellt,
wie diesfalls das Fahrzeug bereits vor der Lieferung an den Händler
typisiert worden sein soll. Auf dieser Kopie befindet sich auch ein Foto dieses
Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E, was die Frage aufwirft, ob sich das
Fahrzeug nicht bereits in der Verfügungsmacht der Firma A in D befunden
hat.
Eine
weitere Unklarheit ergibt sich aus einem dem Vorlageantrag als Beilage
angeschlossenen "Infoblatt" der B-GmbH bezüglich des Volvo XC 90 "Van"
[...]; darin heißt es auszugsweise: [...] [siehe dazu bereits
oben]
Offenbar
handelt es sich bei der geschilderten Vorgangsweise (Erteilung des
Reparaturauftrages durch die B-GmbH, (offenbar genereller) Umbau durch die
C-GmbH) um jenes Procedere, das der Generalimporteur (B-GmbH) anwendet, um die
diesbezüglichen Voraussetzungen des Erlasses des BMF vom 15. Mai 2002,
GZ. 09 1202/45-IV/9/02, für die steuerliche Anerkennung von
Umbauten zum Kleinlastkraftwagen [...] zu erfüllen; dass die Firma A
in diesem "Infoblatt" der B-GmbH nicht angeführt ist, spricht
möglicherweise dafür, dass es sich beim streitgegenständlichen
Umbau, sofern er durch die Firma A erfolgt ist, um einen
nachträglichen Umbau handelt, der für Zwecke des Vorsteuerabzuges ohne
Relevanz ist.
[...]
Im
weiteren Verfahren wird das Finanzamt daher va. Folgendes zu ermitteln haben
(wobei die Kontaktaufnahme mit der B-GmbH und der Firma A, die Aufnahme von
Niederschriften mit Vertretern der beiden Firmen sowie die Einsichtnahme in die
Buchhaltung der Firma A als zweckmäßig erscheint):
-
Erfolgte der Umbau des streitgegenständlichen Fahrzeuges tatsächlich
durch die Firma A? Oder wurde der Wagen bereits fertig umgebaut an den
Händler geliefert?
-
Wer hat den Auftrag zum Umbau des gegenständlichen Fahrzeuges erteilt?
Erfolgte die Erteilung des Auftrages durch die B-GmbH?
-
Erfolgten der Auftrag zum Umbau und der Umbau selbst bereits zu einem Zeitpunkt,
in dem sich das Fahrzeug noch in der umsatzsteuerrechtlichen
Verfügungsmacht des Erzeugers oder des Generalimporteurs befand? Oder war
das Fahrzeug vom Generalimporteur bereits zB an den Händler oder an den
Letztabnehmer weitergeliefert worden? Wies das Fahrzeug sämtliche
erforderlichen Kriterien bereits werkseitig (zumindest im Zeitpunkt des Verkaufs
durch den Generalimporteur) auf?"
Im weiteren Verfahren
führte der Betriebsprüfer beim Bw. eine Nachschau durch; die
darüber aufgenommene Niederschrift vom 12. März 2007
(S 70f/2004 V-Akt) weist folgenden Wortlaut auf (S 71
Rückseite/2004 V-Akt):
"Im
Zuge der Nachschau wurde Folgendes erhoben:
Der
Umbau des Volvo XC 90 erfolgte durch den Autohändler A.
Lt.
Angaben der B-GmbH ist die Firma A nicht für Umbauarbeiten zum Zwecke
der Umtypisierung gemäß
§ 29 KFG 1967
bevollmächtigt.
Der
Umbau erfolgte nach Erwerb durch die Firma A, also in einem Zeitpunkt, in
dem die Firma A die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht innehatte.
Der
Bw. bestellte einen vorsteuerabzugsfähigen Volvo (lt. Werbung B-GmbH).
Auf
Grund der Feststellungen ergehen folgende Bescheide:
[...]"
Im Arbeitsbogen über die
Nachschau (S 72ff/2004 V-Akt) befindet sich ein Schreiben des
Betriebsprüfers an die B-GmbH vom 15. Februar 2007, das folgenden
Wortlaut enthält (S 78/2004 V-Akt):
"An
die B-GmbH
[Adresse]
Betr[ifft]:
Liste der als gemäß
§ 29 Abs. 2 KFG 1967
bevollmächtigten Händler
Unter
Hinweis auf § 143 BAO werden Sie gebeten, innerhalb einer Frist von
14 Tagen [...] dem Finanzamt [...] eine Liste der gemäß
§ 29 Abs. 2 KFG 1967 (im vorliegenden Fall Umbauarbeiten zum
Zwecke der Umtypisierung auf Lkw) bevollmächtigten Volvo-Händler in
Österreich vorzulegen.
Für
die Vorständin
[...]"
Im selben Arbeitsbogen befindet
sich das Antwortschreiben der B-GmbH vom 20. Februar 2007, das folgenden
Wortlaut aufweist (S 77/2004 V-Akt):
"Betreff:
Liste der als gemäß
§ 29 Abs. 2 KFG 1967
bevollmächtigten Händler
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Wir
geben bekannt, dass nur die Firma C-GmbH, [Anschrift], für Umbauarbeiten
zum Zwecke der Umtypisierung auf Lkw bevollmächtigt wird.
Hochachtungsvoll
F,
Geschäftsführung
G,
Flottenverkauf"
Weiters führte der
Betriebsprüfer bei A eine Erhebung durch; die darüber aufgenommene
Niederschrift vom 27. Februar 2007 (S 85f/2004 V-Akt) weist folgenden
Wortlaut auf (S 86 Rückseite/2004 V-Akt):
"Von
wem wurde der Umbau des Volvo XC 90, erworben durch den Bw. am
20. Oktober 2004, durchgeführt?
Von
der Firma A in D.
Werden
alle Volvo XC 90 von dieser Firma in gleicher Weise umgebaut?
Jetzt
werden von meiner Firma keine Umbauarbeiten mehr durchgeführt.
Wann
wurde der Volvo XC 90 von der Firma A erworben?
Am
1. Oktober 2004 (Lieferdatum und Rechnungsdatum), Bestellung am
17. August 2004.
Wann
wurde der genannte Volvo umgebaut?
Zwischen
1. Oktober 2004 und 20. Oktober 2004.
In
wessen umsatzsteuerrechtlicher Verfügungsmacht befand sich das Fahrzeug im
Zeitpunkt des Umbaus?
Autohaus A.
Wer
erteilte den Auftrag zum Umbau des genannten Fahrzeuges?
Der
Bw. bestellte bei der Firma A einen vorsteuerabzugsberechtigten Lkw (lt.
Werbung B-GmbH). Auf Grund dieser Bestellung wurde das Fahrzeug von der
Firma A zwecks Umtypisierung umgebaut.
Wurden
die Kosten des Umbaus extra verrechnet?
Die
Kosten sind in der Rechnung enthalten."
Weiters befindet sich im
Arbeitsbogen über die Erhebung bei A (S 87ff/2004 V-Akt) eine Rechnung
der B-GmbH an A mit Belegdatum/Lieferdatum 1. Oktober 2004 ("Ihre
Kundenbestellung ... vom 17. August 2004"; S 92/2004 V-Akt) betreffend
den später von A an den Bw. verkauften Volvo XC 90 (die
Fahrgestellnummer ist ident, vgl. Abfrage aus dem Kfz-Zentralregister des
Bundesministeriums für Inneres vom 14. Februar 2007, S 94/2004
V-Akt).
Das Finanzamt schloss sich den
Feststellungen des Betriebsprüfers (Nichtanerkennung des
streitgegenständlichen Volvo XC 90 als Kleinlastkraftwagen) an und
erließ am 6. März 2007 entsprechende Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide; die Investitionszuwachsprämie wurde nicht
gewährt. Die erlassenen Bescheide entsprachen inhaltlich jenen, die der
Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 18. Dezember 2006
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO (siehe oben) aufgehoben hatte.
Gegen die oa. Bescheide erhob
der steuerliche Vertreter des Bw. am 5. April 2007 Berufung. Darin
führte er aus, in der Begründung im Bericht über das Ergebnis
einer Außenprüfung werde auf die Tatsache verwiesen, dass der Umbau
durch den Händler angeboten und in dessen Auftrag durchgeführt worden
sei und dass dadurch ein "werkseitiger Umbau" ausgeschlossen werde.
Dazu führte der
steuerliche Vertreter aus, der Bw. habe sich im Jahr 2004 entschieden, für
seinen Fleischereibetrieb einen passenden Lieferwagen anzuschaffen, mit dem er
problemlos auch seine schwieriger erreichbaren Kunden und Lieferanten beliefern
könnte. Da das Fahrzeug ausschließlich betrieblich verwendet werden
sollte, habe es sich um ein vorsteuerabzugsfähiges Fahrzeug handeln sollen.
Der Bw. habe bei der Firma A einen vorsteuerabzugsfähigen Volvo
XC 90 Van laut der Werbung der B-GmbH bestellt und er habe niemandem den
Auftrag gegeben, ein Fahrzeug umzubauen.
Die Firma A habe das
Fahrzeug an den Bw. wie folgt geliefert:
1. Das Fahrzeug sei nur mit
einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet gewesen.
2. Hinter dieser Sitzreihe sei
ein mit der Bodenplatte und Karosserie fest verbundenes Trenngitter angebracht
worden.
3. Der Laderaum sei seitlich
verblecht worden.
4. Sämtliche Sitz- und
Gurtbefestigungen seien unbrauchbar gemacht worden.
5. Eine ebene Ladefläche
sei hergestellt worden.
Das Fahrzeug habe sich somit
sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung
her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug
unterschieden und der Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen
wäre mit äußerst großem technischen und finanziellen
Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos.
Der Bw. habe nun, seiner
Meinung nach, einen vorsteuerabzugsfähigen Lieferwagen mit gültigem
Typenschein, typisiert als Lkw, besessen. Erst nach einer
Außenprüfung, einer Berufung, einer Vorlage an die
Abgabenbehörde II. Instanz und einer weiteren Nachschau habe
festgestellt werden können, wer den Umbau durchgeführt habe und wer
Bevollmächtigter gemäß
§ 29 KFG sei. Nach Meinung des
steuerlichen Vertreters könne es nicht im Sinne des UStG sein, dass von
einem Steuerpflichtigen verlangt werde, bei Anschaffung eines
vorsteuerabzugsfähigen Fahrzeuges prüfen zu müssen, wer einen
Umbau durchgeführt habe bzw. ob überhaupt ein Umbau durchgeführt
worden sei und ob dieser "Umbauende" Bevollmächtigter gemäß
§ 29 KFG sei, wenn diese Überprüfung sogar für
kompetente Stellen einen erheblichen Aufwand bedeute.
Ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung wurde am 15. Mai 2007 das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a)
Rechtsgrundlagen:
- Nach § 88 BAO,
BGBl. Nr. 194/1961, liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden,
eine gemäß
§ 87 BAO aufgenommene Niederschrift über
den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.
- Gemäß
§ 8 Abs. 6 Punkt 1. 1. Satz EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 201/1996, ist bei
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum
Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der
gewerblichen Personenbeförderung dienen, der Bemessung der Absetzung
für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zu Grunde zu
legen.
- Nach § 108e
Abs. 2 2. Satz 3. Teilstrich EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 155/2002 zählen Personen- und
Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen, nicht zu den [investitionszuwachs-]prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern.
-
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994,
BGBl. Nr. 663/1994 idF BGBl. I Nr. 106/1999, gelten
nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige
Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung
(Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt
sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die
Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden.
- Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von
Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II
Nr. 193/2002, lautet auszugsweise:
[...]
§
1 Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse fallen nicht unter die Begriffe
"Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen".
§
2 Als Kleinlastkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die
sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der
Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden
Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in
einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem
technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos
wäre.
§
3 Abs. 1 [...]
§ 3
Abs. 2 Der Kleinlastkraftwagen muss die angeführten Merkmale bereits
werkseitig aufweisen. "Werkseitig" bedeutet, dass allenfalls für die
Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen
bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß
§
29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag
durchgeführt werden müssen.
[...]
§
6 Abs. 1 Die Verordnung ist in Bezug auf die Umsatzsteuer in allen nicht
rechtskräftigen Fällen anzuwenden.
§ 6
Abs. 2 Die Verordnung ist in Bezug auf die Einkommensteuer auf Fahrzeuge
anzuwenden, die ab 8. Jänner 2002 angeschafft (hergestellt) werden bzw. bei
denen der Beginn der entgeltlichen Überlassung ab 8. Jänner 2002
erfolgt.
Die Rechtslage zum Begriff der
"Werkseitigkeit", wie er in § 3 Abs. 2 VO BGBl. II
Nr. 193/2002 normiert ist (siehe oben), stellt sich wie folgt dar:
- Nach
Kolacny/Caganek, UStG, 3. Auflage,
§ 12 Anm. 16, müssen die in § 3 Abs. 1
VO BGBl. II Nr. 193/2002 angeführten Merkmale eines
Kleinlastkraftwagens bereits werkseitig vorliegen, das heißt,
Umbaumaßnahmen müssen bereits vom Erzeuger oder von dem
gemäß
§ 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten,
das ist idR der Generalimporteur, bzw. jeweils in deren Auftrag,
durchgeführt werden.
-
Caganek, Neue Verordnung und neuer Erlass zur steuerlichen Einstufung von
Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, ÖStZ 2002/486,
führt - unter Zitierung des Erlasses des BMF vom 15. Mai 2002,
GZ. 09 1202/45-IV/9/02 - zum Umbau betreffend Kleinlastkraftwagen
Folgendes aus:
"Im Falle von
Umbaumaßnahmen außerhalb des Erzeugerwerkes, unabhängig, ob sie
im Inland oder im Ausland erfolgen, kann eine Anerkennung einer Fahrzeugtype nur
erfolgen, wenn im Antrag die Werkstätte angeführt wird (Bezeichnung
der Firma, Ort der Werkstätte), in der der Umbau erfolgt und der Umbau
aller Fahrzeuge dieser Type in der Folge in dieser Werkstätte in gleicher
Weise durchgeführt wird. [...]
Der Auftrag zum Umbau und der
Umbau selbst müssen bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich die
Fahrzeuge noch in der umsatzsteuerrechtlichen Verfügungsmacht des Erzeugers
oder des Generalimporteurs befinden. Wurden die Fahrzeuge vom Generalimporteur
bereits zB. an den Händler oder an den Letztabnehmer weitergeliefert, ist
ein Umbau im Sinne der Verordnung nicht mehr möglich."
- Gemäß
Payerer in
Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig
(Hrsg.), UStG-Kommentar 1.01, § 12 Rz 196, erfordert die
VO BGBl. II Nr. 193/2002 ein "werkseitiges" Vorliegen der
Merkmale: Wird ein Kombinationskraftfahrzeug durch Umbauten nachträglich so
verändert, dass die Merkmale der VO BGBl. II Nr. 193/2002
erfüllt wären (seitliche Verblechung des Laderaumes, Abtrennung des
Fahrgastraumes, durchgehende Bodenplatte etc.), ist eine positive
Vorsteuerkorrektur nicht möglich.
b)
Festgestellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Zentraler Punkt für die
Lösung des gegenständlichen Falles ist die Tatfrage, ob das in
§ 3 Abs. 2 der VO BGBl. II Nr. 193/2002
ausdrücklich normierte Erfordernis der "Werkseitigkeit" (siehe dazu
ausführlich oben) beim hier zu beurteilenden Fahrzeug vorliegt: Wird
nämlich ein Kombinationskraftfahrzeug durch Umbauten (erst)
nachträglich so verändert, dass die Merkmale der VO BGBl. II
Nr. 193/2002 erfüllt wären, ist eine positive Vorsteuerkorrektur
(bzw. ein Vorsteuerabzug) nicht möglich (vgl.
Payerer in
Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig
(Hrsg.), § 12 Rz 196 (siehe oben)).
