Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0815-W/07
Tatsächliche Geschäftsausübung an Rechnungsadressen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-W/07vom 21.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abtretung mündlich die sofortige Änderung der Firmenadresse vereinbart
hätte zeigt, dass sich die Zeugin ab diesem Zeitpunkt von der Fa. B
getrennt hatte und keine Verbindung von ihr zur Fa. B bestehen bleiben sollte.
In diesem Lichte ist auch ihre weitere Aussage durchaus glaubwürdig, dass
ihre Wohnung niemals Ort irgendeiner die Fa. B betreffender geschäftlichen
Tätigkeit gewesen sei. Nur logisch war daher ihre Reaktion, dass sie, als
einen Monat nach Abtretung der Gesellschaftsanteile B betreffende
Schriftstücke bei ihr einlangten, diese umgehend an E weiterleitete, damit
dieser die Post weiterbearbeiten und geschäftlich tätig werden konnte.
Dies fand jedoch außerhalb der Privatwohnung der D statt. Nicht
ungewöhnlich ist, dass dies etwa einen Monat lang andauerte, da selbst der
Vertreter in dem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz vom
6. November 2007 zugesteht, dass "Änderungen einer
Geschäftsanschrift doch einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen".
Da
nach Aussage der Zeugin E auch niemals in ihrer Wohnung gewesen wäre, daher
von dort aus auch niemals Geschäfte für B abgewickelt hätte,
steht fest, dass die Fa. B an der Adresse der D auch nach Abtretung der
Gesellschaftsanteile an E im Oktober 2001 keinerlei geschäftliche
Tätigkeit entfaltete, sohin an der im Firmenbuch angegebenen Adresse
niemals eine geschäftliche Tätigkeit entfaltete.
Der
Umstand, dass im Firmenbuch als Geschäftsanschrift auch nach
Veräußerung der Gesellschaftsanteile an E die Privatadresse der D
eingetragen blieb hat seine Ursache einerseits in dem Umstand, dass nach der im
Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung getroffenen einvernehmlichen
Feststellung keine Überprüfung der Richtigkeit der
Geschäftsanschrift durch Organe des Firmenbuches erfolgte, und andererseits
E es trotz mündlicher Vereinbarung unterließ, eine Änderung der
Geschäftsanschrift zu beantragen. Da D in der Firma B nach der
Veräußerung der Gesellschaftsanteile und Übernahme der
Geschäftsführerbefugnis durch E keinerlei Funktion mehr ausübte,
war sie auch zu einer allfälligen Antragsstellung für die Fa. B
nicht legitimiert.
Der
vom Vertreter der Bw. vertretenen Meinung, dass durch die Weiterleitung der
Poststücke sowie die Aufforderung zur Änderung der
Geschäftsanschrift eine Geschäftstätigkeit an der im Firmenbuch
eingetragenen Geschäftsanschrift begonnen worden wäre wird
entgegengehalten, dass die Zeugin mit ihrer, im Übrigen auch von der Bw.
als glaubhaft und plausibel bezeichneten Aussage, kategorisch jede
Möglichkeit geschäftlichen Handelns zu jeder Zeit für B in ihrer
Privatwohnung ausschloß. Alleine die Überbringung der Poststücke
an E zeigt auch hier, dass die geschäftliche Tätigkeit zwingend an
einem anderen Ort als der im Firmenbuch aufscheinenden Geschäftsanschrift,
gleichzeitig der Privatwohnung der D, erfolgt sein musste, daher die auf den
Rechnungen aufscheinenden Anschriften unrichtig waren. Im Übrigen wird auf
das oben zu A Gesagte verwiesen.
Solcherart
ist die richtige Anschrift als Voraussetzung des § 11 Abs. 1
Z 1 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug nicht gegeben und der
beantragte Vorsteuerabzug insgesamt nicht zu gewähren.
Dem
Antrag der Vertreter der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung auf
neuerliche Einvernahme der Zeugen C und D war nicht Folge zu geben, da er im
Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung lediglich die neuerliche
Zeugeneinvernahme beantragte aber es gänzlich unterließ, welche
konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die Zeugeneinvernahme
hätte erwiesen werden sollen. Denn die Beachtlichkeit eines Beweisantrages
nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die konkrete und präzise Angabe des
Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll,
voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche
konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel
erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183
Abs. 3 BAO nicht zu entsprechen. Solcherart war der Unabhängige Finanzsenat
nicht verpflichtet, eine neuerliche Einvernahme der Zeugen
durchzuführen.(vgl. Vwgh vom 24. September 2003,
2001/13/0286).
Im
Übrigen wurden die Zeugin D zum strittigen Themenkomplex
"Geschäftsanschriften" bereits einmal und C bereits zweimal befragt, sodass
aufgrund dieser bereits getätigten Aussagen der Sachverhalt als
geklärt zu betrachten ist und aus einer neuerlichen Einvernahme daher keine
neuen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erwarten sind und der Antrag in diesem
Lichte lediglich der Verfahrensverzögerung diente.
Sohin
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 21.
Dezember 2007
Der Referent:
Hofrat Mag. Ludwig
Wochner
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-W/07
- Stammnummer
- 32244
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF