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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100121/2017

Vorsteuerabzug bei der Einfuhr von gemieteten Gegenständen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100121/2017vom 06.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie bereits in Beschwerdeschrift ausgeführt worden sei, wurde die gewählte Vorgangsweise mit der belangten Behörde abgesprochen. Es sei von der belangten Behörde die Auskunft erteilt worden, dass bei Ausstellung von Rechnungen die abgeführte Einfuhrumsatzsteuer von der Beschwerdeführerin als Vorsteuer abgezogen werden könne. Diesbezüglich werde auf den Aktenvermerk vom 7. August 2001 verwiesen. Die Abstimmung mit der belangten Behörde sei eben zum Zwecke der Sicherstellung der Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer vorgenommen worden, da die Unsicherheiten bei der Bestimmung der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht bereits damals erkannt wurden. Im Vertrauen auf die Auskunft der belangten Behörde seien auch in den Folgejahren Proformarechnungen erstellt und die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen worden. Die von der belangten Behörde nunmehr vertretene Rechtsmeinung und Rechtsauslegung, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Auftrag der Beschwerdeführerin werde beantragt wie folgt: Die Aufhebung des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012. Die Aufhebung bzw. Abänderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2015 und die Anpassung der Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer. Ferner die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 97.941,87 und der Umsatzsteuer 2015 in Höhe von € 106.576,01, somit in Höhe von insgesamt € 204,517,88 bis zur bescheidmäßigen Erledigung dieser Beschwerde. Die Behörde werde darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die drei folgenden ausländischen Gesellschaften Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2015 abgegeben wurden, mit denen die gegenständliche Einfuhrumsatzsteuer zum Teil als Vorsteuer geltend gemacht wird: | Abgabepflichtige | 2012 | 2015 | ***Fa1*** ***Ort2*** FL, | 58.812,00 | 49.016,00 | ***Fa1*** ***Ort3*** CH | 12.856,00 | 18.872,00 | ***Fa2*** ***Ort6*** CH | 7.712,00 | 14.936,00 | Gesamt | 79.380,00 | 82.824,00 | Jahr | Betrag | 2012 | 79.380,00 | 2015 | 82.824,00 | Gesamt 2012 und 2015 | 162.204,00 Soweit Beträge in den rechtskräftigen Bescheiden als Vorsteuern in Abzug gebracht werden, werde die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich dieser anerkannten Beträge zurückgezogen. Am 17. Juni 2019 richtete die belangte Behörde das folgende E-Mail an das Bundesfinanzgericht: "Guten Tag Mag. Ungericht, betreffend der ***Bf1***, Steuernummer ***BF1StNr1***, wollte ich kurz mitteilen, dass von den beantragten Einfuhrumsatzsteuerbeträgen iHv 89.252,70 € (2012) und 106.576,01 € (2015) an die einzelnen ausländischen Gesellschaften im Jahr 2012 in Summe Einfuhrumsatzsteuern von 79.380,00 € und im Jahr 2015 von 82.824,00 € erstattet wurden. Laut Mailverkehr mit der steuerlichen Vertretung vom 05. Juni 2019 sind folgende Umsatzsteuerbeträge in den Jahren 2012 und 2015 noch offen: Für das Jahr 2012: 18.561,87 € (9.872,70 € Einfuhrumsatzsteuer und 8.689,17 € Umsatzsteuer) Für das Jahr 2015: 23.752,01 € Einfuhrumsatzsteuer Soweit die Beträge in rechtskräftigen Bescheiden als Vorsteuer in Abzug gebracht wurden, wird die Beschwerde hinsichtlich dieser anerkannter Beträge zurückgezogen (siehe letzter Satz im Vorlageantrag). Mit freundlichen Grüßen," Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 04. März 2024 schrännkte diese das Beschwerdebegehren in der Art und Weise ein, dass TZ 1 des BP Berichts "Ausfuhrlieferungen" nunmehr nicht mehr strittig ist. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: ad Umsatzsteuerbescheid 2012 und 2015: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine inländische Unternehmerin. Die Beschwerdeführerin ist im Bereich der Vermietung von Arbeitsbühnen, Teleskopbühnen, Stapler sowie anderer Geräte tätig. Gemeinsam mit der ***Fa1*** in ***Ort2***, der ***Fa1*** in ***Ort3*** bzw ***Ort5*** und der ***Fa2*** in ***Ort6*** hat die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich, in Liechtenstein und in der Schweiz Hebebühnen, Scherenbühnen, Teleskopbühnen, Stapler sowie andere Geräte vermietet. Die zur Vermietung gelangenden Gerätschaften stehen im Eigentum der jeweiligen Unternehmen. Sie werden sich gegenseitig - im Rahmen eines Mietvertrages - zur Verfügung gestellt. In diesem Zuge erfolgen wiederholte Ein- und Ausfuhren. Für jene Geräte, die von Liechtenstein oder der Schweiz nach Österreich zur Beschwerdeführerin gebracht werden, sind sogenannte Proformarechnungen ausgestellt worden. Die Proformarechnungen beinhalten den jeweiligen Zeitwert und die genaue Bezeichnung der Gerätschaft. Der in der Proformarechnung angeführte Zeitwert bildete die Grundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer, welche vom Zollamt vorgeschrieben und in der Folge von der Beschwerdeführerin bezahlt wurde. In der Buchhaltung der Beschwerdeführerin fanden die Proformarechnungen keinen Niederschlag. Die Einfuhrumsatzsteuern wurden auf ein eigenes Konto gebucht und in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und den Jahreserklärungen der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die belangte Behörde verwehrte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass nur der wirtschaftlich Verfügungsberechtigte die Einfuhrumsatzsteuer in Abzug zu bringen berechtigt ist. ad Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012: Im Jahr 2012 wurden zwei Lieferungen in die Schweiz und nach Liechtenstein als steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist ein Nachweis darüber, dass der Liefergegenstand ins Drittland befördert oder versendet wurde. Wie der Unternehmer den Ausfuhrnachweis zu führen hat regelt das Gesetz im § 7 Abs. 5 und Abs. 6 UStG. Für die Rechnung Nr. 215 iHv. Euro 235,00 konnte ein Ausfuhrnachweis nicht vorgelegt werden, und für die Rechnung Nr. 268 iHv. Euro 51.900,00 wurde eine Exportrechnung ausgestellt, obwohl es sich um einen steuerpflichtigen Inlandsumsatz handelt. Beide Umsätze sind daher der Umsatzsteuer zu unterziehen. Dieser Sachverhalt war dem Finanzamt Feldkirch in dem wiederaufzunehmenden Verfahren nicht bekannt. Erstmalig wurde im Rahmen der Außenprüfung festgestellt, dass für steuerfrei erklärte Ausfuhrumsätze die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht vorhanden waren. Dieser Wiederaufnahmegrund wurde von der Prüferin in Tz 3 des BP-Berichtes begründet. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2012 erfolgte daher zu Recht. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2012 gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen. Strittig ist nunmehr, ob die Beschwerdeführerin als Mieterin der Gerätschaften die Einfuhrumsatzsteuer in Abzug bringen darf. Zudem ist strittig, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012 zu Recht erfolgt ist. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen in Bezug auf das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin im Inland leitet das Bundesfinanzgericht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ab. Aus dem BP Bericht, als auch aus den Ausführungen der Beschwerdeschrift eröffnet sich das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin als auch die in diesem Zusammenhang erfolgten Einfuhren der diversen Gerätschaften. Die Feststellungen betreffend die gegenseitige Vermietung der streitverfangenen Wirtschaftsgüter leitet das Bundesfinanzgericht aus dem BP Bericht, als auch aus den Ausführungen in der Beschwerde ab. Die Feststellungen in Bezug auf die Proformarechnungen in Zusammenhang mit der Einfuhr der Wirtschaftsgüter, als auch die jeweilige Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer sind aus dem dem Bundesfinanzgericht übermittelten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich und gänzlich unstrittig. Die Feststellungen in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2012 leitet eröffnen sich dem Bundesfinanzgericht anhand des vorliegelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Darin einliegend ist der BP Bericht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2012: Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach § 305 BAO steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des nach § 307 Abs. 1 aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 BAO zuständige Behörde (vgl. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030, zur vergleichbaren Rechtslage vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013). Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0006). Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Was Sache des Wiederaufnahmeverfahrens ist, bestimmt sich am Wiederaufnahmegrund, nicht am Sachbescheid, um dessen Wiederaufnahme es geht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2954; VwGH 4.3.2009, 2008/15/0327). Einer der häufigsten Fälle, die zu einer amtswegigen Wiederaufnahme führen, sind Feststellungen, die im Rahmen von Außenprüfungen (§§ 147 ff BAO) getroffen werden. Behördliche Prüfungsmaßnahmen finden nämlich oftmals lange nach Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden statt. Ist seit der Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Abgabenbescheides mehr als ein Jahr vergangen, kommt eine Aufhebung des Bescheides oftmals nur mehr durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht (diesfalls ist keine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO aufgrund des Ablaufs der Frist nach § 302 Abs 1 BAO mehr zulässig). Allerdings stellt eine Außenprüfung für sich alleine noch keinen hinreichenden Grund dar, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Vielmehr trägt die Abgabenbehörde - wie vice versa bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme die Partei - die Beweislast für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes (vgl VwGH 4. 3. 2009, 2008/15/0327; 30. 9. 2015, 2012/15/0140; 26. 11. 2015, Ro 2014/15/0035). Hierfür hat die Behörde schlüssig darzulegen, welche Gründe sie dazu veranlasst haben, eine Wiederaufnahme zu verfügen. In der Praxis verweist die Abgabenbehörde allerdings für diese Zwecke oftmals auf den Betriebsprüfungsbericht (§ 150 BAO). Diese Vorgehensweise wird von der Rsp als zulässig erachtet, allerdings muss aus dem Betriebsprüfungsbericht schlüssig und nachvollziehbar hervorgehen, auf welche Wiederaufnahmegründe sich die Abgabenbehörde stützt sowie welche Überlegungen zur Ermessensübung angestellt wurden (vgl VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/30 mit Verweis auf VwGH 22. 11. 2012, 2012/15/0172; vgl auch VwGH 10. 3. 2016, 2013/15/0280). In der Praxis wird in einem Wiederaufnahmebescheid grundsätzlich auf einen konkreten Prüfungsbericht (unter Abgabe eine Akten- bzw Geschäftszahl) sowie auf eine darin enthaltene Textziffer verwiesen, in welcher die Wiederaufnahmegründe sowie die Gründe, auf die sich die Ermessensübung stützt, angeführt sind. Bei der Beschwerdeführerin hat eine Außenprüfung auf Grundlage der §§ 147 ff BAO stattgefunden. Die steuerlich relevanten Feststellungen mündeten in den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO, welcher mit 08. September 2016 datiert. In Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012 wird in TZ 1 wie folgt begründet: "Im Jahr 2012 wurden zwei Lieferungen in die Schweiz und nach Liechtenstein als steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist ein Nachweis darüber, dass der Liefergegenstand ins Drittland befördert oder versendet wurde. Wie der Unternehmer den Ausfuhrnachweis zu führen hat regelt das Gesetz im § 7 Abs. 5 und Abs. 6 UStG. Für die Rechnung Nr. 215 iHv. Euro 235,00 konnte ein Ausfuhrnachweis nicht vorgelegt werden, und für die Rechnung Nr. 268 iHv. Euro 51.900,00 wurde eine Exportrechnung ausgestellt, obwohl es sich um einen steuerpflichtigen Inlandsumsatz handelt. Beide Umsätze sind daher der Umsatzsteuer zu unterziehen." In Tz 3 des oben genannten Berichts wird ausgeführt wie folgt: "Gem. § 303 Abs.1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind oder die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Beschied herbeigeführt hätte. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Jahre 2010 - 2014 waren der Abgabenbehörde nur die Bilanzen und die Steuererklärungen zur Verfügung gestanden, nicht hingegen die Buchhaltungsunterlagen. Erst auf Grund der Betriebsprüfung (Prüfungsauftrag vom 12.11.2015) sind Tatsachen neu hervorgekommen. Die in Pkt. 1 bis 2 getroffenen Feststellungen machen die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO für die Jahre 2010 - 2014 erforderlich." In Tz 1 des Berichts wird klar und deutlich der Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012 angeführt. Nämlich das Fehlen eines Ausführnachweises betreffend der Rechnung Nr 215 in der Höhe von € 235,-- und in Bezug auf die Rechnung Nr 268 in der Höhe von € 51.900,-- das Vorhandensein einer Exportrechnung obwohl es sich um einen Inlandsumsatz handelt. Wie in Tz 3 des Berichts dargelegt wird, sind die oben angeführten Tatsachen erst im Zuge der Betriebsprüfung und der damit einhergehenden Übergabe der Buchhaltungsunterlagen und Belege der belangten Behörde bekannt geworden. Dabei handelt es sich aus Sicht des Finanzamtes um neu hervorgekommene Tatsachen, die zu einem anderslautenden Spruch führen. Es ist somit der genaue Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens, als auch das neu hevorgekommene Sachverhaltselement explizit im BP-Bericht vom 08. September 2016 genannt worden. Die Begründung des Wiederaufnahmebesheides betreffend Umsatzsteuer 2012 vom 12. September 2016 beinhaltet die folgende Begründung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dem Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer durchgeführten Außenprüfung auseinandergesetzt. Darin hat er bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabenbehörde in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen darf. Wesentlich ist, dass im Betriebsprüfungsbericht bzw der Niederschrift in den einzelnen Textziffern Umstände dargetan werden, die als Wiederaufnahmsgründe geeignet sind (vgl hierzu VwGH vom 22.04.2022, Ra 2022/15/0025-6). Der BP Bericht vom 08. September 2016 nennt in der Textziffer 1 das Sachverhaltselement, auf welche die Wiederaufnahme des Verfahrens seitens der belangten Behörde gestützt wird. In Textziffer 3 des eben genannten BP Berichts wird dargetan, dass es sich dabei um eine neu hervorgekommene Tatsache handelt, welche der belangten Behörde erst im Zuge der Übergabe der entsprechenden Buchhaltungsunterlagen bekannt wurde. Der im Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 von der belangten Behörde erfolgte allgemeine Verweis steht in Einklang mit der oben angeführten Judikatur des VwGH. Die Ermessensübung zur Wiederaufnahme wurde in den Wiederaufnahmebescheiden wie auch im Prüfungsbericht (Punkt "Prüfungsabschluss") unter Hinweis auf die Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 20 BAO damit begründet, dass im vorliegenden Fall das Interesse an der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gegenüber jenem auf Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) überwogen habe und die steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig gewesen seien. Die Wiederaufnahme erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung und die sich daraus ergebende Gesamtauswirkung. In ihrer Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide bemängelte die Beschwerdführerin eine bloß "formelhafte und standardisierte" Darstellung der Wiederaufnahmegründe durch Verweis auf die "Feststellungen der behördlichen Prüfung" ohne Bezeichnung des Wiederaufnahmegrundes und Begründung des Ermessens durch Verweis auf das Überwiegen der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtsbeständigkeit sowie die mangelnde Geringfügigkeit der Auswirkungen der Wiederaufnahme. Die Durchführung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Behörde. Wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Dabei sind die Bestimmung des § 20 BAO und der Sinn des Gesetzes (Art. 133 Abs. 3 B-VG) als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen (BFG 22.09.2020, RV/2100749/2020; VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159). Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (VwGH 30.06.2021, Ra 2019/15/0125; VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159, mwN). Im Beschwerdefall musste auch das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Umständen in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen (§ 114 BAO) zweckmäßig war. Unbilligkeitsgründe sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der das Ermessen einräumenden Norm. Das Ziel der Wiederaufnahme ist es, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen. Zweck der Bestimmung des § 303 BAO betreffend die Wiederaufnahme von Verfahren ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art neu hervorkommen (Ritz/Koran, BAO7, § 303 Tz 67). Bei der Ermessensübung gemäß § 303 BAO ist daher grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (= Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (= Rechtskraft) zu geben (siehe zB VwGH 30.01.2001, 99/14/0067). Sie darf nur ausnahmsweise unterbleiben, zB bei Geringfügigkeit der Auswirkungen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirkt (Ritz/Koran, BAO7, § 303 Tz 66 unter Verweis auf die Regierungsvorlage, 2007 BlgNR 24. GP, 22). Im gegenständlichen Fall konnten die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme keinesfalls mehr als geringfügig erachtet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits eine Steuererhöhung von 1.010,15 € nicht mehr geringfügig (VwGH 22.04.2009, 2006/15/0257). In seinem Erkenntnis VwGH 30.06.2021, Ra 2019/15/0125, bestätigte er die mangelnde Geringfügigkeit auch bereits schon hinsichtlich eines Betrges von 746 €. Abgesehen davon, dass bei einer Wiederaufnahme von mehreren Verfahren bzw. Jahren und gleicher Steuer die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren für ein Jahr, sondern insgesamt zu berücksichtigen sind (VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016; VwGH 04.03.2009, 2006/15/0079), liegt gegenständlich daher schon für jedes einzelne Jahr und jede Steuer keine Geringfügigkeit mehr vor. Angesichts der steuerlichen Auswirkungen der neu hervorgekommenen Tatsachen war somit davon auszugehen, dass gewichtige Umstände hervorgekommen sind, die das Prinzip der Rechtsrichtigkeit auch im gegenständlichen Fall über jenes der Rechtsbeständigkeit stellen. Wenn die belangte Behörde sich in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden daher auf den Vorrang des Grundsatzes der Rechtsrichtigkeit vor jenem der Rechtsbeständigkeit berief, so war dies aufgrund der obigen Erwägungen rechtmäßig. Aufgrund der dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung Gruppenmitglied für die Jahre 2011 bis 2013 als unbegründet abzuweisen. Umsatzsteuerbescheid 2012 und 2015: Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 lautet (auszugsweise) wie folgt: "§ 12. Vorsteuerabzug (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: (...) 2. a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, (...)." Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11. Dezember 2006 (im Folgenden: Mehrwertsteuersystemrichtlinie), lauten (auszugsweise) wie folgt: "Artikel 168 Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden; (...) e) die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist. (...) Artikel 178 Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen: (...) e) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe e in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen muss er ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, das ihn als Empfänger der Lieferung oder Importeur ausweist und den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer ausweist oder deren Berechnung ermöglicht; Artikel 201 Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt." Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. Nach § 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG kann der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 UStG 1994 (sowohl lit a als auch lit b) steht einem Unternehmer der Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer nur dann zu, wenn die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt wurden. Nach herrschender Ansicht (Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 223f; Kanduth-Kirsten/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.00, § 12; Stadie, in Rau/Dürrwächter, USt-Kommentar, § 15, Anm. 1144f; EuGH 25.06.2015, C-187/14 "DVS Road A/S"; VwGH 18.10.2018, Ro 2017/15/002; 28.09.2016, Ra 2016/16/0052; 24.03.2015, 2013/15/0238; UFS 05.07.2013, RV/1311-L/11) ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich nur jener Unternehmer berechtigt, der im Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand inne hat. Abzugsberechtigt ist daher nicht derjenige, der die Einfurhumsatzsteuer nach zollrechtlichen Vorschriften schuldet, sondern der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand bestimmt ist. Personen, die lediglich bei der Einfuhr mitwirken, ohne umsatzsteuerlich die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand zu erlangen (Spediteure, Frachtführer, Zolldienstleister, Handelsvertreter), sind folglich nicht vorsteuerabzugsberechtigt, auch wenn sie Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer auf Grund einer zollrechtlichen Unregelmäßigkeit geworden sein sollten oder die Gegenstände vorübergehend auf Lager nehmen. Liegt der Einfuhr ein Mietvertrag zugrunde, ist umsatzsteuerlich verfügungsberechtigt der Vermieter. Vorsteuerabzugsberechtigt ist nur dieser, auch wenn die Einfuhr durch den Mieter erfolgt (BFH 16.3.1993, V R 65/89; K/C = M/U § 12 Anm 33). Entsprechendes gilt bei Einfuhr auf Grund anderer Nutzungsverhältnisse (vgl hierzu Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5, RZ 233 zu § 12) vgl hierzu auch VwGH 25.9.1978, 856/78). In seinem Erkenntnis vom 18.10.2018, Ro 2017/15/0022 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Abzugsfähigkeit von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer auseinandergesetzt. Mit dem Hinweis auf die Judikatur des EuGH zur Rechtssache DSV Road führte er aus, dass für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer entscheidend ist, ob die Gegenstände für das Unternehmen des Abgabepflichtigen eingeführt wurden. Maßgeblich ist demnach, ob die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet wurden. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Kosten der Eingangsleistungen auch Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, welche der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Tätigkeit liefert bzw erbringt. In seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, 2013/15/0238 vertritt der VwGH die Ansicht, dass sich die Aussagen des EuGH zu dem in Art 168 lit a MwStSystRL geregelten Tatbestand der Lieferung von Gegenständen ohne Weiteres auch auf die Einfuhrumsatzsteuer übertragen lassen. In den Folgeentscheidungen (28.09.2016, Ra 2016/16/0052) und (25.04.2017, Ra 2016/16/0059) bestätigte der VwGH seine Rechtsmeinung. Auch der der BFH vertritt die Ansicht, dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs 1 dUStG voraussetzt, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht. Des Weitern gebe die Rechtsprechung des EuGH keine Anlass dazu, auf das Merkmal der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht zu verzichten. Im beschwerdegegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführerin und die im Drittland befindlichen Unternehmen Mietverträge über Arbeitsbühnen, Scherbühnen, Teleskopbühnen etc abgeschlossen. Diese Gegenstände wurden für die Mietdauer von den Drittlandsunternehmen in das Inland eingeführt. Erst in weiterer Folge wurden mit diesen Gerätschaften seitens der Beschwerdeführerin Umsätze erzielt. Auf die Preisgestaltung der von der inländischen Beschwerdeführerin am Markt angebotenen Leistungen hatten die von der ausländischen Unternehmerin zu bezahlenden Eingangsabgaben im Form der Einfuhrumsatzsteuer keinen Einfluss. Das System der Umsatzsteuer ist im Unternehmerkreislauf vom Prinzip der Allphasennettomehrwertsteuer beseelt. Eingangsleistungen in Gestalt einer Einfuhrumsatzsteuer kann der leistende Unternehmer im Gegenzug wieder als Vorsteuer geltend machen. Das nationale Umsatzsteuergesetz, die herrschenden Kommentarmeinungen, als auch der VwGH in seinen diesbezüglichen Judikaten stellen in Bezug auf das Recht des Vorsteuerabzuges der Einfuhrumsatzsteuer uni sono auf die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr ab. Liegt der Einfuhr - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - ein Mietvertrag zu Grunde, ist - wie oben angeführt - der Vermieter als umsatzsteuerlich Verfügungsberechtigter anzusehen. Ihm steht das diesbezügliche Recht auf Vorsteuerabzug zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit den nationalen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, der herrschenden Kommentarmeinung und auch in Einklang mit der gefestigten Judikatur des VwGH. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist fraglich ob die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht für den Vorsteuerabzug notwendig ist. Die Judikatur des EuGH lässt diesbezüglich auch eine andere Lesart bzw Auslegung zu. Aus diesem Grunde wird die ordentliche Revision gegen das gegenständliche Erkenntnis zugelassen. Feldkirch, am 6. Mai 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100121/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100121.2017
Stammnummer
144462
Gültig
06.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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