Während die
angeführte Frage, ob der hier zu beurteilende Volvo XC 90 die in der
VO BGBl. II Nr. 193/2002 für die Qualifizierung als
Kleinlastkraftwagen angeführten Merkmale bereits werkseitig aufwies, auf
Grund der Feststellungen des Betriebprüfers zunächst nicht eindeutig
beantwortet werden konnte (was zur Aufhebung der ursprünglich angefochtenen
Bescheide und der Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
I. Instanz führte (siehe oben im Sachverhaltsteil der
Berufungsentscheidung)), hat der Betriebsprüfer im weiteren Verfahren
mittels Durchführung weiterer Erhebungen und Aufnahme von Niederschriften
(siehe oben) die noch fehlenden Sachverhaltselemente zusammen getragen, wodurch
es dem Unabhängigen Finanzsenat nunmehr möglich ist, folgenden
festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen:
- Der Umbau des
streitgegenständlichen Volvo XC 90 erfolgte (erst) durch den
Autohändler A; das Fahrzeug wurde somit
nicht bereits fertig umgebaut an den
Autohändler A geliefert.
- Die Firma A ist
nicht zur Vornahme von Umbauarbeiten
zum Zweck der Umtypisierung gemäß
§ 29 KFG 1967
bevollmächtigt (nur die Firma
C-GmbH wird für Umbauarbeiten von der B-GmbH bevollmächtigt
bzw. beauftragt).
- Der Umbau erfolgte (erst)
nach Erwerb des gegenständlichen
Fahrzeuges durch die Firma A, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die
Firma A (bereits) die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht
innehatte. Somit befand sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Umbaus
nicht
mehr in der umsatzsteuerrechtlichen
Verfügungsmacht des Erzeugers bzw. des Generalimporteurs.
Damit ist aber das Schicksal
der Berufung bereits entschieden:
Die Frage, ob der hier zu
beurteilende Volvo XC 90 die in der VO BGBl. II Nr. 193/2002
für die Qualifizierung als Kleinlastkraftwagen angeführten Merkmale
bereits werkseitig (zumindest im Zeitpunkt des Verkaufs durch den
Generalimporteur) aufwies, ist zu verneinen; vielmehr ist von einem
nachträglichen Umbau auszugehen,
sodass die vom Bw. geltend gemachten umsatz- und ertragsteuerlichen
Begünstigungen (einschließlich der Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie) gemäß geltender Rechtslage (siehe
oben) nicht zustehen.
Was schließlich die
Argumentation des steuerlichen Vertreters in seiner Berufung vom 5. April
2007, der Bw. sei nach dem Ankauf des streitgegenständlichen Volvo der
Meinung gewesen, einen vorsteuerabzugsfähigen Lieferwagen, typisiert als
Lkw, zu besitzen, und es könne nicht im Sinne des UStG sein, von einem
Abgabepflichtigen zu verlangen, bei Anschaffung eines
"vorsteuerabzugsfähigen" Fahrzeuges prüfen zu müssen, wer einen
Umbau durchgeführt habe und ob der "Umbauende" Bevollmächtigter
gemäß
§ 29 KFG sei, betrifft, ist festzuhalten, dass den
auf die Beurteilung des gegenständlichen Falles anzuwendenden ertrag- und
umsatzsteuerlichen Normen ein derartiger "Gutglaubensschutz" nicht zu entnehmen
ist. Angemerkt sei, dass die kraftfahrrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges im
Hinblick auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 21 BAO) für
die steuerliche Qualifikation nicht bindend ist.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 Z 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 zweiter Satz dritter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 88 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002
UmsatzsteuerEinkommensteuerInvestitionszuwachsprämiePersonenkraftwagenKombinationskraftwagenKleinlastkraftwagenVolvo XC 90VorsteuerabzugVorsteuerkorrekturAbsetzung für AbnutzungAfAWerkseitigkeitwerkseitiger Umbaunachträglicher UmbauTypisierungTypenscheinkraftfahrrechtliche EinordnungErzeugerBevollmächtigterGeneralimporteurAutohändlerLieferungumsatzsteuerrechtliche Verfügungsmachtwirtschaftliche BetrachtungsweiseNiederschrift
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1437-W/07
- Stammnummer
- 30815
- Gültig
- 04.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF