RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0815-W/07

Tatsächliche Geschäftsausübung an Rechnungsadressen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-W/07vom 21.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abtretung mündlich die sofortige Änderung der Firmenadresse vereinbart hätte zeigt, dass sich die Zeugin ab diesem Zeitpunkt von der Fa. B getrennt hatte und keine Verbindung von ihr zur Fa. B bestehen bleiben sollte. In diesem Lichte ist auch ihre weitere Aussage durchaus glaubwürdig, dass ihre Wohnung niemals Ort irgendeiner die Fa. B betreffender geschäftlichen Tätigkeit gewesen sei. Nur logisch war daher ihre Reaktion, dass sie, als einen Monat nach Abtretung der Gesellschaftsanteile B betreffende Schriftstücke bei ihr einlangten, diese umgehend an E weiterleitete, damit dieser die Post weiterbearbeiten und geschäftlich tätig werden konnte. Dies fand jedoch außerhalb der Privatwohnung der D statt. Nicht ungewöhnlich ist, dass dies etwa einen Monat lang andauerte, da selbst der Vertreter in dem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz vom 6. November 2007 zugesteht, dass "Änderungen einer Geschäftsanschrift doch einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen". Da nach Aussage der Zeugin E auch niemals in ihrer Wohnung gewesen wäre, daher von dort aus auch niemals Geschäfte für B abgewickelt hätte, steht fest, dass die Fa. B an der Adresse der D auch nach Abtretung der Gesellschaftsanteile an E im Oktober 2001 keinerlei geschäftliche Tätigkeit entfaltete, sohin an der im Firmenbuch angegebenen Adresse niemals eine geschäftliche Tätigkeit entfaltete. Der Umstand, dass im Firmenbuch als Geschäftsanschrift auch nach Veräußerung der Gesellschaftsanteile an E die Privatadresse der D eingetragen blieb hat seine Ursache einerseits in dem Umstand, dass nach der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung getroffenen einvernehmlichen Feststellung keine Überprüfung der Richtigkeit der Geschäftsanschrift durch Organe des Firmenbuches erfolgte, und andererseits E es trotz mündlicher Vereinbarung unterließ, eine Änderung der Geschäftsanschrift zu beantragen. Da D in der Firma B nach der Veräußerung der Gesellschaftsanteile und Übernahme der Geschäftsführerbefugnis durch E keinerlei Funktion mehr ausübte, war sie auch zu einer allfälligen Antragsstellung für die Fa. B nicht legitimiert. Der vom Vertreter der Bw. vertretenen Meinung, dass durch die Weiterleitung der Poststücke sowie die Aufforderung zur Änderung der Geschäftsanschrift eine Geschäftstätigkeit an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift begonnen worden wäre wird entgegengehalten, dass die Zeugin mit ihrer, im Übrigen auch von der Bw. als glaubhaft und plausibel bezeichneten Aussage, kategorisch jede Möglichkeit geschäftlichen Handelns zu jeder Zeit für B in ihrer Privatwohnung ausschloß. Alleine die Überbringung der Poststücke an E zeigt auch hier, dass die geschäftliche Tätigkeit zwingend an einem anderen Ort als der im Firmenbuch aufscheinenden Geschäftsanschrift, gleichzeitig der Privatwohnung der D, erfolgt sein musste, daher die auf den Rechnungen aufscheinenden Anschriften unrichtig waren. Im Übrigen wird auf das oben zu A Gesagte verwiesen. Solcherart ist die richtige Anschrift als Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug nicht gegeben und der beantragte Vorsteuerabzug insgesamt nicht zu gewähren. Dem Antrag der Vertreter der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung auf neuerliche Einvernahme der Zeugen C und D war nicht Folge zu geben, da er im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung lediglich die neuerliche Zeugeneinvernahme beantragte aber es gänzlich unterließ, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die Zeugeneinvernahme hätte erwiesen werden sollen. Denn die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die konkrete und präzise Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO nicht zu entsprechen. Solcherart war der Unabhängige Finanzsenat nicht verpflichtet, eine neuerliche Einvernahme der Zeugen durchzuführen.(vgl. Vwgh vom 24. September 2003, 2001/13/0286). Im Übrigen wurden die Zeugin D zum strittigen Themenkomplex "Geschäftsanschriften" bereits einmal und C bereits zweimal befragt, sodass aufgrund dieser bereits getätigten Aussagen der Sachverhalt als geklärt zu betrachten ist und aus einer neuerlichen Einvernahme daher keine neuen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erwarten sind und der Antrag in diesem Lichte lediglich der Verfahrensverzögerung diente. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, 21. Dezember 2007 Der Referent: Hofrat Mag. Ludwig Wochner  

Normen und Schlagworte

Anschrift des leistenden UnternehmersPostabholstelleBüroservicefirma

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0815-W/07
Stammnummer
32244
Gültig
21.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF