…betreffend Zustellung von Paketen gelegt. An der in den Rechnungen ausgewiesenen Anschrift hat die Fa. K eine tatsächliche Geschäftstätigkeit nicht ausgeübt. Vom Subunternehmen D wurden Rechnungen ausgestellt, ohne dass die Firma über eine gültige UID-Nummer verfügte. Beweiswürdigung: Zunächst ist festzuhalten, dass auf den in…
…und der I mit der X-AG und eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der X-AG - für die damals auch mehrere unterschiedliche natürliche Personen aufgetreten sind - ersehen. Aus diesen Gründen und auf Grund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten sonstigen Unterlagen (zB die Darstellung über die Gründung und Entwicklung…
…weiterer Mängel bedarf. Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist nach der Judikatur eine Adresse zu verstehen, an der das liefernde / leistende Unternehmen eine tatsächliche Geschäftstätigkeit entwickelt, kurz jener Ort, von dem aus bzw. an dem jene Leistungen angeboten, geplant…
…Adressen sind vielmehr als Rechnungsadresse nur maßgeblich, wenn und solange das liefernde/leistende Unternehmen dort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt. Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nach der VwGH-Judikatur beim Vorsteuerabzug nicht an. Entsprechend kann der "gute Glaube…
…Hinblick auf die Aussage der Mutter des H., nicht den Schluss zu, dass die E.- Bau zu dieser Zeit an der Adresse ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich noch nicht ausgeübt hat. Ab 14. April 2002 bestand jedenfalls lt. Telefonbetreiber unter der Adresse ein Festnetz-Telefonanschluss mit jener…
…bzw. "Lastschriftanzeige, Zahlungsgrund: Rückzahlung Darlehen") über Zinszahlungen der Bw. von über 300.000,00 DM an die X-AG das tatsächliche Bestehen des Darlehensvertrages und den laufenden Zinsendienst durch die Bw. hinreichend zu belegen. Die festgelegte Höhe der Zinsen (zwischen 4,65% und 6%, vgl…
…die Geschäftsadresse der Büroservicefirma nicht gleichzeitig der Sitz der Gesellschaft war, von der aus sie die tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltete. Aufgrund der Einsichtnahme in den Firmenbuchakt der A steht fest, dass seitens des Firmenbuches keine aktenmäßig bekannten Überprüfungshandlungen im Hinblick auf die Richtigkeit der Geschäftsanschrift der…
…2000, 99/13/0020; 25.4.2001, 98/13/0081). Unter der Anschrift ist nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit abwickelt. Diese Anschrift bezeichnet einen Ort, von dem aus jene Leistungen angeboten, geplant, organisiert…
… 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit entwickelt (UFS 11.10.2005, RV/1137-W/03, UFS 29.11.2005, RV/0211-G/03). Auf den "guten Glauben…
…1 Z 1 UStG ist nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit entwickelt (UFS vom 11.10.2005, RV/1137-W/03, 29.11.2005, RV/0211-G/03). Im vorliegenden Fall wurde folgender Sachverhalt…
…des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit entwickelt (UFS vom 11.10.2005, RV/1137-W/03, UFS vom 29.11.2005, RV/0211-G/03, UFS…
…mit alleiniger Entscheidungsbefugnis war, die acht KGs in den Jahren 2011 und 2012 keine Dienstnehmer und keine Geschäftslokale oder ähnliches hatten, keine tatsächliche Geschäftstätigkeit mit Ausnahme der gegenständlichen Malversationen festgestellt werden konnten, die von den KGs fakturierten Leistungen nicht erbracht wurden, die dazu ausgestellten Rechnungen…
…keine Arbeitnehmer gemeldet. Die Überprüfung der im Firmenbuch aufscheinenden Firmensitze ergab, dass es sich stets um reine Postadressen handelte und an diesen Adressen keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde. Wie auch bereits in der Berufungsvorentscheidung erläutert wurde hat der VwGH in ständiger Judikatur zu § 11 Abs…
…daß die Domizilgesellschaft kein tätiges Unternehmen wäre. Sie wurde wie eine Briefkastenfirma eingestuft, obwohl der Unterschied zwischen Domizilgesellschaft und Briefkastenfirma herausgearbeitet und die tatsächliche Geschäftstätigkeit dargelegt wurde. Nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Me***** wurde klargestellt, daß Gesellschaften, die im Kanton F*****B***** / Schweiz domizilieren…
…der Lieferung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet wurde somit nicht erbracht. Der ausländische Abnehmer steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Die Adresse des tatsächlichen Abnehmers ist unbekannt und seine Identität ist nicht geklärt, da die ungarischen Firmen keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben. Weitere Nachweise (Lieferscheine…
Baufirmen und in der Baubranche im weiteren Sinn tätige Unternehmen vergeben ihre Aufträge zur Durchführung nach der offiziellen Darstellung an Subunternehmer, die keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausüben, sondern als Rechnungsaussteller nur dazu dienen, Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen. Bei diesen Subunternehmen handelt es sich üblicherweise um…
…das Unternehmen hätte geführt werden können. Die Geschäftsführung der Firma konnte ebenso wenig gefunden werden, wie irgendeine Art von Buchhaltung. Eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der Firma konnte nicht festgestellt werden. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben wurden keine abgeführt. Der Bw. gab an, er sei von einem L.B…
…ergeben habe, dass die Bf. Geschäfte mit einer "Offshore-Gesellschaft" namens ***Offshore-Ges*** in Belize getätigt habe. Diese sei eine reine Sitzgesellschaft, die keine tatsächliche Geschäftstätigkeit in Belize ausübe und nur sehr geringe Steuern zahle. Herr ***Machthaber***, ein russischer Staatsbürger, sei wirtschaftliche Eigentümer, sowohl der…
…Die Einkünfte sind gemäß wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem österreichischen Einzelunternehmen zuzurechnen. Eine "Primärabschirmwirkung" kann mangels tatsächlicher Geschäftstätigkeit nicht eintreten. Auch wenn die slowenische Gesellschaft formal den gesellschaftsrechtlichen Typus einer Kapitalgesellschaft erfüllt, ist sie mangels eigenständiger wirtschaftlicher Tätigkeit und organisatorischer Selbstständigkeit als steuerlich unbeachtliches Scheingebilde zu qualifizieren…
…Neben der nicht näher mit neuen Fakten belegten Kritik am Vorgehen der Finanzbehörde finden sich im Schriftsatz keinerlei Anhaltspunkte die im Gegensatz zu den obigen Beweismitteln auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit hindeuten hätten können. Wenn im Schriftsatz auf die angebliche Wissensbilanz der ***F*** GmbH hingewiesen wurde…