Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0815-W/07
Tatsächliche Geschäftsausübung an Rechnungsadressen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-W/07vom 21.12.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
An dem Ort, an dem die tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, werden Leistungen angeboten, geplant, organisiert ausgeführt oder abgerechnet. Eine Postabholstelle im Rahmen einer Büroservicefirma erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 12. November 2007 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Gregorich & Partner GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und die
Stadtgemeinde Klosterneuburg in Wien betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer
für den Zeitraum 9-12/01 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3. November 1995
gegründet und ist eine im Baugewerbe tätige GmbH.
Im Zuge einer im ersten Halbjahr 2002 stattgefundenen
Umsatzsteuernachschau hinsichtlich des Zeitraumes September bis Dezember 2001
wurde festgestellt, dass von der Bw. Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der Firma
A in Höhe von S 1.064.328,-- und der Firma B in Höhe von S
1.015.298,-- geltend gemacht worden waren. Da es sich bei den auf den Rechnungen
der Subunternehmer angegebenen Adressen nicht um den Sitz der Firmen handelte,
wiesen die vorliegenden Eingangsrechnungen nach Meinung der Betriebsprüfung
formelle Mängel im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG auf und wurden
demzufolge die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der Subunternehmer nicht
anerkannt. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass über das
Vermögen der Firma A mit 7. Dezember 2001 ein Konkursverfahren
eröffnet worden war.
Der Center-Manager C gab am 20.11.2001 niederschriftlich
an, dass am angegebenen Ort die Firma A nur eine Postadresse hätte und die
Post ca. zweimal wöchentlich von einem Angestellten der Firma abgeholt
wurde. Von der Firma selbst würde an dieser Adresse keinerlei
Tätigkeit ausgeübt werden.
Hinsichtlich der Firma B stellte der Erhebungsdienst des
Finanzamtes fest, dass seit Gründung dieser Firma an ihrem angegebenen Sitz
keine operative Tätigkeit ausgeübt wurde, dieser vielmehr der Wohnsitz
von D war. Mit Verkauf der Geschäftsanteile wäre die Firma B in den
16. Bezirk verzogen.
Trotz wiederholter Aufforderungen wären der
Betriebsprüfung keine Unterlagen, die die Existenz der Unternehmen A und B
und die Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten
(Bautagebücher, Regiestundenlisten, Arbeitsaufzeichnungen)
überprüfbar gemacht hätten, vorgelegt worden. Unterlagen
über Auftragsvergaben, Kontaktaufnahmen mit den Unternehmen durch die Bw.
und Art der Abrechnungsmodalitäten wären gleichfalls nicht vorgelegt
worden. Behauptet wurden ausschließlich Barzahlungen.
Nach Würdigung des Sachverhaltes ging die
Betriebsprüfung daher davon aus, dass die in Rechnung gestellten Leistungen
von anderen, steuerlich nicht erfassten Subjekten durchgeführt worden
wären.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und setzte mit Bescheid vom 5. April 2002 die
Umsatzsteuer für den Zeitraum September bis Dezember 2001 gem.
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 mit € 283.421,51 (bisher € 125.774,07)
fest.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2002 erhob die Bw. dagegen das
Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung der betroffenen Bescheide
sowie die Abschreibung der festgesetzten Abgabenbeträge in Höhe von
€ 157.547,44. Begründend führte die Bw. aus, dass die
angefochtenen Bescheide nicht den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetztes
entsprächen und weiters die Schlussfolgerungen der UVA-Prüfung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO unrichtig wären. Denn die seitens
der Subunternehmer vorgelegten Rechnungen würden den Vorschriften
gemäß
§ 11 UStG entsprechen und würde die Bw. als Nachweis
für die Existenz der Unternehmen nochmals den Firmenbuchauszug, den
Gewerbeschein sowie exemplarisch eine Vertragsvereinbarung mit den
dazugehörigen Rechnungen vorlegen. Die beiden Subunternehmer hätten
ihre Leistungen auftragsgemäß erbracht und entsprechende Rechnungen
gelegt. Die korrekte Leistungserstellung könnte jederzeit
überprüft werden und wäre bisher auch in keiner Weise
angezweifelt worden. Die Bw. hätte auch keine Veranlassung gesehen, die
Existenz und Rechnungsanschrift der Geschäftspartner anzuzweifeln, da diese
ständig erreichbar gewesen wären und darüber hinaus ihre Arbeiten
in Ordnung erledigt hätten. Es könnte nicht dem Auftraggeber zur Last
gelegt werden, wenn eine auftragnehmende Firme insolvent würde und den
Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht nachkäme. Die Bw.
beantragte im Falle der Behandlung der Berufung durch die II. Instanz die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Aus den beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass der
Firmenbuchauszug mit Stichtag 21. August 2001 hinsichtlich der Fa. A eine
Geschäftsanschrift im ersten Bezirk enthält, der Gewerbeschein datiert
vom 11. Mai 2000 einen Sitz im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
angibt und ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. August 2001 eine
Verlegung des Betriebes des Gewerbes in den ersten Bezirk in Wien zum Inhalt
hat. Ferner legte die Bw. eine Kopie eines Reisepasses sowie Kopien von
Vertragsbedingungen beinhaltend Bedingungen, Auftragsumfang, Rechnungslegung,
Gewährleistung, besondere Feststellung und Zahlung sowie zwei Rechnungen
der Firma A an die Bw. vor.
Hinsichtlich der Firma B ist als Geschäftsanschrift im
Firmenbuch eine solche im zweiten Bezirk angegeben und wurde die Kopie mit
Unterschriften betreffend einen Rahmenvertrag für die Erstellung von
Werkleistungen beigelegt.
In einer Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 25.
Juni 2002 zur Berufung vertritt diese die Ansicht, dass sich ein
Abgabepflichtiger nicht, auch wenn es sich um ein öffentliches Register
handelt, für Zwecke des Vorsteuerabzuges auf unüberprüfte Daten
des Firmenbuches berufen könnte, sondern er sich von der Richtigkeit der im
Firmenbuch aufscheinenden Daten und der in der Rechnung ausgewiesenen Angaben
überzeugen müsste. Denn die Eintragung im Firmenbuch und die damit
dokumentierte rechtliche Existenz würde nicht automatisch bedeuten, dass an
der im Firmenbuch ausgewiesenen Adresse auch tatsächlich ein Unternehmen im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes betrieben werde, bzw. dass die von dieser Firma
ausgewiesenen Vorsteuern auch tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigten,
da seitens des UStG 1994 noch andere Kriterien für die Zuerkennung des
Vorsteuerabzuges gefordert würden. Maßgeblich für die
Zuerkennung des Vorsteuerabzuges wäre nicht die rechtliche sondern die
tatsächliche Existenz eines Unternehmens an der in der Rechnung
ausgewiesenen Adresse. Da es sich jedoch bei den in den Rechnungen o.a. Firmen
ausgewiesenen Adressen um Scheinadressen handelte und die Firmen, zumindest an
den angegebenen Adressen als nicht existent anzusehen wären, könnten
die geltend gemachten Vorsteuern auch nicht anerkannt werden. Der Hinweis auf
den guten Glauben alleine würde in Hinblick auf eine Erfassung im
Firmenbuch nicht für den Vorsteuerabzug ausreichen, wenn sich die
Nichtexistenz des Vertragspartners an der angegebenen Adresse herausstellt.
Darin könne auch keine unzutreffende rechtliche Würdigung und auch
keine überschießende Auferlegung von Pflichten erblickt werden. Die
Betriebsprüfung beantragte, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Im Rahmen der am 11. Dezember 2003 stattgefundenen
mündlichen Berufungsverhandlung führte die Bw. zunächst wie in
der Berufung aus und verwies darauf, dass die Feststellung der
Betriebsprüfung, wonach ausschließlich Barzahlungen behauptet wurden,
unrichtig wäre. Denn aus einem Bankauszug betreffend die Fa. A ginge
hervor, dass von 11 angeführten Zahlungen 8 kontenmäßig belegt
wären und es sich lediglich bei 3 Zahlungen um Barzahlungen handelte. Ein
Bankauszug betreffend die Fa. B würde von 16 angeführten
Buchungen auf 2 Kontenüberweisungen hinweisen. Vom Parteienvertreter
wurden die zwei Kontoauszüge vorgelegt. Hinsichtlich der von der
Betriebsprüfung zitierten VwGH-Erkenntnisse führte die Bw. aus, dass
das VwGH-Erkenntnis Zl. 90/15/0042 einen Fall behandelte, wo die Adresse
überhaupt nicht existent war, und das weiters zitierte VwGH-Erkenntnis
Zl. 94/13/0133 einen nicht vergleichbaren Geschäftsfall (Golddukaten)
behandelte. Es wäre auch nicht Aufgabe der Bw., im Nachhinein die Adressen
der Subunternehmer zu überprüfen. Die Bw. behauptete, dass
hinsichtlich der beiden Subunternehmer sehr wohl Anmeldungen bei
Gebietskrankenkassen, Gewerbebehörde u. dgl. vorlagen, da diese sonst nicht
hätten arbeiten können. Zum Zeitpunkt der Leistungsausführung
wären die auf den Rechnungen angegebenen Firmenadressen jedenfalls
aufrecht.
Seitens des Verhandlungsleiters
wurde beiden Parteien bekannt gegeben, dass aufgrund einer Firmenbuchabfrage
feststeht, dass die Geschäftsführerin der Fa. B mit ihrer Wohnadresse
die handelsrechtliche Geschäftsführerin für vier weitere Firmen
gewesen wäre.
Der Finanzamtsvertreter
führte zunächst den Rechtssatz zum VwGH-Erkenntnis Zl. 94/13/0133
an und verwies weiters darauf, dass aus einem Aktenvermerk betreffend den
Sicherstellungsauftrag hervorgeht, dass Bautagebücher, Regiestundenlisten
u. dgl. betreffend die Subunternehmer abverlangt, dem jedoch nicht nachgekommen
worden wäre. Seitens der Bw. wurde dies bestätigt, da dies ja nicht
möglich und auch nicht notwendig gewesen wäre.
Die
Bw.führt abschließend aus, dass es sich im Nachhinein nicht
feststellen ließe, ob die Subunternehmer an den angegebenen Adressen
tatsächlich tätig gewesen wären. Es würden
ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, Leistungen wären
ordnungsgemäß erbracht worden, seitens der Bw. bezahlt und in die
Bücher aufgenommen worden. Die Bw. beantragte daher die volle Stattgabe
ihrer Berufung.
Der
Vertreter des FA beantragte aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die volle
Abweisung der Berufung.
Mit Berufungsentscheidung vom
19. Dezember 2003 wurde die Berufung der Bw. abgewiesen und
führte der UFS hiezu begründend aus, dass die die Rechnungen
ausstellenden Firmen offenbar niemals an den angegebenen Örtlichkeiten im
Rahmen der Auftragsabwicklung tätig geworden wären, die ständige
Erreichbarkeit dieser Firmen durch Mobiltelefone kein Hinweis auf die
tatsächliche Anwesenheit an bestimmten Örtlichkeiten beweisen
würde, im Nachhinein durch die Betriebsprüfung festgestellt worden
wäre, dass die als Subunternehmer tätigen Firmen an den jeweiligen
Geschäftsanschriften keine Tätigkeit entfaltet hätten und
letztlich die Bw. keine Unterlagen vorgelegt hätte, die die Arbeiten der
Auftrag nehmenden Firma überprüfbar gemacht hätten.
Aufgrund einer dagegen
eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde der angefochtene
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben, da die Behörde keine ausdrücklichen Feststellungen
getroffen hätte, dass an den Anschriften der Rechnung ausstellenden Firmen
keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden sei. Die Beurteilung der
Behörde, dass die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift nicht
die "richtige" Anschrift wäre, hätte behördliche Feststellungen
erfordert, aus denen sich diese Beurteilung ableiten lassen würde. Die
Beschwerdeführerin hätte im übrigen auch zurecht gerügt,
dass die Aussage eines Center Managers ihr nicht im Verwaltungsverfahren
vorgehalten worden wäre. Der alleinige Hinweis in der Gegenschrift, in der
mündlichen Verhandlung sei "der Sachverhalt wortident mit dem im
angefochtenen Bescheid wieder Gegebenem vorgetragen worden", hätte
übersehen, dass in der Niederschrift über die mündliche
Verhandlung eine diesbezügliche Aussage des Center Managers nicht
erwähnt würde. Nicht nachvollziehbar wäre für den
Verwaltungsgerichtshof auch, dass bei Auftragsbeginn Räumlichkeiten mit
einer erforderlichen technischen Grundausstattung für Besprechung und
Planungen u.dgl. notwendig sein sollten, die regelmäßig am Sitz der
Auftrag ausführenden Firmen vorhanden sein müssten und auch die
vorgelegten Verwaltungsakten und auch dem angefochtenen Bescheid kein Hinweis zu
entnehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden
wäre, die Modalitäten der Geschäftsabwicklung mit den
Subunternehmen darzulegen um daraus einen Hinweis für den Ort der
Geschäftstätigkeit der Subunternehmer gewinnen zu können. Im
Übrigen wären auf den Rechnungen der Fa. A keine Mobiltelefonnummern,
sondern Festnetznummern angeführt worden.
Im fortgesetzten Verfahren
wurde in die Firmenbuchakte der Rechnung ausstellenden Firmen A und B Einsicht
genommen. Aus dem Firmenbuchakt der Firma A. ist u.a. ersichtlich, dass mit
Generalversammlungsbeschluss vom Juli 2001 die Geschäftsanschrift in F.
geändert wurde. Aus dem der Fa. B. geht hervor, dass diese mit
Erklärung vom Dezember 2000 errichtet wurde. Alleinige
Gesellschafter-Geschäftsführerin wäre D gewesen. Mit Vertrag vom
Oktober 2001 trat D sämtliche ihre Geschäftsanteile an der Fa. B. an E
ab, wurde mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag als
Geschäftsführerin enthoben und E zum selbständig
vertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.
Im fortgesetzten Verfahren
wurde C schriftlich als Zeuge befragt und gab dieser am
18. Oktober 2007 an, dass er im Zeitpunkt der oben angeführten
niederschriftlichen Aussage (am 20. November 2001) bei einer
Bürodienstleistungsfirma in F beschäftigt gewesen wäre. Diese
Firma hätte Bürodienstleistungen, Büros, Firmensitze,
Postadressen und Firmendomizile angeboten. Zur Zeit der niederschriftlichen
Aussage wäre er als Center Manager tätig gewesen. Als solcher
wäre er verantwortlich für den operativen Ablauf im Business Center
und der Geschäftsführung unterstellt gewesen wäre. Von der Fa. A
wäre das Postservice in Anspruch genommen worden, d.h. es wäre die
Adresse als Geschäftsadresse genutzt worden. Die
Bürodienstleistungsfirma hätte eingehende Post entgegengenommen, die
wiederum von der Fa. A abgeholt worden wäre. Es wäre niemand von
dieser Firma ständig anwesend gewesen. Über Art und Umfang der
tatsächlichen Tätigkeit der A hätte er ausgenommen die
Postabholung keine Aussage machen können.
D. wurde am
23. Oktober 2007 niederschriftlich als Zeugin befragt und gab diese
an, dass sie gleichzeitig mit der Fa. B. auch
Gesellschafter-Geschäftsführerin bei einer Innenausbau GmbH gewesen
wäre. Sie hätte keine besonderen Vorkenntnisse im Bereich der
Bauwirtschaft bzw. im Innenausbau gehabt, wäre aber durch einen Bekannten
auf die Möglichkeit zum Betrieb einer Baufirma aufmerksam gemacht worden
und hätte sich dieser auch bereit erklärt, ihr beim Betrieb dieser
Firmen zu helfen. Die Fa. B hätte sie gegründet, da sie sehen wollte,
welcher Firma es besser ging und sie sich erwartete, auch aus der Tätigkeit
des Innenausbaues Aufträge für die zweite Firma lukrieren zu
können. Diese Erwartungen hätten sich aber nicht erfüllt. Sie
hätte die Fa. B an ihrer Wohnadresse angemeldet, hätte aber in ihrer
Privatwohnung keinerlei Geschäftsausstattung für diese Firma gehabt.
Es wären auch während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit als
Gesellschafter-Geschäftsführerin in ihrer Wohnung an der im Firmenbuch
angeführten Adresse keinerlei Geschäfte durch die Fa. B getätigt
worden und wäre ihre Wohnung auch niemals Ort irgendeiner
diesbezüglichen Tätigkeit gewesen. Die Fa. B hätte auch nie
Personal beschäftigt. Da sie namens der Fa. B. nie Geschäfte
tätigen konnte, hätte sie auch niemals einen Antrag auf Vergabe einer
Steuernummer beim Finanzamt gestellt. Im Zuge der Abtretung ihrer
Gesellschaftsanteile an E im Oktober 2001 wäre mündlich
vereinbart worden, dass der Erwerber sofort die Firmenadresse ändern sollte
und hätte er zugesagt, dies in den nächsten Tagen durchzuführen.
Sie hätte jedoch nach einem Monat noch ein Monat lang Post betreffend die
Fa. B bekommen, die jedoch ausschließlich den Erwerber der
Gesellschaftsanteile betroffen hätte. Sie hätte sodann E angerufen und
mit ihm jeweils Treffen vereinbart, bei denen sie ihm die Post ausgehändigt
hätte. Er hätte jedes Mal versichert, dass er die Änderung der
Geschäftsanschrift schon in die Wege geleitet hätte, es jedoch noch
einen Monat dauern würde, bis die Änderung durchgeführt
wäre. Zuletzt hätte sie ihn im November 2001 gesehen und
hätte auch seitdem über ihn nichts gehört. E wäre niemals in
ihrer Wohnung an der im Firmenbuch angegebenen Adresse gewesen und hätte
auch von dort aus niemals Geschäfte für die Fa. B abgewickelt.
Am 8. November 2007 langte beim
UFS ein vorbereitender Schriftsatz zur mündlichen Berufungsverhandlung am
12. November 2007 ein, in dem die Bw. u.a. die Ansicht vertrat, dass
der überprüfende Beamte unrichtig festgestellt hätte, dass an der
angegebenen Adresse kein Geschäftssitz gegeben gewesen wäre, da diese
Feststellung erst Monate nach Eintritt der Insolvenz getroffen wäre. Die
Art der Geschäfte hätte es nicht erfordert, über besondere
Geschäftsräumlichkeiten zu verfügen, da die gesamte
Betriebstätigkeit auf diversen Baustellen erfolgt wäre, der Sitz des
Unternehmens jedoch lediglich für formale Erfordernisse für
Firmenbuch, Gebietskrankenkasse und Finanzamt sowie für den Postempfang
bzw. telefonische Erreichbarkeit erforderlich gewesen wäre. Nach Ansicht
der Bw. wäre die Fa. B zumindest im Zeitraum Oktober, November und
eventuell auch Dezember 2001 an der im Firmenbuch angegebenen Adresse
ansässig gewesen, da sämtliche Korrespondenz und sämtliche
Kontakte von Außenstehenden offensichtlich über diese Adresse
gelaufen wären. Die bisherige Gesellschafterin hätte nach ihrer
durchwegs glaubwürdigen und plausiblen Aussage die notwendigen
Tätigkeiten durchgeführt, die für eine funktionierende
Geschäftsanschrift notwendig gewesen wäre und wäre daher für
den Zeitraum der Geschäftsanschriftänderung die Adresse der vorigen
Gesellschafterin auschlaggebend. Die Firma A hätte ihre Arbeiter auf
diversen Baustellen verteilt betreut, sodass ein aufwändiges
Verwaltungsbüro nicht notwendig gewesen wäre. Die
Geschäftsleitung wäre daher nur selten an der Büroadresse
anzutreffen gewesen. Wichtig wäre, dass die Geschäftsleitung über
die Geschäftssitzadresse immer erreichbar gewesen wäre und ihren
Verpflichtungen über diese Adresse nachkommen hätte
können.
Zusammenfassend kam die Bw. zum
Schluss, dass die Aussagen der beiden Zeugen eindeutig den von der Bw.
angenommenen Sachverhalt bestätigt hätten.
In der weiteren mündlichen
Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt in folgendem Wortlaut vorgetragen:
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3. November 1995
gegründet und ist eine im Baugewerbe tätige GmbH. Im Zuge einer im
ersten Halbjahr 2002 stattgefundenen Umsatzsteuernachschau hinsichtlich des
Zeitraumes September bis Dezember 2001 wurde festgestellt, dass von der Bw.
Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der Firma A in Höhe von S 1.064.328,--
und der Firma B in Höhe von S 1.015.298,-- geltend gemacht worden waren. Da
es sich bei den auf den Rechnungen der Subunternehmer angegebenen Adressen nicht
um den Sitz der Firmen handelte, wiesen die vorliegenden Eingangsrechnungen nach
Meinung der Betriebsprüfung formelle Mängel im Sinne des § 11
Abs. 1 UStG auf und wurden demzufolge die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen
der Subunternehmer nicht anerkannt. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass
über das Vermögen der Firma A mit 7. Dezember 2001 ein
Konkursverfahren eröffnet worden war.
Der Center-Manager C gab am 20.11.2001 niederschriftlich
an, dass am angegebenen Ort die Firma A nur eine Postadresse hätte und die
Post ca. zweimal wöchentlich von einem Angestellten der Firma abgeholt
wurde. Von der Firma selbst würde an dieser Adresse keinerlei
Tätigkeit ausgeübt werden.
Hinsichtlich der Firma B stellte der Erhebungsdienst des
Finanzamtes fest, dass seit Gründung dieser Firma an ihrem angegebenen Sitz
keine operative Tätigkeit ausgeübt wurde, dieser vielmehr der Wohnsitz
von D war. Mit Verkauf der Geschäftsanteile wäre die Firma B in den
16. Bezirk verzogen.
Trotz wiederholter Aufforderungen wären der
Betriebsprüfung keine Unterlagen, die die Existenz der Unternehmen A und B
und die Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten
(Bautagebücher, Regiestundenlisten, Arbeitsaufzeichnungen)
überprüfbar gemacht hätten, vorgelegt worden. Unterlagen
über Auftragsvergaben, Kontaktaufnahmen mit den Unternehmen durch die Bw.
und Art der Abrechnungsmodalitäten wären gleichfalls nicht vorgelegt
worden. Behauptet wurden ausschließlich Barzahlungen.
Nach Würdigung des Sachverhaltes ging die
Betriebsprüfung daher davon aus, dass die in Rechnung gestellten Leistungen
von anderen, steuerlich nicht erfassten Subjekten durchgeführt worden
wären.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und setzte mit Bescheid vom 5. April 2002 die
Umsatzsteuer für den Zeitraum September bis Dezember 2001 gem.
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 mit € 283.421,51 (bisher € 125.774,07)
fest.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2002 erhob die Bw. dagegen das
Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung der betroffenen Bescheide
sowie die Abschreibung der festgesetzten Abgabenbeträge in Höhe von
€ 157.547,44. Begründend führte die Bw. aus, dass die
angefochtenen Bescheide nicht den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetztes
entsprächen und weiters die Schlussfolgerungen der UVA-Prüfung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO unrichtig wären. Denn die seitens
der Subunternehmer vorgelegten Rechnungen würden den Vorschriften
gemäß
§ 11 UStG entsprechen und würde die Bw. als Nachweis
für die Existenz der Unternehmen nochmals den Firmenbuchauszug, den
Gewerbeschein sowie exemplarisch eine Vertragsvereinbarung mit den
dazugehörigen Rechnungen vorlegen. Die beiden Subunternehmer hätten
ihre Leistungen auftragsgemäß erbracht und entsprechende Rechnungen
gelegt. Die korrekte Leistungserstellung könnte jederzeit
überprüft werden und wäre bisher auch in keiner Weise
angezweifelt worden. Die Bw. hätte auch keine Veranlassung gesehen, die
Existenz und Rechnungsanschrift der Geschäftspartner anzuzweifeln, da diese
ständig erreichbar gewesen wären und darüber hinaus ihre Arbeiten
in Ordnung erledigt hätten. Es könnte nicht dem Auftraggeber zur Last
gelegt werden, wenn eine auftragnehmende Firme insolvent würde und den
Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht nachkäme. Die Bw.
beantragte im Falle der Behandlung der Berufung durch die II. Instanz die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Aus den beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass der
Firmenbuchauszug mit Stichtag 21. August 2001 hinsichtlich der Fa. A eine
Geschäftsanschrift im ersten Bezirk enthält, der Gewerbeschein datiert
vom 11. Mai 2000 einen Sitz im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
angibt und ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. August 2001 eine
Verlegung des Betriebes des Gewerbes in den ersten Bezirk in Wien zum Inhalt
hat. Ferner legte die Bw. eine Kopie eines Reisepasses sowie Kopien von
Vertragsbedingungen beinhaltend Bedingungen, Auftragsumfang, Rechnungslegung,
Gewährleistung, besondere Feststellung und Zahlung sowie zwei Rechnungen
der Firma A an die Bw. vor.
Hinsichtlich der Firma B ist als Geschäftsanschrift im
Firmenbuch eine solche im zweiten Bezirk angegeben und wurde die Kopie mit
Unterschriften betreffend einen Rahmenvertrag für die Erstellung von
Werkleistungen beigelegt.
In einer Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 25.
Juni 2002 zur Berufung vertritt diese die Ansicht, dass sich ein
Abgabepflichtiger nicht, auch wenn es sich um ein öffentliches Register
handelt, für Zwecke des Vorsteuerabzuges auf unüberprüfte Daten
des Firmenbuches berufen könnte, sondern er sich von der Richtigkeit der im
Firmenbuch aufscheinenden Daten und der in der Rechnung ausgewiesenen Angaben
überzeugen müsste. Denn die Eintragung im Firmenbuch und die damit
dokumentierte rechtliche Existenz würde nicht automatisch bedeuten, dass an
der im Firmenbuch ausgewiesenen Adresse auch tatsächlich ein Unternehmen im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes betrieben werde, bzw. dass die von dieser Firma
ausgewiesenen Vorsteuern auch tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigten,
da seitens des UStG 1994 noch andere Kriterien für die Zuerkennung des
Vorsteuerabzuges gefordert würden. Maßgeblich für die
Zuerkennung des Vorsteuerabzuges wäre nicht die rechtliche sondern die
tatsächliche Existenz eines Unternehmens an der in der Rechnung
ausgewiesenen Adresse. Da es sich jedoch bei den in den Rechnungen o.a. Firmen
ausgewiesenen Adressen um Scheinadressen handelte und die Firmen, zumindest an
den angegebenen Adressen als nicht existent anzusehen wären, könnten
die geltend gemachten Vorsteuern auch nicht anerkannt werden. Der Hinweis auf
den guten Glauben alleine würde in Hinblick auf eine Erfassung im
Firmenbuch nicht für den Vorsteuerabzug ausreichen, wenn sich die
Nichtexistenz des Vertragspartners an der angegebenen Adresse herausstellt.
Darin könne auch keine unzutreffende rechtliche Würdigung und auch
keine überschießende Auferlegung von Pflichten erblickt werden. Die
Betriebsprüfung beantragte, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Im Rahmen der am 11. Dezember 2003 stattgefundenen
mündlichen Berufungsverhandlung führte die Bw. zunächst wie in
der Berufung aus und verwies darauf, dass die Feststellung der
Betriebsprüfung, wonach ausschließlich Barzahlungen behauptet wurden,
unrichtig wäre. Denn aus einem Bankauszug betreffend die Fa. A ginge
hervor, dass von 11 angeführten Zahlungen 8 kontenmäßig belegt
wären und es sich lediglich bei 3 Zahlungen um Barzahlungen handelte. Ein
Bankauszug betreffend die Fa. B würde von 16 angeführten
Buchungen auf 2 Kontenüberweisungen hinweisen. Vom Parteienvertreter
wurden die zwei Kontoauszüge vorgelegt. Hinsichtlich der von der
Betriebsprüfung zitierten VwGH-Erkenntnisse führte die Bw. aus, dass
das VwGH-Erkenntnis Zl. 90/15/0042 einen Fall behandelte, wo die Adresse
überhaupt nicht existent war, und das weiters zitierte VwGH-Erkenntnis
Zl. 94/13/0133 einen nicht vergleichbaren Geschäftsfall (Golddukaten)
behandelte. Es wäre auch nicht Aufgabe der Bw., im Nachhinein die Adressen
der Subunternehmer zu überprüfen. Die Bw. behauptete, dass
hinsichtlich der beiden Subunternehmer sehr wohl Anmeldungen bei
Gebietskrankenkassen, Gewerbebehörde u. dgl. vorlagen, da diese sonst nicht
hätten arbeiten können. Zum Zeitpunkt der Leistungsausführung
wären die auf den Rechnungen angegebenen Firmenadressen jedenfalls
aufrecht.
Seitens des Verhandlungsleiters
wurde beiden Parteien bekannt gegeben, dass aufgrund einer Firmenbuchabfrage
feststeht, dass die Geschäftsführerin der Fa. B mit ihrer Wohnadresse
die handelsrechtliche Geschäftsführerin für vier weitere Firmen
gewesen wäre.
Der Finanzamtsvertreter
führte zunächst den Rechtssatz zum VwGH-Erkenntnis Zl. 94/13/0133
an und verwies weiters darauf, dass aus einem Aktenvermerk betreffend den
Sicherstellungsauftrag hervorgeht, dass Bautagebücher, Regiestundenlisten
u. dgl. betreffend die Subunternehmer abverlangt, dem jedoch nicht nachgekommen
worden wäre. Seitens der Bw. wurde dies bestätigt, da dies ja nicht
möglich und auch nicht notwendig gewesen wäre.
Die
Bw.führt abschließend aus, dass es sich im Nachhinein nicht
feststellen ließe, ob die Subunternehmer an den angegebenen Adressen
tatsächlich tätig gewesen wären. Es würden
ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, Leistungen wären
ordnungsgemäß erbracht worden, seitens der Bw. bezahlt und in die
Bücher aufgenommen worden. Die Bw. beantragte daher die volle Stattgabe
ihrer Berufung.
Der
Vertreter des FA beantragte aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die volle
Abweisung der Berufung.
Mit Berufungsentscheidung vom
19. Dezember 2003 wurde die Berufung der Bw. abgewiesen und
führte der UFS hiezu begründend aus, dass die die Rechnungen
ausstellenden Firmen offenbar niemals an den angegebenen Örtlichkeiten im
Rahmen der Auftragsabwicklung tätig geworden wären, die ständige
Erreichbarkeit dieser Firmen durch Mobiltelefone kein Hinweis auf die
tatsächliche Anwesenheit an bestimmten Örtlichkeiten beweisen
würde, im Nachhinein durch die Betriebsprüfung festgestellt worden
wäre, dass die als Subunternehmer tätigen Firmen an den jeweiligen
Geschäftsanschriften keine Tätigkeit entfaltet hätten und
letztlich die Bw. keine Unterlagen vorgelegt hätte, die die Arbeiten der
Auftrag nehmenden Firma überprüfbar gemacht hätten.
Aufgrund einer dagegen
eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde der angefochtene
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben, da die Behörde keine ausdrücklichen Feststellungen
getroffen hätte, dass an den Anschriften der Rechnung ausstellenden Firmen
keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden sei. Die Beurteilung der
Behörde, dass die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift nicht
die "richtige" Anschrift wäre, hätte behördliche Feststellungen
erfordert, aus denen sich diese Beurteilung ableiten lassen würde. Die
Beschwerdeführerin hätte im übrigen auch zurecht gerügt,
dass die Aussage eines Center Managers ihr nicht im Verwaltungsverfahren
vorgehalten worden wäre. Der alleinige Hinweis in der Gegenschrift, in der
mündlichen Verhandlung sei "der Sachverhalt wortident mit dem im
angefochtenen Bescheid wieder Gegebenem vorgetragen worden", hätte
übersehen, dass in der Niederschrift über die mündliche
Verhandlung eine diesbezügliche Aussage des Center Managers nicht
erwähnt würde. Nicht nachvollziehbar wäre für den
Verwaltungsgerichtshof auch, dass bei Auftragsbeginn Räumlichkeiten mit
einer erforderlichen technischen Grundausstattung für Besprechung und
Planungen u.dgl. notwendig sein sollten, die regelmäßig am Sitz der
Auftrag ausführenden Firmen vorhanden sein müssten und auch die
vorgelegten Verwaltungsakten und auch dem angefochtenen Bescheid kein Hinweis zu
entnehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden
wäre, die Modalitäten der Geschäftsabwicklung mit den
Subunternehmen darzulegen um daraus einen Hinweis für den Ort der
Geschäftstätigkeit der Subunternehmer gewinnen zu können. Im
Übrigen wären auf den Rechnungen der Fa. A keine Mobiltelefonnummern,
sondern Festnetznummern angeführt worden.
Im fortgesetzten Verfahren
wurde in die Firmenbuchakte der Rechnung ausstellenden Firmen A und B Einsicht
genommen. Aus dem Firmenbuchakt der Firma A. ist u.a. ersichtlich, dass mit
Generalversammlungsbeschluss vom Juli 2001 die Geschäftsanschrift in F
geändert wurde. Aus dem der Fa. B geht hervor, dass diese mit
Erklärung vom Dezember 2000 errichtet wurde. Alleinige
Gesellschafter-Geschäftsführerin wäre D gewesen. Mit Vertrag vom
Oktober 2001 trat D sämtliche ihre Geschäftsanteile an der Fa. B. an E
ab, wurde mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag als
Geschäftsführerin enthoben und E zum selbständig
vertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.
Im fortgesetzten Verfahren
wurde C schriftlich als Zeuge befragt und gab dieser am
18. Oktober 2007 an, dass er im Zeitpunkt der oben angeführten
niederschriftlichen Aussage (am 20. November 2001) bei einer
Bürodienstleistungsfirma in F beschäftigt gewesen wäre. Diese
Firma hätte Bürodienstleistungen, Büros, Firmensitze,
Postadressen und Firmendomizile angeboten. Zur Zeit der niederschriftlichen
Aussage wäre er als Center Manager tätig gewesen. Als solcher
wäre er verantwortlich für den operativen Ablauf im Business Center
und der Geschäftsführung unterstellt gewesen wäre. Von der Fa. A
wäre das Postservice in Anspruch genommen worden, d.h. es wäre die
Adresse als Geschäftsadresse genutzt worden. Die
Bürodienstleistungsfirma hätte eingehende Post entgegengenommen, die
wiederum von der Fa. A abgeholt worden wäre. Es wäre niemand von
dieser Firma ständig anwesend gewesen. Über Art und Umfang der
tatsächlichen Tätigkeit der A hätte er ausgenommen die
Postabholung keine Aussage machen können.
D. wurde am
23. Oktober 2007 niederschriftlich als Zeugin befragt und gab diese
an, dass sie gleichzeitig auch Gesellschafter-Geschäftsführerin bei
einer Innenausbau GmbH gewesen wäre. Sie hätte keine besonderen
Vorkenntnisse im Bereich der Bauwirtschaft bzw. im Innenausbau gehabt, wäre
aber durch einen Bekannten auf die Möglichkeit zum Betrieb einer Baufirma
aufmerksam gemacht worden und hätte sich dieser auch bereit erklärt,
ihr beim Betrieb dieser Firmen zu helfen. Die Fa. B hätte sie
gegründet, da sie sehen wollte, welcher Firma es besser ging und sie sich
erwartete, auch aus der Tätigkeit des Innenausbaues Aufträge für
die zweite Firma lukrieren zu können. Diese Erwartungen hätten sich
aber nicht erfüllt. Sie hätte die Fa. B an ihrer Wohnadresse
angemeldet, hätte aber in ihrer Privatwohnung keinerlei
Geschäftsausstattung für diese Firma gehabt. Es wären auch
während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit als
Gesellschafter-Geschäftsführerin in ihrer Wohnung an der im Firmenbuch
angeführten Adresse keinerlei Geschäfte durch die Fa. B getätigt
worden und wäre ihre Wohnung auch niemals Ort irgendeiner
diesbezüglichen Tätigkeit gewesen. Die Fa. B hätte auch nie
Personal beschäftigt. Da sie namens der Fa. B. nie Geschäfte
tätigen konnte, hätte sie auch niemals einen Antrag auf Vergabe einer
Steuernummer beim Finanzamt gestellt. Im Zuge der Abtretung ihrer
Gesellschaftsanteile an E im Oktober 2001 wäre mündlich
vereinbart worden, dass der Erwerber sofort die Firmenadresse ändern sollte
und hätte er zugesagt, dies in den nächsten Tagen durchzuführen.
Sie hätte jedoch nach einem Monat noch ein Monat lang Post betreffend die
Fa. B bekommen, die jedoch ausschließlich den Erwerber der
Gesellschaftsanteile betroffen hätte. Sie hätte sodann E angerufen und
mit ihm jeweils Treffen vereinbart, bei denen sie ihm die Post ausgehändigt
hätte. Er hätte jedes Mal versichert, dass er die Änderung der
Geschäftsanschrift schon in die Wege geleitet hätte, es jedoch noch
einen Monat dauern würde, bis die Änderung durchgeführt
wäre. Zuletzt hätte sie ihn im November 2001 gesehen und
hätte auch seitdem über ihn nichts gehört. E wäre niemals in
ihrer Wohnung an der im Firmenbuch angegebenen Adresse gewesen und hätte
auch von dort aus niemals Geschäfte für die Fa. B abgewickelt.
Am 8. November 2007 langte beim
UFS ein vorbereitender Schriftsatz der Bw. zur mündlichen
Berufungsverhandlung am 12. November 2007 ein, in dem sie u.a. die
Ansicht vertrat, dass der überprüfende Beamte unrichtig festgestellt
hätte, dass an der angegebenen Adresse kein Geschäftssitz gegeben
gewesen wäre, da diese Feststellung erst Monate nach Eintritt der Insolvenz
getroffen wäre. Die Art der Geschäfte hätte es nicht erfordert,
über besondere Geschäftsräumlichkeiten zu verfügen, da die
gesamte Betriebstätigkeit auf diversen Baustellen erfolgt wäre, der
Sitz des Unternehmens jedoch lediglich für formale Erfordernisse für
Firmenbuch, Gebietskrankenkasse und Finanzamt sowie für den Postempfang
bzw. telefonische Erreichbarkeit erforderlich gewesen wäre. Nach Ansicht
der Bw. wäre die Fa. B zumindest im Zeitraum Oktober, November und
eventuell auch Dezember 2001 an der im Firmenbuch angegebenen Adresse
ansässig gewesen, da sämtliche Korrespondenz und sämtliche
Kontakte von Außenstehenden offensichtlich über diese Adresse
gelaufen wären. Die bisherige Gesellschafterin hätte nach ihrer
durchwegs glaubwürdigen und plausiblen Aussage die notwendigen
Tätigkeiten durchgeführt, die für eine funktionierende
Geschäftsanschrift notwendig gewesen wäre und wäre daher für
den Zeitraum der Geschäftsanschriftänderung die Adresse der vorigen
Gesellschafterin auschlaggebend. Die Firma A hätte ihre Arbeiter auf
diversen Baustellen verteilt betreut, sodass ein aufwändiges
Verwaltungsbüro nicht notwendig gewesen wäre. Die
Geschäftsleitung wäre daher nur selten an der Büroadresse
anzutreffen gewesen. Wichtig wäre, dass die Geschäftsleitung über
die Geschäftssitzadresse immer erreichbar gewesen wäre und ihren
Verpflichtungen über diese Adresse nachkommen hätte können.
Zusammenfassend kam die Bw. zum Schluss, dass die Aussagen der beiden Zeugen
eindeutig den von der Bw. angenommenen Sachverhalt bestätigt
hätten.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung am 12. November 2007 brachte die Bw.
ergänzend vor, dass anschließend an die Betriebsprüfung eine
Lohnsteuerprüfung stattgefunden hätte.
Das Finanzamt führte aus,
dass nach ihrer Ansicht die Sachverhaltsdarstellung in dem vorbereiteten
Schriftsatz insofern unrichtig wäre, als der Center Manager C
niederschriftlich am 20.11.2001 einvernommen worden wäre, die Fa. Zewe
jedoch erst am 7.12.2001 Konkurs angemeldet hätte.
Eine Einsichtnahme in die
Firmenbuchakte der Firmen A und B ergab, dass der Firmensitz der A entsprechend
dem Protokoll einer außerordentlichen Generalversammlung vom 4.7.2001 nach
F, verlegt worden war und am 25.9.2001 ein Gesellschafterwechsel stattgefunden
hatte. Aus einem Rückscheinbrief vom 25.10.2001 war ersichtlich, dass
dieser an das Handelsgericht Wien mit Eingangsstempel 31.10.2001 mit dem
postamtlichen Vermerk "verzogen" retourniert worden war. Der Vertreter der Bw.
führt aus, dass am 25.10.2001 an dieser Adresse keine Geschäftsadresse
mehr bestanden hätte, worauf die finanzamtliche Vertreterin entgegnete,
dass die letzte Rechnung der Fa. A am 31.10.2001 mit der Geschäftsanschrift
F, ausgestellt worden wäre.
Aus dem Firmenbuchakt der B war
ersichtlich, dass vom Zeitpunkt ihrer Gründung an bis zu einem Schreiben
des Finanzamtes vom 8. Juli 2002 keine Überprüfung der
Geschäftsanschrift der Fa. B durch das Firmenbuch aktenkundig war. Das
gegenständliche Schreiben des Finanzamtes bezog sich auf eine
Überprüfung zufolge einer Begehung der angegebenen
Geschäftsadresse durch Außendienstorgane des Finanzamtes f.d. 2. und
20. Bezirk, anlässlich dessen festgestellt wurde, dass an dieser
Adresse keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Einvernehmlich
wurde durch die Parteien festgestellt, dass im Firmenbuchakt der Fa. B kein
Antrag des E namens der o.a. Firma auf Änderung der Geschäftsadresse
vorhanden war und daher kein Antrag auf Änderung der Geschäftsadresse
gestellt wurde.
Einvernehmlich wurde von den
Parteien somit weiters festgestellt, dass von Seiten des Firmenbuches keine
aktenmäßig bekannten Überprüfungshandlungen im Hinblick auf
die Richtigkeit der Geschäftsanschriften der Firmen A und B gesetzt worden
waren.
Die Bw. führte zur A aus,
dass diese nicht nur das Postservice in Anspruch genommen hätte, sondern
auch weitere Dienstleistungen wie z.B. telefonische Benachrichtigungen über
geschäftsrelevante Umstände, Zurverfügungstellung von
Besprechungszimmern und Personalbereitstellung. Für den Vertreter der Bw.
wäre es eindeutig, dass für den Fall, dass sich eine Firma einer
Büroservicefirma bedient, da sie keine umfangreiche
Verwaltungstätigkeit ausüben muss, auch an der von der
Büroservicefirma zur Verfügung gestellten Adresse ihre
Geschäftsanschrift hätte.
Das Finanzamt führte aus,
dass der Antrag der Fa. B auf Änderung im Stande der Gesellschafter,
Geschäftsführerlöschung und Geschäftsführereintragung
beim HG Wien am 18.10.2001 einlangte und die erste Rechnung an die Bw. am
1.11.2001 gestellt wurde.
Die Bw. verwies im Weiteren auf
ihre Ausführungen in dem vorbereitenden Schriftsatz auf S. 5 letzter
Absatz unten und S. 6 erster Absatz und vertrat das Finanzamt hiezu die
Meinung, dass lediglich das Weiterleiten von fremder empfangener Post keine
wirtschaftliche Tätigkeit an dieser Adresse entfalten würde. Dieser
Meinung widersprechend vertrat die Bw. hiezu die Ansicht, dass durch die
Weiterleitung der Poststücke sowie die Aufforderung zur Änderung der
Geschäftsanschrift eine Geschäftstätigkeit an der im Firmenbuch
eingetragenen Geschäftsanschrift begonnen worden wäre.
Die Bw. stellte den Antrag zur
neuerlichen Einvernahme der bereits einvernommenen Zeugen C und D und beantragte
im Übrigen der Berufung stattzugeben
Das Finanzamt beantragte die
Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige
Leistungen als Vorsteuer abziehen. Die Rechnungen müssen nach
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch bereits
zur inhaltsgleichen Bestimmung des UStG 1972 - muss in einer zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1
Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung
die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu
lösende Sachverhaltsfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom
31. Juli 2002, 98/13/0170).
Ruppe führt in seinem
Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1994 unter Tz. 60 zu § 11 UStG
u.a. aus, ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung
als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift
gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Der
Vorsteuerabzug steht nach dieser Textziffer vor allem dann nicht zu, wenn unter
der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde
(VwGH 20.11.1996, 94/13/0133, 28.5.1997, 94/13/0230).
Der gemäß § 4 GmbHG im
Gesellschaftsvertrag einer GmbH zwingend zu nennende Sitz legt prozessuale
Zuständigkeiten örtlich fest und determiniert den Ort, an dem die
Generalversammlung statt zu finden hat (§ 36 GmbHG). Der Sitz der
Gesellschaft muss aber keinesfalls mit dem Ort, von dem aus die Verwaltung der
Gesellschaft geführt wird, ident sein. Entsprechend erfolgen dbzgl. durch
das FB-Gericht auch weder Überprüfungen bei der Ersteintragung noch
bei einer späteren Verlegung (vgl. Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG,
§ 4, Rz. 4f).
Gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz (FBG)
ist die bei allen Rechtsträgern zwingend neben dem Sitz einzutragende
Geschäftsanschrift für Zustellungen maßgeblich.
Die Angaben im FB zum Sitz bzw.
zur Geschäftsanschrift lassen daher keine Aussage über den Ort der
Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens zu. Insbesondere
existiert im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug kein Vertrauensschutz in Bezug
auf eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse als "richtige"
Rechnungsadresse. Auch im Firmenbuch aufscheinende Adressen sind vielmehr als
Rechnungsadresse nur maßgeblich, wenn und solange das liefernde/leistende
Unternehmen dort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt.
Die Bw. macht im
gegenständlichen Fall Vorsteuern aus Rechnungen der A in Höhe von
insgesamt S 1.064.328,00 aus dem Zeitraum 3. September 2001 bis
31. Oktober 2001 sowie S 1.015.298,00 aus Rechnungen der Fa. B
aus dem Zeitraum 1. November 2001 bis 14. Dezember 2001
geltend. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass jeweils die auf den
Rechnungen angeführten Adressen der die Leistung erbringenden Unternehmen
nicht die tatsächlichen Adressen dieser Firmen gewesen wären. Eine
Überprüfung der Existenz dieser Unternehmen sowie die
Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten wären daher nicht
möglich gewesen.
Unbestritten
ist, dass die auf den Rechnungen angeführten Anschriften jeweils die im
Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschriften der Rechnung ausstellenden
Subunternehmer waren. Strittig ist, ob an den im Firmenbuch eingetragenen
Geschäftsanschriften tatsächliche Geschäftstätigkeiten der
Firmen A und B stattfanden.
Nach dem oben Gesagten ist
unter Anschrift nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine
Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen die tatsächliche
Geschäftstätigkeit abwickelt. Diese Anschrift bezeichnet einen Ort,
von dem aus jene Leistungen angeboten, geplant, organisiert ausgeführt oder
abgerechnet werde, mit welchen das Unternehmen am allgemeinen
Geschäftsverkehr teilnimmt. Ein Vorhandensein eines Briefkastens bzw. einer
Briefannahmestelle an einer Örtlichkeit, an der ansonsten keine weitere
aktive Geschäftstätigkeit für diese Firma entfaltet wird, ist
nicht geeignet, die Qualifikation einer Geschäftsanschrift zu
erfüllen.
Die Aussage des Zeugen C, dass
die Fa. A zwei Mal wöchentlich nur die Post abholte läßt nur den
Schluß zu, dass nicht an der dem Firmenbuch bekanntgegebenen
Geschäftsanschrift geschäftlich agiert wurde, sondern dies an einer
Örtlichkeit vorgenommen wurde, wohin die eingelangten Post verbracht wurde.
Obwohl laut Aussage des damaligen Center Managers u.a. Bürodienstleistungen
und auch Büros, von denen aus eine Geschäftstätigkeit abgewickelt
hätte werden können, den Kunden angeboten wurden, wurden gerade diese
Dienstleistungen von der Fa. A nicht in Anspruch genommen. Vielmehr wurde nur
das Postservice geordert, das begrifflich nur auf die Bereithaltung von
Poststücken für die Entgegennahme und deren Abholung beschränkt
war.
Im Lichte dieser jeweils auf
gesondertes Befragen hin getätigten zweimaligen Aussage des unter
Wahrheitspflicht stehenden C ist daher die in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgebrachte Behauptung der Vertreter der Bw., demnach die
A nicht nur das Postservice, sondern auch weitere Dienstleistungen wie z.B.
telefonische Benachrichtigungen über geschäftsrelevante Umstände,
Zurverfügungstellung von Besprechungszimmern und Personalbereitstellung in
Anspruch genommen hätte, unrichtig. Da laut der Zeugenaussage des C
eingehende Poststücke nur zweimal wöchentlich abgeholt wurden und
keine andere Bürodienstleistung in Anspruch genommen worden war,
beschränkte sich daher die Anwesenheit von Angestellten oder Vertreter der
Firma A an der Adresse F nur auf jene kurze Zeitspanne, die üblicherweise
für die Abholung von Schriftstücken aufgewendet werden muss.
In diesem Zusammenhang kann
nicht unerwähnt bleiben, dass die Bw. in ihrem Schriftsatz vom
6. November 2007 ausführt, dass es "wichtig wäre, dass die
Geschäftsleitung über die Geschäftsitzadresse immer erreichbar
wäre". Diese von der Bw. selbst geforderte durchgehende Erreichbarkeit der
Geschäftsleitung über die Geschäftsitzadresse ist jedoch dann
nicht gegeben, wenn Briefstücke nur zweimal wöchentlich abgeholt
wurden und an der Adresse der Büroservicefirma keine durchgehende
telefonische Erreichbarkeit der Firma A gewährleistet war und auch deren
Geschäftsführer oder Angestellten dort nicht durchgehend anwesend
waren.
Die in dem o.a. Schriftsatz
weiters aufgestellte Behauptung, dass A über die Geschäftssitzadresse
allen Verpflichtungen nachkommen hätte können, ist daher ebenso
unrichtig, da alleine durch die Postabholung noch keiner Verpflichtung
entsprochen, sondern dies nur an einem anderen Ort durch ein aktives Tun
geschehen konnte.
Als mögliche Orte, von
denen aus die Aufgaben einer Firma erledigt werden könnten, zählte die
Bw. in dem o.a. Schriftsatz selbst die Wohnadresse eines Gesellschafters oder
des Geschäftsführers bzw. die Adresse eines zentralen Büroringes
auf. Nachdem der Center Manager der Büroservicefirma jedoch keine über
die Bereithaltung von Poststückung zur Abholung hinausgehende
Dienstleistung bestätigen konnte ist evident, dass auch nach Ansicht der
Bw. die Geschäftsadresse der Büroservicefirma nicht gleichzeitig der
Sitz der Gesellschaft war, von der aus sie die tatsächliche
Geschäftstätigkeit entfaltete.
Aufgrund
der Einsichtnahme in den Firmenbuchakt der A steht fest, dass seitens des
Firmenbuches keine aktenmäßig bekannten
Überprüfungshandlungen im Hinblick auf die Richtigkeit der
Geschäftsanschrift der A an der Adresse der Büroservicefirma gesetzt
worden waren, sodass auch aus der bloßen Tatsache der Eintragung dieser
Adresse als Geschäftsanschrift im Firmenbuch daraus für die Bw. nichts
zu gewinnen ist.
Hinsichtlich
der zwischen 25. und 31. Oktober 2001 ausgestellten Rechnungen bekannten selbst
die Vertreter der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung ein, dass an
der Adresse F keine Geschäftsadresse der A mehr bestanden hätte,
sodass auch offensichtlich nach Ansicht der Vertreter der Bw. selbst die auf der
Rechnung vom 31. Oktober 2007 aufscheinende Anschrift der Firma A in F
jedenfalls unrichtig ist.
Entsprechend
der oben im Sachverhalt wiedergegebenen Aussage der D steht fest, dass
zunächst im Zeitraum von der Errichtung der Gesellschaft an im Dezember
2000 bis zur Abtretung der Gesellschaftsanteile im Oktober 2001, in dem D
alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der Fa. B. war, diese
Gesellschaft an der im Firmenbuch angeführten Geschäftsanschrift
keinerlei Tätigkeit entfaltete. Die im Firmenbuch angeführte
Geschäftsanschrift ist eine Privatwohnung bar jeder
Geschäftsausstattung, die ausschließlich der Befriedigung des
Wohnbedürfnisses der D und ihrer Mitbewohner dient. Wenn auch die Nutzung
möglicher Synergieeffekte mit ihrer an einer anderen Adresse situierten
Innenausbaufirma durchaus nachvollziehbar ist so kann der Aussage der Zeugin
nicht widersprochen werden, dass sie einerseits für die Leitung einer
Baufirma nicht die dafür nötige Vorbildung andererseits auch keine
Angestellten gehabt hätte. Es wurden in diesem Zeitraum auch keinerlei
Schritte gesetzt, um weitere für die wirtschaftliche Existenz notwendigen
rechtlichen Schritte, wie die Beantragung einer Steuernummer beim
zuständigen Finanzamt, zu setzen.
Die
im Weiteren getroffene Aussage, dass sie ihre Gesellschaftsanteile an der Fa. B
im Oktober 2001 an E abgetreten hätte und ab diesem Zeitpunkt auch E
Geschäftsführer gewesen wäre, mit dem sie anlässlich der
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-W/07
- Stammnummer
- 32244
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF