Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0228-I/03
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Vollstreckungsschuldners bei einer Zwangsversteigerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-I/03vom 27.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Vollstreckungsschuldner Unternehmer, so tätigt er mit dem Zuschlag eine steuerbare Leistung an den Ersteher (sog. "Einstufentheorie"), wobei als Entgelt der Verwertungserlös (abzüglich USt) anzusehen ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 16.7.2002 betreffend Umsatzsteuer
1996
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kitzbühel führte beim Bw. u.a.
umfassend die Umsatzsteuer 1996 gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO eine
Prüfung der Aufzeichnungen durch.
Die Ergebnisse der Prüfung wurden im Bericht vom
22.7.2002 festgehalten.
Unter TZ 16 stellte der Betriebsprüfer fest
:
"
|
Vereinbarte
Entgelte 10 %
|
1996
|
vereinbarte
Entgelte lt. Erklärung
|
883.066,52
|
a.)
Versteigerungserlös 24 t Bohnenkaffee
|
304.946,36
|
b.)
Versteigerungserlös 125 t Bienenhonig
|
1,570.925,19
|
vereinbarte
Entgelte 10 % lt. Bp.
|
2,758.938,07
( alle Beträge in ATS)
zu a.)
Am 27.9.1996 wurden 24 t löslicher Bohnenkaffee
versteigert. Der Versteigerungserlös in Höhe von brutto 335.441.- ATS
wurde am 7.11.1996 dem Raika Konto Nr. xxxxxxxxxxxxxxx lautend auf den Bw.
gutgeschrieben.
zu b.)
Am 27.9.1996 wurden 125 t tschechischer Bienenhonig
versteigert. Der Versteigerungserlös in Höhe von 1,728.017,71 ATS
wurde am 24.10.1996 dem Raika Konto Nr. xxxxxxxxxxxxxxxx lautend auf den Bw.
gutgeschrieben.
Bei gerichtlicher Versteigerung kommt der Umsatz
unmittelbar zwischen Gemeinschuldner und Ersteher zustande (OGH). Gesetzliche
Fiktion kraft derer die Leistung als bewirkt gilt (Ersatz für
unternehmerisches Verhalten).
Diese Erlöse sind daher vom Bw.
umsatzzuversteuern."
Das Finanzamt Kitzbühel verfügte in der Folge den
angeführten Feststellungen des Betriebsprüfers folgend
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens und
erließ einen (geänderten) Umsatzsteuerbescheid (Ausfertigungsdatum
16.7.2002).
Gegen den angeführten Umsatzsteuerbescheid erhob der
Bw. mit Schreiben vom 8.8.2002 form- und fristgerecht Berufung. In der Berufung
bringt der Bw. im Wesentlichen vor, dass die Bank die Versteigerung der
angeführten Waren ohne sein Wissen und ohne sein Zutun veranlasst habe und
er überdies nicht mehr im Besitz der Versteigerungsware gewesen
sei.
Das im BP- Bericht angeführte Bankkonto sei für
ihn schon lange "als unzugänglich gesperrt" gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.4.2003 wies die
Vorinstanz die Berufung als unbegründet ab .
Mit Eingabe vom 21.4.2003 beantragte der Bw. unter
Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach OGH 26.6.1979, 4 Ob 510/79 , EvBl 12/80, wird bei der
Zwangsversteigerung die Verfügungsmacht durch den bisherigen
Eigentümer (Verpflichteten) auf den Erwerber übertragen. Ihm wird
durch die Zuschlagserteilung die Lieferung durch die Behörde aufgetragen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht bedeutet dies, dass der Vollstreckungsschuldner -
sofern ihm wie im gegenständlichen Fall Unternehmereigenschaft zukommt- mit
dem Zuschlag eine umsatzsteuerbare Lieferung an den Erwerber tätigt (VwGH
22.2.1993, 91/15/0007). Entgelt ist hiebei der bei der Verwertung erzielte
Erlös abzüglich USt (Ruppe, UStG 1994, Kommentar
2, TZ 51 zu § 1 UStG 1994).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die
streitgegenständlichen Versteigerungserlöse zwingend der Umsatzsteuer
unterliegen (10 % USt-Satz).
Auf den vom Bw. erhobenen Einwand, dass der
Versteigerungserlös direkt zur Abdeckung von Bankkonten, die für den
Bw. schon lange "als unzugänglich gesperrt" gewesen seien, herangezogen
wurde, ist zu erwidern, dass es zum Wesen der behördlichen Exekution
gehört, dass der Verwertungserlös nicht an den Exekutionsschuldner
ausgefolgt, sondern zur Schuldabdeckung verwendet wird. An der
umsatzsteuerlichen Beurteilung ändert dies jedoch nichts.
Da der Bw. somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, mußte der Berufung ein Erfolg
versagt bleiben.
Innsbruck,
27. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-I/03
- Stammnummer
- 8019
- Gültig
- 27.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF